Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung

Zwangsversteigerung abwenden: was bis zum Zuschlag geht

Welche Fristen laufen, wann das Gericht das Verfahren anhält und wie ein Verkauf mit Zustimmung der Bank die Versteigerung beendet – mit Zeitleiste und Kosten.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Zwangsversteigerung lässt sich abwenden, bis der Zuschlag erteilt ist: indem Sie die Bank bezahlen oder sich mit ihr einigen, etwa auf einen Verkauf in eigener Regie. Ohne die Bank geht es nicht. Ist das Haus einmal beschlagnahmt, hält ein Verkauf das Verfahren nicht auf, erst ihre Rücknahme oder ihre Bewilligung, es einzustellen. Das Gericht selbst stellt auf Ihren Antrag jeweils höchstens sechs Monate ein, einmal wiederholbar, und den Antrag müssen Sie binnen zwei Wochen stellen. Wer früh handelt, spart außerdem Gerichtsgebühren, die sonst vom Erlös abgehen.

AmtsgerichtBeschluss

Die Zwangs­versteigerung des Grundstücks wird angeordnet.

aufgehoben

  • Verkaufenmit Zustimmung der Bank
  • EinigenBank nimmt den Antrag zurück
  • EinstellungAntrag binnen 2 Wochen, bis 6 Monate
  • Spätestensbis zum Zuschlag

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zum Zuschlag ist es nicht zu spät. Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer (§ 90 ZVG7).

    Welche Wege es gibt
  • Verkaufen geht – mit der Bank: Nach der Beschlagnahme läuft das Verfahren trotz Verkauf weiter, bis die Bank ihren Antrag zurücknimmt (§ 26 ZVG4).

    So verkaufen Sie
  • Zwei Wochen für Ihren Antrag: So lange können Sie beantragen, das Verfahren für höchstens sechs Monate einzustellen (§§ 30a, 30b ZVG6).

    Einstellung beantragen
  • Sechs Wochen Vorlauf: Der Versteigerungstermin muss mindestens sechs Wochen vorher bekannt gemacht sein (§ 43 ZVG7).

    Die Zeitleiste
  • Früh endet es billiger: Bei 300.000 € Verkehrswert kostet ein Verfahren bis zur Verteilung des Erlöses 4.437 € Gerichtsgebühren, endet es vor der Terminbestimmung 839,50 €.

    Was es kostet
  • Die Schuld bleibt, soweit Kaufpreis oder Versteigerungserlös sie nicht decken (§ 362 BGB11).

    Was danach bleibt

Abschnitt 2

Zwangsversteigerung abwenden: Welche Wege gibt es?

Zwei Wege beenden das Verfahren, einer verschafft nur Zeit. Das letzte Wort hat jeweils die Bank oder das Gericht.
Drei Wege im Vergleich
Zahlen oder einigenmit der Bank Verkaufenin eigener Regie Einstellungauf Ihren Antrag
Wer entscheidetdie BankSie, der Käufer und die Bankdas Gericht
Bis wannbis zum Zuschlag, Zahlung auch noch im Terminbis zum Zuschlagzwei Wochen nach dem Hinweis des Gerichts
WirkungVerfahren aufgehoben oder eingestelltKäufer zahlt die Bank, sie nimmt den Antrag zurückhöchstens sechs Monate Pause, einmal erneut
ErgebnisHaus bleibt IhresSie bestimmen Preis und Käufer mitZeit, keine Lösung

Die Bank versteigert aus ihrer Grundschuld: Sie lässt sich aus dem Haus im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen (§§ 1147, 1192 BGB2). Deshalb kann auch nur sie das Verfahren ohne Weiteres beenden. Nimmt sie ihren Antrag zurück, hebt das Gericht das Verfahren auf und lässt den Versteigerungsvermerk im Grundbuch löschen (§§ 29, 34 ZVG5). Bewilligt sie die Einstellung, ruht es; beim dritten Mal gilt die Bewilligung als Rücknahme (§ 30 ZVG5).

Dazu bringen Sie die Bank auf zwei Wegen: Sie zahlen, was sie fordert, oder einigen sich mit ihr, etwa auf neue Raten. Oder Sie verkaufen und zahlen sie aus dem Kaufpreis. Zahlen lässt sich bis in den Versteigerungstermin hinein. Wer dort nachweist, dass der Betrag für die Bank und die Kosten bei der Gerichtskasse eingezahlt ist, stoppt das Verfahren (§ 75 ZVG5). Ohne Einigung bleibt nur Ihr Antrag beim Gericht. Er verschafft Zeit, löst aber nichts (Abschnitt 5).

Abschnitt 3

Vom Zahlungsverzug bis zum Zuschlag: Wann geht was noch?

Bis zur Beschlagnahme verkaufen Sie wie jeder Eigentümer mit Kredit, danach nur noch mit der Bank. Mit dem Zuschlag ist es vorbei.

Verzug und Kündigung

Bei einem Immobilienkredit eines Verbrauchers, geschlossen nach dem 18. August 2008, darf die Bank wegen Zahlungsverzugs erst kündigen, wenn zwei aufeinanderfolgende Raten ganz oder teilweise offen sind und der Rückstand mindestens 2,5 % des Darlehensbetrags erreicht. Außerdem muss sie Ihnen zwei Wochen Frist setzen und ankündigen, sonst die ganze Restschuld zu verlangen. Spätestens dann soll sie Ihnen ein Gespräch über eine einvernehmliche Lösung anbieten (§ 498 BGB, Art. 229 § 18 EGBGB1). Nehmen Sie es an. Die Grundschuld selbst wird erst sechs Monate nach ihrer Kündigung fällig; bei Grundschulden, die seit dem 20. August 2008 bestellt wurden, darf der Vertrag davon nicht abweichen (§ 1193 BGB2).

Antrag und Beschlagnahme

Ein Urteil braucht die Bank nicht, wenn Sie sich in der Grundschuldurkunde beim Notar der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben; sehen Sie in Ihrer Urkunde nach. Vollstrecken darf sie daraus frühestens zwei Wochen, nachdem sie Ihnen die Urkunde zugestellt hat (§§ 794, 798 ZPO3). Auf ihren Antrag ordnet das Amtsgericht die Versteigerung an. Spätestens mit der Zustellung an Sie ist das Haus beschlagnahmt, und ins Grundbuch kommt ein Versteigerungsvermerk (§§ 15, 19, 20, 22 ZVG4). Die Beschlagnahme wirkt wie ein Veräußerungsverbot zugunsten der Bank (§ 23 ZVG4).

Termin und Zuschlag

Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, nötigenfalls nach einem Gutachten; dagegen können Sie Beschwerde einlegen (§ 74a Abs. 5 ZVG7). Der Termin soll höchstens sechs Monate nach seiner Anberaumung liegen und muss mindestens sechs Wochen vorher bekannt gemacht sein (§§ 36, 43 ZVG7). Im ersten Termin gibt es keinen Zuschlag unter der Hälfte des Verkehrswerts, außer das Meistgebot stammt von einem Gläubiger und erreicht zusammen mit seinem Ausfall die Hälfte; unter sieben Zehnteln kann ein Berechtigter die Versagung beantragen. Wurde der Zuschlag deshalb versagt, gelten beide Grenzen im nächsten Termin nicht mehr (§§ 74a, 85a ZVG7). Mit dem Zuschlag wird der Meistbietende Eigentümer und kann aus dem Beschluss die Räumung betreiben (§§ 90, 93 ZVG7).

Abschnitt 4

Verkaufen trotz Zwangsversteigerung: So geht es

Der Käufer zahlt die Bank, die Bank beendet das Verfahren – in dieser Reihenfolge.
  1. 1

    Bank ansprechen

    Fragen Sie, welchen Betrag sie für die Freigabe verlangt und ob sie einem Verkauf zustimmt. Ohne sie geht es nach der Beschlagnahme nicht.

  2. 2

    Käufer finden

    Klären Sie vor dem Notartermin, ob der Käufer den Kaufpreis aufbringen kann. Ein geplatzter Vertrag kostet Zeit, die Sie nicht haben.

  3. 3

    Notar

    Er beurkundet den Kaufvertrag und holt die Unterlagen der Bank für die Löschung ein.

  4. 4

    Zahlung an die Bank

    Der Käufer zahlt den Betrag, den die Bank verlangt, direkt an sie. Erst dann wird ihre Grundschuld gelöscht.

  5. 5

    Verfahren aufgehoben

    Die Bank nimmt ihren Versteigerungsantrag zurück, das Gericht hebt das Verfahren auf und lässt den Vermerk löschen.

Eigentümer bleiben Sie bis zum Zuschlag, verkaufen dürfen Sie also. Nach der Beschlagnahme hat ein Verkauf aber keinen Einfluss auf das Verfahren der Bank (§ 26 ZVG4). Ein Käufer zahlt deshalb nur, wenn feststeht, dass die Bank gegen ihr Geld freigibt und ihren Antrag zurücknimmt. Den üblichen Weg der Ablösung über den Notar zeigt der Ratgeber Grundschuld löschen: beim Hausverkauf. Ist ein weiterer Gläubiger dem Verfahren beigetreten, hat er dieselben Rechte wie die Bank; dann muss auch er mitziehen (§ 27 ZVG4).

Wenn der Kaufpreis die Schulden nicht deckt

Dann entscheidet die Bank, ob sie ihre Grundschuld gegen den Kaufpreis freigibt. Was offen bleibt, schulden Sie weiter; eine Schuld erlischt nur, soweit sie bezahlt wird (§ 362 BGB11). Das gilt nach einer Versteigerung genauso.

Wie viel Zeit bleibt?

Eine feste Dauer bis zum Termin gibt es nicht. Fest steht nur: Ist der Termin bekannt gemacht, liegen bis dahin mindestens sechs Wochen, nach einer Einstellung mindestens zwei (§ 43 ZVG7). Für einen Verkauf unter Zeitdruck müssen in dieser Zeit Notartermin, Finanzierung des Käufers und Freigabe der Bank zusammenkommen. Beginnen Sie deshalb, sobald die Kündigung kommt.

Abschnitt 5

Einstellung beantragen: Zeit gewinnen nach § 30a ZVG

Ihr eigener Antrag hat feste Fristen – und hält nur, wenn Sie die laufenden Raten zahlen.

  • 2 Wochen

    Antrag stellen

    ab Zustellung des Hinweises, meist mit dem Anordnungsbeschluss (§ 30b ZVG6).

  • 6 Monate

    Höchstens Pause

    einmal erneut möglich (§§ 30a, 30c ZVG6).

  • 2 Wochen

    Raten nachzahlen

    Ordnet das Gericht es an, endet die Einstellung, wenn eine fällige Rate zwei Wochen offen bleibt (§ 30a Abs. 3 ZVG6).

Das Gericht stellt das Verfahren auf Ihren Antrag ein, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung dadurch vermieden wird, und wenn es nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht. Es lehnt ab, wenn die Einstellung der Bank nicht zuzumuten ist oder das Haus später voraussichtlich deutlich weniger bringen würde (§ 30a ZVG6). Begründen Sie den Antrag also mit einem Plan, etwa einem Verkauf, der schon läuft.

Nach der Einstellung geht das Verfahren nur weiter, wenn die Bank das binnen sechs Monaten nach dem Ende der Einstellung beantragt; die Frist läuft aber erst, wenn das Gericht ihr einen Hinweis darauf zugestellt hat. Sonst hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 31 ZVG6).

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

Unabhängig davon kann das Gericht eine Vollstreckung aufheben oder einstellen, wenn sie wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist; das Schutzbedürfnis der Bank wägt es dabei voll mit ab (§ 765a ZPO8). Das ist eine Ausnahme für Notlagen, kein Weg, Zeit zu gewinnen.

Abschnitt 6

Was die Versteigerung kostet – und was danach bleibt

Nach der Anordnung kostet jede Stufe des Verfahrens eine halbe Gerichtsgebühr. Endet es früh, fällt nur ein Teil an.
Beispiel: Verkehrswert 300.000 €, Zuschlag zum Verkehrswert
GerichtsgebührBetragGrundlage
Anordnung der Versteigerung120,00 €Kostenverzeichnis Nr. 2210
Verfahren im Allgemeinen (0,5)1.439,00 €Nr. 2211; volle Gebühr bei 300.000 €: 2.878 €
Versteigerungstermin (0,5)1.439,00 €Nr. 2213
Verteilung des Erlöses (0,5)1.439,00 €Nr. 2215, nach dem Meistgebot
Zusammen bis zur Verteilung4.437,00 €dazu das Gutachten zum Verkehrswert als Auslage (Nr. 9005)
Zum Vergleich: Ende vor der Terminbestimmung839,50 €Anordnung 120 € und Verfahrensgebühr ermäßigt auf 0,25 (Nr. 2212)10

Verfahren und Termin rechnet das Gericht nach dem festgesetzten Verkehrswert ab, solange keiner festgesetzt ist nach dem Grundsteuerwert; die Verteilung rechnet es nach dem Meistgebot (§ 54 GKG10). Die Kosten des Verfahrens werden vorweg aus dem Erlös genommen, bis auf die Gebühren für Anordnung und Zuschlag (§ 109 ZVG9), und die Kosten der Vollstreckung trägt am Ende der Schuldner (§ 788 ZPO9). Jeder Euro Gebühr fehlt also bei der Tilgung Ihrer Schuld. Die Gebühr für den Zuschlag zahlt dagegen der Ersteher (§ 26 GKG10).

Was nach dem Zuschlag bleibt

Der Ersteher ist mit dem Zuschlag Eigentümer und kann Sie mit dem Zuschlagsbeschluss räumen lassen (§§ 90, 93 ZVG7). Deckt der Erlös Ihre Schulden nicht, bleibt der Rest bestehen (§ 362 BGB11). Wann sich ein Verkauf mit laufendem Kredit sonst rechnet, steht im Ratgeber Haus verkaufen trotz Kredit; den Ablauf eines Verkaufs nach dem Notartermin zeigt der Ratgeber Hausverkauf.

Begriffe kurz erklärt

Grundschuld
die im Grundbuch eingetragene Sicherheit der Bank; aus ihr kann sie das Haus versteigern lassen.
Beschlagnahme
Wirkung der Anordnung der Versteigerung: Ein Verkauf ist der Bank gegenüber unwirksam, das Verfahren läuft weiter.
Zuschlag
Beschluss des Gerichts, mit dem der Meistbietende, der Ersteher, Eigentümer wird.

Quellen

  1. § 498 BGB – Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen · Art. 229 § 18 EGBGB – Übergangsvorschrift 2008
  2. Bürgerliches Gesetzbuch: § 1147 · § 1192 · § 1193 (Kündigung der Grundschuld, sechs Monate)
  3. Zivilprozessordnung: § 794 Abs. 1 Nr. 5 (notarielle Urkunde als Titel) · § 798 (Wartefrist zwei Wochen)
  4. Zwangsversteigerungsgesetz, Anordnung und Beschlagnahme: § 15 · § 19 · § 20 · § 22 · § 23 · § 26 · § 27
  5. Zwangsversteigerungsgesetz, Ende des Verfahrens: § 29 · § 30 · § 34 · § 75
  6. Zwangsversteigerungsgesetz, Einstellung auf Antrag des Schuldners: § 30a · § 30b · § 30c · § 31
  7. Zwangsversteigerungsgesetz, Termin und Zuschlag: § 36 · § 43 · § 74a · § 85a · § 87 · § 90 · § 93
  8. § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz
  9. § 109 ZVG – Kosten vorweg aus dem Erlös · § 788 ZPO – Kosten der Zwangsvollstreckung
  10. Gerichtskostengesetz: § 26 · § 34 · § 54 · Kostenverzeichnis Nr. 2210–2215, 9005 · Gebührentabelle (Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109)
  11. § 362 BGB – Erlöschen durch Leistung

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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