Ratgeber · Wohnungseigentümer
Umlaufbeschluss in der WEG: Regeln, Ablauf, Muster
Wann ein Beschluss ohne Versammlung gilt, wann Mehrheit reicht, wie er richtig zustande kommt – mit Inhaltsliste für die Vorlage.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter
Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss der Eigentümer ohne Versammlung. Gültig ist er, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen, also per Brief, E-Mail oder über ein Portal. Eine Gegenstimme, eine Enthaltung oder eine fehlende Antwort genügt, und es fehlt die nötige Zustimmung. Mit Mehrheit geht es nur, wenn die Eigentümer das vorher für genau diesen Gegenstand beschlossen haben. Zustande kommt der Beschluss erst, wenn das Ergebnis festgestellt und allen mitgeteilt ist.
Sechs EigentümerBeispiel
Alle stimmen zu
Beschluss
Einer antwortet nicht
kein Beschluss
Mehrheit vorher erlaubtAbsenkungsbeschluss
Beschluss
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Ohne Versammlung beschließen: Das geht, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen, etwa per E-Mail (§ 23 Abs. 3 WEG1).
Wann er gültig ist -
Schweigen ist kein Ja. Wer nicht antwortet, sich enthält oder mit Nein stimmt, hat nicht zugestimmt.
Wer zustimmen muss -
Mehrheit genügt nur, wenn die Eigentümer das vorher für genau diesen Gegenstand beschlossen haben.
Der Absenkungsbeschluss -
Erst die Mitteilung macht den Beschluss. „Angenommen, wenn niemand widerspricht“ reicht nicht.
Ablauf in fünf Schritten -
Ein Muster für die Beschlussvorlage finden Sie als Inhaltsliste zum Abhaken und Drucken.
Inhaltsliste zum Drucken -
Anfechten binnen eines Monats. Ein Umlaufbeschluss ohne die nötigen Zustimmungen ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
Anfechtung und Fehler
Abschnitt 2
Was ist ein Umlaufbeschluss in der WEG, und wann ist er gültig?
| In der Versammlungvor Ort, hybrid oder virtuell | Im Umlaufohne Versammlung | |
|---|---|---|
| Nötig für den Beschluss | Mehrheit der abgegebenen Stimmen | Zustimmung aller Eigentümer in Textform; nach einem Absenkungsbeschluss die Mehrheit |
| Vorlauf | Einladung mindestens drei Wochen vorher | keine Frist im Gesetz; die Vorlage nennt eine Antwortfrist |
| Passt für | alles, worüber gesprochen werden muss | klare Ja-Nein-Fragen |
Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss der Eigentümer ohne Versammlung. Gültig ist er, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG1). Textform heißt: lesbar, mit Ihrem Namen, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB3). Das kann ein Brief sein, eine E-Mail oder eine Abstimmung über eine Internetplattform oder App. Bis zur WEG-Reform am 1. Dezember 2020 waren die Unterschriften aller nötig (BT-Drucksache 19/18791, S. 724).
„Alle“ heißt wirklich alle. Wer mit Nein stimmt, sich enthält oder gar nicht antwortet, hat nicht zugestimmt. Fehlt auch nur eine Zustimmung, ist der Antrag im Umlauf nicht angenommen, es sei denn, es gibt einen Absenkungsbeschluss (Abschnitt 3).
Worüber im Umlauf beschlossen werden kann
Über alles, worüber die Eigentümer auch in einer Versammlung beschließen könnten. Der Umlauf ändert nur das Verfahren, nicht die Befugnisse der Gemeinschaft (BGH, V ZR 190/25, Rn. 33, 346).
Wer ihn anstößt
Das Gesetz legt nicht fest, wer einen Umlaufbeschluss einleitet. Gibt es einen Verwalter, ist er der richtige Ansprechpartner: Er führt die Beschluss-Sammlung, in die jeder schriftliche Beschluss mit Ort und Datum seiner Verkündung gehört (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG2). Wie Gemeinschaften ohne Verwalter entscheiden, steht im Ratgeber WEG ohne Verwalter.
Abschnitt 3
Geht es auch mit Mehrheit? Der Absenkungsbeschluss
Mehrheit im Umlauf: erst beschließen, dass sie genügt – und nur für eine bestimmte Frage.
-
1.
Absenkung
Die Eigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG1).
-
2.
Umlauf
Über diesen Gegenstand entscheidet dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 WEG5).
-
1 Monat
je Beschluss
Beide Beschlüsse lassen sich anfechten, jeder innerhalb eines Monats (BGH, V ZR 190/256).
Ja, aber nur über einen Zwischenschritt. Die Eigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG1). Gedacht ist das etwa für eine Versammlung, in der noch Informationen fehlen: Dann kann die Entscheidung im Umlauf nachgeholt werden (BT-Drucksache 19/22634, S. 457). Gezählt werden die abgegebenen Stimmen, jeder Eigentümer hat eine, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt (§ 25 Abs. 1, 2 WEG5).
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Die Eigentümer beschlossen in ihrer Versammlung, dass über die Erneuerung der Heizanlage im Umlauf mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann. Den Auftrag vergaben sie danach im Umlauf mit einfacher Mehrheit (BGH, V ZR 190/25, Rn. 1, 26).
Ein Gegenstand, keine Dauerregel
Das Gesetz spricht von einem einzelnen Gegenstand. Eine allgemeine Regel, nach der künftig alles im Umlauf mit Mehrheit entschieden wird, deckt der Wortlaut nicht. Ob ein Absenkungsbeschluss mehrere Umlaufbeschlüsse zum selben Gegenstand tragen kann, ist umstritten; der Bundesgerichtshof hat das offengelassen (Rn. 226).
Auch die Absenkung lässt sich anfechten
Den Absenkungsbeschluss können Sie für sich allein anfechten (BGH, V ZR 190/25, Leitsatz 16). Bis zu einem Urteil gilt er aber, und der Umlauf darf stattfinden. Ist der Umlaufbeschluss erst bestandskräftig, hilft selbst eine erfolgreiche Klage gegen die Absenkung nicht mehr. Halten Sie das Verfahren für falsch, greifen Sie deshalb beide Beschlüsse an (Rn. 18, 306).
Abschnitt 4
Wie läuft ein Umlaufbeschluss ab?
- 1Vorlage
- 2An alle schicken
- 3Antworten sammeln
- 4Ergebnis mitteilen
- 5Beschluss-Sammlung
- 1
Vorlage
Der Beschlussantrag steht im genauen Wortlaut darin, so klar, dass jeder weiß, was gelten soll; dazu Kosten und Unterlagen.
- 2
An alle schicken
In Textform an alle Eigentümer, mit Antwortfrist und Adresse. Eine Frist schreibt das Gesetz nicht vor.
- 3
Antworten sammeln
Jede Antwort nennt den Absender. Sie wird wirksam, sobald sie angekommen ist; ein Widerruf verhindert das nur, wenn er vorher oder gleichzeitig ankommt (§ 130 Abs. 1 BGB3).
- 4
Ergebnis mitteilen
Erst wenn das Ergebnis festgestellt und allen mitgeteilt ist, gibt es einen Beschluss (BGH, V ZR 221/17, Rn. 158).
- 5
Beschluss-Sammlung
Der Verwalter trägt den Wortlaut mit Ort und Datum der Verkündung ein (§ 24 Abs. 7 WEG2).
Kein Beschluss unter Vorbehalt
Ein Ergebnis wie „angenommen, wenn bis zum 24. niemand widerspricht“ reicht nicht. Wegen der kurzen Anfechtungsfrist muss die Feststellung verbindlich sein; unter einer solchen Bedingung kommt gar kein Beschluss zustande (BGH, V ZR 221/17, Rn. 168).
Antwort zurücknehmen
Eine Stimme in der Versammlung lässt sich nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen (BGH, V ZR 254/119). Auch Ihre Antwort im Umlauf ist eine Erklärung, die mit dem Zugang wirksam wird (§ 130 Abs. 1 BGB3). Ob man sie danach noch ändern kann, hat der Bundesgerichtshof für den Umlauf offengelassen (BGH, V ZR 221/17, Rn. 158). Überlegen Sie deshalb vor dem Absenden.
Umlauf oder Versammlung?
Muss diskutiert werden oder ist Widerspruch zu erwarten, führt eine Versammlung verlässlicher zum Beschluss, denn dort genügt die Mehrheit. Die Einladung braucht drei Wochen Vorlauf; wie Sie die Frist berechnen, steht im Ratgeber Einladung zur Eigentümerversammlung. Seit Oktober 2024 kann die Versammlung auch ganz virtuell stattfinden, wenn das zuvor mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde (§ 23 Abs. 1a WEG1; mehr zur WEG-Reform).
Abschnitt 5
Muster: Was gehört in die Vorlage für einen Umlaufbeschluss?
Ein amtliches Muster gibt es nicht. Die Inhaltsliste zeigt, was eine Vorlage enthalten sollte, damit die Antworten eindeutig sind und der Beschluss sauber zustande kommt. Haken Sie ab oder drucken Sie die Liste aus.
Inhaltsliste: Ist die Vorlage vollständig?
0 von 10 Angaben drin
Ein Satz wie „Wer nicht antwortet, stimmt zu“ gehört nicht in die Vorlage. Schweigen ist keine Zustimmung, und ein Ergebnis unter einem solchen Vorbehalt trägt keinen Beschluss (BGH, V ZR 221/17, Rn. 168).
Abschnitt 6
Umlaufbeschluss anfechten: Frist und typische Fehler
Ist der Umlaufbeschluss wirksam?
Für die Klage gelten dieselben Fristen wie nach einer Versammlung: erheben innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung, begründen innerhalb von zwei Monaten, gerichtet gegen die Gemeinschaft (§§ 44, 45 WEG10). Beschlossen ist ein Umlaufbeschluss mit der Feststellung und Mitteilung des Ergebnisses (BGH, V ZR 221/17, Rn. 158). Rechnen Sie vorsichtshalber ab dem Tag, an dem die Mitteilung verschickt wurde. Den letzten Tag nennt der Fristrechner im Ratgeber Protokoll.
Zustimmungen fehlten – gilt er trotzdem?
Ja, bis ein Gericht ihn aufhebt. Die Zustimmung aller dürfen die Eigentümer abbedingen, deshalb macht ihr Fehlen einen Umlaufbeschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Das gilt auch, wenn mit Mehrheit entschieden wurde, obwohl ein Absenkungsbeschluss ganz fehlte (BGH, V ZR 190/25, Rn. 31, 326). Klagt niemand rechtzeitig, wird der Beschluss bestandskräftig. Mehr zur Anfechtung steht im Ratgeber Eigentümergemeinschaft.
Typische Fehler
- Antworten ohne Namen: Sie erfüllen die Textform nicht (§ 126b BGB3).
- Ergebnis nur „unter Vorbehalt“ oder nicht an alle mitgeteilt: Dann gibt es keinen Beschluss (BGH, V ZR 221/178).
- Mehrheit genügen lassen ohne Absenkungsbeschluss: Der Beschluss ist anfechtbar (BGH, V ZR 190/256).
- Unklarer Antrag: Ist nicht eindeutig, was gelten soll, wird später um den Inhalt gestritten. Formulieren Sie ihn so genau wie einen Vertragstext.
Begriffe kurz erklärt
- Textform
- lesbare Erklärung mit Namen des Absenders auf einem dauerhaften Datenträger, etwa Brief, E-Mail oder Abstimmung im Portal; ohne Unterschrift.
- Absenkungsbeschluss
- Beschluss, dass für einen einzelnen Gegenstand im Umlauf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
- Beschluss-Sammlung
- das vom Verwalter geführte Verzeichnis aller Beschlüsse seit dem 1. Juli 2007, auch der Umlaufbeschlüsse, fortlaufend nummeriert.
Quellen
- § 23 WEG – Wohnungseigentümerversammlung (virtuelle Versammlung Abs. 1a, Umlaufbeschluss Abs. 3, Gültigkeit Abs. 4)
- § 24 Abs. 7 und 8 WEG – Beschluss-Sammlung
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 126b (Textform) · § 130 (Zugang, Widerruf)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791, S. 72 (Textform statt Schriftform)
- § 25 WEG – Beschlussfassung (Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Stimme je Eigentümer)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2026, V ZR 190/25 – Absenkungsbeschluss, Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/22634, S. 45
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2018, V ZR 221/17 – schriftlicher Beschluss erst mit Feststellung und Mitteilung, keine bedingte Feststellung
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2012, V ZR 254/11 – kein Widerruf der Stimme nach Zugang
- Wohnungseigentumsgesetz: § 44 (Beschlussklagen) · § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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