Ratgeber · Wohnungseigentümer
Teilungserklärung ändern: wer zustimmen muss und was es kostet
Vom Mehrheitsbeschluss bis zum Notar: welcher Weg für Ihre Änderung gilt, wie sie ins Grundbuch kommt und welche Gebühren anfallen.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Um die Teilungserklärung zu ändern, müssen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen, und die Änderung muss ins Grundbuch. Mit Mehrheit geht es nur, wo das Gesetz einen Beschluss erlaubt, etwa für einen anderen Kostenschlüssel, oder wo die Teilungserklärung selbst eine Öffnungsklausel enthält. Für eine geänderte Gemeinschaftsordnung berechnet das Grundbuchamt 50 € je betroffene Wohnung, höchstens 500 €; dazu kommt der Notar. Sollen Räume den Eigentümer wechseln, brauchen Sie außerdem einen neuen Aufteilungsplan und eine Bescheinigung der Baubehörde.
Je tiefer die Änderung, desto höher die Hürde
- Kostenschlüssel, Hausordnung, Umbau1Beschlusseinfache Mehrheit
- Gemeinschaftsordnung, etwa die Nutzung2Alle stimmen zuoder Öffnungsklausel; dann Grundbuch
- Räume, Keller, Sondereigentum3Alle vor dem Notarmit neuem Plan und Bescheinigung
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Alle müssen zustimmen, wenn Sie die Gemeinschaftsordnung oder das Sondereigentum ändern wollen. Ein Mehrheitsbeschluss ohne Grundlage ist nichtig.
Wer zustimmen muss -
Die Mehrheit reicht für Kostenschlüssel, Hausordnung und Umbauten, und für alles, was eine Öffnungsklausel erlaubt.
Wann die Mehrheit reicht -
Ohne Zustimmung aller geht es per Mehrheitsbeschluss, wo er erlaubt ist, oder mit einem Anspruch aus schwerwiegenden Gründen, notfalls per Klage. Umsetzen dürfen Sie dann erst nach dem Urteil.
Ohne Zustimmung -
Geänderte Vereinbarungen binden Käufer erst mit dem Grundbuch. Wechseln Räume den Eigentümer, braucht es einen neuen Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Der Ablauf -
50 € je Wohnung, höchstens 500 €, kostet die Eintragung einer geänderten Gemeinschaftsordnung beim Grundbuchamt (Nr. 14160 KV GNotKG1). Der Notar rechnet nach dem Geschäftswert.
Was es kostet
Abschnitt 2
Teilungserklärung ändern: Wer muss zustimmen?
| Beschlusswo das Gesetz ihn erlaubt | VereinbarungÄnderung der Gemeinschaftsordnung | EinigungÄnderung am Sondereigentum | |
|---|---|---|---|
| Zum Beispiel | Kostenschlüssel für einzelne Kosten, Hausordnung, Umbau | Nutzung der Einheiten, Stimmrecht, Sondernutzungsrechte | Dachboden oder Keller wird Teil einer Wohnung |
| Wer zustimmt | Mehrheit der abgegebenen Stimmen | alle Eigentümer, mit Öffnungsklausel die dort genannte Mehrheit | alle Beteiligten |
| Form | Beschluss in der Versammlung | Bewilligung mit beglaubigten Unterschriften | gemeinsam vor dem Notar, mit neuem Plan |
| Grundbuch | nicht nötig | nötig, damit sie gegen Käufer wirkt | erst die Eintragung ändert das Eigentum |
Die Teilungserklärung hat zwei Teile, und für beide gelten andere Regeln. Was darin steht, erklärt der Ratgeber Was steht in der Teilungserklärung?
Die Gemeinschaftsordnung: nur gemeinsam
Die Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung aller Eigentümer, die vom Gesetz abweichen darf (§ 10 Abs. 1 WEG2). Ändern lässt sie sich deshalb grundsätzlich nur durch eine neue Vereinbarung, der alle zustimmen. Beschließen dürfen die Eigentümer nur, was Gesetz oder Vereinbarung ausdrücklich dem Beschluss überlassen (§ 23 Abs. 1 WEG2). Ein Mehrheitsbeschluss darüber hinaus ist nichtig, nicht bloß anfechtbar (BGH, V ZB 58/993).
Das Sondereigentum: gemeinsam vor dem Notar
Soll ein Raum den Eigentümer wechseln, etwa der Dachboden zu Ihrer Wohnung kommen, ändert sich das Eigentum selbst. Dafür müssen sich alle Beteiligten einigen, in derselben Form wie bei einer Auflassung, also gleichzeitig vor einem Notar, und die Änderung muss ins Grundbuch (§ 4 WEG, § 925 BGB4). Gehört der Raum bisher allen, weil er gemeinschaftliches Eigentum ist, sind alle Eigentümer beteiligt (§ 1 Abs. 5 WEG4). Eine Öffnungsklausel hilft hier nicht, denn sie erlaubt Beschlüsse nur über Vereinbarungen.
Dasselbe gilt, wenn sich Miteigentumsanteile ändern sollen, denn auch dabei geht Eigentum über (§ 925 BGB4); mehr im Ratgeber Miteigentumsanteile berechnen.
Abschnitt 3
Wann reicht ein Mehrheitsbeschluss?
Reicht ein Beschluss?
Vieles regelt das Gesetz ohne Änderung der Teilungserklärung: Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG2) für
- eine andere Verteilung einzelner Kosten oder Kostenarten, auch abweichend von der Teilungserklärung (§ 16 Abs. 2 WEG5),
- Regeln zu Verwaltung und Gebrauch, etwa eine Hausordnung, soweit nichts vereinbart ist (§ 19 WEG5),
- bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 20 Abs. 1 WEG5),
- die Aufhebung einer Pflicht, beim Verkauf die Zustimmung des Verwalters einzuholen (§ 12 Abs. 4 WEG5).
Mit Öffnungsklausel
Eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung erlaubt, Vereinbarungen mit der dort genannten Mehrheit zu ändern. Gegen spätere Käufer wirkt ein solcher Beschluss nur, wenn er im Grundbuch steht (§ 10 Abs. 3 WEG2). Dafür genügt die Niederschrift der Versammlung mit öffentlich beglaubigten Unterschriften des Vorsitzenden, eines Eigentümers und gegebenenfalls des Beiratsvorsitzenden; den Antrag kann auch die Gemeinschaft stellen (§ 7 Abs. 2, § 24 Abs. 6 WEG6). Warum das seit 2026 auch für ältere Beschlüsse zählt, steht in der Übersicht unter WEG-Gesetz und Reform.
Auch eine Öffnungsklausel hat Grenzen. Die Zweckbestimmung Ihrer Einheit, also ob sie Wohnung, Laden oder Büro ist, darf ein Mehrheitsbeschluss auf Grund einer allgemeinen Öffnungsklausel nur mit Ihrer Zustimmung ändern oder einschränken (BGH, V ZR 112/187).
Abschnitt 4
Geht es auch ohne Zustimmung der anderen?
Ja, auf zwei Wegen. Erstens, wenn ein Mehrheitsbeschluss genügt, weil das Gesetz oder eine Öffnungsklausel ihn erlaubt; die Überstimmten müssen dann nicht zustimmen. Zweitens, wenn Sie einen Anspruch auf die Änderung haben. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass eine Vereinbarung angepasst wird, wenn ein Festhalten an ihr aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. Abgewogen werden dabei alle Umstände, vor allem die Rechte und Interessen der anderen (§ 10 Abs. 2 WEG2). Dass Ihnen eine Regel lästig ist, reicht dafür nicht.
Stimmen die anderen nicht zu, müssen Sie Ihren Anspruch einklagen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Haus liegt (§ 43 Abs. 2 WEG, § 23 Nr. 2 GVG8). Bis zum rechtskräftigen Urteil gilt die bisherige Regel weiter. Wer etwa seine Wohnung anders nutzen will, darf die neue Nutzung erst danach aufnehmen (BGH, V ZR 307/169).
Nur wegen der Reform von 2020 müssen Sie eine ältere Teilungserklärung nicht ändern. Weicht sie von seither geänderten Vorschriften ab, gilt in der Regel trotzdem das neue Recht (§ 47 WEG2).
Abschnitt 5
So läuft die Änderung ab
- 1Prüfen
- 2Entwurf
- 3Zustimmen
- 4Plan und Bescheinigung
- 5Grundbuch
- 1
Prüfen
Lesen Sie Teilungserklärung und Beschluss-Sammlung: Geht es per Beschluss, gibt es eine Öffnungsklausel, wer ist betroffen?
- 2
Entwurf
Der Notar formuliert die Änderung so, dass das Grundbuchamt sie eintragen kann. Fragen Sie ihn vorher nach den Kosten.
- 3
Zustimmen
Alle Eigentümer unterschreiben, bei einer Öffnungsklausel genügt der Beschluss. Bei Sondernutzungsrechten stimmen auch die Banken zu.
- 4
Plan und Bescheinigung
Nur wenn Räume den Eigentümer wechseln: neuer Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde.
- 5
Grundbuch
Das Grundbuchamt trägt die Änderung in die Wohnungsgrundbücher ein. Ab dann gilt sie auch für Käufer.
Das Grundbuchamt trägt nur ein, was der Betroffene bewilligt hat, und die Bewilligung muss in öffentlich beglaubigter Form vorliegen (§§ 19, 29 GBO10). Deshalb führt der Weg über den Notar, auch wenn die Eigentümer sich längst einig sind.
Müssen die Banken zustimmen?
Bei Änderungen der Gemeinschaftsordnung nur in einem Fall: wenn ein Sondernutzungsrecht begründet, aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Dann müssen die Gläubiger zustimmen, deren Grundschulden auf den betroffenen Wohnungen lasten (§ 5 Abs. 4 WEG11). Wie ein Sondernutzungsrecht am Garten entsteht, steht im Ratgeber Sondernutzungsrecht am Garten. Wechseln Räume den Eigentümer, fragen Sie den Notar vorher, welche Gläubiger mitwirken müssen.
Neuer Plan, neue Bescheinigung
Ändert sich, welche Räume zu welcher Wohnung gehören, braucht das Grundbuchamt einen geänderten Aufteilungsplan mit Siegel der Baubehörde und deren Bescheinigung, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind (§ 7 Abs. 4 WEG6). Zuständig ist die Bauaufsicht der Stadt Hannover oder der eigenen Kommune, für acht Umlandkommunen wie Burgwedel und Isernhagen die der Region Hannover.12 Für Bauzeichnung und Bescheinigung fallen eigene Kosten an.
Abschnitt 6
Was kostet es, die Teilungserklärung zu ändern?
Fest steht die Gebühr des Grundbuchamts für eine geänderte Gemeinschaftsordnung; der Notar rechnet nach dem Geschäftswert.
-
50 €
Grundbuchamt
je betroffene Wohnung, zusammen höchstens 500 € (Nr. 14160 KV GNotKG1).
-
2,0
Notar: Vereinbarung aller
beurkundet oder als fertiger Entwurf, mindestens 120 € (Nr. 21100, 241001).
-
0,2
Notar: Beglaubigung
etwa für die Niederschrift eines Beschlusses, 20 bis 70 € je Vermerk (Nr. 251001).
Die 500 € sind die Obergrenze für alle gleichzeitig beantragten Änderungen; die Löschung einer Pflicht, beim Verkauf die Zustimmung des Verwalters einzuholen, kostet höchstens 100 € (Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG1). Für Räume, die den Eigentümer wechseln, gilt dieser Satz nicht ohne Weiteres; fragen Sie den Notar.
Der Notar rechnet nach dem Geschäftswert. Eine eigene Wertvorschrift für Änderungen der Teilungserklärung gibt es nicht. Der Notar bestimmt den Wert deshalb nach billigem Ermessen; fehlen Anhaltspunkte, gilt ein Wert von 5.000 € (§ 36 GNotKG13).
Rechenbeispiel
| Posten | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundbuchamt: acht Wohnungen | 400,00 € | 8 × 50 €, Nr. 14160 |
| Weg A: Notar beurkundet die Vereinbarung aller | 321,30 € | 2,0 × 125 € = 250 €, Pauschale 20 €, 19 % Umsatzsteuer13 |
| Weg B: Notar beglaubigt die Niederschrift eines Beschlusses | 35,70 € | 0,2 × 125 € = 25 €, Pauschale 5 €, 19 % Umsatzsteuer |
| Zusammen mit Grundbuch | 721,30 € | Weg B: 435,70 € |
Der Geschäftswert ist angenommen, Ihr Notar kann einen anderen ansetzen. Für einen fertigen Entwurf statt der Beurkundung gilt dasselbe (§ 92 Abs. 2 GNotKG13). Weg B setzt eine Öffnungsklausel voraus. Gebühren für das Einreichen beim Grundbuchamt und Kosten für Plan und Bescheinigung sind nicht enthalten.
Wer zahlt?
Gegenüber dem Grundbuchamt schuldet die Kosten, wer den Antrag gestellt hat. Den Notar zahlt, wer ihn beauftragt hat, und bei einer Beurkundung jeder, dessen Erklärung beurkundet wurde (§§ 22, 29, 30 GNotKG14). Wer die Kosten untereinander trägt, regeln Sie am besten gleich in der Urkunde oder im Beschluss.
Stand der Gesetze am 17. Oktober 2026: Wohnungseigentumsgesetz zuletzt geändert am 10. Oktober 2024, Gerichts- und Notarkostengesetz zuletzt geändert am 10. Dezember 2025.15
Begriffe kurz erklärt
- Vereinbarung
- eine Regel, der alle Eigentümer zugestimmt haben, etwa die Gemeinschaftsordnung.
- Auflassung
- die Einigung über einen Eigentumswechsel an Grundbesitz, erklärt bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar.
- Öffnungsklausel
- eine Regel in der Gemeinschaftsordnung, nach der die Eigentümer Vereinbarungen mit Mehrheit ändern dürfen.
- Sondernutzungsrecht
- das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums allein zu nutzen, etwa einen Garten.
- Aufteilungsplan
- Bauzeichnung der Baubehörde, auf der alle Räume einer Wohnung dieselbe Nummer tragen.
- Geschäftswert
- der Wert, nach dem der Notar seine Gebühr aus der Tabelle abliest.
Quellen
- GNotKG, Kostenverzeichnis (Anlage 1): Nr. 14160 (Grundbuchamt), 21100, 25100, 32005, 32014 (Notar): Kostenverzeichnis
- Wohnungseigentumsgesetz: § 10 (Vereinbarungen, Anspruch auf Anpassung, Wirkung gegen Käufer) · § 23 (Beschlusskompetenz, Nichtigkeit) · § 25 (Mehrheit) · § 47 (Altvereinbarungen)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2000, V ZB 58/99 – Beschluss ohne Beschlusskompetenz ist nichtig
- § 1 WEG · § 4 WEG (Einigung und Eintragung) · § 925 BGB (Auflassung)
- Wohnungseigentumsgesetz: § 12 · § 16 · § 19 · § 20
- Wohnungseigentumsgesetz: § 7 (Eintragung, Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) · § 24 (Niederschrift)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 112/18 – Zweckbestimmung ist mehrheitsfest (Leitsatz b)
- § 43 WEG – Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Grundstücks · § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG – Amtsgericht ausschließlich zuständig
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2018, V ZR 307/16 – Anpassung erst nach rechtskräftigem Urteil
- Grundbuchordnung: § 19 (Bewilligung) · § 29 (Form)
- § 5 Abs. 4 WEG – Zustimmung der Grundpfandgläubiger nur bei Sondernutzungsrechten
- Region Hannover, Bauaufsicht: Wohnungseigentum und Abgeschlossenheitsbescheinigungen · Örtliche und sachliche Zuständigkeiten (Abgeschlossenheitsbescheinigungen nur für acht Kommunen; Landeshauptstadt und übrige Kommunen mit eigener Bauaufsicht)
- GNotKG: § 36 (Geschäftswert nach Ermessen) · § 92 (Höchstgebühr für den vollständigen Entwurf) · § 121 (Wert bei Beglaubigung) · Gebührentabelle B (Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109)
- GNotKG: § 22 · § 29 · § 30 (Kostenschuldner)
- Standangaben auf gesetze-im-internet.de: WEG, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306 · GNotKG, zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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Ich bin zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG und verwalte Eigentümergemeinschaften jeder Größe. Für Ihre Gemeinschaft übernehme ich:
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- Beschlüsse umsetzen und dokumentieren, auch in der Beschluss-Sammlung
- Wirtschaftsplan, Hausgeld und Jahresabrechnung
Weil ich auch verkaufe, weiß ich, welche Unterlagen der Gemeinschaft Käufer sehen wollen. Mehr zu meiner Verwaltung steht auf meiner Seite zur WEG-Verwaltung in Hannover.