Ratgeber · Wohnungseigentümer
Sonderumlage: wie hoch, wer zahlt, was absetzbar ist
Wann die Gemeinschaft eine Sonderumlage beschließen darf, wie Sie Ihren Anteil ausrechnen und was gilt, wenn Sie verkaufen oder nicht zahlen können.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Eine Sonderumlage ist ein zusätzlicher Betrag, den die Eigentümerversammlung beschließt, wenn Hausgeld und Rücklage für eine Ausgabe nicht reichen. Ihren Anteil rechnen Sie in der Regel nach Ihrem Miteigentumsanteil aus: Gesamtbetrag mal Ihr Anteil, geteilt durch die Summe aller Anteile. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Zahlen muss, wer am Fälligkeitstag im Grundbuch steht. Vermieter setzen das Geld ab, wenn die Gemeinschaft es für Erhaltung ausgibt, Selbstnutzer einen Teil der Handwerkerkosten.
Sonderumlage gesamt120.000 €
Ihr Anteil
5.400 €
in vier Raten: je 1.350 €
fällig laut Beschluss
Rechenbeispiel mit runden Zahlen
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan: Die Versammlung beschließt ihn mit Mehrheit, wenn das Geld für eine Ausgabe nicht reicht (BGH, V ZR 139/232).
Was sie ist -
Ihr Anteil ist Gesamtbetrag mal Ihr Miteigentumsanteil, geteilt durch die Summe aller Anteile. Bei 120.000 € und 45/1.000 sind das 5.400 €.
Zum Rechner -
Keine gesetzliche Obergrenze. Der Betrag muss zum Zweck passen. Überfordert er Einzelne, kommt ein Kredit der Gemeinschaft in Betracht.
Wie hoch sie sein darf -
Nicht zahlen hat Folgen: Verzugszinsen, Klage und im schlimmsten Fall die Versteigerung. Reden Sie früh mit dem Verwalter und beantragen Sie Raten vor dem Beschluss.
Wenn das Geld fehlt -
Beim Verkauf zahlt, wer am Fälligkeitstag im Grundbuch steht, auch wenn die Umlage vorher beschlossen wurde. Den Ausgleich regelt der Kaufvertrag.
Beim Verkauf -
Absetzbar: für Vermieter, sobald die Gemeinschaft das Geld für Erhaltung ausgibt; für Selbstnutzer 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr.
Die Steuer
Abschnitt 2
Sonderumlage: was sie ist und wann die Versammlung sie beschließt
Zweck
wofür das Geld gebraucht wird
etwa eine Reparatur, die im Wirtschaftsplan fehlt, oder Hausgeld, das andere nicht zahlen
Betrag
der Gesamtbetrag
darf großzügig bemessen sein und erwartete Ausfälle einrechnen3
Schlüssel
wie verteilt wird
der Schlüssel, der in Ihrer Gemeinschaft gilt, grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen2
Termin
wann gezahlt wird
ein Datum oder mehrere Raten; ohne Termin sofort fällig6
Eine Sonderumlage ergänzt den Wirtschaftsplan des laufenden Jahres. Sie deckt besondere oder unvorhergesehene Ausgaben (BGH, V ZR 139/23, Rn. 362). Beschließen darf die Versammlung sie, wenn die Ansätze des Plans falsch waren, von neuen Tatsachen überholt sind oder der Plan sich aus anderen Gründen nicht durchführen lässt (BGH, V ZR 129/11, Rn. 153). Anlass kann eine Reparatur sein, die sich nicht aufschieben lässt, oder Hausgeld, das ein Eigentümer schuldig bleibt; seinen Ausfall tragen die anderen (BGH, V ZR 244/14, Rn. 155).
Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG4). Wie die Vorschüsse im normalen Jahr entstehen, erklärt der Ratgeber Wirtschaftsplan der WEG.
Wer wie viel zahlt
Verteilt wird nach dem Schlüssel, der in Ihrer Gemeinschaft gilt, grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG4). Einen anderen Schlüssel kann die Versammlung beschließen. Wer ihn will, muss das aber vor dem Beschluss über die Umlage beantragen (BGH, V ZR 139/232). Für Umbauten, also bauliche Veränderungen, gelten eigene Regeln: Wer nicht zugestimmt hat, zahlt grundsätzlich nur mit, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Anteile dafür waren oder sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 WEG4).
Wie hoch darf sie sein?
Eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Die Gemeinschaft hat ein weites Ermessen, richtet den Betrag am Zweck und am Geldbedarf aus und darf erwartete Zahlungsausfälle einrechnen (BGH, V ZR 129/11, Rn. 153). Würde die Umlage einzelne Eigentümer finanziell stark belasten oder überfordern, kommt stattdessen ein Kredit der Gemeinschaft in Betracht (BGH, V ZR 244/14, Rn. 235). Was dabei zu beachten ist, steht in der Übersicht für Wohnungseigentümer.
Anfechten: den richtigen Beschluss, binnen eines Monats
Die Pflicht zu zahlen entsteht durch den Beschluss über die Umlage. Wollen Sie sie loswerden, müssen Sie genau diesen Beschluss anfechten (BGH, V ZR 139/23, Rn. 102): Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung, Begründung innerhalb von zwei Monaten (§ 45 WEG4). Bis ein Gericht ihn aufhebt, gilt er, und Sie zahlen (§ 23 Abs. 4 WEG4).
Abschnitt 3
Rechner: Wie hoch ist Ihr Anteil?
Den Gesamtbetrag nennt der Beschluss im Protokoll, Ihren Miteigentumsanteil das Grundbuch oder die Teilungserklärung. Die Summe aller Anteile steht in der Teilungserklärung, oft 1.000 oder 10.000.
- Ihr Anteil = Gesamtbetrag × Ihr Miteigentumsanteil ÷ Summe aller Miteigentumsanteile
Rechenbeispiel mit runden Zahlen
- 120.000 € × 45 ÷ 1.000 = 5.400 €
- in vier Raten je 1.350 €
Ihr Anteil an der Umlage
Schlüssel: Miteigentumsanteile
Ihr Anteil €
Je Rate €
Ihr Anteil in Prozent %
Gilt nur, wenn die Umlage nach Miteigentumsanteilen verteilt wird. Steht im Beschluss ein anderer Schlüssel, etwa nach Wohnungen, rechnen Sie mit diesem. Raten sind auf den Cent gerundet.
Abschnitt 4
Ich kann nicht zahlen – was nun?
- 1Fälligkeit
- 2Verzug und Zinsen
- 3Klage
- 4Vollstreckung
- 5Versteigerung
- 1
Fälligkeit
Zum Termin im Beschluss; nennt er keinen, sofort.
- 2
Verzug und Zinsen
Bei einem Termin nach dem Kalender ohne Mahnung; Zinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- 3
Klage
Die Gemeinschaft klagt das Geld ein; Ihr Anteil wird nicht kleiner.
- 4
Vollstreckung
Mit dem Urteil kann sie in Ihr Vermögen vollstrecken.
- 5
Versteigerung
Im äußersten Fall auch in die Wohnung, mit Vorrang der Gemeinschaft.
Ein Widerspruch befreit nicht von der Zahlung; Verzug und Zinsen folgen aus dem Gesetz (§§ 286, 288 BGB6). Kommt es zur Zwangsversteigerung, geht die Gemeinschaft mit ihren Hausgeld- und Umlageforderungen den meisten anderen Gläubigern vor: für das laufende Jahr und die zwei Jahre davor, bis zu 5 Prozent des festgesetzten Verkehrswerts (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG7).
Was Sie tun können
- Vor dem Beschluss: Beantragen Sie Raten. Die Versammlung kann festlegen, wann und wie gezahlt wird (§ 28 Abs. 3 WEG1). Schlagen Sie bei großen Beträgen einen Kredit der Gemeinschaft vor.
- Nach dem Beschluss: Sprechen Sie den Verwalter an, bevor der Termin verstreicht. Ob er Ihnen allein Raten gewähren darf, hängt von seinen Befugnissen ab; sonst entscheidet die Versammlung (§ 27 WEG4).
- Finanzieren: Fragen Sie Ihre Bank nach einem Darlehen, solange noch nichts überfällig ist.
- Anfechten, wenn der Beschluss fehlerhaft ist – aber binnen eines Monats und bei weiterlaufender Zahlungspflicht.
Lässt sich die Belastung auf Dauer nicht tragen, ist auch der Verkauf eine Möglichkeit. Eine schon beschlossene Umlage gehört dann in den Kaufvertrag (Abschnitt 5).
Abschnitt 5
Verkauf: Zahlt der Verkäufer oder der Käufer?
| Vorher fälligbeschlossen und fällig vor der Umschreibung | Nachher fälligvorher beschlossen, fällig nach der Umschreibung | In RatenRaten vor und nach der Umschreibung | |
|---|---|---|---|
| Zahlt an die Gemeinschaft | Verkäufer | Käufer | jede Rate zahlt, wer an ihrem Fälligkeitstag eingetragen ist |
| Wenn er nicht zahlt | Käufer haftet nicht, außer eine Klausel steht ausdrücklich im Grundbuch | Käufer bleibt verpflichtet | wie bei der einzelnen Rate |
| Im Kaufvertrag | offene Beträge beim Verwalter erfragen | regeln, wer am Ende trägt | Aufteilung der Raten festlegen |
Der Käufer muss auch eine Umlage zahlen, die vor seinem Kauf beschlossen wurde, aber erst danach fällig wird (BGH, V ZR 257/168). Für Beträge, die vorher beschlossen und fällig waren, haftet er nicht. Eine Klausel in der Gemeinschaftsordnung, die das ändert, wirkt seit dem 1. Januar 2026 nur, wenn sie ausdrücklich im Grundbuch steht (§ 7 Abs. 3, § 48 Abs. 3 WEG4).
Untereinander können Käufer und Verkäufer anders teilen. Das regelt der Kaufvertrag; der Verkauf selbst lässt die Zahlungspflicht nicht entfallen (BGH, V ZR 232/24, Rn. 29). Als Käufer sehen Sie in die Protokolle der letzten Versammlungen: Dort stehen beschlossene Umlagen und Arbeiten, die bevorstehen. Für die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung gilt dieselbe Regel, mehr im Ratgeber Abrechnungsspitze und Eigentümerwechsel.
Abschnitt 6
Ist die Umlage steuerlich absetzbar?
Was können Sie absetzen?
Wenn Sie vermieten
Bezahlt die Umlage eine Reparatur, ist Ihr Anteil Werbungskosten. Abziehen dürfen Sie ihn aber nicht schon, wenn Sie an die Gemeinschaft überweisen, sondern erst, wenn der Verwalter das Geld für die Maßnahme ausgibt (FG Niedersachsen, 13 K 613/0310). Für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage hat der Bundesfinanzhof das 2025 bestätigt (BFH, IX R 19/2411). Verkaufen Sie vorher, entfällt Ihr Abzug (FG Niedersachsen10). Gehört die Maßnahme steuerlich nicht zur Erhaltung, sondern zu den Herstellungskosten, wirkt sie nur über die Abschreibung (BFH, IX R 19/24, Rn. 1311).
Wenn Sie selbst darin wohnen
Dann mindern 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten der Handwerker Ihre Einkommensteuer, um höchstens 1.200 € im Jahr. Material zählt nicht. Ausgeschlossen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss fließt (§ 35a Abs. 3 EStG12). Einmalige Handwerkerrechnungen berücksichtigt das Finanzamt im Jahr, in dem die Jahresabrechnung beschlossen wird. Ihren Anteil weist die Abrechnung aus oder eine Bescheinigung des Verwalters.13
Abschnitt 7
Zahlt der Mieter mit, und gibt es Geld zurück?
Auf den Mieter umlegen: nein
Ihrem Mieter dürfen Sie nur Betriebskosten berechnen, und nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB6). Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu (§ 1 Abs. 2 BetrKV14). Bezahlt die Umlage eine Reparatur, bleibt sie deshalb bei Ihnen. Dient die Maßnahme der Modernisierung, kann der Vermieter die Jahresmiete nach eigenen Regeln um 8 Prozent der auf die Wohnung entfallenden Kosten erhöhen, ohne den Anteil, der ohnehin für die Erhaltung nötig war. Die Monatsmiete darf dadurch in sechs Jahren um höchstens 3 € je Quadratmeter steigen, bei einer Miete unter 7 € je Quadratmeter um höchstens 2 € (§ 559 BGB6). Welche Teile des Hausgelds Sie umlegen dürfen, zeigt der Ratgeber Hausgeld auf den Mieter umlegen.
Wann es Geld zurückgibt
Fällt die Maßnahme weg, etwa weil ein Gericht den Beschluss über die Arbeiten aufhebt, bleibt die Umlage trotzdem geschuldet. Die Gemeinschaft kann das Geld dann zurückzahlen oder für einen anderen Zweck verwenden (BGH, V ZR 232/249). Als Nachtrag zum Wirtschaftsplan gehört die Umlage zu den Vorschüssen, über die nach Jahresende abgerechnet wird (§ 28 Abs. 2 WEG1). War sie zu hoch, setzt die Abrechnung die Vorschüsse herab. Zurück bekommt dabei nur, wer gezahlt hat.15
Begriffe kurz erklärt
- Miteigentumsanteil
- Ihr Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum laut Grundbuch, oft in Tausendsteln; nach ihm werden Kosten grundsätzlich verteilt.
Quellen
- § 28 WEG – Vorschüsse, Jahresabrechnung, Fälligkeit (Abs. 3)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2024, V ZR 139/23 – Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans, geltender Kostenschlüssel, Anfechtung des Umlagebeschlusses
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2012, V ZR 129/11 – Anlass, weites Ermessen, großzügige Bemessung, Zahlungsausfälle
- Wohnungseigentumsgesetz: § 7 Abs. 3 · § 16 (Kosten) · § 21 (bauliche Veränderungen) · § 23 Abs. 4 · § 25 (Mehrheit) · § 27 (Verwalter) · § 45 (Anfechtungsfrist) · § 48 Abs. 3
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2015, V ZR 244/14 – Ausfälle tragen die übrigen; Kredit statt Sonderumlage
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 271 · § 286 · § 288 · § 556 · § 559
- § 10 Zwangsversteigerungsgesetz – Rangklasse 2 für Forderungen der Gemeinschaft
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2017, V ZR 257/16 – Erwerber zahlt nach dem Eigentumswechsel fällige Sonderumlage
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2025, V ZR 232/24 – Umlage bleibt geschuldet; Gemeinschaft kann auskehren; Regelung im Kaufvertrag
- Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 28. Juni 2005, 13 K 613/03 – Sonderumlage erst bei Verausgabung durch den Verwalter abziehbar, kein Abzug für den, der vorher verkauft (Beschwerde zurückgewiesen, BFH, Beschluss vom 21. Oktober 2005, IX B 144/05)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24 – Zahlungen in die Erhaltungsrücklage erst bei Verausgabung Werbungskosten; Herstellungskosten nur über die Abschreibung (Rn. 13)
- § 35a Einkommensteuergesetz – Handwerkerleistungen
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 9. November 2016 zu § 35a EStG (BStBl I S. 1213), Rn. 26 und 47, im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 27b II
- § 1 Betriebskostenverordnung – Instandhaltung keine Betriebskosten
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791, Begründung zu § 28, S. 76 f. (Sonderumlage als Nachtrag; Rückzahlung nur, soweit gezahlt): Drucksache
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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