Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung
Zwangsversteigerung abwenden: was bis zum Zuschlag geht
Welche Fristen laufen, wann das Gericht das Verfahren anhält und wie ein Verkauf mit Zustimmung der Bank die Versteigerung beendet – mit Zeitleiste und Kosten.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Eine Zwangsversteigerung lässt sich abwenden, bis der Zuschlag erteilt ist: indem Sie die Bank bezahlen oder sich mit ihr einigen, etwa auf einen Verkauf in eigener Regie. Ohne die Bank geht es nicht. Ist das Haus einmal beschlagnahmt, hält ein Verkauf das Verfahren nicht auf, erst ihre Rücknahme oder ihre Bewilligung, es einzustellen. Das Gericht selbst stellt auf Ihren Antrag jeweils höchstens sechs Monate ein, einmal wiederholbar, und den Antrag müssen Sie binnen zwei Wochen stellen. Wer früh handelt, spart außerdem Gerichtsgebühren, die sonst vom Erlös abgehen.
AmtsgerichtBeschluss
Die Zwangsversteigerung des Grundstücks wird angeordnet.
aufgehoben
- Verkaufenmit Zustimmung der Bank
- EinigenBank nimmt den Antrag zurück
- EinstellungAntrag binnen 2 Wochen, bis 6 Monate
- Spätestensbis zum Zuschlag
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Bis zum Zuschlag ist es nicht zu spät. Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer (§ 90 ZVG7).
Welche Wege es gibt -
Verkaufen geht – mit der Bank: Nach der Beschlagnahme läuft das Verfahren trotz Verkauf weiter, bis die Bank ihren Antrag zurücknimmt (§ 26 ZVG4).
So verkaufen Sie -
Zwei Wochen für Ihren Antrag: So lange können Sie beantragen, das Verfahren für höchstens sechs Monate einzustellen (§§ 30a, 30b ZVG6).
Einstellung beantragen -
Sechs Wochen Vorlauf: Der Versteigerungstermin muss mindestens sechs Wochen vorher bekannt gemacht sein (§ 43 ZVG7).
Die Zeitleiste -
Früh endet es billiger: Bei 300.000 € Verkehrswert kostet ein Verfahren bis zur Verteilung des Erlöses 4.437 € Gerichtsgebühren, endet es vor der Terminbestimmung 839,50 €.
Was es kostet -
Die Schuld bleibt, soweit Kaufpreis oder Versteigerungserlös sie nicht decken (§ 362 BGB11).
Was danach bleibt
Abschnitt 2
Zwangsversteigerung abwenden: Welche Wege gibt es?
| Zahlen oder einigenmit der Bank | Verkaufenin eigener Regie | Einstellungauf Ihren Antrag | |
|---|---|---|---|
| Wer entscheidet | die Bank | Sie, der Käufer und die Bank | das Gericht |
| Bis wann | bis zum Zuschlag, Zahlung auch noch im Termin | bis zum Zuschlag | zwei Wochen nach dem Hinweis des Gerichts |
| Wirkung | Verfahren aufgehoben oder eingestellt | Käufer zahlt die Bank, sie nimmt den Antrag zurück | höchstens sechs Monate Pause, einmal erneut |
| Ergebnis | Haus bleibt Ihres | Sie bestimmen Preis und Käufer mit | Zeit, keine Lösung |
Die Bank versteigert aus ihrer Grundschuld: Sie lässt sich aus dem Haus im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen (§§ 1147, 1192 BGB2). Deshalb kann auch nur sie das Verfahren ohne Weiteres beenden. Nimmt sie ihren Antrag zurück, hebt das Gericht das Verfahren auf und lässt den Versteigerungsvermerk im Grundbuch löschen (§§ 29, 34 ZVG5). Bewilligt sie die Einstellung, ruht es; beim dritten Mal gilt die Bewilligung als Rücknahme (§ 30 ZVG5).
Dazu bringen Sie die Bank auf zwei Wegen: Sie zahlen, was sie fordert, oder einigen sich mit ihr, etwa auf neue Raten. Oder Sie verkaufen und zahlen sie aus dem Kaufpreis. Zahlen lässt sich bis in den Versteigerungstermin hinein. Wer dort nachweist, dass der Betrag für die Bank und die Kosten bei der Gerichtskasse eingezahlt ist, stoppt das Verfahren (§ 75 ZVG5). Ohne Einigung bleibt nur Ihr Antrag beim Gericht. Er verschafft Zeit, löst aber nichts (Abschnitt 5).
Abschnitt 3
Vom Zahlungsverzug bis zum Zuschlag: Wann geht was noch?
Verzug und Kündigung
Bei einem Immobilienkredit eines Verbrauchers, geschlossen nach dem 18. August 2008, darf die Bank wegen Zahlungsverzugs erst kündigen, wenn zwei aufeinanderfolgende Raten ganz oder teilweise offen sind und der Rückstand mindestens 2,5 % des Darlehensbetrags erreicht. Außerdem muss sie Ihnen zwei Wochen Frist setzen und ankündigen, sonst die ganze Restschuld zu verlangen. Spätestens dann soll sie Ihnen ein Gespräch über eine einvernehmliche Lösung anbieten (§ 498 BGB, Art. 229 § 18 EGBGB1). Nehmen Sie es an. Die Grundschuld selbst wird erst sechs Monate nach ihrer Kündigung fällig; bei Grundschulden, die seit dem 20. August 2008 bestellt wurden, darf der Vertrag davon nicht abweichen (§ 1193 BGB2).
Antrag und Beschlagnahme
Ein Urteil braucht die Bank nicht, wenn Sie sich in der Grundschuldurkunde beim Notar der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben; sehen Sie in Ihrer Urkunde nach. Vollstrecken darf sie daraus frühestens zwei Wochen, nachdem sie Ihnen die Urkunde zugestellt hat (§§ 794, 798 ZPO3). Auf ihren Antrag ordnet das Amtsgericht die Versteigerung an. Spätestens mit der Zustellung an Sie ist das Haus beschlagnahmt, und ins Grundbuch kommt ein Versteigerungsvermerk (§§ 15, 19, 20, 22 ZVG4). Die Beschlagnahme wirkt wie ein Veräußerungsverbot zugunsten der Bank (§ 23 ZVG4).
Termin und Zuschlag
Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, nötigenfalls nach einem Gutachten; dagegen können Sie Beschwerde einlegen (§ 74a Abs. 5 ZVG7). Der Termin soll höchstens sechs Monate nach seiner Anberaumung liegen und muss mindestens sechs Wochen vorher bekannt gemacht sein (§§ 36, 43 ZVG7). Im ersten Termin gibt es keinen Zuschlag unter der Hälfte des Verkehrswerts, außer das Meistgebot stammt von einem Gläubiger und erreicht zusammen mit seinem Ausfall die Hälfte; unter sieben Zehnteln kann ein Berechtigter die Versagung beantragen. Wurde der Zuschlag deshalb versagt, gelten beide Grenzen im nächsten Termin nicht mehr (§§ 74a, 85a ZVG7). Mit dem Zuschlag wird der Meistbietende Eigentümer und kann aus dem Beschluss die Räumung betreiben (§§ 90, 93 ZVG7).
Abschnitt 4
Verkaufen trotz Zwangsversteigerung: So geht es
- 1Bank ansprechen
- 2Käufer finden
- 3Notar
- 4Zahlung an die Bank
- 5Verfahren aufgehoben
- 1
Bank ansprechen
Fragen Sie, welchen Betrag sie für die Freigabe verlangt und ob sie einem Verkauf zustimmt. Ohne sie geht es nach der Beschlagnahme nicht.
- 2
Käufer finden
Klären Sie vor dem Notartermin, ob der Käufer den Kaufpreis aufbringen kann. Ein geplatzter Vertrag kostet Zeit, die Sie nicht haben.
- 3
Notar
Er beurkundet den Kaufvertrag und holt die Unterlagen der Bank für die Löschung ein.
- 4
Zahlung an die Bank
Der Käufer zahlt den Betrag, den die Bank verlangt, direkt an sie. Erst dann wird ihre Grundschuld gelöscht.
- 5
Verfahren aufgehoben
Die Bank nimmt ihren Versteigerungsantrag zurück, das Gericht hebt das Verfahren auf und lässt den Vermerk löschen.
Eigentümer bleiben Sie bis zum Zuschlag, verkaufen dürfen Sie also. Nach der Beschlagnahme hat ein Verkauf aber keinen Einfluss auf das Verfahren der Bank (§ 26 ZVG4). Ein Käufer zahlt deshalb nur, wenn feststeht, dass die Bank gegen ihr Geld freigibt und ihren Antrag zurücknimmt. Den üblichen Weg der Ablösung über den Notar zeigt der Ratgeber Grundschuld löschen: beim Hausverkauf. Ist ein weiterer Gläubiger dem Verfahren beigetreten, hat er dieselben Rechte wie die Bank; dann muss auch er mitziehen (§ 27 ZVG4).
Wenn der Kaufpreis die Schulden nicht deckt
Dann entscheidet die Bank, ob sie ihre Grundschuld gegen den Kaufpreis freigibt. Was offen bleibt, schulden Sie weiter; eine Schuld erlischt nur, soweit sie bezahlt wird (§ 362 BGB11). Das gilt nach einer Versteigerung genauso.
Wie viel Zeit bleibt?
Eine feste Dauer bis zum Termin gibt es nicht. Fest steht nur: Ist der Termin bekannt gemacht, liegen bis dahin mindestens sechs Wochen, nach einer Einstellung mindestens zwei (§ 43 ZVG7). Für einen Verkauf unter Zeitdruck müssen in dieser Zeit Notartermin, Finanzierung des Käufers und Freigabe der Bank zusammenkommen. Beginnen Sie deshalb, sobald die Kündigung kommt.
Abschnitt 5
Einstellung beantragen: Zeit gewinnen nach § 30a ZVG
Ihr eigener Antrag hat feste Fristen – und hält nur, wenn Sie die laufenden Raten zahlen.
-
2 Wochen
Antrag stellen
ab Zustellung des Hinweises, meist mit dem Anordnungsbeschluss (§ 30b ZVG6).
-
6 Monate
Höchstens Pause
einmal erneut möglich (§§ 30a, 30c ZVG6).
-
2 Wochen
Raten nachzahlen
Ordnet das Gericht es an, endet die Einstellung, wenn eine fällige Rate zwei Wochen offen bleibt (§ 30a Abs. 3 ZVG6).
Das Gericht stellt das Verfahren auf Ihren Antrag ein, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung dadurch vermieden wird, und wenn es nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht. Es lehnt ab, wenn die Einstellung der Bank nicht zuzumuten ist oder das Haus später voraussichtlich deutlich weniger bringen würde (§ 30a ZVG6). Begründen Sie den Antrag also mit einem Plan, etwa einem Verkauf, der schon läuft.
Nach der Einstellung geht das Verfahren nur weiter, wenn die Bank das binnen sechs Monaten nach dem Ende der Einstellung beantragt; die Frist läuft aber erst, wenn das Gericht ihr einen Hinweis darauf zugestellt hat. Sonst hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 31 ZVG6).
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
Unabhängig davon kann das Gericht eine Vollstreckung aufheben oder einstellen, wenn sie wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist; das Schutzbedürfnis der Bank wägt es dabei voll mit ab (§ 765a ZPO8). Das ist eine Ausnahme für Notlagen, kein Weg, Zeit zu gewinnen.
Abschnitt 6
Was die Versteigerung kostet – und was danach bleibt
| Gerichtsgebühr | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Anordnung der Versteigerung | 120,00 € | Kostenverzeichnis Nr. 2210 |
| Verfahren im Allgemeinen (0,5) | 1.439,00 € | Nr. 2211; volle Gebühr bei 300.000 €: 2.878 € |
| Versteigerungstermin (0,5) | 1.439,00 € | Nr. 2213 |
| Verteilung des Erlöses (0,5) | 1.439,00 € | Nr. 2215, nach dem Meistgebot |
| Zusammen bis zur Verteilung | 4.437,00 € | dazu das Gutachten zum Verkehrswert als Auslage (Nr. 9005) |
| Zum Vergleich: Ende vor der Terminbestimmung | 839,50 € | Anordnung 120 € und Verfahrensgebühr ermäßigt auf 0,25 (Nr. 2212)10 |
Verfahren und Termin rechnet das Gericht nach dem festgesetzten Verkehrswert ab, solange keiner festgesetzt ist nach dem Grundsteuerwert; die Verteilung rechnet es nach dem Meistgebot (§ 54 GKG10). Die Kosten des Verfahrens werden vorweg aus dem Erlös genommen, bis auf die Gebühren für Anordnung und Zuschlag (§ 109 ZVG9), und die Kosten der Vollstreckung trägt am Ende der Schuldner (§ 788 ZPO9). Jeder Euro Gebühr fehlt also bei der Tilgung Ihrer Schuld. Die Gebühr für den Zuschlag zahlt dagegen der Ersteher (§ 26 GKG10).
Was nach dem Zuschlag bleibt
Der Ersteher ist mit dem Zuschlag Eigentümer und kann Sie mit dem Zuschlagsbeschluss räumen lassen (§§ 90, 93 ZVG7). Deckt der Erlös Ihre Schulden nicht, bleibt der Rest bestehen (§ 362 BGB11). Wann sich ein Verkauf mit laufendem Kredit sonst rechnet, steht im Ratgeber Haus verkaufen trotz Kredit; den Ablauf eines Verkaufs nach dem Notartermin zeigt der Ratgeber Hausverkauf.
Begriffe kurz erklärt
- Grundschuld
- die im Grundbuch eingetragene Sicherheit der Bank; aus ihr kann sie das Haus versteigern lassen.
- Beschlagnahme
- Wirkung der Anordnung der Versteigerung: Ein Verkauf ist der Bank gegenüber unwirksam, das Verfahren läuft weiter.
- Zuschlag
- Beschluss des Gerichts, mit dem der Meistbietende, der Ersteher, Eigentümer wird.
Quellen
- § 498 BGB – Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen · Art. 229 § 18 EGBGB – Übergangsvorschrift 2008
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 1147 · § 1192 · § 1193 (Kündigung der Grundschuld, sechs Monate)
- Zivilprozessordnung: § 794 Abs. 1 Nr. 5 (notarielle Urkunde als Titel) · § 798 (Wartefrist zwei Wochen)
- Zwangsversteigerungsgesetz, Anordnung und Beschlagnahme: § 15 · § 19 · § 20 · § 22 · § 23 · § 26 · § 27
- Zwangsversteigerungsgesetz, Ende des Verfahrens: § 29 · § 30 · § 34 · § 75
- Zwangsversteigerungsgesetz, Einstellung auf Antrag des Schuldners: § 30a · § 30b · § 30c · § 31
- Zwangsversteigerungsgesetz, Termin und Zuschlag: § 36 · § 43 · § 74a · § 85a · § 87 · § 90 · § 93
- § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz
- § 109 ZVG – Kosten vorweg aus dem Erlös · § 788 ZPO – Kosten der Zwangsvollstreckung
- Gerichtskostengesetz: § 26 · § 34 · § 54 · Kostenverzeichnis Nr. 2210–2215, 9005 · Gebührentabelle (Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109)
- § 362 BGB – Erlöschen durch Leistung
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
WLH Immobilien
Wie ich Ihnen helfe
Makler und zertifizierter Verwalter in Hannover – ich bewerte, besorge Unterlagen und verkaufe.
Über Ihren Kredit verhandeln Sie mit Ihrer Bank. Wenn Sie verkaufen wollen, bevor es zur Versteigerung kommt, übernehme ich den Verkauf:
- Ich bewerte das Haus vor Ort mit Vergleichswerten aus Hannover; eine erste Zahl liefert meine kostenfreie Online-Ersteinschätzung.
- Auf Wunsch biete ich es zunächst nur Kaufinteressenten an, die bei mir vorgemerkt sind.
- Vor einer Reservierung kläre ich Kaufabsicht, Zeitplan und Finanzierung des Käufers.
- Ich stimme den Vertragsentwurf mit dem Notariat ab und begleite Sie zum Termin.
Wie ein Hausverkauf mit mir abläuft und was er kostet, steht auf meiner Seite Haus verkaufen.