Ratgeber · Wohnungseigentümer

Aufgaben des Verwaltungs­beirats: prüfen, überwachen, vertreten

Was der Beirat nach dem Wohnungseigentumsgesetz tun muss und darf, wie er Plan und Abrechnung prüft, wer gewählt werden kann und wie er haftet.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Er soll Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Versammlung prüfen und dazu Stellung nehmen, unterschreibt die Niederschrift mit, vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter und lädt zur Versammlung ein, wenn der Verwalter fehlt oder sich weigert. Eigene Entscheidungsrechte gibt ihm das Gesetz nicht; entscheiden muss die Versammlung. Wer unentgeltlich im Beirat sitzt, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Beiratlaut Gesetz

  • Plan und Abrechnung prüfen§ 29 Abs. 2
  • Verwalter überwachen§ 29 Abs. 2
  • Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter vertreten§ 9b Abs. 2
  • Niederschrift unterschreiben§ 24 Abs. 6
  • einladen, wenn der Verwalter fehlt oder sich weigert§ 24 Abs. 3

Entscheiden?Nicht aus eigenem Recht. Das bleibt bei der Versammlung.

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Unterstützen und überwachen: So beschreibt das Gesetz die Rolle des Beirats gegenüber dem Verwalter (§ 29 Abs. 2 WEG1). Eigene Entscheidungsrechte hat er nicht.

    Die Aufgaben im Überblick
  • Plan und Abrechnung prüft er vor der Versammlung und gibt eine Stellungnahme ab. Dafür darf jedes Mitglied alle Verwaltungsunterlagen einsehen.

    Prüfliste für den Beirat
  • Der Vorsitzende vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter, etwa beim Verwaltervertrag oder bei Ansprüchen gegen ihn (§ 9b Abs. 2 WEG4).

    Gegenüber dem Verwalter
  • Wählbar sind nach dem Gesetz nur Eigentümer, auch eine Firma oder Gemeinde als Eigentümerin. Die Größe legt die Versammlung fest; ein Mitglied genügt.

    Wahl und Größe
  • Unentgeltlich haftet ein Mitglied nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG1). Ersatz der tatsächlichen Auslagen ändert daran nichts.

    Haftung und Auslagen

Abschnitt 2

Aufgaben des Verwaltungsbeirats nach § 29 WEG

Der Verwalter handelt, der Beirat schaut hin – und springt ein, wenn der Verwalter ausfällt.
Beirat und Verwalter: wer was macht
Beirataus dem Kreis der Eigentümer VerwalterOrgan der Gemeinschaft
Wirtschaftsplan, Abrechnungprüft sie und nimmt Stellungstellt sie auf
Versammlunglädt nur ein, wenn der Verwalter fehlt oder sich weigert; unterschreibt die Niederschriftlädt mindestens einmal im Jahr ein und leitet sie, wenn nichts anderes beschlossen ist
Vertretunggegenüber dem Verwalternach außen, gegenüber allen anderen
Entscheidetnichts aus eigenem RechtKleines und Eiliges

Den Kernauftrag fasst das Gesetz in einen Satz: Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG1). Das Überwachen kam mit der Reform vom 1. Dezember 2020 hinzu, um der gestiegenen Bedeutung des Beirats Rechnung zu tragen (BT-Drs. 19/22634, S. 472). Dazu kommen vier konkrete Aufgaben:

  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er vor den Beschlüssen prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG1).
  • Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, darf der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter die Versammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG3).
  • Die Niederschrift der Versammlung unterschreibt neben dem Vorsitzenden und einem Eigentümer auch der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter (§ 24 Abs. 6 WEG3).
  • Gegenüber dem Verwalter vertritt der Beiratsvorsitzende die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG4, Abschnitt 4).

Was der Beirat nicht darf

Entscheidungen bleiben bei der Versammlung, die laufenden kleinen und eiligen Maßnahmen beim Verwalter (§ 27 WEG5). Das Recht zur Überwachung gibt dem Beirat ausdrücklich nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verwalters anzueignen (BT-Drs. 19/22634, S. 472). Die Versammlung kann aber beschließen, dass einzelne Handlungen des Verwalters, etwa Zahlungen ab einem bestimmten Betrag, die Zustimmung eines Eigentümers brauchen, zum Beispiel des Beiratsvorsitzenden (§ 27 Abs. 2 WEG5; BT-Drs. 19/18791, S. 756). Ein Pflichtgremium ist der Beirat nicht: Die Eigentümer können ihn bestellen, müssen es aber nicht (§ 29 Abs. 1 WEG1). Wie Versammlung, Verwalter und Beirat zusammenspielen, steht im Ratgeber Eigentümergemeinschaft.

Abschnitt 3

Wie prüft der Beirat Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung?

Die Prüfung findet vor der Versammlung statt, in der über Vorschüsse und Nachzahlungen beschlossen wird; ihr Ergebnis ist eine Stellungnahme an die Eigentümer (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG1). Rechnungslegungen und Kostenanschläge nennt das Gesetz seit der Reform nicht mehr als eigenen Prüfgegenstand; Rechnungen und Kostenanschläge prüft der Beirat aber weiterhin, soweit sie Grundlage von Plan oder Abrechnung sind (BT-Drs. 19/18791, S. 786).

Unterlagen anfordern darf jedes Beiratsmitglied wie jeder Eigentümer: Es hat Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG7; BT-Drs. 19/18791, S. 786). Was Plan, Abrechnung und Vermögensbericht enthalten müssen, steht in § 28 WEG8; wie der Wirtschaftsplan aufgebaut ist, im Ratgeber Wirtschaftsplan der WEG. Die folgende Liste lässt sich abhaken und drucken; die Häkchen bleiben nur, solange die Seite offen ist.

Prüfliste zum Abhaken

0 von 12 Punkten geprüft

Jahresabrechnung
Vermögensbericht
Wirtschaftsplan

Grundlage der Liste: Abrechnung und Plan enthalten die Einnahmen und Ausgaben, der Vermögensbericht den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen (§ 28 Abs. 1, 2 und 4 WEG8); verteilt wird nach Miteigentumsanteilen, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist (§ 16 Abs. 2 WEG9). Was der Verwalter ohne Beschluss ausgeben darf, regelt § 27 WEG5.

Abschnitt 4

Gegenüber dem Verwalter: vertreten, einberufen, wechseln

Die Gemeinschaft vertreten

Gegenüber dem Verwalter vertritt der Beiratsvorsitzende die Gemeinschaft, und zwar schon kraft Gesetzes; einen eigenen Beschluss dafür braucht es nicht. Alternativ kann die Versammlung einen anderen Eigentümer ermächtigen (§ 9b Abs. 2 WEG4; BT-Drs. 19/22634, S. 432). Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem im Blick, dass der Beirat Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Verwalter durchsetzt (S. 472). Auch den Verwaltervertrag unterschreibt er für die Gemeinschaft.

Einberufen, wenn der Verwalter ausfällt

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, darf das der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter (§ 24 Abs. 3 WEG3). Pflichtwidrig ist die Weigerung zum Beispiel, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer die Versammlung in Textform mit Zweck und Gründen verlangt hat (§ 24 Abs. 2 WEG3). Den Beirat selbst beruft sein Vorsitzender nach Bedarf ein (§ 29 Abs. 1 WEG1).

Einen neuen Verwalter vorbereiten

Bei einem Wechsel kann der Beirat die Angebote einholen und aufbereiten; entscheiden muss die Versammlung. Für einen neuen Verwalter braucht sie Vergleichsangebote (BGH, Urteil vom 1. April 2011, V ZR 96/1010), und die Eigentümer sollen die Angebote oder wenigstens Namen und Eckdaten schon innerhalb der Einladungsfrist bekommen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2020, V ZR 110/1911). Laufzeit und Vergütung legt die Versammlung zusammen mit der Bestellung fest (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015, V ZR 114/1412). Wie Abberufung und Wechsel ablaufen, steht im Ratgeber Hausverwaltung kündigen und wechseln.

Abschnitt 5

Wer kann in den Beirat, und wie wird gewählt?

Wählbar ist, wer Eigentümer ist – bei Firmen und Gemeinden die Eigentümerin selbst, nicht ihre Beschäftigten.

In den Beirat bestellt werden können Wohnungseigentümer (§ 29 Abs. 1 WEG1). Dazu gehören auch juristische Personen wie eine Gemeinde oder eine Firma, nicht aber ihre gesetzlichen Vertreter oder bevollmächtigten Beschäftigten, die selbst keine Eigentümer sind, es sei denn, die Gemeinschaft hat etwas anderes vereinbart. Nennt ein Beschluss eine solche Person, ist im Zweifel die Firma selbst gewählt. Den Beirat für Dritte ohne Eigentum zu öffnen, wurde bei der Reform erwogen und verworfen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2025, V ZR 225/2413).

Größe, Vorsitz, Amtszeit

Gewählt wird per Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG14). Die feste Zahl von drei Mitgliedern ist seit der Reform weggefallen: Die Versammlung legt die Größe fest, auch ein einziges Mitglied ist möglich, das dann zugleich Vorsitzender ist. Bei mehreren Mitgliedern braucht es einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter (§ 29 Abs. 1 WEG1); bestimmen kann sie die Versammlung, sonst die Mitglieder selbst (BT-Drs. 19/18791, S. 786). Eine Amtszeit oder Regeln zur Abberufung nennt das Gesetz nicht. Legen Sie beides deshalb im Bestellungsbeschluss fest.

Abschnitt 6

Wie haftet der Beirat, und was bekommt er?

Ob ein Mitglied für jeden Fehler einstehen muss, hängt daran, ob es bezahlt wird.

Wer unentgeltlich im Beirat sitzt, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG1). Diese Erleichterung soll mehr Eigentümer dazu bringen, sich ehrenamtlich zu engagieren (BT-Drs. 19/18791, S. 796). Wird ein Mitglied bezahlt, gilt der allgemeine Maßstab: Es hat Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB15).

Eine Vergütung für den Beirat sieht das Gesetz nicht vor; die Versammlung kann eine beschließen. Wer seine tatsächlichen Auslagen ersetzt bekommt, etwa Porto oder Fahrtkosten, bleibt unentgeltlich tätig, denn der Ersatz von Aufwendungen gehört zum unentgeltlichen Auftrag (§§ 662, 670 BGB16). Wer die Haftungserleichterung behalten will, lässt sich deshalb nur Auslagen ersetzen und keine Pauschale darüber hinaus zahlen.

Quellen

  1. § 29 WEG – Verwaltungsbeirat: Bestellung, Aufgaben, Haftung
  2. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/22634 vom 16.09.2020, S. 43 (Vertretung gegenüber dem Verwalter kraft Gesetzes) und S. 47 (Beirat überwacht, setzt Ansprüche durch, eignet sich keine Verwalterkompetenzen an): Drucksache 19/22634
  3. § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
  4. § 9b WEG – Vertretung der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter
  5. § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
  6. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791 vom 27.04.2020, S. 75 (Zustimmung eines Eigentümers zu Handlungen des Verwalters), S. 78 (Zahl der Mitglieder, Vorsitz, Prüfung, Einsichtsrecht) und S. 79 (Haftungserleichterung): Drucksache 19/18791
  7. § 18 WEG – Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
  8. § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
  9. § 16 WEG – Verteilung der Kosten
  10. Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. April 2011, V ZR 96/10 – Alternativangebote vor der Neubestellung
  11. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2020, V ZR 110/19 – Angebote innerhalb der Einladungsfrist
  12. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2015, V ZR 114/14 – Laufzeit und Vergütung bei der Bestellung
  13. Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2025, V ZR 225/24 – juristische Personen als Beiratsmitglieder, nicht ihre Vertreter oder bevollmächtigten Beschäftigten
  14. § 25 WEG – Beschlussfassung
  15. § 276 BGB – Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit
  16. Bürgerliches Gesetzbuch: § 662 (Auftrag ist unentgeltlich) · § 670 (Ersatz von Aufwendungen)

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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