Ratgeber · Wohnungseigentümer
Eigentümergemeinschaft: Rechte, Pflichten, Geld, Versammlung
Wer was entscheidet, was Sie zahlen, was die WEG-Reform geändert hat – und was gilt, wenn Sie nur zu zweit sind.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter
Mit einer Eigentumswohnung kaufen Sie mehr als Ihre vier Wände. Sie werden Mitglied einer Gemeinschaft, die über Dach, Heizung und Geld gemeinsam entscheidet. Die Regeln dafür stehen im Wohnungseigentumsgesetz und in Ihrer Teilungserklärung. Hier finden Sie das Wichtigste im Überblick, erklärt aus der Sicht von Verwaltern.
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Zwei Arten Eigentum: Ihre Wohnung gehört Ihnen allein. Dach, tragende Wände und Treppenhaus gehören allen.
Wem was gehört -
Die Versammlung entscheidet, meist mit einfacher Mehrheit. Der Verwalter setzt um, der Beirat kontrolliert.
Wer entscheidet -
Hausgeld zahlen Sie nach dem Wirtschaftsplan und den jeweils geltenden Kostenschlüsseln. Nach Jahresende wird abgerechnet.
Hausgeld und Rücklage -
Das reformierte WEG gilt seit dem 1. Dezember 2020. Seit dem 1. Dezember 2023 können Sie einen zertifizierten Verwalter verlangen.
Die WEG-Reform -
Für Schulden der Gemeinschaft haften Sie gegenüber Gläubigern nur mit Ihrem Anteil.
Haftung -
Auch zu zweit gilt das WEG. Bei Stimmengleichheit kann das Gericht den nötigen Beschluss fassen.
Nur zwei Eigentümer
Abschnitt 2
Wie funktioniert eine Eigentümergemeinschaft, und wer entscheidet was?
- SondereigentumIhre Wohnung: Ihnen allein
- GemeinschaftlichDach, tragende Wände, Treppenhaus: allen
Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt zweierlei (§ 1 Abs. 2 WEG1): das Sondereigentum an der Wohnung, das Ihnen allein gehört, und einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Gemeinschaftlich bleiben immer die Teile, die für Bestand und Sicherheit des Gebäudes nötig sind, und alles, was alle nutzen (§ 5 Abs. 2 WEG1).
Alle Eigentümer zusammen bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie kann Verträge schließen, klagen und verklagt werden, und sie verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum (§ 9a Abs. 1, § 18 Abs. 1 WEG1). Was gilt, steht im Gesetz, in der Gemeinschaftsordnung als Teil der Teilungserklärung und in den Beschlüssen der Versammlung (§ 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 WEG1).
| Eigentümerversammlung | Verwalter | Verwaltungsbeirat | |
|---|---|---|---|
| Aufgabe | beschließt, etwa über Wirtschaftsplan, Reparaturen und den Verwalter (§§ 19, 26, 28 WEG1) | setzt Beschlüsse um und vertritt die Gemeinschaft (§ 9b WEG1). Ohne zusätzlichen Beschluss darf er Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen treffen, Fristen wahren und Nachteile abwenden; die Eigentümer können das durch Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 WEG1) | unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 29 WEG1) |
| Pflicht? | mindestens einmal im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG1) | kein Muss (§ 9b Abs. 1 WEG1), aber jeder kann einen verlangen (Abschnitt 8) | freiwillig (§ 29 Abs. 1 WEG1) |
So wird abgestimmt.
Eingeladen wird in Textform, außer in dringenden Fällen mindestens drei Wochen vorher (§ 24 Abs. 4 WEG1). Jeder Eigentümer hat eine Stimme, auch mit mehreren Wohnungen, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 WEG1).
Abschnitt 3
Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Wohnungseigentümer?
Ihre Rechte
- Ihre Wohnung bewohnen, vermieten oder anders nutzen, im Rahmen der Teilungserklärung (§ 13 Abs. 1 WEG1, Abschnitt 7).
- Eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG1).
- Ohne vorherige Zustimmung die Maßnahmen treffen, die nötig sind, um einen dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden (§ 18 Abs. 3 WEG1).
- Alle Verwaltungsunterlagen und die Beschluss-Sammlung einsehen und jedes Jahr einen Vermögensbericht bekommen (§ 18 Abs. 4, § 24 Abs. 7, § 28 Abs. 4 WEG1).
- Zusammen mit mehr als einem Viertel der Eigentümer eine Versammlung verlangen, in Textform und mit Zweck und Gründen (§ 24 Abs. 2 WEG1).
- Auf eigene Kosten angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden von E-Autos, dem Einbruchsschutz, dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (etwa Glasfaser) oder einem Steckersolargerät dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft; eine grundlegende Umgestaltung oder eine unbillige Benachteiligung anderer ohne deren Einverständnis bleibt ausgeschlossen (§§ 20, 21 WEG1).
- Beschlüsse anfechten: Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft und gehört zum Amtsgericht am Ort des Hauses. Erheben müssen Sie sie innerhalb eines Monats, begründen innerhalb von zwei Monaten, beide Fristen gerechnet ab der Beschlussfassung (§§ 43 bis 45 WEG1, § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG9).
Ihre Pflichten
- Gesetz, Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse einhalten. Ein nur anfechtbarer Beschluss bleibt wirksam, bis ein Gericht ihn für ungültig erklärt; nichtige Beschlüsse gelten nicht (§ 14 Abs. 1, § 23 Abs. 4 WEG1).
- Hausgeld zahlen, also Ihren Anteil an den Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG1).
- Die anderen nicht über das unvermeidliche Maß stören (§ 14 Abs. 2 WEG1).
- Den Zutritt zu Ihrer Wohnung dulden, soweit Vereinbarungen oder Beschlüsse ihn vorsehen oder er Sie nicht über das unvermeidliche Maß belastet (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG1).
- Am gemeinschaftlichen Eigentum nichts ohne Beschluss umbauen (§ 20 Abs. 1 WEG1).
Abschnitt 4
Was regelt das WEG-Gesetz, und was hat die Reform geändert?
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt seit 1951, wie Wohnungseigentum entsteht und verwaltet wird. Die große Reform gilt seit dem 1. Dezember 2020 (§ 48 WEG1). Zuletzt geändert wurde das Gesetz am 10. Oktober 2024; eine spätere Änderung ist nicht verkündet (Stand 15. Oktober 2026).4
Was die Reform geändert hat
| Thema | Seit der Reform |
|---|---|
| Gemeinschaft | verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum, der Verwalter vertritt sie (§ 9b, § 18 Abs. 1 WEG1) |
| Versammlung | immer beschlussfähig, das frühere Mindestquorum ist entfallen (§ 25 WEG1); Einladung drei statt zwei Wochen vorher (§ 24 Abs. 4 WEG1) |
| Digital | Online-Teilnahme per Beschluss (§ 23 Abs. 1 WEG1). Seit 17. Oktober 2024 auch rein virtuell: mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für höchstens drei Jahre ab Beschlussfassung. Wird das vor dem 1. Januar 2028 beschlossen, muss bis einschließlich 2028 zusätzlich jährlich eine Präsenzversammlung stattfinden, sofern nicht alle verzichten (§ 23 Abs. 1a, § 48 Abs. 6 WEG1). Umlaufbeschlüsse gelten grundsätzlich nur, wenn alle in Textform zustimmen; für einen einzelnen Gegenstand kann beschlossen werden, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 WEG1). |
| Umbauten | einfache Mehrheit statt oft Zustimmung aller; Anspruch auf bestimmte Umbauten, seit 2024 auch Steckersolargeräte (§§ 20, 21 WEG1) |
| Kosten | Für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten kann die Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit eine andere Verteilung beschließen, auch abweichend von einer Vereinbarung (§ 16 Abs. 2 WEG1). Vor der Reform galten je nach Kostenart unterschiedliche Voraussetzungen.3 Für bauliche Veränderungen gelten die besonderen Kostenregeln des § 21 WEG1. |
| Verwalter | jederzeit abberufbar, Vertrag endet spätestens sechs Monate danach; Bestellung höchstens fünf Jahre, beim ersten Verwalter drei (§ 26 WEG1) |
| Beirat | Größe frei; Ehrenamtliche haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 WEG1) |
Zertifizierter Verwalter
So nennen darf sich, wer vor einer IHK eine Prüfung bestanden hat (§ 26a WEG1). Gleichgestellt sind etwa Volljuristen, Immobilienkaufleute und Geprüfte Immobilienfachwirte (§ 7 ZertVerwV2). Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen. Die Schonfrist für Verwalter, die schon am 1. Dezember 2020 im Amt waren, endete am 1. Juni 2024 (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 48 Abs. 4 WEG1). Der Anspruch entfällt nur, wenn alle drei Bedingungen zusammentreffen:
- weniger als neun Sondereigentumsrechte
- ein Eigentümer ist selbst Verwalter
- weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter
Gezählt werden eigenständige Sondereigentumsrechte; eine Garage zählt zusätzlich, wenn sie ein eigenes Sondereigentumsrecht bildet. Bestellt die Versammlung trotz bestehenden Anspruchs eine Person, die weder die Prüfung bestanden hat noch nach § 7 ZertVerwV2 gleichgestellt ist, können Sie den Bestellungsbeschluss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anfechten (§§ 44, 45 WEG1).
Seit 2026 wichtig für Käufer: Beschlüsse, die auf einer Öffnungsklausel beruhen, binden neue Eigentümer nur, wenn sie im Grundbuch stehen (§ 10 Abs. 3 WEG1). Die Übergangsregel für ältere Beschlüsse endete am 31. Dezember 2025 (§ 48 Abs. 1 WEG1).
Abschnitt 5
Was zahlen Eigentümer? Hausgeld, Rücklage, Sonderumlage
Das Hausgeld deckt
- laufende KostenHeizung, Wasser, Müll, Versicherung
- Verwaltungvor allem der Verwalter
- ErhaltungReparaturen und Rücklage
Was im Hausgeld steckt
Hausgeld, auch Wohngeld genannt, ist Ihr Beitrag zu den Kosten der Gemeinschaft. Das Gesetz spricht von Vorschüssen (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1 WEG1). Sie decken:
- laufende Kosten, etwa Heizung, Wasser, Müll, Reinigung, Hauswart, Aufzug und Versicherung,
- die Verwaltung, vor allem die Vergütung des Verwalters,
- die Erhaltung: Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum und die Zahlung in die Erhaltungsrücklage.
Nicht darin steckt die Grundsteuer. Für sie wird jede Eigentumswohnung gesondert erfasst.20
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf, die Versammlung beschließt daraus die Vorschüsse (§ 28 WEG1). Die Eigentümer können monatliche Vorschüsse beschließen; maßgeblich sind die in Ihrer Gemeinschaft geltenden Fälligkeiten (§ 28 Abs. 3 WEG1). Nach Jahresende folgt die Jahresabrechnung. Beschlossen wird nur ihr Ergebnis: Nachzahlungen oder die Anpassung der Vorschüsse. Der Vermögensbericht zeigt jedes Jahr den Stand der Rücklage (§ 28 Abs. 4 WEG1).
Wie viel Hausgeld ist normal?
Das zeigt nicht die Summe, sondern die Posten. Die Höhe hängt vor allem davon ab, ob Heizung und Warmwasser über die Gemeinschaft laufen, ob es Aufzug oder Hauswart gibt, wie alt das Haus ist und wie viel in die Rücklage fließt. Vergleichen Sie deshalb Wirtschaftsplan und letzte Jahresabrechnung Posten für Posten.
Wie verteilt wird
Grundsätzlich nach dem Miteigentumsanteil im Grundbuch, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes festlegt (§ 16, § 10 Abs. 1 WEG1). Für einzelne Kostenarten kann die Versammlung den Schlüssel mit einfacher Mehrheit ändern. Bei zentraler Heizung und Fernwärme werden grundsätzlich 50 bis 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch verteilt; in den gesetzlich bezeichneten Gebäuden sind 70 Prozent vorgeschrieben. Die Heizkostenverordnung gilt auch in der Eigentümergemeinschaft; ihre Ausnahmen und Vereinbarungen über höhere Verbrauchsanteile bleiben zu beachten (§§ 3, 7, 10, 11 HeizkostenV7).
So rechnen Sie Ihren Anteil an Kosten mit Miteigentumsanteil-Schlüssel aus
- Ihr rechnerischer Jahresanteil = Jahresbetrag, der nach Miteigentumsanteilen verteilt wird × Ihr Miteigentumsanteil ÷ Summe aller Anteile
Rechenbeispiel mit runden Zahlen
- 60.000 € × 45 ÷ 1.000 = 2.700 € im Jahr
- bei zwölf gleichen Zahlungen 225 € im Monat
Rechner: Ihr Anteil an Kosten mit Miteigentumsanteil-Schlüssel
Rechenbeispiel, keine typischen Werte
Ihr rechnerischer Jahresanteil €
Monatsanteil bei zwölf gleichen Zahlungen €
Rechenbeispiel mit runden Zahlen, keine typischen Werte. Der Rechner erfasst nur Kosten und Rücklagenbeiträge mit diesem Schlüssel. Andere Verteilungsschlüssel müssen schon bei den Vorschüssen gesondert berücksichtigt werden. Ihr gesamtes Hausgeld ergibt sich aus den beschlossenen Einzelbeträgen.
Erhaltungsrücklage, früher Instandhaltungsrückstellung genannt
Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Gemeinschaft eine angemessene Rücklage ansammelt; eine feste Höhe nennt das Gesetz nicht (§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG1). Die Rücklage gehört der Gemeinschaft und bleibt bei einem Verkauf dort (BFH, II R 49/1718).
Sonderumlage
Reicht das Geld nicht, kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit eine Sonderumlage beschließen. Sie ergänzt den Wirtschaftsplan (BGH, V ZR 257/1613). Fällig wird sie zu dem im Beschluss bestimmten Zeitpunkt. Ist keine Leistungszeit bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, ist sie grundsätzlich sofort fällig (§ 28 Abs. 3 WEG1, § 271 Abs. 1 BGB5). Ein Abruf durch den Verwalter ist nur maßgeblich, wenn die geltende Regelung ihn vorsieht. Die Alternative ist ein Kredit (Abschnitt 6).
Vermietet?
Auf Ihren Mieter umlegen dürfen Sie nur Betriebskosten, und nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB5). Verwaltung und Instandhaltung gehören nicht dazu (§ 1 Abs. 2 BetrKV6), also auch nicht die Rücklage. Ist im Mietvertrag kein anderer Schlüssel vereinbart, gilt für umlagefähige Betriebskosten grundsätzlich der Schlüssel der Gemeinschaft. Widerspricht er billigem Ermessen, wird nach § 556a Abs. 1 BGB verteilt, grundsätzlich nach Wohnfläche; zwingende Regeln der Heizkostenverordnung bleiben bestehen (§ 556a Abs. 3 BGB5). Mehr im Ratgeber für Vermieter.
Beim Verkauf
- Es zählt das Grundbuch. Der Käufer wird mit der Eintragung Eigentümer (§ 873 BGB5). Gegenüber der Gemeinschaft zahlt grundsätzlich, wer bei Fälligkeit Eigentümer ist (BGH, V ZR 257/16, Rn. 813).
- Nachzahlungen und Sonderumlagen können deshalb auch den Käufer treffen, wenn sie vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurden oder frühere Jahre betreffen, aber erst danach fällig werden (BGH, V ZR 257/1613).
- Den Ausgleich untereinander können Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag regeln (BGH, V ZR 232/24, Rn. 214).
- Alte Rückstände des Verkäufers muss der Käufer grundsätzlich nicht zahlen. Eine Haftungsklausel in der Gemeinschaftsordnung wirkt seit dem 1. Januar 2026 nur, wenn sie ausdrücklich im Grundbuch steht (§ 7 Abs. 3, § 48 Abs. 3 WEG1).
- Kauf vom teilenden Eigentümer: Hier kann die Stellung in der Gemeinschaft schon vor der Umschreibung beginnen. Der Anspruch auf Übertragung muss durch eine Vormerkung gesichert und der Besitz an den Räumen übergeben sein. Dann gilt der Käufer gegenüber der Gemeinschaft und den anderen Eigentümern als Wohnungseigentümer (§ 8 Abs. 3 WEG1). Das gilt nicht pauschal für jeden Neubaukauf.
Mehr dazu: Wohnung verkaufen · Wohnung kaufen
Abschnitt 6
Haften Eigentümer für Schulden der Gemeinschaft?
Gegenüber Gläubigern
Innerhalb der Gemeinschaft
Schuldnerin ist die Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 WEG1). Daneben haftet jeder Eigentümer einem Gläubiger direkt, aber nur nach seinem Miteigentumsanteil (§ 9a Abs. 4 WEG1). Beispiel: Bei einer offenen Rechnung über 10.000 € und einem Anteil von 45/1.000 sind das höchstens 450 €. Nach einem Verkauf haften Sie für Schulden aus Ihrer Zeit noch bis zu fünf Jahre, unter den Voraussetzungen des § 728b BGB5. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Das schützt sie nicht vor Zahlungsengpässen oder Zahlungsunfähigkeit (§ 9a Abs. 5 WEG1).
Innerhalb der Gemeinschaft gilt: Zahlt ein Eigentümer nicht, gleichen die übrigen die Lücke über höhere Beiträge oder eine Sonderumlage aus (BGH, V ZR 244/14, Rn. 1512).
Kredit statt Sonderumlage?
Auch ein hoher, langfristiger Kredit kann zulässig sein (BGH, V ZR 244/1412). Abschließen darf ihn der Verwalter nur aufgrund eines Beschlusses (§ 9b Abs. 1 WEG1). Der Beschluss nennt Maßnahme, Betrag, Laufzeit, Zins oder Zinsobergrenze und ob der Kredit am Ende getilgt ist (BGH, V ZR 244/14, Rn. 3412). Vorher muss die Versammlung besprechen, dass bei Ausfällen die anderen nachzahlen müssen; das gehört ins Protokoll (Rn. 3512). Infrage kommt ein Kredit vor allem, wenn eine Sonderumlage Einzelne finanziell überfordern würde (Rn. 2312).
Abschnitt 7
Was darf die Gemeinschaft verbieten? Hund, Ferienvermietung, Praxis
HannoverFerienwohnung über zwölf Wochen im Kalenderjahr: grundsätzlich nur mit Genehmigung
Wie Sie Ihre Einheit nutzen dürfen, legt zuerst die Teilungserklärung fest: als Wohnung, Laden oder Büro. Diesen Zweck kann die Mehrheit nicht ohne Ihre Zustimmung ändern (BGH, V ZR 112/1810). Beschließen kann sie Regeln zum Gebrauch, soweit nichts vereinbart ist, und nur im Interesse aller (§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 WEG1).
| In der Gemeinschaft | Zusätzlich in Hannover | |
|---|---|---|
| Hund | Regelt die Gemeinschaftsordnung die Tierhaltung, gilt das. Sonst kann die Versammlung Regeln beschließen, etwa in der Hausordnung (§ 19 WEG1). Was ordnungsmäßig ist, hängt vom Einzelfall ab, selbst bei der Frage, ob Hunde frei auf dem gemeinsamen Rasen spielen dürfen (BGH, V ZR 163/1417). | – |
| Ferienvermietung | Die zulässige Wohnnutzung kann auch die Vermietung an Feriengäste umfassen; prüfen Sie zuerst Teilungserklärung und bestehende Vereinbarungen. Eine bisher zulässige Kurzzeitvermietung lässt sich nicht allein aufgrund einer allgemeinen Öffnungsklausel per Mehrheitsbeschluss verbieten; dafür müssen alle Eigentümer zustimmen. Lärm, Überbelegung und fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung müssen die anderen aber nicht hinnehmen (BGH, V ZR 112/1810). | Für frei finanzierten Wohnraum seit 11. Juli 2025: an mehr als zwölf Wochen im Kalenderjahr nur mit Zweckentfremdungsgenehmigung. Ausnahme: schon vor dem 1. Januar 2019 rechtmäßig als Ferienwohnung genutzt (§§ 3, 4 ZwEWS19). |
| Praxis oder Büro in einer Wohnung | Erlaubt, wenn die Nutzung typischerweise nicht mehr stört als Wohnen (BGH, V ZR 307/16, Rn. 811). Sonst brauchen Sie erst eine Änderung der Gemeinschaftsordnung, die Sie nur aus schwerwiegenden Gründen verlangen können, notfalls per Klage; umnutzen dürfen Sie erst danach (§ 10 Abs. 2 WEG1; BGH, V ZR 307/16, Rn. 1711). | Für frei finanzierten Wohnraum: mehr als die Hälfte der Gesamtfläche beruflich oder gewerblich genutzt nur mit Zweckentfremdungsgenehmigung (§§ 3, 4 ZwEWS19). |
Die Zweckentfremdungsgenehmigung der Stadt ersetzt keine anderen erforderlichen Genehmigungen (§ 4 ZwEWS19).
Halten Sie einen Beschluss für zu weitgehend, fechten Sie ihn innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung an. Ohne erfolgreiche Anfechtung bleibt ein nur anfechtbarer Beschluss wirksam; für nichtige Beschlüsse gilt das nicht (§ 23 Abs. 4, § 45 WEG1).
Abschnitt 8
Nur zwei Eigentümer, Reihen- oder Doppelhaus: Was gilt dann?
Neue Fenster an Ihrer Doppelhaushälfte?
Nur zwei Eigentümer und keine Einigung: Was nun?
Hat jeder Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG1), gibt es bei 1 : 1 keinen Mehrheitsbeschluss (BGH, V ZR 288/1915). Drei Auswege:
- Beschlussersetzungsklage: Das Gericht fasst den nötigen Beschluss, etwa über eine Sonderumlage oder einen Umbau (§ 44 Abs. 1 WEG1).
- Verwalter als neutrale Stelle: Einen Verwalter kann jeder Eigentümer verlangen, auch zu zweit (BGH, V ZR 288/1915). Ist einer von Ihnen selbst Verwalter, kann der andere einen zertifizierten verlangen, denn einer von zweien ist mehr als ein Drittel (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG1).
- Notmaßnahmen: Droht dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar ein Schaden, darf jeder Eigentümer ohne vorherige Zustimmung die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung dieses Schadens notwendig sind (§ 18 Abs. 3 WEG1).
Haben Sie eine Rechnung der Gemeinschaft allein bezahlt, holen Sie das Geld nicht direkt beim anderen, sondern über einen Beschluss, notfalls per Gericht (BGH, V ZR 288/1915).
Austreten? Einseitig nicht (§ 11 Abs. 1 WEG1). Gemeinsam lässt sich das Sondereigentum aufheben, mit der Einigung aller vor dem Notar und der Eintragung im Grundbuch (§ 4 WEG1). Sonst bleibt der Verkauf.
Reihen- oder Doppelhaus als WEG aufgeteilt: Was bedeutet das?
Das Grundstück wurde nicht real geteilt, sondern in Wohnungseigentum aufgeteilt. Dann gilt:
- Ihre Haushälfte ist Sondereigentum, Dach und tragende Wände bleiben gemeinschaftlich (§ 5 Abs. 2 WEG1). Gärten können als Sondernutzungsrecht oder, seit der Reform, als Sondereigentum zugeordnet sein (§ 3 Abs. 2 WEG1).
- Das WEG gilt auch, wenn die Gemeinschaft nie „gelebt“ wurde, also ohne Versammlung, Rücklage oder Verwalter (BGH, V ZR 68/25, Urteil vom 12. Juni 202616).
- Neue Fenster, eine andere Fassade, ein Gartenhaus: Solche baulichen Veränderungen brauchen vor Baubeginn einen Beschluss, notfalls vom Gericht. Sonst droht der Rückbau (§ 20 Abs. 1 WEG1; BGH, V ZR 68/2516).
- Ausnahme: Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, die Hälften so zu behandeln, als wären die Grundstücke real geteilt (BGH, V ZR 68/2516).
- Jeder kann verlangen, dass das Gebäude angemessen zum Neuwert versichert ist (§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG1).
Lesen Sie deshalb zuerst Ihre Teilungserklärung.
Abschnitt 9
Häufige Fragen
Wofür steht die Abkürzung WEG?
Für das Wohnungseigentumsgesetz und für die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9a Abs. 1 WEG1). Der Bundesgerichtshof kürzt die Gemeinschaft mit GdWE ab.16
Was passiert, wenn ein Eigentümer kein Hausgeld zahlt?
Die Gemeinschaft fordert das Geld ein, notfalls per Klage. Bis dahin tragen die anderen die Lücke (Abschnitt 6).
In einer Zwangsversteigerung hat sie Vorrang für Rückstände aus dem Jahr der Beschlagnahme und den zwei Jahren davor, bis zu 5 Prozent des festgesetzten Verkehrswerts (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG8).
Unser Haus gehört uns zu zweit, ohne Aufteilung. Sind wir eine WEG?
Nein. Ohne Begründung von Wohnungseigentum sind Sie keine WEG. Sind Sie als Miteigentümer nach Bruchteilen eingetragen, gelten die Regeln des BGB über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741, 1008 BGB5).
Grundsätzlich kann jeder deren Aufhebung verlangen. Eine Vereinbarung kann dieses Recht beschränken; bei wichtigem Grund bleibt die Aufhebung möglich. Scheidet eine Teilung in Natur aus, kann das Grundstück zur Aufhebung zwangsversteigert werden (§§ 749, 753 BGB5). In der WEG ist die Aufhebung dagegen ausgeschlossen (§ 11 WEG1).
Für andere Eigentumsformen, etwa eine Erbengemeinschaft, gelten andere Regeln.
Begriffe kurz erklärt
- Sondereigentum
- die Ihnen zugeordneten Räume und Gebäudeteile, soweit sie nach Gesetz und Teilungserklärung Sondereigentum sein können und sind. Tragende und sicherheitsrelevante Teile bleiben gemeinschaftlich.
- Gemeinschaftliches Eigentum
- Grundstück und Gebäude, soweit sie nicht Sondereigentum sind, etwa Dach und tragende Wände.
- Miteigentumsanteil
- Ihr Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum, eingetragen im Grundbuch, oft in Tausendsteln. Nach ihm werden die Kosten verteilt, soweit kein anderer Schlüssel gilt.
- Teilungserklärung
- die Urkunde, mit der ein Haus in Wohnungseigentum aufgeteilt wird, meist samt Gemeinschaftsordnung.
- Gemeinschaftsordnung
- die Vereinbarungen der Eigentümer über ihr Zusammenleben, etwa zu Nutzung, Kosten und Stimmrecht.
- Öffnungsklausel
- eine Regel in der Gemeinschaftsordnung, nach der die Eigentümer Vereinbarungen mit Mehrheit ändern dürfen.
- Sondernutzungsrecht
- das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums allein zu nutzen, etwa einen Garten.
- Beschlussersetzungsklage
- eine Klage, mit der das Gericht einen nötigen Beschluss fasst, wenn die Versammlung es nicht tut.
- Erhaltungsrücklage
- Geld der Gemeinschaft, das für künftige Erhaltungsmaßnahmen angesammelt wird.
- Sonderumlage
- eine einmalige Zahlung zusätzlich zum Hausgeld, wenn das Geld der Gemeinschaft nicht reicht.
- Beschluss-Sammlung
- das gesetzliche Verzeichnis der nach dem 1. Juli 2007 ergangenen Beschlüsse und gerichtlichen Urteilsformeln einschließlich der vorgeschriebenen Vermerke.
- Zertifizierter Verwalter
- ein Verwalter, der vor der IHK geprüft wurde oder einen gleichgestellten Abschluss hat.
Quellen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 (Gesetz im Überblick): § 1 · § 3 · § 4 · § 5 · § 7 · § 8 · § 9a · § 9b · § 10 · § 11 · § 13 · § 14 · § 16 · § 18 · § 19 · § 20 · § 21 · § 23 · § 24 · § 25 · § 26 · § 26a · § 27 · § 28 · § 29 · § 43 · § 44 · § 45 · § 48
- § 7 Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – Befreiung von der Prüfungspflicht
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791 vom 27.04.2020
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 556 · § 556a · § 728b · § 741 · § 749 · § 753 · § 271 · § 873 · § 1008
- Betriebskostenverordnung: § 1 · § 2
- Heizkostenverordnung: § 3 · § 7 · § 10 · § 11
- § 10 Zwangsversteigerungsgesetz
- § 23 Gerichtsverfassungsgesetz
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 112/18 (Verbot der kurzzeitigen Vermietung), Pressemitteilung Nr. 47/2019 · Urteil
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2018, V ZR 307/16 (zweckwidrige Nutzung, Anpassung der Gemeinschaftsordnung), Pressemitteilung Nr. 61/2018 · Urteil
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2015, V ZR 244/14 (Kredit der Gemeinschaft), Pressemitteilung Nr. 164/2015 · Urteil
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16 (Sonderumlage und Vorschüsse beim Eigentümerwechsel)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2025, V ZR 232/24 (Sonderumlage und Veräußerung)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2020, V ZR 288/19 (verwalterlose Zweiergemeinschaft)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2026, V ZR 68/25 (Beschlusszwang bei Doppelhaushälften)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2015, V ZR 163/14 (Hunde auf der Rasenfläche)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17 (Instandhaltungsrückstellung bleibt Vermögen der Gemeinschaft)
- Landeshauptstadt Hannover: Zweckentfremdungssatzung (ZwEWS), Abl. RH/LHH 10.07.2025, Nr. 2, S. 30 · Stadtseite „Zweckentfremdung von Wohnraum“
- Landesamt für Steuern Niedersachsen, Grundsteuererklärung, Anlage Grundstück (Wohnungs- und Teileigentum)
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 15. Oktober 2026.
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Zertifizierte WEG-Verwaltung in Hannover – Versammlung, Geld und Beschlüsse in einer Hand.
Wir sind zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG. Für Ihre Eigentümergemeinschaft übernehmen wir:
- Versammlungen moderieren und protokollieren
- Wirtschaftsplan und Hausgeld
- Jahresabrechnung
- Instandhaltung und Rücklage
- Beschlüsse umsetzen und dokumentieren
Sie wollen Ihre Wohnung verkaufen? Als Makler wissen wir, welche Unterlagen der Gemeinschaft Käufer sehen wollen: die Teilungserklärung, den Wirtschaftsplan, die Hausgeldabrechnung und die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen. Wir sagen Ihnen, was fehlt, und kümmern uns um die Beschaffung.
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