Ratgeber · Wohnungseigentümer
Wo finde ich die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan?
Wo sie liegt, wer sie bekommt, was eine Kopie kostet – und was darin steht und was nicht.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Die Teilungserklärung Ihrer Wohnung liegt beim Grundbuchamt, in der Grundakte zu Ihrem Wohnungsgrundbuch, zusammen mit dem Aufteilungsplan und allen späteren Nachträgen. Eine Kopie bekommen Sie dort, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, etwa als Eigentümer. Das Gericht berechnet dafür 0,50 € je Seite. Vorher lohnt ein Blick in Ihre eigenen Unterlagen und eine Frage an den Verwalter. Kaufinteressenten bekommen die Teilungserklärung vom Verkäufer, beim Gericht nur mit dessen Zustimmung.
Grundaktebeim Grundbuchamt
- Teilungserklärungmit Gemeinschaftsordnung
- AufteilungsplanRäume mit Nummern
- Abgeschlossenheitsbescheinigungder Baubehörde
- Nachträgespätere Änderungen
- 1VerwalterEinsicht für jeden Eigentümer
- 2GrundbuchamtKopie 0,50 € je Seite
- 3Notarwenn er die Urkunde aufgenommen hat
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
In der Grundakte beim Grundbuchamt liegen Teilungserklärung, Aufteilungsplan und alle Nachträge. Eigentümer können außerdem beim Verwalter einsehen.
Wo sie liegt -
0,50 € je Seite kostet eine Kopie aus der Grundakte, ab Seite 51 noch 0,15 € (Nr. 31000 KV GNotKG1). Einsehen vor Ort kostet nichts.
So fordern Sie an -
Sie brauchen ein berechtigtes Interesse. Eigentümer und eingetragene Gläubiger haben es, bloßes Kaufinteresse reicht nicht.
Wer sie bekommt -
Darin steht, was Ihnen allein gehört, Ihr Miteigentumsanteil und die Regeln der Gemeinschaft. Der Aufteilungsplan zeigt die Räume mit Nummern.
Was darin steht -
Beschlüsse stehen nicht darin. Sie stehen in der Beschluss-Sammlung beim Verwalter und können zum Beispiel Kostenschlüssel geändert haben.
Was dazugehört -
Fordern Sie die Nachträge mit an. Ob es welche gibt, zeigt das Bestandsverzeichnis Ihres Wohnungsgrundbuchs.
Häufige Fehler
Abschnitt 2
Wo finde ich die Teilungserklärung?
| Verwalterführt die Unterlagen der Gemeinschaft | Grundbuchamtbeim Amtsgericht, in der Grundakte | Notarwenn er die Urkunde aufgenommen hat | |
|---|---|---|---|
| Was Sie bekommen | Einsicht in die Unterlagen | Einsicht und Kopie, auf Antrag beglaubigt | Abschrift der Urkunde |
| Wer | jeder Eigentümer | wer ein berechtigtes Interesse darlegt | die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger |
| Kosten | keine gesetzliche Gebühr | 0,50 € je Seite | 0,50 € je Seite, dazu Auslagen und Umsatzsteuer |
| Gut, wenn | Sie auch Beschlüsse brauchen | Sie die eingetragene Fassung brauchen | Sie Notar und Urkundennummer kennen |
Die Teilungserklärung ist die Urkunde, mit der ein Haus in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde: als Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (§ 8 WEG2) oder als Vertrag der Miteigentümer (§ 3 WEG2). Das Grundbuch nennt nur das Wichtigste und verweist für alles Weitere auf diese Urkunde (§ 7 Abs. 1 und 3 WEG2). Deshalb liegt sie in der Grundakte, die das Grundbuchamt zu jedem Grundbuch führt.
Suchen Sie in dieser Reihenfolge:
- Ihre eigenen Unterlagen aus Kauf, Schenkung oder Erbfall.
- Der Verwalter. Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG3). Fragen Sie nach einer Kopie.
- Das Grundbuchamt mit der eingetragenen Fassung samt allen Nachträgen, siehe nächster Abschnitt.
- Der Notar. Hat er die Teilungserklärung beurkundet, verwahrt er die Urschrift (§ 45 BeurkG4). Abschriften bekommen die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 51 BeurkG4). Fragen Sie, ob er Ihnen als heutigem Eigentümer eine gibt.
Was Ihr Grundbuch dazu verrät
Im Bestandsverzeichnis Ihres Wohnungsgrundbuchs stehen Ihr Miteigentumsanteil als Bruch, etwa 85/1.000, und der Verweis auf die Urkunde, die den Inhalt Ihres Sondereigentums regelt (§ 3 WGV5). Nennt der Verweis einen Notar und eine Urkundennummer, wissen Sie, wo das Original liegt.
Abschnitt 3
Teilungserklärung beim Grundbuchamt anfordern: so geht es
- 1Blatt heraussuchen
- 2Amtsgericht finden
- 3Antrag stellen
- 4Interesse belegen
- 5Kopie prüfen
- 1
Grundbuchblatt heraussuchen
Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Blattnummer stehen auf dem Deckblatt Ihres Grundbuchauszugs.
- 2
Amtsgericht finden
Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
- 3
Antrag stellen
Nennen Sie das Blatt und schreiben Sie dazu: Teilungserklärung mit allen Nachträgen und Aufteilungsplan.
- 4
Interesse belegen
Eigentümer weisen sich aus, Erben legen etwa den Erbschein bei, Bevollmächtigte die Vollmacht.
- 5
Kopie prüfen
Gleichen Sie ab: Sind alle Nachträge dabei, die das Bestandsverzeichnis nennt? Liegt der Plan bei?
Grundbuch und Grundakte führt das Grundbuchamt, eine Abteilung des Amtsgerichts.6 Welches Amtsgericht für Ihre Gemeinde zuständig ist, zeigt der Justiznavigator Niedersachsen. Das Grundbuchamt Hannover führt die Grundakte seit dem 1. November 2022 elektronisch; ältere Teile liegen weiter auf Papier, Einblick gibt es in beide.7
Anträge auf einen Grundbuchausdruck nimmt das Grundbuchamt schriftlich, per Fax oder persönlich an, nicht telefonisch oder per E-Mail.6 Stellen Sie den Antrag auf Kopien aus der Grundakte ebenso.
Was die Kopie kostet
| Posten | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Einsicht vor Ort | 0,00 € | gebührenfrei; Personalausweis mitbringen6 |
| Kopie aus der Grundakte, Seite 1 bis 50 | 0,50 € | je Seite, Nr. 31000 Nr. 1 KV GNotKG1 |
| Kopie aus der Grundakte, ab Seite 51 | 0,15 € | je Seite, Nr. 31000 Nr. 1 |
| Plan größer als DIN A3 | 3,00 € | je Seite pauschal oder die tatsächlichen Kosten, Nr. 31000 Nr. 2 |
| Kopie als Datei | 1,50 € | je Datei, höchstens 5 € je Übermittlung; muss Papier erst eingescannt werden, mindestens so viel wie die Papierkopie (Nr. 31000 Nr. 3) |
| Grundbuchausdruck, einfach oder amtlich | 10 / 20 € | Nr. 17000 und 17001 KV GNotKG1 |
| Beispiel: 60 Seiten auf Papier | 26,50 € | 50 × 0,50 € + 10 × 0,15 € |
Die Seitenzahl im Beispiel ist frei gewählt. Freiseiten gibt es nicht: Die freien Kopien nach Anm. 3 zu Nr. 31000 gelten nur für Beurkundungen, Gerichtsentscheidungen und Sitzungsprotokolle.1 Dass Kopien aus der Grundakte nach Nr. 31000 abgerechnet werden, steht auch auf Antragsvordrucken von Grundbuchämtern.8
Abschnitt 4
Wer darf die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einsehen?
Gibt Ihnen das Grundbuchamt eine Kopie?
Einsehen darf das Grundbuch und die Urkunden, auf die es verweist, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO9). Für die übrigen Teile der Grundakte gilt dasselbe. Wer einsehen darf, bekommt eine Kopie, auf Antrag beglaubigt, auch elektronisch (§ 46 GBV10).
Ein berechtigtes Interesse haben nach dem Justizportal Niedersachsen grundsätzlich:6
- der Eigentümer, auch Erben, die ihr Erbrecht belegen,
- wer in Abteilung II oder III eingetragen ist, etwa die Bank mit ihrer Grundschuld,
- wer einen Vollstreckungstitel gegen den Eigentümer hat,
- wer eine Vollmacht eines Einsichtsberechtigten vorlegt.
Notare und eingetragene Berechtigte wie die Bank müssen ihr Interesse nicht darlegen (§ 43 Abs. 2 GBV10).
Als Kaufinteressent
Bloßes Kaufinteresse begründet noch kein berechtigtes Interesse.6 Erklärt der Eigentümer für diesen Fall seine Zustimmung, darf das Grundbuchamt Ihnen trotzdem Einsicht geben (§ 43 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 2 GBV10). Einfacher ist es, den Verkäufer um eine Kopie oder seine schriftliche Zustimmung zu bitten.
Als Eigentümer: Wer hat nachgesehen?
Das Grundbuchamt protokolliert, wer in Grundbuch und Grundakte Einsicht genommen hat. Als Eigentümer bekommen Sie daraus auf Verlangen Auskunft; nach zwei Jahren darf das Protokoll vernichtet werden (§ 12 Abs. 4 GBO9).
Abschnitt 5
Was steht in Teilungserklärung und Aufteilungsplan?
AufteilungsplanBeispiel
Erdgeschoss
Keller
Außen
- Nummer 1Wohnung 1 mit Keller und Garten
- Nummer 2Wohnung 2 mit Keller und Stellplatz
- ohne Nummergemeinschaftliches Eigentum
- Abmessungenfür Flächen außerhalb des Gebäudes
Die Teilungserklärung teilt auf, wem was gehört. Meist enthält sie als zweiten Teil die Gemeinschaftsordnung, die das Zusammenleben regelt. Anlagen sind der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Die Aufteilung
Das Grundstück wird in Miteigentumsanteile geteilt, und mit jedem Anteil ist Sondereigentum an bestimmten Räumen verbunden; dient die Einheit nicht dem Wohnen, etwa als Laden, heißt sie Teileigentum (§ 1, § 8 WEG2). Stellplätze gelten als Räume, und seit der Reform kann Sondereigentum auch Flächen außerhalb des Gebäudes umfassen, etwa einen Garten (§ 3 Abs. 1 und 2 WEG2). Wie die Anteile zustande kommen, steht im Ratgeber Miteigentumsanteile berechnen.
Was Ihnen allein gehört und was allen
Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes nötig sind, und Anlagen für alle bleiben immer gemeinschaftlich, auch innerhalb Ihrer Wohnung. Die Teilungserklärung kann zusätzlich Teile, die Sondereigentum sein könnten, der Gemeinschaft zuordnen (§ 5 Abs. 2 und 3 WEG2). Den Überblick gibt die Übersicht So funktioniert die Gemeinschaft.
Die Gemeinschaftsordnung
Hier dürfen die Eigentümer vom Gesetz abweichen (§ 10 Abs. 1 WEG11). Achten Sie auf diese Punkte:
- Nutzung: ob Ihre Einheit Wohnung, Laden oder Büro ist. Was die Mehrheit daran ändern kann, steht in der Übersicht unter Hund, Ferienvermietung, Praxis.
- Kosten: Ohne eigene Regel zahlt jeder nach seinem Miteigentumsanteil (§ 16 Abs. 2 WEG11).
- Stimmrecht: Das Gesetz gibt jedem Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG11); die Gemeinschaftsordnung kann etwa Stimmen nach Anteilen vorsehen.
- Sondernutzungsrechte an Garten, Terrasse oder Stellplatz, siehe Ratgeber Sondernutzungsrecht am Garten.
- Zustimmung zum Verkauf: Braucht ein Verkauf etwa die Zustimmung des Verwalters, muss das ausdrücklich im Grundbuch stehen (§ 12 WEG11, § 7 Abs. 3 WEG2).
- Öffnungsklausel: ob die Eigentümer die Gemeinschaftsordnung mit Mehrheit ändern dürfen.
Stammt Ihre Teilungserklärung aus der Zeit vor Dezember 2020, gilt in den seither geänderten Punkten in der Regel trotzdem das neue Recht (§ 47 WEG11).
Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung
Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung mit Unterschrift und Siegel oder Stempel der Baubehörde. Er zeigt Lage und Größe von Sonder- und Gemeinschaftseigentum; alle Räume und Flächen einer Wohnung tragen dieselbe Nummer (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG2). Stellplätze und Flächen außerhalb des Gebäudes sind mit Maßen bestimmt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG2).
Abschnitt 6
Welche Unterlagen gehören dazu, und wo liegen sie?
Die Teilungserklärung zeigt die Regeln, wie sie eingetragen wurden. Beschlüsse der Versammlung kommen nur ins Grundbuch, wenn sie auf einer Öffnungsklausel beruhen (§ 10 Abs. 3 WEG11). Für einzelne Kostenarten kann die Versammlung aber einen anderen Schlüssel beschließen, als die Teilungserklärung nennt (§ 16 Abs. 2 WEG11). Was heute gilt, sehen Sie deshalb erst mit den Unterlagen des Verwalters.
Er führt die Beschluss-Sammlung mit den Beschlüssen seit dem 1. Juli 2007. Einsehen darf sie jeder Eigentümer und jeder, den ein Eigentümer ermächtigt, also auch ein Kaufinteressent (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG12).
Checkliste zum Abhaken
0 von 10 Unterlagen beisammen
Wie Sie sie ändern, steht im Ratgeber Teilungserklärung ändern.
Abschnitt 7
Häufige Fehler beim Anfordern
Nur die erste Fassung bestellen
Änderungen des Sondereigentums trägt das Grundbuchamt im Bestandsverzeichnis in den Spalten 6 und 8 ein, neben dem Vermerk über die Anlegung des Blatts (§ 3 Abs. 5 WGV5). Steht dort eine solche Änderung, gibt es einen Nachtrag. Bestellen Sie ihn mit, sonst lesen Sie eine überholte Fassung.
Den Plan vergessen
Erst der Aufteilungsplan zeigt, welche Räume, Keller und Stellplätze zu Ihrer Wohnung gehören. Er ist eine Anlage, beantragen Sie ihn ausdrücklich.
Über Internetportale bestellen
Für Grundbuchauszüge nennt das Justizportal Niedersachsen den Weg über das Grundbuchamt kostengünstiger und zuverlässiger als Internetportale.6 Die amtlichen Gebühren stehen in Abschnitt 3.
Die Beschlüsse übersehen
Wie die Kosten heute verteilt werden, kann ein späterer Beschluss geändert haben. Er steht in der Beschluss-Sammlung und den Protokollen.
Begriffe kurz erklärt
- Teilungserklärung
- die Urkunde, mit der ein Haus in Wohnungseigentum aufgeteilt wird, meist samt Gemeinschaftsordnung.
- Grundakte
- die Akte des Grundbuchamts zu jedem Grundbuch, mit den Urkunden, auf die es verweist.
- Bestandsverzeichnis
- der erste Teil des Grundbuchblatts, beim Wohnungsgrundbuch mit Miteigentumsanteil, Sondereigentum und Änderungen.
- Gemeinschaftsordnung
- die Vereinbarungen der Eigentümer über ihr Zusammenleben, etwa zu Nutzung, Kosten und Stimmrecht.
- Sondereigentum
- die Räume und Flächen, die einer Wohnung allein gehören.
- Aufteilungsplan
- Bauzeichnung der Baubehörde, auf der alle Räume einer Wohnung dieselbe Nummer tragen.
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Bescheinigung der Baubehörde, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind.
- Beschluss-Sammlung
- das Verzeichnis des Verwalters mit den Beschlüssen seit dem 1. Juli 2007.
Quellen
- GNotKG, Kostenverzeichnis (Anlage 1): Nr. 17000, 17001 (Grundbuchausdruck), 31000 (Dokumentenpauschale des Gerichts), 32000 und 25102 (Notar): Kostenverzeichnis
- Wohnungseigentumsgesetz: § 1 · § 3 · § 5 · § 7 · § 8
- § 18 WEG – Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
- Beurkundungsgesetz: § 45 (Urschrift bleibt beim Notar) · § 51 (Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht)
- § 3 Wohnungsgrundbuchverfügung – Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs
- Niedersächsisches Landesjustizportal – Grundbuch: Grundbuchamt, Grundbucheinsicht, Grundbuchausdruck
- Amtsgericht Hannover – Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen (elektronische Grundakte seit 1. November 2022)
- Amtsgericht Laufen, Grundbuchamt: Vordruck „Antrag auf Übersendung einer Abschrift aus der Grundakte (Teilungserklärung, Kaufvertrag …)“ – „Die Kosten richten sich nach Nr. 31000 KV GNotKG“ (das GNotKG gilt bundesweit)
- § 12 GBO – Einsicht in Grundbuch und Urkunden, Abschriften, Protokoll der Einsichten
- Grundbuchverfügung: § 43 (Einsicht ohne Darlegung, Zustimmung des Eigentümers) · § 46 (Einsicht in Grundakten, Abschrift)
- Wohnungseigentumsgesetz: § 10 · § 12 · § 16 · § 25 · § 47
- Wohnungseigentumsgesetz: § 24 (Beschluss-Sammlung) · § 28 (Vermögensbericht)
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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- Ich sage Ihnen, was fehlt, und besorge es; anfallende Gebühren stimme ich vorher mit Ihnen ab.
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