Ratgeber · Wohnungseigentümer
Protokoll der Eigentümerversammlung: Pflicht, Frist, Fehler
Wer es schreibt und unterschreibt, bis wann es da sein muss, was darin steht – und warum die Frist zur Anfechtung nicht auf das Protokoll wartet. Mit Fristrechner.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter
Über jede Eigentümerversammlung muss ein Protokoll geschrieben werden, und zwar unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern; eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht. Unterschreiben müssen es der Versammlungsleiter, ein Eigentümer und, wenn es einen Verwaltungsbeirat gibt, dessen Vorsitzender oder Vertreter. Wichtig für alle, die einen Beschluss anfechten wollen: Die Frist läuft ab der Versammlung, nicht ab dem Protokoll. Ein Monat bleibt für die Klage, zwei Monate für die Begründung.
NiederschriftEigentümerversammlung
TOP 1angenommen
TOP 2abgelehnt
TOP 3angenommen
- unverzüglichProtokoll, ohne schuldhaftes Zögern
- 1 Monatfür die Klage, ab der Versammlung
- 2 Monatefür die Begründung, ab der Versammlung
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Pflicht für jede Versammlung: Über die Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG1).
Wer schreibt und unterschreibt -
„Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Zahl von Tagen steht nicht im Gesetz.
Wenn es zu spät kommt -
Anfechten: Klage binnen eines Monats, Begründung binnen zwei Monaten, beides ab der Versammlung, nicht ab dem Protokoll (§ 45 WEG5).
Zum Fristrechner -
Ins Protokoll gehören die Beschlüsse, sinnvollerweise mit Wortlaut, Stimmen und verkündetem Ergebnis. Eine Diskussion muss es nicht wiedergeben.
Inhaltsliste zum Drucken -
Es zählt, was verkündet wurde. Ein Schreibfehler im Protokoll ändert den Beschluss nicht. Ein falsch verkündetes Ergebnis greifen Sie mit der Klage an.
Wenn das Protokoll falsch ist
Abschnitt 2
Protokoll der Eigentümerversammlung: Wer schreibt es, wer unterschreibt?
- Vorsitzendermeist der VerwalterPflicht
- ein Eigentümereiner aus der GemeinschaftPflicht
- Beiratsvorsitzoder sein Vertreterwenn ein Beirat bestellt ist
Ja, das Protokoll ist Pflicht. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 Satz 1 WEG1). Das gilt für die jährliche wie für jede außerordentliche Versammlung. Den Vorsitz führt der Verwalter, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG1). Unterschreiben müssen der Vorsitzende, ein Eigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, dessen Vorsitzender oder Vertreter (§ 24 Abs. 6 Satz 2 WEG1). Was der Beirat sonst tut, erklärt der Ratgeber Aufgaben des Verwaltungsbeirats.
Der Beschluss entsteht in der Versammlung
Ein Beschluss kommt zustande, wenn der Versammlungsleiter das Ergebnis feststellt und verkündet. Diese Verkündung legt auch den Inhalt fest (BGH, V ZR 51/23, Rn. 69). Das Protokoll hält das Ergebnis fest, es schafft den Beschluss nicht.
Wenn die Gemeinschaftsordnung mehr verlangt
Manche Gemeinschaftsordnungen machen die Gültigkeit von Beschlüssen davon abhängig, dass das Protokoll von bestimmten Personen unterschrieben ist. Eine solche Protokollierungsklausel ist wirksam. Fehlt eine vorgeschriebene Unterschrift, ist der Beschluss auf eine Anfechtung hin für ungültig zu erklären (BGH, V ZR 178/11, Rn. 1611). War nur der Verwalter anwesend, der zugleich die Mehrheit hält, genügt seine Unterschrift (BGH, V ZR 203/1412).
Abschnitt 3
Bis wann muss das Protokoll da sein – und was gilt, wenn es zu spät kommt?
Das Gesetz verlangt das Protokoll „unverzüglich“ (§ 24 Abs. 6 WEG1), also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB4). Eine feste Zahl von Tagen steht nirgends. Nach der Begründung des Gesetzes ist es unverzüglich nach dem Ende der Versammlung zu erstellen, damit vor allem Eigentümer, die nicht da waren, sich rasch über die Beschlüsse informieren können (BT-Drucksache 19/18791, S. 723).
Zusenden oder einsehen?
Eine Pflicht, das Protokoll zu verschicken, enthält das Gesetz nicht. Jeder Eigentümer kann aber Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, und dazu gehören die Niederschriften (§ 18 Abs. 4 WEG2, BT-Drucksache, S. 723). Ob verschickt wird, können der Verwaltervertrag oder ein Beschluss regeln.
Die Anfechtungsfrist läuft trotzdem
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG5). Gezählt wird ab dem Versammlungstag, auch wenn das Protokoll noch fehlt. Wer die Begründung zu spät einreicht, verliert den Prozess, soweit der Beschluss nicht ohnehin nichtig ist, denn die Frist ist eine Ausschlussfrist (BGH, V ZR 28/22, Rn. 713).
Waren Sie ohne eigenes Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, können Sie Wiedereinsetzung beantragen, innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist (§ 45 Satz 2 WEG5, §§ 233, 234 ZPO6). Bauen Sie nicht darauf: Fordern Sie das Protokoll beim Verwalter in Textform an, verlangen Sie notfalls Einsicht und notieren Sie sich die Fristen aus dem Rechner.
Abschnitt 4
Fristrechner: Bis wann können Sie einen Beschluss anfechten?
Wählen Sie den Tag der Versammlung. Der Rechner nennt den letzten Tag für die Klage und für die Begründung. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB7). Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Nach einer Versammlung am 10. November 2022 ging die Klage am Montag, dem 12. Dezember, beim Gericht ein, als die Klagefrist noch lief; der 10. Dezember war ein Samstag. Verloren hat der Kläger trotzdem, weil er die Zustellung der Klage verzögert hatte (BGH, V ZR 124/25, Rn. 1, 4, 614).
Fristen der Anfechtung
nach § 45 WEG, Stand 17.10.2026
Es zählt der Tag, an dem beschlossen wurde – nicht der Tag, an dem das Protokoll kam.
Klage spätestens
Begründung spätestens
Klage beim Amtsgericht im Bezirk der Wohnanlage, gerichtet gegen die Gemeinschaft (§§ 43, 44 WEG). Feiertage in Niedersachsen. Der Eingang beim Gericht bis 24 Uhr genügt, wenn die Klage danach demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO); reagieren Sie deshalb sofort auf Anfragen und die Kostenanforderung des Gerichts und fragen Sie nach, wenn sie ausbleibt.
Abschnitt 5
Was muss im Protokoll stehen? Inhalt und Muster
Vorgeschrieben ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse (§ 24 Abs. 6 WEG1). Wie ausführlich, sagt das Gesetz nicht; ein Wortprotokoll der Diskussion ist nicht verlangt. Die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen festzustellen, ist Aufgabe des Versammlungsleiters (BGH, V ZR 67/25, Rn. 910). Damit das Protokoll die Beschlüsse sicher belegt, sollte es diese Angaben enthalten, darunter die Vollmachten zur Eigentümerversammlung:
Inhaltsliste: Ist das Protokoll vollständig?
0 von 10 Angaben drin
| Protokollje Versammlung | Beschluss-Sammlungein Verzeichnis für alles | |
|---|---|---|
| Was drinsteht | die Beschlüsse der Versammlung, meist mit Abstimmung und Ablauf | nur der Wortlaut der Beschlüsse seit 1. Juli 2007, auch Umlaufbeschlüsse und Urteile, fortlaufend nummeriert |
| Wer führt sie | der Vorsitzende der Versammlung | der Verwalter; ohne Verwalter der Vorsitzende |
| Wann | unverzüglich nach der Versammlung | Eintragungen unverzüglich |
Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut der verkündeten Beschlüsse mit Ort und Datum, der schriftlichen Beschlüsse und der Urteilsformeln, soweit sie nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Angefochtene oder aufgehobene Beschlüsse werden vermerkt, und jeder Eigentümer kann auf Verlangen Einsicht nehmen (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG1). Wie Beschlüsse ohne Versammlung zustande kommen, erklärt der Ratgeber Umlaufbeschluss in der WEG.
Vor dem Kauf einer Wohnung lesen
Protokolle und Beschluss-Sammlung zeigen, was die Gemeinschaft beschlossen hat, etwa eine Sanierung oder eine Sonderumlage. Das betrifft auch Käufer: Wer Eigentümer wird, haftet für eine Sonderumlage, die erst nach dem Eigentumswechsel fällig wird, auch wenn sie vorher beschlossen wurde (BGH, V ZR 257/1615). Einsicht in die Beschluss-Sammlung bekommt auch, wen ein Eigentümer dazu ermächtigt, zum Beispiel ein Kaufinteressent (§ 24 Abs. 7 WEG1). Mehr dazu steht im Ratgeber zur Sonderumlage.
Abschnitt 6
Protokoll falsch: Was können Sie tun?
Steht im Protokoll etwas Falsches?
Maßgeblich ist, was der Versammlungsleiter in der Versammlung festgestellt und verkündet hat; das Protokoll gibt es nur wieder (BGH, V ZR 51/23, Rn. 69).
Fehler beim Aufschreiben
Weicht das Protokoll vom verkündeten Ergebnis ab, bitten Sie den Verwalter in Textform um Berichtigung. Nennen Sie, was verkündet wurde und wer es bezeugen kann, etwa andere Teilnehmer.
Falsches Ergebnis verkündet
Hat der Versammlungsleiter selbst ein falsches Ergebnis verkündet, etwa weil er Stimmen falsch gezählt hat, hilft nur die Klage: die Anfechtung, verbunden mit dem Antrag, das richtige Ergebnis festzustellen (BGH, V ZR 51/23, Rn. 5, 69). Auch dafür gilt die Monatsfrist ab der Versammlung (§ 45 WEG5).
Wenn eine Angabe fehlt
Fehlt im Protokoll etwa die Zahl der Ja-Stimmen, macht das den Beschluss nicht nichtig. Rügen können Sie es nur innerhalb der Anfechtungsfrist (BGH, V ZR 67/25, Rn. 910). Wie die Anfechtung abläuft, steht im Ratgeber Eigentümergemeinschaft; ob schon die Einladung fehlerhaft war, prüfen Sie im Ratgeber Einladung zur Eigentümerversammlung.
Begriffe kurz erklärt
- Niederschrift
- das Protokoll über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse, so heißt es im Gesetz.
- Protokollierungsklausel
- Regel in der Gemeinschaftsordnung, nach der Beschlüsse nur gelten, wenn das Protokoll von bestimmten Personen unterschrieben ist.
- Anfechtungsklage
- Klage beim Amtsgericht gegen die Gemeinschaft, mit der ein Eigentümer einen Beschluss für ungültig erklären lassen will.
- Wiedereinsetzung
- Das Gericht behandelt eine versäumte Frist als gewahrt, wenn sie ohne eigenes Verschulden versäumt wurde und der Antrag rechtzeitig kommt.
- Beschluss-Sammlung
- das vom Verwalter geführte Verzeichnis aller Beschlüsse seit dem 1. Juli 2007 und der Urteile dazu, fortlaufend nummeriert.
Quellen
- § 24 WEG – Vorsitz Abs. 5, Niederschrift Abs. 6, Beschluss-Sammlung Abs. 7 und 8
- § 18 Abs. 4 WEG – Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791, S. 72 (Begründung zu § 24 Abs. 6)
- § 121 Abs. 1 BGB – „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)“
- Wohnungseigentumsgesetz: § 43 (Zuständigkeit) · § 44 (Beschlussklagen) · § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
- Zivilprozessordnung: § 167 (Rückwirkung der Zustellung) · § 233 (Wiedereinsetzung) · § 234 (Wiedereinsetzungsfrist)
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 187 (Fristbeginn) · § 188 (Fristende) · § 193 (Sonn- und Feiertag; Sonnabend)
- § 2 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage – staatlich anerkannte Feiertage
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2023, V ZR 51/23 – Verkündung des Beschlussergebnisses, Beschlussfeststellungsklage
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2025, V ZR 67/25 – Niederschrift, Ja- und Nein-Stimmen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2012, V ZR 178/11 – qualifizierte Protokollierungsklausel
- Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 25. September 2015, V ZR 203/14 – Protokollierungsklausel, nur der Verwalter anwesend
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2023, V ZR 28/22 – Begründungsfrist der Anfechtungsklage
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2026, V ZR 124/25 – Klagefrist und Zustellung „demnächst“
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2017, V ZR 257/16 – Erwerber haftet für später fällige Sonderumlage
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
WLH Immobilien
Wie ich Ihnen helfe
Zertifizierte WEG-Verwaltung in Hannover – Versammlungen moderiert und protokolliert, Beschlüsse dokumentiert.
Ich bin zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG. Für Ihre Eigentümergemeinschaft übernehme ich:
- Versammlungen moderieren und protokollieren
- Beschlüsse umsetzen und dokumentieren
- Wirtschaftsplan, Hausgeld und Jahresabrechnung
- Instandhaltung und Rücklage
Weil ich selbst Eigentümergemeinschaften verwalte, lese ich Wirtschaftsplan, Rücklage und Protokolle wie ein Verwalter – beim Verkauf wie beim Kauf. Mehr zu meiner Arbeit steht auf der Seite zur WEG-Verwaltung in Hannover.