Ratgeber · Wohnungseigentümer

Sondernutzungs­recht am Garten: was ist erlaubt?

Was Sie ohne Beschluss dürfen, was nicht, wer pflegt und zahlt – mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs bis Juni 2026.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Mit einem Sondernutzungsrecht am Garten dürfen Sie einen Teil des Grundstücks allein nutzen, der Garten gehört aber weiter allen Eigentümern. Was zur üblichen Nutzung eines Gartens gehört, etwa Rasen, Beete und Sträucher, ist ohne Beschluss erlaubt. Ein größeres Gartenhaus, einen Pool oder eine Überdachung an der Hauswand dürfen Sie erst bauen, wenn die Gemeinschaft es beschlossen hat oder die Teilungserklärung es ausdrücklich erlaubt. So hat es der Bundesgerichtshof im Juni 2026 bestätigt. Wer den Garten pflegt und bezahlt, regelt zuerst die Teilungserklärung; ohne Regel ist die Erhaltung Sache aller.

Der Garten gehört allennutzen dürfen Sie ihn allein

Ohne Beschlussübliche Gartennutzung

  • Rasen und Beete
  • Sträucher pflanzen
  • Gartenmöbel

Je nach Teilungs­erklärungsonst Beschluss

  • Zaun oder Hecke als Grenze
  • kleiner Geräte­schuppen

Erst Beschlussdann bauen

  • größeres Gartenhaus
  • Pool
  • Überdachung an der Hauswand

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Garten gehört allen, Sie dürfen ihn allein nutzen. Das Recht entsteht durch Vereinbarung und wirkt gegen Käufer nur, wenn es im Grundbuch steht.

    Was es ist
  • Übliche Gartennutzung ist erlaubt. Für ein größeres Gartenhaus, einen Pool oder eine Überdachung braucht es vorher einen Beschluss.

    Was erlaubt ist
  • Bäume gehören allen. In der Stadt Hannover braucht das Fällen von Laubbäumen ab 60 cm Stammumfang außerdem eine Genehmigung.

    Bäume im Garten
  • Pflege und Kosten regelt die Teilungserklärung. Ohne Regel ist die Erhaltung Sache aller; die Kosten kann die Versammlung dem Nutzer auferlegen.

    Pflege und Kosten
  • Sechs Urteile des Bundesgerichtshofs von 2000 bis 2026 zeigen, wo die Grenzen liegen.

    Die Urteile
  • Erst Beschluss, dann bauen. Wer ohne Beschluss baut, muss mit Unterlassung und Rückbau rechnen.

    Was Sie tun

Abschnitt 2

Was ist ein Sondernutzungsrecht, und wie entsteht es?

Beim Sondernutzungsrecht nutzen Sie gemeinsames, beim Sondereigentum eigenes Land – das macht bei Umbauten den Unterschied.
Sondernutzungsrecht und Sondereigentum am Garten im Vergleich
Sonder­nutzungs­rechtvor Dezember 2020 die einzige Möglichkeit Sonder­eigentumam Garten möglich seit Dezember 2020
Wem der Garten gehörtallen EigentümernIhnen
Entsteht durchVereinbarung, eingetragen im GrundbuchTeilungserklärung, mit Maßen im Aufteilungsplan
Umbautenüber das Übliche hinaus nur mit Beschlussohne Gestattung, wenn niemand über Gebühr leidet

Ein Sondernutzungsrecht gibt Ihnen das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums allein zu nutzen, hier einen Teil des Gartens. Die anderen Eigentümer sind von der Nutzung ausgeschlossen. Der Garten selbst bleibt gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG1).

Wie es entsteht

Durch eine Vereinbarung, meist schon in der Teilungserklärung. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss ohne Grundlage in der Teilungserklärung ist nichtig, auch wenn ihn niemand anficht (BGH, Beschluss vom 20. September 2000, V ZB 58/992). Gegen einen späteren Käufer wirkt das Recht nur, wenn es im Grundbuch steht. Wird es begründet, geändert, aufgehoben oder übertragen, müssen auch die Banken zustimmen, deren Grundschulden auf den betroffenen Wohnungen lasten (§ 10 Abs. 3, § 5 Abs. 4 WEG3). Ob Ihre Wohnung ein solches Recht hat, sehen Sie in der Teilungserklärung; wo Sie sie bekommen, steht im Ratgeber Wo finde ich die Teilungserklärung?

Seit 2020 auch als Sondereigentum

Seit der Reform kann ein Garten auch Ihr Sondereigentum sein, wenn er im Aufteilungsplan mit Maßen bestimmt ist (§ 3 Abs. 2 und 3 WEG4). Dann dürfen Sie mehr: Maßnahmen über die Erhaltung hinaus brauchen keine Gestattung, soweit kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil hat (§ 13 Abs. 2 WEG4). Dieser Ratgeber behandelt das Sondernutzungsrecht.

Abschnitt 3

Sondernutzungsrecht am Garten: Was ist erlaubt?

Was zum Garten gehört, ist erlaubt; alles darüber hinaus braucht die Teilungserklärung oder einen Beschluss.

Seit der Reform brauchen bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum einen Beschluss (§ 20 Abs. 1 WEG5). Für Ihren Garten heißt das nach dem Bundesgerichtshof: Was nach dem Inhalt Ihres Sondernutzungsrechts üblicherweise geschieht, braucht keinen Beschluss. Das bloße Recht an einem Garten erlaubt aber nichts, was über die übliche Nutzung hinausgeht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2026, V ZR 68/256).

Bepflanzung

Rasen, Beete, Stauden und Sträucher gehören zur Nutzung eines Gartens. Bedenken Sie aber: Jede Pflanze wird mit dem Einpflanzen Teil des Grundstücks, das allen gehört (§ 94 Abs. 1 BGB7).

Bäume

Auch Bäume auf Ihrer Fläche gehören deshalb allen. Wollen Sie einen großen Baum fällen, fragen Sie vorher die Gemeinschaft. In der Stadt Hannover kommt die Baumschutzsatzung hinzu: Laubbäume ab 60 cm und Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, dürfen nur mit Genehmigung der Stadt gefällt werden; danach ist nachzupflanzen. Geschützt sind auch Großsträucher ab 3 m Höhe und frei wachsende Hecken ab 5 m Länge und 3 m Höhe; die meisten Obstbäume sind ausgenommen (Satzung vom 28. Januar 2016).8

Zaun und Hecke

Erlaubt die Teilungserklärung, die Fläche abzugrenzen, etwa durch eine Hecke, ist das gedeckt. Der Bundesgerichtshof hat nach dem damaligen Recht eine Garten- und Terrassenfläche mit einer solchen Erlaubnis samt Abgrenzung gebilligt (V ZR 73/119). Fehlt eine Regel, holen Sie vor einem festen Zaun einen Beschluss ein.

Gartenhaus, Pool, Überdachung

Ein größeres Gartenhaus ist ohne ausdrückliche Regel nicht vom Sondernutzungsrecht gedeckt; ob ein kleiner Geräteschuppen für Gartengeräte anders zu sehen ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen. Ein Swimmingpool ist nicht umfasst, ebenso wenig eine Terrassenüberdachung, die an der Hauswand befestigt werden muss (V ZR 68/256). Für alles davon brauchen Sie vorher einen Beschluss (BGH, V ZR 140/2210). Wie ein Beschluss über eine bauliche Veränderung zustande kommt, steht im Ratgeber Bauliche Veränderung in der WEG.

Abschnitt 4

Wer pflegt den Garten, und wer zahlt?

Zuerst entscheidet die Teilungserklärung. Sie kann dem Berechtigten Pflege und Kosten seiner Fläche auferlegen. Eine solche Abweichung vom Gesetz muss aber klar und eindeutig in der Teilungserklärung stehen; im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit, wie der Bundesgerichtshof 2026 für Balkone bestätigt hat (V ZR 102/2411).

Ohne Regel in der Teilungserklärung

Dann ist die Erhaltung des Gartens Sache der Gemeinschaft, und die Kosten tragen alle nach ihren Anteilen (§ 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 WEG12). Die Versammlung kann aber Regeln zum Gebrauch beschließen und die Kosten der Pflege dem auferlegen, der den Garten allein nutzt (§ 19 Abs. 1, § 16 Abs. 2 WEG12). Eine Kostenverteilung, die den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt, entspricht nach dem Bundesgerichtshof jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung; entschieden wurde das für Doppelparker in einer Tiefgarage (V ZR 81/2313).

Wenn der Garten verwildert

Verpflichtet die Teilungserklärung den Berechtigten zur Pflege, muss er sich daran halten (§ 14 Abs. 1 WEG14). Durchsetzen kann das die Gemeinschaft (§ 9a Abs. 2 WEG14). Als Nachbar wenden Sie sich deshalb an den Verwalter. Gibt es keine solche Pflicht, ist die Pflege Aufgabe der Gemeinschaft, und die Versammlung kann sie regeln.

Für die Grundsteuer in Niedersachsen zählt ein Sondernutzungsrecht am Garten übrigens nicht gesondert zur Grundstücksfläche Ihrer Wohnung.15

Abschnitt 5

Welche Urteile gibt es zum Garten mit Sonder­nutzungs­recht?

Die Linie des Bundesgerichtshofs: Recht nur durch Vereinbarung, übliche Nutzung frei, alles Weitere erst nach Beschluss.
Urteile des Bundesgerichtshofs, chronologisch
Worum es ging Ergebnis
20.09.2000 · V ZB 58/99Sondernutzungsrecht per Mehrheitsbeschlussnichtig; nur durch Vereinbarung (Quelle2)
22.06.2012 · V ZR 73/11Terrasse und Abgrenzung auf einer Garten­fläche, altes Rechtgedeckt, was die Zuweisung beschreibt oder was üblich ist (Quelle9)
17.03.2023 · V ZR 140/22Swimmingpool im Garten einer Doppelhaushälfteerst Beschluss, sonst Unterlassung (Quelle10)
22.03.2024 · V ZR 81/23Kosten von Doppelparkern einzelnen Eigentümern auferlegt, Fall aus Hannoverzulässig, wenn der Schlüssel den Gebrauch berücksichtigt (Quelle13)
24.04.2026 · V ZR 102/24Erhaltung von Balkonen einzelnen Eigentümern übertragenÜbertragung nur bei klarer Regel; die Gemeinschaft darf trotzdem beschließen, die Kosten bleiben beim Einzelnen (Quelle11)
12.06.2026 · V ZR 68/25Gartenhaus und Umbau ohne Beschluss an einer DoppelhaushälfteRückbau bleibt; größeres Gartenhaus nicht vom Sondernutzungs­recht gedeckt; Gestattung prüft das Landgericht neu

Das jüngste Urteil stammt vom 12. Juni 2026. Eine Eigentümerin hatte an ihrer Doppelhaushälfte ohne Beschluss Fassade und Fenster umgebaut und auf ihrem Garten mit Sondernutzungsrecht ein größeres Gartenhaus errichtet. Die Verurteilung zum Rückbau blieb bestehen; dass eine Bepflanzung die neuen Fenster verdeckt, beseitigt die Beeinträchtigung nicht. Ob das Gartenhaus nachträglich gestattet werden muss, prüft das Landgericht neu. Weil beide Hälften ein Sondernutzungsrecht an einem großen Garten haben, muss eine erhebliche Beeinträchtigung dabei besonders sorgfältig begründet werden (V ZR 68/25, Rn. 416). Was das Urteil sonst für Doppelhäuser bedeutet, steht in der Übersicht unter Zwei Eigentümer, Doppelhaus.

Abschnitt 6

Gartenhaus oder Zaun geplant: Was Sie konkret tun

Erst die Erlaubnis, dann der Bau – in dieser Reihenfolge.
  1. 1

    Teilungserklärung prüfen

    Erlaubt sie etwa eine Abgrenzung oder einen Geräteschuppen?

  2. 2

    Antrag stellen

    Bitten Sie den Verwalter, Ihr Vorhaben mit Plan und Maßen auf die Tagesordnung zu setzen.

  3. 3

    Beschluss

    Die Versammlung gestattet oder lehnt ab. Ein Beschluss kann binnen eines Monats angefochten werden.

  4. 4

    Notfalls Klage

    Bei einem Anspruch auf Gestattung: Beschlussersetzungsklage.

  5. 5

    Bauen

    Erst mit Beschluss oder Urteil. Wer vorher baut, riskiert Unterlassung und Rückbau.

Einen Anspruch auf Gestattung haben Sie, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die durch den Bau über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG5). Lehnt die Versammlung trotzdem ab, fasst auf Ihre Klage das Gericht den Beschluss (§ 44 Abs. 1 WEG5). Wer vorher baut, gegen den hat die Gemeinschaft einen Unterlassungsanspruch, und der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Gestattung eigentlich zustünde (BGH, V ZR 140/2210).

Wenn der Nachbar ohne Beschluss gebaut hat

Dann kann die Gemeinschaft Beseitigung und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB16; V ZR 68/256). Wenden Sie sich an den Verwalter, damit die Versammlung über das Vorgehen beschließt. Hat die Versammlung den Bau dagegen gestattet und halten Sie das für falsch, müssen Sie den Beschluss binnen eines Monats anfechten (§ 45 WEG5).

Soll ein Sondernutzungsrecht neu begründet, geändert oder übertragen werden, führt der Weg über Notar und Grundbuch. Wie das abläuft und was es kostet, steht im Ratgeber Teilungserklärung ändern.

Begriffe kurz erklärt

Sondernutzungsrecht
das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums allein zu nutzen, etwa einen Garten; die Fläche gehört weiter allen.

Quellen

  1. § 1 WEG – Begriffsbestimmungen, gemeinschaftliches Eigentum
  2. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2000, V ZB 58/99 – Sondernutzungsrecht nur durch Vereinbarung
  3. Wohnungseigentumsgesetz: § 10 Abs. 3 (Wirkung gegen Käufer) · § 5 Abs. 4 (Zustimmung der Grundpfandgläubiger)
  4. Wohnungseigentumsgesetz: § 3 (Sondereigentum auf Freiflächen) · § 13 (Rechte aus dem Sondereigentum)
  5. Wohnungseigentumsgesetz: § 20 (bauliche Veränderungen) · § 44 (Beschlussersetzungsklage) · § 45 (Anfechtungsfrist)
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2026, V ZR 68/25 – Beschlusszwang, Sondernutzungsrecht am Garten, Gartenhaus
  7. § 94 BGB – Pflanzen werden mit dem Einpflanzen Bestandteil des Grundstücks
  8. Landeshauptstadt Hannover: Bäume fällen – keine Privatsache · Baumschutzsatzung vom 28.01.2016, in Kraft seit 19.02.2016, § 2 (Faltblatt der Stadt, Stand Februar 2016; von der Stadtseite am 18.10.2026 weiter als geltende Fassung verlinkt)
  9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2012, V ZR 73/11 – Garten- und Terrassenfläche mit Abgrenzung
  10. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2023, V ZR 140/22 – erst Gestattungsbeschluss, dann bauen (Swimmingpool)
  11. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2026, V ZR 102/24 – Abweichung nur klar und eindeutig (Balkone)
  12. Wohnungseigentumsgesetz: § 16 (Kosten) · § 18 (Verwaltung) · § 19 (Erhaltung, Gebrauchsregeln)
  13. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2024, V ZR 81/23 (Vorinstanzen LG Lüneburg, AG Hannover) – Kostenverteilung nach Gebrauch
  14. Wohnungseigentumsgesetz: § 14 (Pflichten) · § 9a (Gemeinschaft übt Rechte aus)
  15. Landesamt für Steuern Niedersachsen – Grundsteuererklärung, Anlage Grundstück: Sondernutzungsrechte
  16. § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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Ich bin zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG und verwalte Eigentümergemeinschaften jeder Größe. Für Ihre Gemeinschaft übernehme ich:

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  • Instandhaltung und Rücklage
  • Wirtschaftsplan, Hausgeld und Jahresabrechnung

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