Ratgeber · Wohnungseigentümer

Wirtschaftsplan der WEG: was drinsteht und was Sie beschließen

Was der Verwalter aufstellt, worüber die Versammlung abstimmt, wann Sie zahlen – und was gilt, wenn kein neuer Plan kommt.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan Ihrer Eigentümergemeinschaft für ein Kalenderjahr. Der Verwalter schätzt darin Einnahmen und Ausgaben und rechnet aus, welchen Vorschuss jede Wohnung zahlt. Die Versammlung beschließt nur diese Vorschüsse, also Ihr Hausgeld, nicht jede einzelne Zahl. Nach Jahresende rechnet die Jahresabrechnung ab, was wirklich ausgegeben wurde.

Wirtschaftsplanein Kalenderjahr

  • Laufende Kosten42.000 €
  • Verwaltung6.000 €
  • Erhaltung4.000 €
  • Rücklage8.000 €
  • Zusammen60.000 €

Zahlenwerk: bereitet den Beschluss vor

Ihr Vorschuss

225 €im Monat

2.700 € im Jahr

beschlossen

Rechenbeispiel mit runden Zahlen

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Plan für ein Kalenderjahr: Der Verwalter stellt ihn auf, mit den geschätzten Einnahmen und Ausgaben und dem Vorschuss jeder Wohnung (§ 28 Abs. 1 WEG1).

    Was drinsteht
  • Beschlossen wird Ihr Betrag, nicht das Zahlenwerk dahinter. Ein Fehler in einem Posten zählt nur, wenn er Ihren Betrag verändert.

    Was beschlossen wird
  • Gezahlt wird zu den beschlossenen Terminen. Wer im Rückstand ist, schuldet Verzugszinsen. Offene Vorschüsse verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie fällig waren.

    Wann Sie zahlen
  • Kein neuer Plan? Dann laufen die alten Vorschüsse nur weiter, wenn der alte Beschluss oder die Gemeinschaftsordnung das vorsieht. Jeder Eigentümer kann einen neuen Beschluss verlangen.

    Wenn kein Plan kommt
  • Vor der Versammlung prüfen: Ihren Betrag, den Schlüssel und die Zahlung in die Rücklage, mit der letzten Jahresabrechnung daneben.

    So prüfen Sie

Abschnitt 2

Wirtschaftsplan der WEG: was drinstehen muss

Vom Gesamtplan des Hauses zum Einzelplan Ihrer Wohnung – gerechnet mit dem Miteigentumsanteil.
Rechenbeispiel mit runden Zahlen: Plan für ein Jahr
PostenBetragWas dazugehört
Laufende Kosten42.000 €etwa Heizung, Wasser, Müll, Reinigung, Versicherung
Verwaltung6.000 €vor allem die Vergütung des Verwalters
Erhaltung4.000 €geplante Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum
Zahlung in die Erhaltungsrücklage8.000 €Vorsorge für größere Arbeiten (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)2
Vorschüsse aller Eigentümer60.000 €Gesamtplan
Ihre Wohnung mit 45/1.0002.700 €Einzelplan: im Jahr, bei zwölf gleichen Zahlungen 225 € im Monat

Das Gesetz verlangt drei Dinge (§ 28 Abs. 1 WEG1):

  • die Vorschüsse, die jeder Eigentümer für die Kosten zahlt,
  • die Beträge für die Rücklagen, vor allem für die Erhaltungsrücklage,
  • die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft.

Der Plan hat zwei Teile: den Gesamtplan mit allen Posten des Hauses und die Einzelpläne, in denen steht, was auf jede Wohnung entfällt. Wie das Hausgeld insgesamt funktioniert, steht in der Übersicht für Wohnungseigentümer.

Wie Ihr Anteil entsteht

Verteilt wird nach dem Miteigentumsanteil im Grundbuch, soweit Gemeinschaftsordnung oder Beschlüsse nichts anderes bestimmen. Für einzelne Kostenarten kann die Versammlung mit Mehrheit einen anderen Schlüssel beschließen, etwa nach der Zahl der Wohnungen (§ 16 Abs. 2 WEG2). Heizkosten werden später zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch abgerechnet (§ 7 HeizkostenV3). Im Plan sind sie deshalb nur geschätzt.

Rücklage und Sonderumlage

Zum Plan gehört die Zahlung in die Erhaltungsrücklage. Eine feste Höhe nennt das Gesetz nicht, sie muss angemessen sein (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG2). Reicht das Geld im Laufe des Jahres nicht, beschließt die Versammlung eine Sonderumlage als Nachtrag zum Plan.4 Wie hoch sie sein darf und wer sie zahlt, steht im Ratgeber Sonderumlage.

Wer den Plan aufstellt

Der Verwalter. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, soll er den Plan vor der Versammlung prüfen und eine Stellungnahme abgeben (§ 29 Abs. 2 WEG2). Eine Frist, bis wann der Plan vorliegen muss, nennt das Gesetz nicht. Wer die Aufgabe in einer Gemeinschaft ohne Verwalter übernimmt, steht im Ratgeber WEG ohne Verwalter.

Abschnitt 3

Was die Versammlung beschließt – und was nicht

Seit der Reform 2020 stimmt die Versammlung nur über die Zahlungen ab; die Zahlen dahinter bereiten das vor.
Beschluss und Vorbereitung im Vergleich
Wird beschlossendie Zahlungspflichten Bereitet nur vordas Zahlenwerk
InhaltVorschüsse je Wohnung und Beträge für die Rücklagengeschätzte Einnahmen und Ausgaben des ganzen Hauses
Wo es stehtEinzelplan Ihrer WohnungGesamtplan mit allen Posten
Ein Fehler darinkann den Beschluss anfechtbar machenzählt nur, wenn er Ihren Betrag verändert
Was Sie prüfenIhren Betrag und den Schlüsseljeden Posten gegen die letzte Abrechnung

Seit der Reform vom 1. Dezember 2020 beschließt die Versammlung nur die Zahlungspflichten; das Zahlenwerk, aus dem sie abgeleitet sind, bereitet den Beschluss nur vor.4 Heißt es im Protokoll, der Wirtschaftsplan werde „genehmigt“, legt die Versammlung damit die Beträge der Einzelpläne fest (BGH, V ZB 9/235).

Mehrheit und Einladung

Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG2). Der Wirtschaftsplan muss in der Einladung als Thema genannt sein (§ 23 Abs. 2 WEG2). Eingeladen wird in der Regel mindestens drei Wochen vorher (§ 24 Abs. 4 WEG2); mehr dazu im Ratgeber Einladung zur Eigentümerversammlung.

Anfechten: binnen eines Monats

Halten Sie den Beschluss für falsch, erheben Sie innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung Klage und begründen sie innerhalb von zwei Monaten (§ 45 WEG2). Ein Fehler im Zahlenwerk reicht dafür nur, wenn er Ihre Zahlungspflicht berührt, etwa ein falscher Schlüssel oder ein Posten, der Ihren Betrag erhöht.4 Bis ein Gericht den Beschluss aufhebt, gilt er; Sie zahlen also weiter (§ 23 Abs. 4 WEG2).

Abschnitt 4

Wann Sie das Hausgeld zahlen

Drei Fristen und Zahlen, die jeder Eigentümer kennen sollte.

  • 1 Monat

    Zeit zum Anfechten

    gerechnet ab der Beschlussfassung; begründen müssen Sie die Klage binnen zwei Monaten (§ 45 WEG2).

  • 5 Punkte

    Verzugszinsen

    über dem Basiszinssatz, sobald Sie mit einem Vorschuss im Verzug sind (§ 288 Abs. 1 BGB6).

  • 3 Jahre

    Verjährung

    ab Ende des Jahres, in dem ein Vorschuss fällig war (§§ 195, 199 BGB6).

Wann die Vorschüsse fällig werden, beschließt die Gemeinschaft, etwa monatlich zu einem festen Tag (§ 28 Abs. 3 WEG1); eine Regel dazu kann auch in der Gemeinschaftsordnung stehen.

Wenn Sie nicht zahlen

Ist der Zahltag nach dem Kalender bestimmt, sind Sie ohne Mahnung im Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB6). Dann schulden Sie Verzugszinsen, und die Gemeinschaft kann das Geld einklagen. Die dreijährige Verjährung offener Vorschüsse setzt die spätere Jahresabrechnung nicht neu in Gang (BGH, V ZR 171/117).

Beim Verkauf der Wohnung

Vorschüsse zahlt, wer bei Fälligkeit im Grundbuch steht (BGH, V ZR 257/16, Rn. 88). Bis zur Umschreibung ist das der Verkäufer, danach der Käufer. Wer die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung trägt, die erst später beschlossen wird, erklärt der Ratgeber Abrechnungsspitze und Eigentümerwechsel.

Abschnitt 5

Kein neuer Plan beschlossen: Was gilt dann?

Ob der alte Plan weiterläuft, entscheidet der alte Beschluss – oder eine Regel in der Gemeinschaftsordnung.

Ob der alte Plan weiterläuft, richtet sich nach dem alten Beschluss oder der Gemeinschaftsordnung. Die Versammlung darf beschließen, dass die Vorschüsse für mehrere Jahre gelten oder bis zum Beschluss über den nächsten Plan. Ob ein Beschluss so gemeint war, ist eine Frage der Auslegung.4 Lesen Sie deshalb im Protokoll und in der Gemeinschaftsordnung nach, ob dort eine solche Fortgeltung steht (BGH, V ZR 2/1810).

Fehlt sie und ergibt sich auch sonst nichts anderes, gilt der Beschluss nur für sein Jahr. Für das neue Jahr gibt es dann keine beschlossenen Vorschüsse, denn die Pflicht zu zahlen entsteht erst durch einen Beschluss (BGH, V ZR 113/11, Rn. 99).

Der Verwalter muss trotzdem jedes Jahr planen

Auch wenn ein Beschluss fortgilt, muss der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen neuen Plan aufstellen (BGH, V ZR 2/1810). Die Fortgeltung überbrückt nur die Zeit bis zum nächsten Beschluss.4

Ihr Anspruch auf einen Beschluss

Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Gemeinschaft Vorschüsse festsetzt; das gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG2). Kommt in der Versammlung kein Beschluss zustande, kann das Gericht ihn auf Ihre Klage fassen, die sogenannte Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 WEG2).

Abschnitt 6

So prüfen Sie den Plan vor der Versammlung

  1. 1

    Ihren Betrag finden

    Suchen Sie den Einzelplan Ihrer Wohnung. Teilen Sie den Jahresbetrag durch zwölf und vergleichen Sie ihn mit Ihrem bisherigen Hausgeld.

  2. 2

    Neben die letzte Abrechnung legen

    Wo ein Posten deutlich steigt oder fällt, fragen Sie nach dem Grund.

  3. 3

    Den Schlüssel prüfen

    Steht bei jedem Posten der Schlüssel, der in Ihrer Gemeinschaft gilt: Miteigentumsanteil, Verbrauch oder ein beschlossener anderer?

  4. 4

    Die Rücklage ansehen

    Passt die Zahlung in die Rücklage zu dem, was ansteht? Den Stand zeigt der jährliche Vermögensbericht, geplante Arbeiten stehen in den Protokollen.

  5. 5

    Fragen vorher stellen

    Schicken Sie Ihre Fragen vor der Versammlung an Verwalter oder Beirat. Belege dürfen Sie einsehen.

Der Vermögensbericht steht Ihnen jedes Jahr zu (§ 28 Abs. 4 WEG1), ebenso die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG2).

Beim Kauf einer Wohnung

Lassen Sie sich vor dem Kauf den aktuellen Wirtschaftsplan, die letzte Jahresabrechnung und die Protokolle zeigen. Der Plan verrät Ihr künftiges Hausgeld, die Protokolle geplante Arbeiten. Welche Unterlagen Käufer sonst prüfen sollten, steht im Ratgeber Immobilienkauf.

Begriffe kurz erklärt

Vorschuss
der Betrag, den Sie nach dem Wirtschaftsplan im Voraus auf die Kosten zahlen, Ihr Hausgeld.
Erhaltungsrücklage
Geld der Gemeinschaft für künftige Reparaturen, früher Instandhaltungsrückstellung genannt.
Einzelplan
Teil des Wirtschaftsplans, der zeigt, welcher Vorschuss auf Ihre Wohnung entfällt.
Miteigentumsanteil
Ihr Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum laut Grundbuch, oft in Tausendsteln; nach ihm werden die Kosten grundsätzlich verteilt.
Fortgeltung
Regel im Beschluss oder in der Gemeinschaftsordnung, dass die Vorschüsse bis zum nächsten Wirtschaftsplan weiterlaufen.
Beschlussersetzungsklage
Klage, mit der das Gericht einen nötigen Beschluss an Stelle der Versammlung fasst.

Quellen

  1. § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
  2. Wohnungseigentumsgesetz: § 16 (Kosten) · § 18 (ordnungsmäßige Verwaltung, Einsicht) · § 19 (Rücklage, Vorschüsse) · § 23 (Beschluss) · § 24 (Einladung) · § 25 (Mehrheit) · § 29 (Beirat) · § 44 (Beschlussklagen) · § 45 (Anfechtungsfrist)
  3. § 7 Heizkostenverordnung – 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch
  4. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791 vom 27.04.2020, Begründung zu § 28, S. 76 f.: Drucksache
  5. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2023, V ZB 9/23 – „Wirtschaftsplan genehmigt“ legt die Vorschüsse der Einzelpläne fest
  6. Bürgerliches Gesetzbuch: § 195 · § 199 (Verjährung) · § 286 (Verzug) · § 288 (Verzugszinsen)
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2012, V ZR 171/11 – Verjährung der Vorschüsse beginnt mit dem Ende des Fälligkeitsjahres
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2017, V ZR 257/16 – es zahlt, wer bei Fälligkeit Eigentümer ist
  9. Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2011, V ZR 113/11 – die Zahlungspflicht entsteht durch den Beschluss
  10. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2018, V ZR 2/18 – Fortgeltung durch Beschluss oder Vereinbarung; jährliche Pflicht des Verwalters

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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Ich bin zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG. Für Ihre Eigentümergemeinschaft übernehme ich:

  • Wirtschaftsplan und Hausgeld
  • Jahresabrechnung
  • Instandhaltung und Rücklage
  • Versammlungen moderieren und protokollieren
  • Beschlüsse umsetzen und dokumentieren