Ratgeber · Vermieter

Nicht umlagefähige Nebenkosten: was Sie als Vermieter selbst zahlen

Die vollständige Liste nach Betriebskostenverordnung, die Grenzfälle mit Urteilen und was die Kosten für Ihre Steuer bedeuten.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nicht umlagefähig sind alle Kosten, die keine laufenden Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind: vor allem Verwaltung, Reparaturen und Instandhaltung, die Erhaltungsrücklage einer Eigentümergemeinschaft und Anschaffungen. Diese Kosten tragen Sie als Vermieter allein. Umlegen dürfen Sie nur die Kostenarten aus § 2 der Verordnung, und nur, wenn Ihr Mietvertrag es vorsieht. Was bei Ihnen bleibt, setzen Sie bei der Steuer als Werbungskosten ab.

Mieter zahlt17 Kostenarten aus § 2 BetrKV, wenn vereinbart

  • Grundsteuer
  • Wasser und Abwasser
  • Heizung und Warmwasser
  • Müll und Straßenreinigung
  • Hausreinigung und Garten
  • Gebäudeversicherung

Sie zahlen selbst§ 1 Abs. 2 BetrKV und alles, was nicht laufend anfällt

  • Verwaltung
  • Reparaturen
  • Erhaltungsrücklage
  • Anschaffungen
  • Kabel-Grundgebühr seit 7/2024
  • CO2-Anteil nach Stufenmodell

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Verwaltung und Reparaturen zahlen Sie selbst. Die Betriebskostenverordnung nimmt beide ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 2 BetrKV1).

    Die Regel
  • Umlegen dürfen Sie nur, was laufend anfällt und in § 2 BetrKV steht – und nur, wenn der Mietvertrag es vorsieht.

    Zur Liste mit Suche
  • Kabel-Grundgebühren sind seit 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig, die Miete für Rauchwarnmelder ist es nach dem Bundesgerichtshof nicht.

    Grenzfälle
  • Bei der Eigentumswohnung bleiben Verwaltervergütung und Erhaltungsrücklage aus dem Hausgeld bei Ihnen.

    Eigentumswohnung
  • Stehen sie doch in der Abrechnung, hat Ihr Mieter zwölf Monate ab Zugang für Einwendungen.

    Wenn sie doch abgerechnet werden
  • Bei der Steuer sind die Kosten Werbungskosten, die Erhaltungsrücklage erst, wenn die Gemeinschaft sie ausgibt.

    Steuer und Kosten je m²

Abschnitt 2

Welche Nebenkosten sind nicht umlagefähig?

Umlegen dürfen Sie nur laufende Kosten aus dem Katalog, die Ihr Mietvertrag erfasst – alles andere zahlen Sie selbst.

Nebenkosten heißen im Gesetz Betriebskosten. Es sind die Kosten, die Ihnen als Eigentümer durch das Haus und seinen Gebrauch laufend entstehen. Ihr Mieter trägt sie nur, wenn Sie das vereinbart haben (§ 556 Abs. 1 BGB2). Welche Kosten dazugehören, zählt § 2 der Betriebskostenverordnung in 17 Nummern auf, von der Grundsteuer bis zu den sonstigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV1).

Zwei Gruppen sind ausdrücklich ausgenommen

Nicht dazu gehören die Verwaltungskosten: die Hausverwaltung, Ihre eigene Verwaltungsarbeit, Prüfungen des Jahresabschlusses und die Geschäftsführung. Ebenso wenig die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, also alles, was Mängel durch Abnutzung, Alterung oder Witterung beseitigt (§ 1 Abs. 2 BetrKV1). Was nur einmal anfällt, etwa ein Kauf, zählt ebenfalls nicht, denn Betriebskosten müssen laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV1).

Was im Mietvertrag stehen muss

Für die Kostenarten aus § 2 genügt der Satz, dass der Mieter „die Betriebskosten“ trägt (BGH, VIII ZR 137/153). Sonstige Betriebskosten nach Nummer 17 dürfen Sie dagegen nur umlegen, wenn der Vertrag sie einzeln nennt (BGH, VIII ZR 167/034). Auch Umlegbares rechnen Sie wirtschaftlich ab (§ 556 Abs. 3 BGB2).

Ihre eigene Arbeit

Mähen Sie den Rasen oder reinigen Sie das Treppenhaus selbst, dürfen Sie diese Arbeit mit dem Betrag ansetzen, den ein Unternehmen dafür verlangen könnte, allerdings ohne dessen Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 BetrKV1). Ihre Arbeit als Verwalter des Hauses bleibt dagegen Verwaltung und ist nicht umlegbar.

Abschnitt 3

Nicht umlagefähige Nebenkosten: die Liste

Die Liste zeigt jede Kostenart mit ihrer Grundlage, zuerst die nicht umlagefähigen. „Teils“ heißt: Ein Teil ist umlegbar, ein anderer nicht, oder es braucht eine eigene Vereinbarung im Mietvertrag.

Verwaltung, Reparaturen, Rücklage und Anschaffungen bleiben bei Ihnen; umlegbar ist nur der Katalog aus § 2 BetrKV.
KostenartUmlegen?Grundlage
Verwaltung: Hausverwaltung, Verwaltervergütung, eigene Verwaltungsarbeit, Porto, Kontoführungnein§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV
Reparaturen, Instandhaltung und Instandsetzungnein§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV
Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaftnein§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV, § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG5
Anschaffungen, auch Kauf oder Miete von Rauchwarnmeldernnein§ 1 Abs. 1 BetrKV; BGH, VIII ZR 379/206
Kabel- und Breitbandanschluss: Grundgebühren seit 1. Juli 2024nein§ 2 Nr. 15 BetrKV
CO2-Kosten der Heizung: Ihr Anteil nach dem Stufenmodellnein§§ 5, 6 CO2KostAufG7
Leerstand: Anteil leer stehender WohnungenneinBGH, VIII ZR 159/058
Zinsen und Tilgung Ihres Kreditsneinkeine Betriebskosten, nicht in § 2 BetrKV
Versicherungen, die keine Sach- oder Haftpflicht­versicherung sind, etwa Mietausfall oder Rechtsschutznein§ 2 Nr. 13 BetrKV nennt nur Sach- und Haftpflicht
Hauswart: nicht der Anteil für Reparaturen, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Verwaltungteils§ 2 Nr. 14 BetrKV
Sonstige Betriebskosten, etwa regelmäßige Dachrinnenreinigung: nur wenn im Mietvertrag einzeln genanntteils§ 2 Nr. 17 BetrKV; BGH, VIII ZR 167/034
Rauchwarnmelder: regelmäßige Prüfung als sonstige Betriebskosten, wenn vereinbartteils§ 2 Nr. 17 BetrKV; BGH, VIII ZR 117/219
Gemeinschaftsantenne: Betriebsstrom und Prüfung; Breitband-Verteilanlage: nur Betriebsstrom; beides nicht bei Anlagen ab 1. Dezember 2021teils§ 2 Nr. 15 a, b BetrKV
Glasfaser-Verteilanlage: Betriebsstrom, Bereitstellungsentgelt nur unter Bedingungenteils§ 2 Nr. 15 c BetrKV, § 556 Abs. 3a BGB2
Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lastenja§ 2 Nr. 1 BetrKV
Wasser, Abwasser, Wasserzählerja§ 2 Nr. 2, 3 BetrKV
Heizung und Warmwasser: Brennstoff, Betriebsstrom, Prüfung durch die Fachkraft, Messung, Abrechnungsdienstja§ 2 Nr. 4 bis 6 BetrKV
Aufzug: Strom, Pflege, Prüfung, Reinigungja§ 2 Nr. 7 BetrKV
Straßenreinigung und Müllabfuhrja§ 2 Nr. 8 BetrKV
Hausreinigung und Ungezieferbekämpfungja§ 2 Nr. 9 BetrKV
Gartenpflege, auch Erneuerung von Pflanzenja§ 2 Nr. 10 BetrKV
Allgemeinstrom: Licht in Fluren, Keller und außenja§ 2 Nr. 11 BetrKV
Schornsteinfegerja§ 2 Nr. 12 BetrKV
Sach- und Haftpflicht­versicherung: Gebäude gegen Feuer, Sturm, Wasser und Elementarschäden, Glas, Haftpflicht für Gebäude, Öltank und Aufzugja§ 2 Nr. 13 BetrKV
Gemeinschaftliche Wäschepflege: Strom, Pflege, Prüfungja§ 2 Nr. 16 BetrKV

Abschnitt 4

Grenzfälle: Wartung, Hauswart, Rauchmelder und Leerstand

Der laufende Betrieb ist umlegbar, Erhalt, Anschaffung und Verwaltung sind es nicht.
Umlegen oder selbst zahlen – häufige Grenzfälle
Umlegenwenn vereinbart Selbst zahlenauch bei anderer Klausel
HeizungBrennstoff, Strom, Prüfung und Einstellung durch die FachkraftReparatur, Ersatzteile, neue Anlage
Hauswartseine Arbeit für Haus und GrundstückReparaturen, Schönheitsreparaturen, Verwaltung
Dachrinneregelmäßige Reinigung, einzeln vereinbarteinmalige Reinigung, Verstopfung beseitigen
Rauchwarnmelderregelmäßige Prüfung, einzeln vereinbartKauf oder Miete der Geräte
LeerstandAnteil der vermieteten WohnungenAnteil leer stehender Wohnungen
Faustregellaufender BetriebErhalt, Anschaffung, Verwaltung

Wartung oder Reparatur?

Bei der Heizung dürfen Sie die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit samt Einstellung durch eine Fachkraft umlegen (§ 2 Nr. 4 BetrKV1). Was die Fachkraft repariert oder austauscht, ist Instandsetzung und bleibt bei Ihnen. Lassen Sie sich beides auf der Rechnung getrennt ausweisen, dann können Sie den umlegbaren Teil belegen. Für den Hauswart gilt dasselbe: Seine Arbeit für Haus und Grundstück ist umlegbar, Reparaturen, Schönheitsreparaturen und Verwaltung sind es nicht (§ 2 Nr. 14 BetrKV1).

Ablesung und Abrechnung

Ablesen, Berechnen und Aufteilen von Wasser, Heizung und Warmwasser durch einen Dienstleister ist umlegbar (§ 2 Nr. 2 und 4 BetrKV1). Die übrige Betriebskostenabrechnung zu erstellen, gehört zur Verwaltung, ob Sie es selbst tun oder eine Hausverwaltung.

Modernisierung

Was ein Haus verbessert, etwa neue Fenster mit besserer Dämmung, zählt ebenfalls nicht zu den Betriebskosten. Solche Kosten geben Sie nur über eine Mieterhöhung weiter: Die Jahresmiete darf um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten steigen, ohne den Anteil, der ohnehin für die Erhaltung nötig gewesen wäre; weitere Grenzen bleiben (§ 559 BGB2).

Rauchwarnmelder

Kauf und Miete der Geräte zahlen Sie selbst; die Miete steht dem Kauf gleich (BGH, VIII ZR 379/206). Die regelmäßige Prüfung dürfen Sie dagegen als sonstige Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag sie erfasst (BGH, VIII ZR 117/219). Was in Niedersachsen sonst gilt, steht im Ratgeber Rauchmelderpflicht in Niedersachsen.

Leerstand und CO2-Kosten

Verteilen Sie nach Wohnfläche, tragen Sie den Anteil leer stehender Wohnungen grundsätzlich selbst (BGH, VIII ZR 159/058). Bei den CO2-Kosten der Heizung zahlen Sie den Anteil, der sich aus dem Stufenmodell ergibt; eine Vereinbarung, nach der Ihr Mieter mehr trägt, ist unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG7). Die Stufen stehen im Überblick Pflichten als Vermieter.

Vermietete Eigentumswohnung

Das Hausgeld an die Gemeinschaft ist nicht dasselbe wie die Betriebskosten. Die Vergütung des WEG-Verwalters ist Verwaltung, die Erhaltungsrücklage dient der Erhaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG5); beides tragen Sie selbst. Wie Sie die übrigen Teile aufteilen, zeigt der Ratgeber Hausgeld auf den Mieter umlegen.

Abschnitt 5

Was gilt, wenn sie doch in der Abrechnung stehen?

Stehen Verwaltungs- oder Reparaturkosten trotzdem in der Abrechnung, kann Ihr Mieter widersprechen. Für Einwendungen hat er zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB2). Nach Ablauf der Frist ist grundsätzlich auch der Einwand ausgeschlossen, solche Kosten dürften gar nicht umgelegt werden, ebenso der Einwand, für eine Kostenart fehle die Vereinbarung im Mietvertrag (BGH, VIII ZR 209/15 und 279/0610). Um zu prüfen, darf Ihr Mieter die Belege einsehen (§ 556 Abs. 4 BGB2).

So erkennen Sie nicht umlagefähige Posten

Ordnen Sie jeden Posten einer Nummer aus § 2 BetrKV zu. Aufmerksam sollten Sie bei Wörtern wie Reparatur, Austausch, Verwaltung, Rücklage, Kontoführung oder Anschaffung werden, ebenso bei Sammelposten ohne klare Kostenart. In den Belegen sehen Sie, ob eine Rechnung neben Wartung auch Reparaturen enthält.

Für Sie als Vermieter heißt das: Nehmen Sie nicht umlagefähige Posten aus der Abrechnung, bevor sie rausgeht, und lassen Sie gemischte Rechnungen aufteilen. Wie die Fristen genau laufen, steht im Ratgeber Nebenkostenabrechnung zu spät.

Abschnitt 6

Was bleibt bei Ihnen: Steuer und Kosten je Quadratmeter

Anhaltspunkt aus der Wertermittlung: Modellwerte für 2026, nicht die Kosten Ihres Hauses.

  • 14,40 €

    Instandhaltung je m² und Jahr

    wenn Ihr Mieter die Schönheitsreparaturen trägt (ImmoWertV, Anlage 313)

  • 367 €

    Verwaltung je Wohnung und Jahr

    beim Ein- und Zweifamilienhaus je Gebäude

  • 439 €

    Verwaltung je Eigentums­wohnung

    und Jahr; fortgeschrieben mit dem Verbraucherpreisindex (Destatis14)

In der Steuererklärung

Was Sie nicht umlegen können, mindert als Werbungskosten Ihre Einkünfte aus Vermietung (§§ 9, 21 EStG11). Abziehen dürfen Sie es in dem Jahr, in dem Sie zahlen (§ 11 Abs. 2 EStG11). Eine Ausnahme gilt für die Erhaltungsrücklage: Ihre Zahlungen sind erst dann Werbungskosten, wenn die Gemeinschaft das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt (BFH, IX R 19/2412).

Auch die umlegbaren Kosten, die Sie zunächst bezahlen, sind Werbungskosten. Im Gegenzug zählen die Vorauszahlungen und Nachzahlungen Ihres Mieters zu Ihren Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG11). Was Ihr Ergebnis tatsächlich mindert, sind also die Kosten, die Sie nicht umlegen.

Mit wie viel je Quadratmeter rechnen?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Was bei Ihnen bleibt, hängt vom Zustand des Hauses, von der Verwaltung und von Ihrem Mietvertrag ab. Einen Anhaltspunkt geben die Modellwerte der Immobilienwertermittlungsverordnung. Für 2021 setzt sie 11,70 € Instandhaltung je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr an, dazu 298 € Verwaltung je Wohnung und 357 € je Eigentumswohnung. Die Werte werden jährlich mit dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben (Anlage 3 ImmoWertV13). Für 2026 ergeben sich so rund 14,40 € je Quadratmeter, 367 € und 439 €.

Beispiel, keine Bewertung

Bei einer Eigentumswohnung mit 70 m² wären das nach dem Modell rund 1.008 € Instandhaltung und 439 € Verwaltung im Jahr, zusammen etwa 121 € im Monat, die Sie nicht umlegen können.

Begriffe kurz erklärt

Betriebskosten
laufende Kosten von Haus und Grundstück, die der Mieter nach Vereinbarung trägt; im Alltag oft Nebenkosten genannt.
Instandhaltung und Instandsetzung
Kosten, um Mängel durch Abnutzung, Alterung oder Witterung zu beseitigen, also Reparaturen und Erhalt.
Werbungskosten
Ausgaben, die Sie für Ihre Mieteinnahmen haben; sie mindern die steuerpflichtigen Einkünfte.
Erhaltungsrücklage
Geld, das eine Eigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum ansammelt; früher Instandhaltungsrücklage.

Quellen

  1. Betriebskostenverordnung: § 1 (Betriebskosten, Verwaltung, Instandhaltung) · § 2 (Aufstellung der Betriebskosten, Nr. 1 bis 17)
  2. BGB: § 556 – Vereinbarungen über Betriebskosten (Abs. 1, 3, 3a, 4) · § 559 – Mieterhöhung nach Modernisierung
  3. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2016, VIII ZR 137/15 – Vereinbarung „die Betriebskosten“ genügt
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 167/03 – sonstige Betriebskosten nur bei Einzelvereinbarung; Dachrinnenreinigung
  5. § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung (Abs. 2 Nr. 4: Erhaltungsrücklage)
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2022, VIII ZR 379/20 – Miete von Rauchwarnmeldern nicht umlagefähig
  7. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz: § 5 · § 6
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2006, VIII ZR 159/05 – Betriebskosten leer stehender Wohnungen trägt der Vermieter
  9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2022, VIII ZR 117/21 – Prüfung von Rauchwarnmeldern als sonstige Betriebskosten
  10. Bundesgerichtshof zum Einwendungsausschluss nach zwölf Monaten: Urteil vom 11. Mai 2016, VIII ZR 209/15 – gilt grundsätzlich auch für generell nicht umlagefähige Kosten · Urteil vom 10. Oktober 2007, VIII ZR 279/06 – Einwand fehlender Umlagevereinbarung
  11. Einkommensteuergesetz: § 8 (Einnahmen) · § 9 (Werbungskosten) · § 11 (Abfluss) · § 21 (Vermietung und Verpachtung)
  12. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24 – Zahlungen in die Erhaltungsrücklage erst bei Verausgabung Werbungskosten
  13. Immobilienwertermittlungsverordnung, Anlage 3 – Modellansätze für Bewirtschaftungskosten (Stand 2021) und jährliche Anpassung
  14. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex (2020 = 100): Oktober 2025: 123,0 · lange Reihen, Oktober 2001: 77,1. Werte für 2026: eigene Rechnung nach Anlage 3 III ImmoWertV.

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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Meine Mietverwaltung übernimmt auch für einzelne Wohnungen die Arbeit, die jedes Jahr wiederkommt:

  • Mieteingang und Mahnwesen
  • Nebenkostenabrechnung für Ihren Mieter
  • Reparaturen koordinieren
  • Mieterwechsel und Neuvermietung

Als WEG-Verwalter erstelle ich außerdem Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung für Eigentümergemeinschaften. Was ich bei Vermietung und Verwaltung übernehme, steht auf meinen Seiten Wohnung vermieten in Hannover und Mietverwaltung in Hannover.