Ratgeber · Wohnungseigentümer

Vollmacht für die Eigentümer­versammlung: Form, Inhalt, Grenzen

Wen Sie schicken dürfen, warum eine E-Mail genügt, was in die Vollmacht gehört – mit Inhaltsliste zum Drucken.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für die Eigentümerversammlung können Sie sich vertreten lassen, und dafür genügt eine Vollmacht in Textform: ein Brief, eine E-Mail oder ein PDF mit Ihrem Namen, ohne Unterschrift. Bevollmächtigen dürfen Sie grundsätzlich jede Person, es sei denn, Ihre Gemeinschaftsordnung beschränkt den Kreis, etwa auf Ehegatten, andere Eigentümer und den Verwalter. In die Vollmacht gehören Sie, Ihr Vertreter, die Versammlung und, wenn Sie wollen, Ihre Weisungen zu einzelnen Punkten.

VollmachtEigentümer­versammlung

Ich

Wohnung

vertreten durch

Versammlung am

Weisung TOP 3Nein

Datum, Name

Textform

  • E-Mail genügtlesbar, mit Ihrem Namen, ohne Unterschrift
  • Jede Persondarf Sie grundsätzlich vertreten
  • Außer:die Gemeinschaftsordnung begrenzt den Kreis

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

Abschnitt 2

Welche Form braucht die Vollmacht für die Eigentümer­versammlung?

Textform heißt: lesbar, mit Ihrem Namen, gespeichert – eine Unterschrift braucht es nicht.

Das Gesetz sagt es in einem Satz: „Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform“ (§ 25 Abs. 3 WEG1). Textform ist eine lesbare Erklärung, die Sie als Absender nennt, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB2). Ein Brief, eine E-Mail oder ein PDF reichen also. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig.

Die Regel gilt seit der WEG-Reform am 1. Dezember 2020. Sie soll Unsicherheiten darüber beseitigen, wer in der Versammlung wen vertritt. Nach der Begründung des Gesetzes geht das notfalls noch während der Versammlung, etwa per E-Mail oder anderer elektronischer Nachricht (BT-Drucksache 19/18791, S. 733).

Darf der Verwalter eine Vollmacht per E-Mail zurückweisen?

Nein, nicht mit dem Hinweis, es fehle die Originalurkunde. Die allgemeine Regel, nach der man eine Vertretung ohne vorgelegte Vollmachtsurkunde zurückweisen kann (§ 174 BGB), tritt hinter § 25 Abs. 3 WEG zurück. Eine Vollmacht in Textform kann deshalb nicht mehr nach dieser Vorschrift zurückgewiesen werden (BT-Drucksache 19/18791, S. 733).

Und eine mündliche Vollmacht?

Ob eine Vollmacht ohne Textform unwirksam ist oder nur zurückgewiesen werden darf, hat der Gesetzgeber bewusst offengelassen (BT-Drucksache 19/18791, S. 733). Verlassen Sie sich nicht darauf: Ohne Textform riskieren Sie, dass Ihre Stimme nicht zählt.

Abschnitt 3

Wen dürfen Sie bevollmächtigen?

Ohne Vertretungsklausel darf jede Person Sie vertreten – mit Klausel nur der Kreis, den sie nennt.

Grundsätzlich kann sich jeder Eigentümer durch eine beliebige andere Person vertreten lassen (BGH, V ZR 250/18, Rn. 84). Viele Gemeinschaftsordnungen schränken das ein, etwa auf den Ehegatten, einen anderen Eigentümer oder den Verwalter. Eine solche Vertretungsklausel ist wirksam. Sie soll Einflüsse von außen fernhalten: Die Eigentümer sollen Meinungsverschiedenheiten möglichst unter sich austragen (Rn. 9, 144).

Was die Klausel erlaubt und was nicht

  • Den Kreis der erlaubten Vertreter darf man nicht zu eng ziehen, denn das Stimmrecht gehört zum Kernbereich Ihrer Rechte als Eigentümer (Rn. 124).
  • Gehört die Wohnung einer Firma, darf sie auch einen eigenen Beschäftigten schicken und einen Beschäftigten der Konzerngesellschaft, die ihre Wohnungen verwaltet (Rn. 9 bis 134).
  • Einen eigenen Verwalter Ihrer Wohnung (Sondereigentumsverwalter), den Sie mit allen Angelegenheiten der Wohnung betraut haben, dürfen Sie unter einer solchen Klausel nicht schicken (Rn. 144).

Gehört Ihre Wunschperson nicht zum erlaubten Kreis, bevollmächtigen Sie jemanden, der dazugehört, und geben ihm Weisungen mit (Abschnitt 5).

Den Verwalter bevollmächtigen

Liegt der Einladung ein Vordruck bei, der den Verwalter als Vertreter vorsieht, können Sie ihn nutzen oder einen anderen Namen eintragen. Geht es um den Verwalter selbst, etwa um seine Wiederwahl oder seinen Vertrag, geben Sie ihm eine klare Weisung oder bevollmächtigen Sie jemand anderen.

Abschnitt 4

Was gehört in die Vollmacht? Inhaltsliste zum Drucken

Ein bestimmtes Muster schreibt das Gesetz nicht vor. Damit der Versammlungsleiter die Vollmacht ohne Rückfrage zuordnen kann, sollte sie die folgenden Angaben enthalten. Haken Sie ab, was Ihre Vollmacht schon enthält, oder drucken Sie die Liste aus und schreiben Sie danach.

Inhaltsliste: Ist Ihre Vollmacht vollständig?

0 von 10 Angaben drin

Wer wen vertritt
Wofür
Weisungen und Abschluss

Schicken Sie die Vollmacht vorab an den Verwalter oder geben Sie sie Ihrem Vertreter mit, ausgedruckt oder auf dem Handy. Woran Sie eine vollständige Einladung erkennen, zeigt die Checkliste im Ratgeber Einladung zur Eigentümerversammlung.

Abschnitt 5

Weisungen, Untervollmacht, Widerruf: Was darf Ihr Vertreter?

Ihr Vertreter stimmt in Ihrem Namen, seine Stimme wirkt wie Ihre eigene (§ 164 Abs. 1 BGB5). Ohne Weisung entscheidet er selbst. Schreiben Sie deshalb zu den Punkten, die Ihnen wichtig sind, wie er stimmen soll. An Weisungen ist er gebunden; abweichen darf er nur, wenn er annehmen darf, dass Sie das bei Kenntnis der Lage billigen würden (§ 665 BGB6).

Untervollmacht

Kann Ihr Vertreter kurzfristig selbst nicht kommen, hilft eine Untervollmacht. Ob er die Vollmacht weitergeben darf, sollte deshalb in der Vollmacht stehen. Auch die weitergegebene Vollmacht braucht Textform (§ 25 Abs. 3 WEG1).

Widerruf

Eine Vollmacht können Sie jederzeit widerrufen (§ 168 BGB5), gegenüber Ihrem Vertreter oder gegenüber dem Verwalter (§ 168 Satz 3, § 167 Abs. 1 BGB5). Wollen Sie doch selbst kommen, sagen Sie es dem Verwalter vor Beginn der Versammlung.

Mehrere Wohnungen, mehrere Eigentümer

Jeder Eigentümer hat eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG1), auch mit mehreren Wohnungen, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt; mehr dazu im Ratgeber Eigentümergemeinschaft. Gehört eine Wohnung mehreren, können sie ihre Stimme nur einheitlich abgeben. Kommt nur einer, sollte er eine Vollmacht der anderen dabeihaben. Wie viele Eigentümer eine Person vertreten darf, begrenzt das Gesetz nicht.

Abschnitt 6

Wer darf an der Eigentümer­versammlung teilnehmen?

Drei Wege zur Stimme: selbst kommen, einen Vertreter schicken oder online dabei sein, wenn die Gemeinschaft das erlaubt.
So nehmen Sie teil
Selbst vor Ortder Normalfall Vertreter schickenwenn Sie verhindert sind Online dabeivon zu Hause aus
Wannbei jeder Präsenz­versammlung; das Recht folgt aus Ihrer Mitgliedschaftimmer; die Gemeinschafts­ordnung kann den Kreis begrenzennur, wenn die Eigentümer es beschlossen haben
Was Sie brauchennichts außer der EinladungVollmacht in Textformvorher beim Verwalter melden; er schickt die Zugangsdaten
Wer stimmtSieIhr Vertreter für SieSie, online

Ein eigenes Recht, an der Versammlung teilzunehmen, haben die Eigentümer. Es folgt aus ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft; wer nicht selbst kommt, kann sich vertreten lassen (BGH, V ZR 123/23, Rn. 129). Andere Personen, etwa Angehörige, nehmen als Ihre Vertreter teil. Den Vorsitz führt der Verwalter, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG8).

Online statt Vollmacht

Haben die Eigentümer beschlossen, dass man auch online teilnehmen kann, dürfen Sie das nutzen (§ 23 Abs. 1 WEG7). Sie müssen es aber beim Verwalter verlangen; von sich aus muss er die Zugangsdaten nicht schicken (BGH, V ZR 123/23, Rn. 249). Seit Oktober 2024 kann eine Versammlung auch ganz virtuell stattfinden, wenn mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen das beschließen (§ 23 Abs. 1a WEG7); mehr dazu im Abschnitt WEG-Reform.

Sie können nicht – wird die Versammlung verschoben?

In der Regel nicht. Dass einzelne Eigentümer verhindert sind, zwingt nur in Ausnahmefällen zu einer Verlegung. Geschützt sind sie dadurch, dass sie sich vertreten lassen können (BGH, V ZR 123/23, Rn. 159).

Abschnitt 7

Vollmacht abgelehnt: Was können Sie tun?

Weist der Versammlungsleiter eine gültige Vollmacht zurück, schließt er Sie zu Unrecht von der Abstimmung aus. Das macht die Beschlüsse anfechtbar. Im Fall des Bundesgerichtshofs wurde so die Wiederwahl eines Verwalters für ungültig erklärt (BGH, V ZR 250/18, Rn. 4 bis 74). Klagen müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Versammlung, begründen innerhalb von zwei Monaten (§ 45 WEG10).

Hat umgekehrt jemand ohne gültige Vollmacht mitgestimmt, wird der Beschluss in der Regel nur dann für ungültig erklärt, wenn das Ergebnis ohne diese Stimme anders hätte ausfallen können (BGH, V ZR 159/19, Rn. 1811).

So vermeiden Sie Streit

  • Prüfen Sie Ihre Gemeinschaftsordnung auf eine Vertretungsklausel.
  • Schicken Sie die Vollmacht in Textform vorab an den Verwalter.
  • Geben Sie sie Ihrem Vertreter zusätzlich mit, ausgedruckt oder auf dem Handy.

Wie abgestimmt wurde, steht im Protokoll. Was darin stehen muss und wann es vorliegen muss, erklärt der Ratgeber Protokoll der Eigentümerversammlung.

Begriffe kurz erklärt

Textform
lesbare Erklärung mit Namen des Absenders auf einem dauerhaften Datenträger, etwa Brief, E-Mail oder PDF; ohne Unterschrift.
Vertretungsklausel
Regel in der Gemeinschaftsordnung, wer Eigentümer in der Versammlung vertreten darf, etwa nur Ehegatten, Eigentümer und Verwalter.
Weisung
Ihre Vorgabe an den Vertreter, wie er zu einem Punkt abstimmen soll: Ja, Nein oder Enthaltung.
Untervollmacht
Ihr Vertreter gibt die Vollmacht an eine weitere Person weiter; das sollte die Vollmacht ausdrücklich erlauben.

Quellen

  1. § 25 WEG – Beschlussfassung (eine Stimme je Eigentümer Abs. 2, Vollmachten in Textform Abs. 3)
  2. § 126b BGB – Textform
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791, S. 73 (Begründung zu § 25 Abs. 3)
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2019, V ZR 250/18 – Vertretungsklausel, Vertretung juristischer Personen
  5. Bürgerliches Gesetzbuch: § 164 (Wirkung der Vertretung) · § 167 (Erteilung der Vollmacht) · § 168 (Erlöschen, Widerruf)
  6. § 665 BGB – Abweichung von Weisungen
  7. § 23 WEG – Wohnungseigentümerversammlung (Online-Teilnahme Abs. 1 Satz 2, virtuelle Versammlung Abs. 1a)
  8. § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
  9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2024, V ZR 123/23 – Teilnahmerecht, Vertretung, Online-Teilnahme
  10. § 45 WEG – Fristen der Anfechtungsklage
  11. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2020, V ZR 159/19 – Mangel ohne Auswirkung auf das Ergebnis

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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