Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung
Vollmacht für den Hausverkauf: Form, Kosten, Inhalt
Was das Grundbuchamt verlangt, was der Notar berechnet, was hineingehört – und was gilt, wenn es keine Vollmacht gibt. Mit Checkliste zum Ausdrucken.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Eine Vollmacht für den Hausverkauf muss mindestens öffentlich beglaubigt sein, in der Regel von einem Notar. Sonst trägt das Grundbuchamt den Käufer nicht ein. Ein Formular aus dem Internet mit einfacher Unterschrift reicht dafür nicht. Beglaubigt der Notar nur Ihre Unterschrift, kostet das höchstens 70 € Gebühr; eine beurkundete Vollmacht für ein Haus zu 300.000 € kostet 354 €, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Gibt es keine Vollmacht und kann der Eigentümer nicht mehr selbst entscheiden, verkauft ein Betreuer – nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Nur unterschriebenFormular, Muster, Brief
Grundbuch: nein
BeglaubigtNotar bestätigt die Unterschrift
Gebühr 20 bis 70 €
Grundbuch: ja
BeurkundetNotar liest vor, prüft und berät
Gebühr 354 € bei 300.000 €
Grundbuch: ja
Gebühren ohne Auslagen und Umsatzsteuer; Vollmacht für den Verkauf eines Hauses zu 300.000 €
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Mindestens beglaubigt: Das Grundbuchamt braucht die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO1). Eine einfache Unterschrift genügt nicht. Soll die Vollmacht unwiderruflich sein, muss sie beurkundet werden.
Welche Form nötig ist -
Kosten: Beglaubigung höchstens 70 € Gebühr, Beurkundung eine volle Gebühr aus dem halben Hauswert, bei 300.000 € also 354 €.
Was der Notar berechnet -
Keine Bedingung hineinschreiben: „Nur wenn ich nicht mehr kann“ lässt sich dem Grundbuchamt nicht nachweisen. Das gehört in eine Absprache neben der Vollmacht.
Welche Vollmacht passt -
Ohne Vollmacht verkauft ein Betreuer, und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ehepartner und Kinder dürfen es von sich aus nicht.
Wenn es keine Vollmacht gibt -
Über den Tod hinaus gilt eine Vollmacht im Zweifel weiter; schreiben Sie es trotzdem hinein. Die Beglaubigung der Betreuungsbehörde endet aber mit dem Tod.
Nach dem Tod -
Statt Muster: Meine Checkliste zeigt, was in die Vollmacht gehört, auch die Grundschuld für die Bank des Käufers.
Zur Checkliste
Abschnitt 2
Vollmacht für den Hausverkauf: Welche Form ist nötig?
Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt für eine Vollmacht keine besondere Form (§ 167 Abs. 2 BGB2). Für den Hausverkauf hilft das nicht: Das Grundbuchamt trägt den Käufer nur ein, wenn die nötigen Erklärungen in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden vorliegen (§ 29 GBO1). Unterschreibt ein Bevollmächtigter für Sie, gehört die Vollmacht dazu. Ein Formular aus dem Internet mit einfacher Unterschrift reicht deshalb nicht.
Beglaubigt oder beurkundet?
Öffentlich beglaubigt heißt: Ein Notar bestätigt, dass die Unterschrift von Ihnen stammt (§ 129 BGB2). Den Text prüft er dabei nur darauf, ob er seine Mitwirkung versagen muss (§ 40 BeurkG3). Bei der Beurkundung liest er die Vollmacht vor, berät und hält fest, ob er Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit hat (§§ 11, 13, 17 BeurkG3). Die Urschrift bleibt beim Notar; Ihr Bevollmächtigter bekommt eine Ausfertigung, die die Urschrift vertritt (§ 47 BeurkG3). Weitere Ausfertigungen können Sie beim Notar verlangen (§ 51 BeurkG3). Beides genügt dem Grundbuchamt.
Beurkunden lassen müssen Sie die Vollmacht, wenn sie unwiderruflich sein soll oder Sie schon so bindet wie der Kaufvertrag selbst. Nur beglaubigt ist sie dann nichtig (§§ 125, 311b Abs. 1 BGB2; BGH, Urteil vom 29. Januar 2021, V ZR 139/19, Rn. 365).
Betreuungsbehörde und Konsulat
Auch die Betreuungsbehörde darf Unterschriften auf Vollmachten beglaubigen, für 10 €, aber nur auf Vollmachten, die eine Betreuung vermeiden sollen (§ 7 BtOG4). Für das Grundbuch genügt diese Beglaubigung, wenn die Urkunde diesen Zweck erkennen lässt, etwa durch die Überschrift „Vorsorgevollmacht“ (BGH, Beschluss vom 12. November 2020, V ZB 148/19, Rn. 8, 185). Ihre Wirkung endet jedoch mit dem Tod des Vollmachtgebers. In der Region Hannover beglaubigt das Team Betreuungsangelegenheiten; für Immobilien verweist es selbst auf den Notar.6 Wer im Ausland lebt, kann seine Unterschrift beim deutschen Konsulat beglaubigen lassen; das steht einer Beglaubigung durch einen deutschen Notar gleich (§ 10 KonsG6).
Was der Notar berechnet
Grundlage ist der Geschäftswert. Bei einer Vollmacht für einen bestimmten Verkauf ist das die Hälfte des Werts, nach dem der Kaufvertrag beurkundet würde; gehört Ihnen nur ein Anteil, zählt nur dieser Anteil (§ 98 Abs. 1, 2 GNotKG7). Für die Beglaubigung allein gilt derselbe Wert (§ 121 GNotKG7).
| Weg | Zusammen | Rechnung |
|---|---|---|
| Notar beglaubigt nur Ihre Unterschrift unter einem fertigen Text | 99,96 € | 0,2-Gebühr aus 150.000 €, höchstens 70 € (Nr. 25100), dazu 14 € Pauschale und 19 % Umsatzsteuer |
| Notar entwirft und beglaubigt | 445,06 € | 1,0-Gebühr 354 € für den vollständigen Entwurf (Nr. 24101, § 92), Beglaubigung frei, dazu 20 € Pauschale und Umsatzsteuer |
| Notar beurkundet die Vollmacht | 445,06 € | 1,0-Gebühr 354 € (Nr. 21200), dazu 20 € Pauschale und Umsatzsteuer |
| Sie besitzen die Hälfte, zum Beispiel neben Ihrem Ehepartner | 284,41 € | Beurkundung, Geschäftswert 75.000 €, 1,0-Gebühr 219 € |
| Betreuungsbehörde, nur Vorsorgevollmacht | 10,00 € | § 7 Abs. 4 BtOG4; Wirkung endet mit dem Tod |
Prüft oder ändert der Notar einen mitgebrachten Text, berechnet er dafür eine Entwurfsgebühr (Vorbemerkung 2.4.1 Kostenverzeichnis7). Eine allgemeine Vollmacht bewertet er nach Umfang und Vermögen, höchstens mit der Hälfte des Vermögens und nie mit mehr als 1 Million €; die volle Gebühr beträgt dann höchstens 1.735 €.
Abschnitt 3
Verkaufsvollmacht oder Vorsorgevollmacht?
| Verkaufsvollmachtfür dieses eine Haus | Vorsorgevollmachtfür alles, oft als Generalvollmacht | |
|---|---|---|
| Wofür | Sie können den Notartermin nicht wahrnehmen, etwa wegen Entfernung oder Krankheit | Sie können später nicht mehr selbst entscheiden |
| Wert beim Notar | die Hälfte des Hauswerts | nach Umfang und Vermögen, höchstens die Hälfte des Vermögens |
| Betreuungsbehörde | darf nicht beglaubigen | darf beglaubigen, für 10 € |
| Betreuung | erspart sie für diesen Verkauf | erspart sie, soweit sie reicht |
Eine Verkaufsvollmacht nennt das Haus und erlaubt alles, was für diesen Verkauf nötig ist. Eine Vorsorgevollmacht ist für den Fall gedacht, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Erteilen müssen Sie beide, solange Sie geschäftsfähig sind; die Erklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB2). Bei der Beurkundung hält der Notar Zweifel daran fest.
Keine Bedingung in die Vollmacht
Steht in der Vollmacht „gilt erst, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann“, müsste der Bevollmächtigte dem Grundbuchamt diesen Zustand in öffentlicher Form nachweisen. Das ist nach dem Bundesgerichtshof praktisch nicht möglich (V ZB 148/19, Rn. 165). Die Vollmacht gilt deshalb nach außen sofort. Wann Ihr Bevollmächtigter sie nutzen soll, vereinbaren Sie mit ihm gesondert.
Wenn der Bevollmächtigte selbst kauft
Mit sich selbst darf ein Vertreter nur einen Vertrag schließen, wenn Sie es ihm gestatten (§ 181 BGB8). Soll etwa Ihre Tochter das Haus kaufen dürfen, das sie für Sie verkauft, muss die Vollmacht das ausdrücklich erlauben.
Eine Vollmacht können Sie jederzeit widerrufen, wenn sie nicht ausnahmsweise unwiderruflich erteilt ist (§ 168 BGB8). Der Bevollmächtigte muss Ihnen die Vollmachtsurkunde dann zurückgeben (§ 175 BGB8). Eine Vorsorgevollmacht können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen; Betreuungsgerichte fragen dort nach (§§ 78a, 78b BNotO9).
Abschnitt 4
Ohne Vollmacht: Wer darf das Haus dann verkaufen?
Wer unterschreibt beim Notar?
Kann ein Eigentümer wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das unterbleibt, soweit ein Bevollmächtigter sie ebenso erledigen kann (§ 1814 Abs. 1, 3 BGB10). Ehepartner und Kinder vertreten nicht von selbst. Das Notvertretungsrecht unter Ehegatten gilt nur für die Gesundheitssorge und höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB10).
Der Betreuer braucht das Gericht
Für den Kaufvertrag und die Übertragung des Hauses braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 Nr. 1, 5 BGB10). Hat der Betreute selbst darin gewohnt, gelten zusätzlich die Regeln für die Aufgabe seines Wohnraums (§ 1833 BGB10). Ein Bevollmächtigter braucht diese Genehmigung nicht; das Gesetz verlangt sie vom Betreuer.
Die Genehmigung wird erst wirksam, wenn der Beschluss rechtskräftig ist (§ 40 Abs. 2 FamFG11). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 Abs. 2, 3 FamFG11). Dem Käufer gegenüber wirkt sie erst, wenn der Betreuer sie ihm mitteilt (§ 1856 BGB10). Eingeholt wird sie nach dem Notartermin, wie der Ratgeber Hausverkauf: nach dem Notartermin zeigt. Was mit dem Haus geschieht, wenn Eltern ins Pflegeheim ziehen, steht im Ratgeber Eltern im Pflegeheim.
Abschnitt 5
Vollmacht über den Tod hinaus und in der Erbengemeinschaft
Ob eine Vollmacht mit dem Tod endet, richtet sich nach der Abrede, die ihr zugrunde liegt; ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod (§§ 168, 672 BGB8). Schreiben Sie es trotzdem ausdrücklich hinein: „gilt über den Tod hinaus“. Nach dem Tod vertritt der Bevollmächtigte dann die Erben. Im Fall des Bundesgerichtshofs durfte das Grundbuchamt dafür keine Genehmigung der Erben samt Erbnachweis verlangen (V ZB 148/195). Die Erben können die Vollmacht widerrufen. Hat nur die Betreuungsbehörde beglaubigt, endet die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod (§ 7 Abs. 1 BtOG4); dem Grundbuchamt genügt die Vollmacht danach nicht mehr. Soll Ihr Bevollmächtigter auch nach Ihrem Tod verkaufen können, lassen Sie Ihre Unterschrift deshalb vom Notar beglaubigen.
Erbengemeinschaft: alle oder ihre Bevollmächtigten
Erben können über das Haus nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB12). Wer nicht zum Notartermin kommen kann, bevollmächtigt einen Miterben oder eine andere Person, ebenfalls mindestens beglaubigt. Der Notar rechnet dabei nur mit dem Anteil des jeweiligen Erben (§ 98 Abs. 2 GNotKG7). Wie die Erben ihr Erbrecht dem Grundbuchamt nachweisen, steht im Ratgeber Haus geerbt – was tun?, was gilt, wenn einer nicht verkaufen will, im Ratgeber Erbengemeinschaft: ein Erbe will nicht verkaufen.
Abschnitt 6
Was in die Vollmacht gehört
Ein Muster aus dem Internet kann eine Gedankenstütze sein, mehr nicht. Haken Sie hier ab, was Ihre Vollmacht enthalten soll, und nehmen Sie die Liste mit zum Notar. Wichtig ist ein Punkt, den viele Muster vergessen: Die Bank des Käufers zahlt in der Regel erst, wenn ihre Grundschuld eingetragen ist, und die wird noch auf Ihrem Haus bestellt, also mit Ihrer Bewilligung.13 Ohne diese Befugnis kann Ihr Bevollmächtigter den Verkauf nicht abwickeln (§ 19 GBO1).
Checkliste zum Abhaken
0 von 13 Punkten geklärt
Beim Notartermin
Der Bevollmächtigte legt die Vollmacht im Original oder als Ausfertigung vor; der Notar fügt sie dem Kaufvertrag bei (§ 12 BeurkG3). Fehlt sie, kann jemand ohne Vollmacht unterschreiben, und Sie genehmigen den Vertrag später. Wirksam wird er erst mit Ihrer Genehmigung, und fürs Grundbuch muss auch sie beglaubigt sein. Fordert der Käufer Sie zur Genehmigung auf, haben Sie dafür zwei Wochen; danach gilt sie als verweigert (§ 177 BGB14).
Begriffe kurz erklärt
- Beurkundung
- Der Notar nimmt Ihre Erklärung in eine Niederschrift auf, liest sie vor und berät; strenger als die Beglaubigung, die nur die Unterschrift bestätigt.
- Ausfertigung
- amtliche Abschrift einer beurkundeten Erklärung, die im Rechtsverkehr die beim Notar verwahrte Urschrift vertritt.
- Geschäftswert
- der Wert, nach dem Notar und Gericht ihre Gebühren aus der Gebührentabelle berechnen.
Quellen
- Grundbuchordnung: § 19 (Bewilligung) · § 29 (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden)
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 105 (Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen) · § 129 (öffentliche Beglaubigung) · § 167 (Erteilung der Vollmacht) · § 125 (Nichtigkeit wegen Formmangels) · § 311b (Beurkundung bei Grundstücksverträgen)
- Beurkundungsgesetz: § 11 · § 12 · § 13 · § 17 · § 40 · § 47 · § 51
- § 7 Betreuungsorganisationsgesetz – Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde, 10 €, Ende mit dem Tod
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2020, V ZB 148/19, Rn. 8, 16, 18 – Vorsorgevollmacht im Grundbuchverkehr · Urteil vom 29. Januar 2021, V ZR 139/19, Rn. 36 – unwiderrufliche Vollmacht zur Grundstücksveräußerung formbedürftig
- Region Hannover – Vorsorgevollmacht (Beglaubigung durch das Team Betreuungsangelegenheiten) · § 10 Konsulargesetz
- Gerichts- und Notarkostengesetz: § 92 · § 98 · § 121 · Kostenverzeichnis Nr. 21200, 24101, 25100, 32005, 32014, Vorbemerkung 2.4.1 · Gebührentabelle B (Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109)
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 168 (Erlöschen, Widerruf) · § 175 (Rückgabe der Urkunde) · § 181 (Insichgeschäft) · § 672 (Tod des Auftraggebers)
- Bundesnotarordnung: § 78a (Zentrales Vorsorgeregister) · § 78b (Auskunft an Gerichte)
- Bürgerliches Gesetzbuch, Betreuung: § 1358 · § 1814 · § 1833 · § 1850 · § 1856
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: § 40 Abs. 2 (wirksam mit Rechtskraft) · § 63 Abs. 2, 3 (zwei Wochen)
- § 2040 BGB – Erben verfügen nur gemeinschaftlich
- Bundesnotarkammer – Infoblatt „Der Kauf einer gebrauchten Immobilie“ (Grundschuld der Bank des Käufers)
- § 177 BGB – Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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Wie ein Hausverkauf mit mir abläuft und was er kostet, steht auf meiner Seite Haus verkaufen.