Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung
Mutter im Pflegeheim: was passiert mit dem Haus?
Für den Vater gilt dasselbe: wann das Haus geschützt ist, wann das Sozialamt es anrechnet und wann Kinder zahlen.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Das Haus bleibt Eigentum Ihrer Mutter, auch wenn sie ins Pflegeheim zieht. Verkaufen muss es niemand, solange Pflegekasse, Rente und Erspartes die Heimkosten decken. Soll das Sozialamt einspringen, zählt das Haus als Vermögen – außer Ihr Vater oder ein anderer Ehe- oder Lebenspartner wohnt weiter darin und es ist angemessen. Steht es leer, kann das Sozialamt bis zum Verkauf als Darlehen zahlen. Sie als Kinder zahlen Unterhalt erst, wenn Sie mehr als 100.000 € im Jahr verdienen.
Wenn das Sozialamt das Heim mitbezahlt
Kinder zahlen erst über100.000 €Jahreseinkommen
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Das Haus bleibt Eigentum Ihrer Mutter. Verkaufen muss sie es nicht, solange Pflegekasse, Rente und Erspartes das Heim bezahlen.
Wer das Heim bezahlt -
Geschützt ist es beim Sozialamt nur, wenn Ihre Mutter oder ihr Ehe- oder Lebenspartner darin wohnt und es angemessen ist (§ 90 SGB XII3).
Wann das Haus geschützt ist -
Steht es leer, zählt es als Vermögen. Bis zum Verkauf kann das Sozialamt als Darlehen zahlen (§ 91 SGB XII4).
Verkaufen oder vermieten -
Kinder zahlen erst über 100.000 € Jahreseinkommen, jedes für sich gerechnet; Schwiegerkinder nie (§ 94 SGB XII9).
Was Kinder zahlen müssen -
Ein verschenktes Haus kann zurückgefordert werden, wenn bis zur Bedürftigkeit keine zehn Jahre vergangen sind (§§ 528, 529 BGB10).
Wenn das Haus verschenkt ist -
Verkaufen darf Ihre Mutter selbst oder wer ihre Vollmacht hat. Ein Betreuer braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Wer verkaufen darf
Abschnitt 2
Wer bezahlt das Pflegeheim – und wann zählt das Haus?
Pflegegrad 2805 €
Pflegegrad 31.319 €
Pflegegrad 41.855 €
Pflegegrad 52.096 €
Die Pflegekasse zahlt im Heim je nach Pflegegrad einen festen Betrag für Pflege und Betreuung, von 805 bis 2.096 € im Monat (§ 43 SGB XI1). Den Rest trägt Ihre Mutter selbst: den Eigenanteil an den Pflegekosten, dazu Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten des Heims (§ 82 SGB XI1).
Auf den Eigenanteil an den Pflegekosten gibt die Pflegekasse einen Zuschlag, der mit der Zeit im Heim wächst: 15 % im ersten Jahr, danach 30 %, ab dem dritten Jahr 50 % und ab dem vierten Jahr 75 % (§ 43c SGB XI1). Für Unterkunft und Verpflegung gibt es keinen Zuschlag. Was Ihre Mutter am Ende monatlich zahlt, steht in der Rechnung des Heims.
Für diesen Rest gilt eine feste Reihenfolge:
- die Rente und andere Einkünfte Ihrer Mutter,
- ihr Vermögen, also Erspartes und grundsätzlich auch das Haus,
- erst danach die Sozialhilfe, genauer die Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII2).
Lebt Ihr Vater noch, zählen sein Einkommen und Vermögen mit, Ihres als Kind dagegen nicht (§ 19 Abs. 3 SGB XII2). Solange Rente und Erspartes reichen, fragt niemand nach dem Haus. Ihre Mutter entscheidet dann frei, ob sie es behält, vermietet oder verkauft.
Das Sozialamt früh einschalten
Sozialhilfe gibt es erst ab dem Tag, an dem das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII2). Zeichnet sich ab, dass das Ersparte bald aufgebraucht ist, stellen Sie den Antrag rechtzeitig. Das Haus muss dafür nicht schon verkauft sein.
Abschnitt 3
Mutter im Pflegeheim: Was passiert mit dem Haus beim Sozialamt?
Zählt das Haus beim Sozialamt?
Beantragt Ihre Mutter Hilfe zur Pflege, muss sie zuerst ihr verwertbares Vermögen einsetzen, und dazu gehört ein Haus (§ 90 Abs. 1 SGB XII3). Ausgenommen ist nur ein angemessenes Hausgrundstück, das sie selbst oder ihr nicht getrennt lebender Ehe- oder Lebenspartner bewohnt, allein oder zusammen mit Angehörigen, und das nach ihrem Tod Angehörige weiter bewohnen sollen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII3). Beides muss zusammenkommen (BSG, B 8 SO 15/17 R14). Bleibt Ihr Vater im Haus wohnen, ist beides erfüllt. Juristen sprechen von Schonvermögen.
Was „angemessen“ heißt
Eine feste Quadratmeterzahl nennt das Gesetz nicht. Das Sozialamt prüft im Einzelfall die Zahl der Bewohner und ihren Wohnbedarf, die Größe von Haus und Grundstück, Zuschnitt, Ausstattung und Wert.
Wenn das Haus leer steht oder ein Kind darin wohnt
Ist der Aufenthalt im Heim nur vorübergehend, etwa zur Kurzzeitpflege, und will Ihre Mutter zurück, behandeln Sozialämter das Haus in der Regel weiter als bewohnt; so steht es etwa in der Fachanweisung der Hamburger Sozialbehörde.3 Zieht sie auf Dauer ins Heim und lebt niemand mehr darin, ist das Haus nicht geschützt. Wohnt nur ein erwachsenes Kind darin, reicht das nach dem Wortlaut ebenfalls nicht: Geschützt ist nur das Wohnen der Mutter und ihres Ehe- oder Lebenspartners. Bleibt dann nur der Härtefall. Das Sozialamt darf den Einsatz nicht verlangen, soweit er eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII3). Begründen Sie eine solche Härte im Antrag.
Erspartes bleibt bis 10.000 € je Ehepartner frei, egal was mit dem Haus geschieht (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII5).
Muss das Haus sofort verkauft werden?
Nein. Ist ein sofortiger Verkauf nicht möglich oder wäre er eine Härte, soll das Sozialamt die Hilfe als Darlehen zahlen. Es kann verlangen, dass das Darlehen gesichert wird, zum Beispiel mit einer Grundschuld auf dem Haus (§ 91 SGB XII4). Das Sozialamt verkauft das Haus also nicht selbst. Zurückzahlen muss Ihre Mutter das Darlehen, etwa aus dem Verkaufserlös.
Abschnitt 4
Verkaufen, vermieten oder leer lassen?
| VerkaufenGeld statt Haus | VermietenHaus bleibt, Miete fließt | Leer lassenvorerst nichts ändern | |
|---|---|---|---|
| Heimkosten | Der Erlös zahlt das Heim, bis 10.000 € übrig sind. | Die Miete zählt als Einkommen und zahlt mit. | Kein Ertrag, die Kosten des Hauses laufen weiter. |
| Sozialamt | erst wieder, wenn der Erlös verbraucht ist | Das Haus bleibt Vermögen; Hilfe nur als Darlehen bis zum Verkauf | Hilfe als Darlehen bis zum Verkauf, gesichert im Grundbuch |
| Aufwand | einmal: Unterlagen, Besichtigungen, Notar | laufend: Mieter, Abrechnung, Reparaturen | laufend: nach dem Haus sehen, Versicherung |
| Am Ende | Darlehen bezahlt | Darlehen wächst langsamer | Darlehen wächst monatlich |
Vorgeschrieben ist keiner der drei Wege. Entscheiden muss Ihre Mutter oder wer sie vertritt.
Verkaufen
Der Erlös wird Vermögen Ihrer Mutter und bezahlt das Heim, bis nur noch der freie Betrag übrig ist. Ein Darlehen des Sozialamts wird daraus zurückgezahlt. Liegt der Kauf des Hauses mehr als zehn Jahre zurück, ist der Verkauf steuerfrei; bei einem geerbten oder geschenkten Haus zählt der Kauf durch den Vorbesitzer (§ 23 EStG6). Was bei kürzerer Zeit gilt, erklärt der Ratgeber Hausverkauf im Abschnitt Steuer.
Vermieten
Die Miete zählt als Einkommen Ihrer Mutter und deckt einen Teil der Heimkosten (§ 82 SGB XII7). Das Haus bleibt aber ungeschütztes Vermögen; reicht die Miete nicht, zahlt das Sozialamt den Rest nur als Darlehen, und das wie beim Leerstand nur, solange ein sofortiger Verkauf nicht möglich ist oder eine Härte wäre (§ 91 SGB XII4).
Leer lassen
Grundsteuer, Versicherung und Nebenkosten laufen weiter, Einnahmen gibt es keine. Fragen Sie den Gebäudeversicherer, ob der Leerstand für ihn eine Gefahrerhöhung ist; die müssen Sie ihm unverzüglich anzeigen (§ 23 VVG8). Auf Dauer bleibt das Haus einzusetzendes Vermögen: Das Darlehen gibt es nur, solange ein sofortiger Verkauf nicht möglich ist oder eine Härte wäre.
Entscheidet Ihre Mutter noch selbst und denkt über einen Umzug nach, hilft der Ratgeber Immobilie verkaufen im Alter.
Abschnitt 5
Müssen die Kinder für das Heim zahlen?
Drei Zahlen entscheiden, ob Kinder und Erben etwas zahlen.
-
100.000 €
Einkommen je Kind
Erst darüber darf das Sozialamt Unterhalt verlangen (§ 94 Abs. 1a SGB XII9).
-
10 Jahre
nach einer Schenkung
So lange kann ein verschenktes Haus zurückgefordert werden (§ 529 BGB10).
-
3 Jahre
nach dem Tod
So lange kann das Sozialamt Kostenersatz aus dem Erbe verlangen (§ 102 SGB XII13).
Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 € im Jahr verdient. Darunter darf das Sozialamt keinen Unterhalt von Kindern verlangen; die Grenze gilt für jedes Kind einzeln (§ 94 Abs. 1a SGB XII9). Das Amt geht zunächst davon aus, dass niemand darüber liegt. Für die Grenze zählt nur das Einkommen, nicht Ihr Vermögen, und Schwiegerkinder schulden keinen Unterhalt.9
Wenn das Haus schon verschenkt ist
Hat Ihre Mutter Ihnen das Haus geschenkt und kann sie ihren Unterhalt nun nicht mehr bestreiten, kann sie es zurückfordern (§ 528 BGB10). Diesen Anspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten (§ 93 SGB XII11). Statt das Haus herauszugeben, können Sie den Betrag zahlen, der für den Unterhalt fehlt.
Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn zwischen Schenkung und Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre liegen, und soweit die Herausgabe Ihren eigenen Unterhalt gefährden würde (§ 529 BGB10). Die Frist beginnt mit dem Antrag auf Umschreibung beim Grundbuchamt, auch wenn sich Ihre Mutter ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hat (BGH, X ZR 140/1012). Eine Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr wie beim Pflichtteil gibt es hier nicht. Was bei einer Schenkung an Kinder sonst gilt, steht im Ratgeber Haus an Kinder verschenken oder verkaufen?
Nach dem Tod: Kostenersatz aus dem Erbe
Hat das Sozialamt gezahlt, müssen die Erben die Kosten der letzten zehn Jahre vor dem Tod ersetzen, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Stirbt Ihr Vater vor Ihrer Mutter, gilt das auch für seine Erben, außer für Ihre Mutter selbst. Die Erben haften höchstens bis zum Wert des Nachlasses beim Erbfall (§ 102 SGB XII13). Das gilt auch für ein Haus, das zu Lebzeiten geschützt war; dieser Schutz allein macht den Ersatz nicht zur besonderen Härte (BSG, B 8 SO 15/17 R14).
Abschnitt 6
Wer darf das Haus verkaufen oder vermieten?
Das Haus gehört Ihrer Mutter, also entscheidet sie. Kann sie das nicht mehr, handelt für sie, wen sie in einer Vorsorgevollmacht bestimmt hat. Für Notar und Grundbuch muss ihre Unterschrift unter der Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO15). Was die Vollmacht für einen Verkauf enthalten muss, steht im Ratgeber Hausverkauf mit Vollmacht.
Gibt es keine ausreichende Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB16). Will er die Wohnung Ihrer Mutter aufgeben, muss er das dem Gericht anzeigen. Verkaufen oder vermieten darf er ihr Haus nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts (§§ 1833, 1850 BGB16). Ohne sie bleibt ein Kaufvertrag unwirksam, bis das Gericht ihn genehmigt (§ 1856 BGB16).
Abschnitt 7
Was Sie jetzt tun
- 1
Kosten klären
Lassen Sie sich vom Heim den Eigenanteil nennen und rechnen Sie, wie lange Rente und Erspartes reichen.
- 2
Sozialamt informieren
Stellen Sie den Antrag, bevor das Geld aufgebraucht ist. Zuständig ist das Sozialamt am bisherigen Wohnort (§ 98 SGB XII17): in der Landeshauptstadt Hannover der Fachbereich Senioren, Osterstraße 31. Im Umland nennt die Region Hannover für den Antrag ihre Senioren- und Pflegestützpunkte.17
- 3
Vollmacht suchen
Prüfen Sie, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt, ob sie beglaubigt ist und ob sie den Verkauf von Grundstücken umfasst.
- 4
Haus sichern
Klären Sie den Leerstand mit dem Gebäudeversicherer, lesen Sie die Zähler ab und lassen Sie die Post umleiten.
- 5
Wert und Weg festlegen
Lassen Sie den Wert ermitteln. Dann entscheiden Sie: verkaufen, vermieten oder vorerst behalten.
Begriffe kurz erklärt
- Eigenanteil
- der Teil der Pflegekosten im Heim, den die Pflegekasse nicht übernimmt; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen hinzu.
- Hilfe zur Pflege
- Sozialhilfe für Pflegebedürftige, die Heim oder Pflege nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen können.
- Schonvermögen
- Vermögen, das das Sozialamt nicht anrechnen darf, etwa ein angemessenes, selbst bewohntes Haus oder 10.000 € Erspartes je Person.
- Vorsorgevollmacht
- Vollmacht, mit der jemand bestimmt, wer für ihn handelt, wenn er es selbst nicht mehr kann.
- Rechtlicher Betreuer
- vom Betreuungsgericht bestellter Vertreter für jemanden, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine ausreichende Vollmacht erteilt hat.
Quellen
- Pflegeversicherung (SGB XI): § 43 (Leistungsbeträge im Heim, seit 1. Januar 2025) · § 43c (Leistungszuschlag) · § 82 (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten)
- Sozialhilfe (SGB XII): § 18 (Einsetzen der Sozialhilfe) · § 19 (Leistungsberechtigte) · § 61 (Hilfe zur Pflege)
- § 90 SGB XII – einzusetzendes Vermögen, angemessenes Hausgrundstück, Härte · Freie und Hansestadt Hamburg, Sozialbehörde, Fachanweisung zu § 90 SGB XII, Nr. 4.8.2.2 (vorübergehende Abwesenheit mit Absicht der Rückkehr, etwa Kurzzeitpflege)
- § 91 SGB XII – Sozialhilfe als Darlehen
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 – 10.000 € je volljährige Person
- § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte, zehn Jahre
- § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
- § 23 VVG – Gefahrerhöhung
- § 94 Abs. 1a SGB XII – Unterhalt von Kindern erst über 100.000 € Jahreseinkommen · § 1601 BGB – Unterhalt unter Verwandten in gerader Linie · Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fragen und Antworten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz (gilt seit 1. Januar 2020; Vermögen zählt für die Grenze nicht; Schwiegerkinder nicht betroffen)
- Rückforderung einer Schenkung: § 528 BGB · § 529 BGB (zehn Jahre)
- § 93 SGB XII – Übergang von Ansprüchen auf das Sozialamt
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10 – Fristbeginn mit dem Eintragungsantrag, auch bei vorbehaltenem Nutzungsrecht
- § 102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben
- Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2019, B 8 SO 15/17 R – Bewohnen und späteres Bewohnen durch Angehörige sind zusammen Voraussetzung; früher geschütztes Haus begründet für Erben keine besondere Härte
- § 29 GBO – öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
- Rechtliche Betreuung (BGB): § 1814 · § 1833 (Aufgabe von Wohnraum) · § 1850 (Grundstücke) · § 1856 (nachträgliche Genehmigung)
- Zuständigkeit: § 98 Abs. 2 SGB XII · Landeshauptstadt Hannover, Pflegebedürftige in Heimen · Region Hannover, Service-Portal „Hilfe zur Pflege beantragen“ (Ansprechpartner: Team Senioren- und Pflegestützpunkte) · Region Hannover, Senioren- und Pflegestützpunkte
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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