Ratgeber · Wohnungseigentümer
WEG ohne Verwalter: wann Selbstverwaltung erlaubt ist
Welche Formen der Selbstverwaltung es gibt, wann ein Eigentümer einen zertifizierten Verwalter durchsetzen kann – und was Sie für Konto, Vertrag und Haftung wissen müssen.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter
Eine Eigentümergemeinschaft muss keinen Verwalter haben; dann vertreten alle Eigentümer sie gemeinsam. Jeder Eigentümer kann aber einen zertifizierten Verwalter verlangen. Dagegen geschützt ist nur eine Form der Selbstverwaltung: In einer Gemeinschaft mit weniger als neun Sondereigentumsrechten ist ein Eigentümer zum Verwalter bestellt, und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten. Wer sich selbst verwaltet, übernimmt alle Pflichten eines Verwalters, vom Wirtschaftsplan bis zum Konto der Gemeinschaft.
Selbstverwaltung bleibt nur, wenn alle drei zutreffen
< 9Sondereigentumsrechte
1Eigentümer ist Verwalter
< ⅓der Eigentümer verlangt einen zertifizierten
bleibtkein Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter
Fehlt eine Bedingung, kann jeder Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Ein Verwalter ist keine Pflicht. Ohne ihn vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 WEG1).
Die zwei Formen -
Geschützt ist sie nur unter neun Sondereigentumsrechten, mit einem Eigentümer als Verwalter und solange weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten verlangt.
Zum Prüfer -
Ganz ohne Verwalter reicht ein einziger Eigentümer, um einen zertifizierten Verwalter durchzusetzen.
Drei Formen im Vergleich -
Beschluss mit Laufzeit und Vergütung, ein Konto auf den Namen der Gemeinschaft und klare Grenzen für Zahlungen.
Beschluss und Konto -
Eine Aufwandsentschädigung beschließt die Versammlung. Zum Vergleich: Ein Profi verlangte bis elf Einheiten im Schnitt 35,84 € netto je Einheit und Monat (2025).12
Aufwandsentschädigung -
Der Eigentümer-Verwalter haftet wie jeder Verwalter, auch für einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB18).
Haftung und Grenzen
Abschnitt 2
Selbstverwaltung der WEG: erlaubt, aber nicht gegen jeden
Kann ein Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen?
Das Gesetz kennt zwei Formen der Selbstverwaltung. Bei der ersten hat die Gemeinschaft keinen Verwalter; dann vertreten die Eigentümer sie gemeinschaftlich (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG1), also alle zusammen (BGH, Urteil vom 16. September 2022, V ZR 180/212). Bei der zweiten bestellt die Versammlung einen Eigentümer zum Verwalter (§ 26 Abs. 1 WEG3). Er hat dann alle Rechte und Pflichten eines Verwalters. Einen „Sprecher“ neben oder statt eines Verwalters kann die Mehrheit nicht wählen: Wer einen Vertreter will, muss ihn zum Verwalter bestellen (BT-Drs. 19/18791, S. 494).
Beide Formen stehen unter einem Vorbehalt. Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter bestellt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 48 Abs. 4 WEG5). Ausgenommen ist nur die Eigenverwaltung kleiner Anlagen: weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Eigentümer als Verwalter, und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten. Gezählt wird beim Drittel nach Köpfen, nicht nach Wohnungen. Der Gesetzgeber begründet die Ausnahme damit, dass der Aufwand in kleinen Anlagen typischerweise geringer ist (BT-Drs. 19/22634, S. 43 f.6).
Ganz ohne Verwalter greift diese Ausnahme nie, denn ihr fehlt der Eigentümer als Verwalter. Dann genügt ein einziger Eigentümer, der einen zertifizierten Verwalter verlangt; verweigert die Versammlung den Beschluss, kann er ihn notfalls vom Gericht fassen lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG7). Was das Gesetz außerdem zur Reform sagt, steht im Abschnitt WEG-Reform.
Abschnitt 3
Prüfer: Darf Ihre Gemeinschaft beim Eigentümer-Verwalter bleiben?
Zählen Sie die Sondereigentumsrechte im Grundbuch, also jede Wohnung und jedes Teileigentum mit eigenem Grundbuchblatt, etwa eine Garage. Zählen Sie dann die Eigentümer: Jeder hat eine Stimme, auch mit mehreren Wohnungen, und mehrere Miteigentümer einer Wohnung zählen zusammen als eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG8). Ohne JavaScript hilft die Tabelle unter dem Prüfer.
Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter?
nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG, Stand 17.10.2026
Ergebnis
So viele Eigentümer reichen
Wendet nur § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG an. Regelt Ihre Gemeinschaftsordnung das Stimmrecht anders oder gibt es Streit über die Zahl der Rechte, zählt, was im Grundbuch und in der Teilungserklärung steht.
Wie viele Eigentümer reichen?
| Eigentümer | Es reichen | Grund |
|---|---|---|
| 2 oder 3 | 1 | einer ist mindestens ein Drittel |
| 4, 5 oder 6 | 2 | einer ist weniger als ein Drittel |
| 7 oder 8 | 3 | zwei sind weniger als ein Drittel |
| ab 9 Rechten | 1 | die Ausnahme gilt nicht mehr |
Die Tabelle gilt für Gemeinschaften unter neun Sondereigentumsrechten mit einem Eigentümer als Verwalter.
Abschnitt 4
Ohne Verwalter, Eigentümer als Verwalter oder Profi?
| Ohne Verwalteralle gemeinsam | Eigentümer als Verwalterper Beschluss bestellt | Profigewerblicher Verwalter | |
|---|---|---|---|
| Vertritt die Gemeinschaft | alle Eigentümer zusammen | er allein | der Verwalter |
| Lädt zur Versammlung ein | Beiratsvorsitz oder ermächtigter Eigentümer | er, mindestens einmal im Jahr | der Verwalter |
| Plan und Abrechnung | muss die Gemeinschaft trotzdem erstellen | er | der Verwalter |
| Zertifizierten verlangen | kann jeder | unter 9 Rechten erst ab einem Drittel | erfüllt, wenn zertifiziert |
| Kosten | keine Vergütung | was beschlossen ist | Ø 35,84 € je Einheit und Monat netto, bis 11 Einheiten, 2025 |
Die Aufgaben verschwinden nicht, wenn kein Profi da ist. Fehlt ein Verwalter, laden der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer zur Versammlung ein (§ 24 Abs. 3 WEG9). Die Beschluss-Sammlung führt dann, wer die Versammlung leitet (§ 24 Abs. 8 WEG9). Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung braucht die Gemeinschaft auch ohne Verwalter, denn über die Vorschüsse und Nachzahlungen muss sie jedes Jahr beschließen (§ 28 WEG10); zur Jahresabrechnung ist sie selbst verpflichtet (BGH, Urteil vom 26. September 2025, V ZR 206/2411). Welche Aufgaben ein Verwalter im Einzelnen hat, steht im Ratgeber Aufgaben einer Hausverwaltung.
Was ein Profi kosten würde
In Gemeinschaften bis elf Einheiten lag die durchschnittliche Grundvergütung 2025 bei 35,84 € netto je Einheit und Monat.12 Für vier Einheiten sind das mit 19 % Umsatzsteuer rund 2.047 € im Jahr (4 × 35,84 € × 1,19 × 12). Für Ihre Zahlen gibt es einen Rechner im Ratgeber Was kostet eine Hausverwaltung?
Abschnitt 5
So organisieren Sie die Selbstverwaltung: Beschluss, Konto, Entschädigung
- 1Beschluss
- 2Vertrag
- 3Konto
- 4Wirtschaftsplan
- 5Jahresabrechnung
- 1
Beschluss
Einen Eigentümer zum Verwalter bestellen, mit Laufzeit und Vergütung.
- 2
Vertrag
Für die Gemeinschaft unterschreibt der Beiratsvorsitzende oder ein ermächtigter Eigentümer.
- 3
Konto
Auf den Namen der Gemeinschaft, nicht auf ein Privatkonto.
- 4
Wirtschaftsplan
Für jedes Kalenderjahr; die Versammlung beschließt daraus die Vorschüsse.
- 5
Jahresabrechnung
Nach Jahresende, dazu der Vermögensbericht für jeden Eigentümer.
Beschluss und Vertrag statt Mustervertrag
Bestellen Sie den Eigentümer-Verwalter per Beschluss und legen Sie im selben Beschluss die Eckpunkte fest (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015, V ZR 114/1413). Hineingehören:
- die Laufzeit: höchstens fünf Jahre, für den ersten Verwalter nach der Aufteilung höchstens drei (§ 26 Abs. 2 WEG3),
- eine Vergütung oder die Abrede, dass er unentgeltlich arbeitet, und welche Auslagen er ersetzt bekommt,
- was er allein entscheiden darf, etwa bis zu welcher Summe je Auftrag, und welche Zahlungen ein zweiter Eigentümer freigeben muss (§ 27 Abs. 2 WEG14; BT-Drs. 19/18791, S. 754),
- wer den Vertrag für die Gemeinschaft unterschreibt: der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein ermächtigter Eigentümer (§ 9b Abs. 2 WEG1).
Gibt es noch niemanden, der einladen darf, lässt sich der erste Beschluss auch ohne Versammlung fassen, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG9). Wie das geht, steht im Ratgeber Umlaufbeschluss in der WEG.
Das Konto der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft kann selbst Rechte erwerben; ihr Geld ist Gemeinschaftsvermögen (§ 9a Abs. 1 und 3 WEG15). Führen Sie es deshalb auf einem Konto, das auf die Gemeinschaft lautet, mit ihrer gesetzlichen Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“ und der genauen Angabe des Grundstücks, etwa seiner Anschrift, nicht auf einem Privatkonto. Ohne Verwalter eröffnen und führen es alle Eigentümer gemeinsam, mit Eigentümer-Verwalter er (§ 9b Abs. 1 WEG1). Fragen Sie die Bank vorher, welche Unterlagen sie dafür sehen will.
Aufwandsentschädigung
Ob und wie viel der Eigentümer-Verwalter bekommt, beschließt die Versammlung; eine feste Höhe nennt kein Gesetz. Ordnungsmäßig ist eine Vergütung, die dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt (BGH, V ZR 278/1716). Zum Vergleich taugt, was ein Profi für eine Gemeinschaft Ihrer Größe verlangen würde (Abschnitt 4). Arbeitet er unentgeltlich, ist das ein Auftrag; seine Auslagen bekommt er ersetzt (§§ 662, 670 BGB17).
Abschnitt 6
Haftung und Grenzen: wann Selbstverwaltung kippt
Der Eigentümer-Verwalter haftet wie jeder Verwalter
Er hat Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn nichts Milderes vereinbart ist; für Vorsatz lässt sich die Haftung nicht im Voraus ausschließen (§ 276 Abs. 1 und 3 BGB18). Die Erleichterung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nur für unentgeltliche Mitglieder des Verwaltungsbeirats, nicht für den Verwalter (§ 29 Abs. 3 WEG19). Klären Sie deshalb vorab, ob und wie er gegen Vermögensschäden versichert ist. Eine Gewerbeerlaubnis mit Pflichtversicherung braucht, wer gewerbsmäßig verwaltet (§ 34c Abs. 1 GewO20).
Wer vorstreckt, holt das Geld von der Gemeinschaft
Bezahlt ein Eigentümer eine Rechnung der Gemeinschaft aus eigener Tasche, kann er das Geld nicht direkt von den anderen verlangen, sondern nur von der Gemeinschaft, notfalls über einen Beschluss und das Gericht. Das gilt auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft ohne Verwalter (BGH, Urteil vom 25. September 2020, V ZR 288/1921). Was bei nur zwei Eigentümern im Streit gilt, steht im Ratgeber Eigentümergemeinschaft.
Wann es kippt
- Die Gemeinschaft hat neun oder mehr Sondereigentumsrechte.
- Mindestens ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter.
- Kein Eigentümer will mehr Verwalter sein: Dann genügt ein Einziger, der einen zertifizierten verlangt.
- Es gibt keine Mehrheit mehr, etwa bei Stimmengleichheit zu zweit: Dann entscheidet notfalls das Gericht über den nötigen Beschluss (§ 44 Abs. 1 WEG7).
Begriffe kurz erklärt
- Sondereigentumsrecht
- jede Wohnung und jedes Teileigentum mit eigenem Grundbuchblatt, etwa eine Garage, die ein eigenes Sondereigentum bildet.
- Zertifizierter Verwalter
- Verwalter, der vor einer Industrie- und Handelskammer geprüft wurde oder einen gleichgestellten Abschluss hat.
Quellen
- § 9b WEG – Vertretung durch den Verwalter oder alle Eigentümer gemeinschaftlich, Vertretung gegenüber dem Verwalter
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 2022, V ZR 180/21 – Gesamtvertretung der Gemeinschaft ohne Verwalter
- § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters, Höchstdauer
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791 vom 27.04.2020, S. 49 (kein gewählter Vertreter neben oder statt eines Verwalters) und S. 75 (Wertgrenzen, Zustimmung eines Eigentümers zu Zahlungen): Drucksache 19/18791
- Zertifizierter Verwalter: § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG · § 26a WEG · § 48 Abs. 4 WEG
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 19/22634 vom 16.09.2020, S. 43 f. (Ausnahme für die Eigenverwaltung kleiner Anlagen, Zählung nach Eigentümern): Drucksache 19/22634
- § 44 WEG – Beschlussklagen, Beschlussersetzungsklage
- § 25 WEG – Beschlussfassung, eine Stimme je Eigentümer
- Wohnungseigentumsgesetz: § 23 (Beschluss ohne Versammlung) · § 24 (Einberufung ohne Verwalter, Beschluss-Sammlung)
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2025, V ZR 206/24 – zur Jahresabrechnung ist die Gemeinschaft verpflichtet
- Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV): Branchenbarometer 2026, Ergebnisse zur Verwaltervergütung 2025 (WEG bis elf Einheiten: 35,84 € netto je Einheit und Monat), Seite „Verwaltervergütung“ des Verbands, abgerufen am 17. Oktober 2026
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2015, V ZR 114/14 – Laufzeit und Vergütung im Bestellungsbeschluss
- § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, Erweiterung und Einschränkung durch Beschluss
- § 9a WEG – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Bezeichnung, Gemeinschaftsvermögen
- Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019, V ZR 278/17 – Verwaltervergütung und Gebot der Wirtschaftlichkeit
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 662 (Auftrag) · § 670 (Ersatz von Aufwendungen)
- § 276 BGB – Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 29 WEG – Verwaltungsbeirat, Haftung unentgeltlicher Mitglieder
- § 34c GewO – Erlaubnis für gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwalter
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2020, V ZR 288/19 – verwalterlose Zweiergemeinschaft, Erstattung nur von der Gemeinschaft
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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Ich verwalte Gemeinschaften jeder Größe. Wird die Selbstverwaltung zu viel oder verlangt jemand einen zertifizierten Verwalter, übernehme ich:
- Versammlungen vorbereiten, moderieren und protokollieren
- Wirtschaftsplan, Hausgeld und Jahresabrechnung
- Instandhaltung und Rücklage
- Beschlüsse umsetzen und dokumentieren
Wie ich Eigentümergemeinschaften verwalte, steht auf meiner Seite zur WEG-Verwaltung in Hannover.