Ratgeber · Vermieter
Nicht umlagefähige Nebenkosten: was Sie als Vermieter selbst zahlen
Die vollständige Liste nach Betriebskostenverordnung, die Grenzfälle mit Urteilen und was die Kosten für Ihre Steuer bedeuten.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Nicht umlagefähig sind alle Kosten, die keine laufenden Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind: vor allem Verwaltung, Reparaturen und Instandhaltung, die Erhaltungsrücklage einer Eigentümergemeinschaft und Anschaffungen. Diese Kosten tragen Sie als Vermieter allein. Umlegen dürfen Sie nur die Kostenarten aus § 2 der Verordnung, und nur, wenn Ihr Mietvertrag es vorsieht. Was bei Ihnen bleibt, setzen Sie bei der Steuer als Werbungskosten ab.
Mieter zahlt17 Kostenarten aus § 2 BetrKV, wenn vereinbart
- Grundsteuer
- Wasser und Abwasser
- Heizung und Warmwasser
- Müll und Straßenreinigung
- Hausreinigung und Garten
- Gebäudeversicherung
Sie zahlen selbst§ 1 Abs. 2 BetrKV und alles, was nicht laufend anfällt
- Verwaltung
- Reparaturen
- Erhaltungsrücklage
- Anschaffungen
- Kabel-Grundgebühr seit 7/2024
- CO2-Anteil nach Stufenmodell
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Verwaltung und Reparaturen zahlen Sie selbst. Die Betriebskostenverordnung nimmt beide ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 2 BetrKV1).
Die Regel -
Umlegen dürfen Sie nur, was laufend anfällt und in § 2 BetrKV steht – und nur, wenn der Mietvertrag es vorsieht.
Zur Liste mit Suche -
Kabel-Grundgebühren sind seit 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig, die Miete für Rauchwarnmelder ist es nach dem Bundesgerichtshof nicht.
Grenzfälle -
Bei der Eigentumswohnung bleiben Verwaltervergütung und Erhaltungsrücklage aus dem Hausgeld bei Ihnen.
Eigentumswohnung -
Stehen sie doch in der Abrechnung, hat Ihr Mieter zwölf Monate ab Zugang für Einwendungen.
Wenn sie doch abgerechnet werden -
Bei der Steuer sind die Kosten Werbungskosten, die Erhaltungsrücklage erst, wenn die Gemeinschaft sie ausgibt.
Steuer und Kosten je m²
Abschnitt 2
Welche Nebenkosten sind nicht umlagefähig?
Dürfen Sie diese Kosten umlegen?
Nebenkosten heißen im Gesetz Betriebskosten. Es sind die Kosten, die Ihnen als Eigentümer durch das Haus und seinen Gebrauch laufend entstehen. Ihr Mieter trägt sie nur, wenn Sie das vereinbart haben (§ 556 Abs. 1 BGB2). Welche Kosten dazugehören, zählt § 2 der Betriebskostenverordnung in 17 Nummern auf, von der Grundsteuer bis zu den sonstigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV1).
Zwei Gruppen sind ausdrücklich ausgenommen
Nicht dazu gehören die Verwaltungskosten: die Hausverwaltung, Ihre eigene Verwaltungsarbeit, Prüfungen des Jahresabschlusses und die Geschäftsführung. Ebenso wenig die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, also alles, was Mängel durch Abnutzung, Alterung oder Witterung beseitigt (§ 1 Abs. 2 BetrKV1). Was nur einmal anfällt, etwa ein Kauf, zählt ebenfalls nicht, denn Betriebskosten müssen laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV1).
Was im Mietvertrag stehen muss
Für die Kostenarten aus § 2 genügt der Satz, dass der Mieter „die Betriebskosten“ trägt (BGH, VIII ZR 137/153). Sonstige Betriebskosten nach Nummer 17 dürfen Sie dagegen nur umlegen, wenn der Vertrag sie einzeln nennt (BGH, VIII ZR 167/034). Auch Umlegbares rechnen Sie wirtschaftlich ab (§ 556 Abs. 3 BGB2).
Ihre eigene Arbeit
Mähen Sie den Rasen oder reinigen Sie das Treppenhaus selbst, dürfen Sie diese Arbeit mit dem Betrag ansetzen, den ein Unternehmen dafür verlangen könnte, allerdings ohne dessen Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 BetrKV1). Ihre Arbeit als Verwalter des Hauses bleibt dagegen Verwaltung und ist nicht umlegbar.
Abschnitt 3
Nicht umlagefähige Nebenkosten: die Liste
Die Liste zeigt jede Kostenart mit ihrer Grundlage, zuerst die nicht umlagefähigen. „Teils“ heißt: Ein Teil ist umlegbar, ein anderer nicht, oder es braucht eine eigene Vereinbarung im Mietvertrag.
25 von 25 Kostenarten
| Kostenart | Umlegen? | Grundlage |
|---|---|---|
| Verwaltung: Hausverwaltung, Verwaltervergütung, eigene Verwaltungsarbeit, Porto, Kontoführung | nein | § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV |
| Reparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung | nein | § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV |
| Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft | nein | § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV, § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG5 |
| Anschaffungen, auch Kauf oder Miete von Rauchwarnmeldern | nein | § 1 Abs. 1 BetrKV; BGH, VIII ZR 379/206 |
| Kabel- und Breitbandanschluss: Grundgebühren seit 1. Juli 2024 | nein | § 2 Nr. 15 BetrKV |
| CO2-Kosten der Heizung: Ihr Anteil nach dem Stufenmodell | nein | §§ 5, 6 CO2KostAufG7 |
| Leerstand: Anteil leer stehender Wohnungen | nein | BGH, VIII ZR 159/058 |
| Zinsen und Tilgung Ihres Kredits | nein | keine Betriebskosten, nicht in § 2 BetrKV |
| Versicherungen, die keine Sach- oder Haftpflichtversicherung sind, etwa Mietausfall oder Rechtsschutz | nein | § 2 Nr. 13 BetrKV nennt nur Sach- und Haftpflicht |
| Hauswart: nicht der Anteil für Reparaturen, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Verwaltung | teils | § 2 Nr. 14 BetrKV |
| Sonstige Betriebskosten, etwa regelmäßige Dachrinnenreinigung: nur wenn im Mietvertrag einzeln genannt | teils | § 2 Nr. 17 BetrKV; BGH, VIII ZR 167/034 |
| Rauchwarnmelder: regelmäßige Prüfung als sonstige Betriebskosten, wenn vereinbart | teils | § 2 Nr. 17 BetrKV; BGH, VIII ZR 117/219 |
| Gemeinschaftsantenne: Betriebsstrom und Prüfung; Breitband-Verteilanlage: nur Betriebsstrom; beides nicht bei Anlagen ab 1. Dezember 2021 | teils | § 2 Nr. 15 a, b BetrKV |
| Glasfaser-Verteilanlage: Betriebsstrom, Bereitstellungsentgelt nur unter Bedingungen | teils | § 2 Nr. 15 c BetrKV, § 556 Abs. 3a BGB2 |
| Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lasten | ja | § 2 Nr. 1 BetrKV |
| Wasser, Abwasser, Wasserzähler | ja | § 2 Nr. 2, 3 BetrKV |
| Heizung und Warmwasser: Brennstoff, Betriebsstrom, Prüfung durch die Fachkraft, Messung, Abrechnungsdienst | ja | § 2 Nr. 4 bis 6 BetrKV |
| Aufzug: Strom, Pflege, Prüfung, Reinigung | ja | § 2 Nr. 7 BetrKV |
| Straßenreinigung und Müllabfuhr | ja | § 2 Nr. 8 BetrKV |
| Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung | ja | § 2 Nr. 9 BetrKV |
| Gartenpflege, auch Erneuerung von Pflanzen | ja | § 2 Nr. 10 BetrKV |
| Allgemeinstrom: Licht in Fluren, Keller und außen | ja | § 2 Nr. 11 BetrKV |
| Schornsteinfeger | ja | § 2 Nr. 12 BetrKV |
| Sach- und Haftpflichtversicherung: Gebäude gegen Feuer, Sturm, Wasser und Elementarschäden, Glas, Haftpflicht für Gebäude, Öltank und Aufzug | ja | § 2 Nr. 13 BetrKV |
| Gemeinschaftliche Wäschepflege: Strom, Pflege, Prüfung | ja | § 2 Nr. 16 BetrKV |
Keine Kostenart gefunden. Steht eine Kostenart nicht in § 2 BetrKV, dürfen Sie sie nur als sonstige Betriebskosten umlegen, wenn sie laufend anfällt und im Mietvertrag einzeln genannt ist.
Abschnitt 4
Grenzfälle: Wartung, Hauswart, Rauchmelder und Leerstand
| Umlegenwenn vereinbart | Selbst zahlenauch bei anderer Klausel | |
|---|---|---|
| Heizung | Brennstoff, Strom, Prüfung und Einstellung durch die Fachkraft | Reparatur, Ersatzteile, neue Anlage |
| Hauswart | seine Arbeit für Haus und Grundstück | Reparaturen, Schönheitsreparaturen, Verwaltung |
| Dachrinne | regelmäßige Reinigung, einzeln vereinbart | einmalige Reinigung, Verstopfung beseitigen |
| Rauchwarnmelder | regelmäßige Prüfung, einzeln vereinbart | Kauf oder Miete der Geräte |
| Leerstand | Anteil der vermieteten Wohnungen | Anteil leer stehender Wohnungen |
| Faustregel | laufender Betrieb | Erhalt, Anschaffung, Verwaltung |
Wartung oder Reparatur?
Bei der Heizung dürfen Sie die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit samt Einstellung durch eine Fachkraft umlegen (§ 2 Nr. 4 BetrKV1). Was die Fachkraft repariert oder austauscht, ist Instandsetzung und bleibt bei Ihnen. Lassen Sie sich beides auf der Rechnung getrennt ausweisen, dann können Sie den umlegbaren Teil belegen. Für den Hauswart gilt dasselbe: Seine Arbeit für Haus und Grundstück ist umlegbar, Reparaturen, Schönheitsreparaturen und Verwaltung sind es nicht (§ 2 Nr. 14 BetrKV1).
Ablesung und Abrechnung
Ablesen, Berechnen und Aufteilen von Wasser, Heizung und Warmwasser durch einen Dienstleister ist umlegbar (§ 2 Nr. 2 und 4 BetrKV1). Die übrige Betriebskostenabrechnung zu erstellen, gehört zur Verwaltung, ob Sie es selbst tun oder eine Hausverwaltung.
Modernisierung
Was ein Haus verbessert, etwa neue Fenster mit besserer Dämmung, zählt ebenfalls nicht zu den Betriebskosten. Solche Kosten geben Sie nur über eine Mieterhöhung weiter: Die Jahresmiete darf um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten steigen, ohne den Anteil, der ohnehin für die Erhaltung nötig gewesen wäre; weitere Grenzen bleiben (§ 559 BGB2).
Rauchwarnmelder
Kauf und Miete der Geräte zahlen Sie selbst; die Miete steht dem Kauf gleich (BGH, VIII ZR 379/206). Die regelmäßige Prüfung dürfen Sie dagegen als sonstige Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag sie erfasst (BGH, VIII ZR 117/219). Was in Niedersachsen sonst gilt, steht im Ratgeber Rauchmelderpflicht in Niedersachsen.
Leerstand und CO2-Kosten
Verteilen Sie nach Wohnfläche, tragen Sie den Anteil leer stehender Wohnungen grundsätzlich selbst (BGH, VIII ZR 159/058). Bei den CO2-Kosten der Heizung zahlen Sie den Anteil, der sich aus dem Stufenmodell ergibt; eine Vereinbarung, nach der Ihr Mieter mehr trägt, ist unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG7). Die Stufen stehen im Überblick Pflichten als Vermieter.
Vermietete Eigentumswohnung
Das Hausgeld an die Gemeinschaft ist nicht dasselbe wie die Betriebskosten. Die Vergütung des WEG-Verwalters ist Verwaltung, die Erhaltungsrücklage dient der Erhaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG5); beides tragen Sie selbst. Wie Sie die übrigen Teile aufteilen, zeigt der Ratgeber Hausgeld auf den Mieter umlegen.
Abschnitt 5
Was gilt, wenn sie doch in der Abrechnung stehen?
Stehen Verwaltungs- oder Reparaturkosten trotzdem in der Abrechnung, kann Ihr Mieter widersprechen. Für Einwendungen hat er zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB2). Nach Ablauf der Frist ist grundsätzlich auch der Einwand ausgeschlossen, solche Kosten dürften gar nicht umgelegt werden, ebenso der Einwand, für eine Kostenart fehle die Vereinbarung im Mietvertrag (BGH, VIII ZR 209/15 und 279/0610). Um zu prüfen, darf Ihr Mieter die Belege einsehen (§ 556 Abs. 4 BGB2).
So erkennen Sie nicht umlagefähige Posten
Ordnen Sie jeden Posten einer Nummer aus § 2 BetrKV zu. Aufmerksam sollten Sie bei Wörtern wie Reparatur, Austausch, Verwaltung, Rücklage, Kontoführung oder Anschaffung werden, ebenso bei Sammelposten ohne klare Kostenart. In den Belegen sehen Sie, ob eine Rechnung neben Wartung auch Reparaturen enthält.
Für Sie als Vermieter heißt das: Nehmen Sie nicht umlagefähige Posten aus der Abrechnung, bevor sie rausgeht, und lassen Sie gemischte Rechnungen aufteilen. Wie die Fristen genau laufen, steht im Ratgeber Nebenkostenabrechnung zu spät.
Abschnitt 6
Was bleibt bei Ihnen: Steuer und Kosten je Quadratmeter
Anhaltspunkt aus der Wertermittlung: Modellwerte für 2026, nicht die Kosten Ihres Hauses.
-
14,40 €
Instandhaltung je m² und Jahr
wenn Ihr Mieter die Schönheitsreparaturen trägt (ImmoWertV, Anlage 313)
-
367 €
Verwaltung je Wohnung und Jahr
beim Ein- und Zweifamilienhaus je Gebäude
-
439 €
Verwaltung je Eigentumswohnung
und Jahr; fortgeschrieben mit dem Verbraucherpreisindex (Destatis14)
In der Steuererklärung
Was Sie nicht umlegen können, mindert als Werbungskosten Ihre Einkünfte aus Vermietung (§§ 9, 21 EStG11). Abziehen dürfen Sie es in dem Jahr, in dem Sie zahlen (§ 11 Abs. 2 EStG11). Eine Ausnahme gilt für die Erhaltungsrücklage: Ihre Zahlungen sind erst dann Werbungskosten, wenn die Gemeinschaft das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt (BFH, IX R 19/2412).
Auch die umlegbaren Kosten, die Sie zunächst bezahlen, sind Werbungskosten. Im Gegenzug zählen die Vorauszahlungen und Nachzahlungen Ihres Mieters zu Ihren Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG11). Was Ihr Ergebnis tatsächlich mindert, sind also die Kosten, die Sie nicht umlegen.
Mit wie viel je Quadratmeter rechnen?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Was bei Ihnen bleibt, hängt vom Zustand des Hauses, von der Verwaltung und von Ihrem Mietvertrag ab. Einen Anhaltspunkt geben die Modellwerte der Immobilienwertermittlungsverordnung. Für 2021 setzt sie 11,70 € Instandhaltung je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr an, dazu 298 € Verwaltung je Wohnung und 357 € je Eigentumswohnung. Die Werte werden jährlich mit dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben (Anlage 3 ImmoWertV13). Für 2026 ergeben sich so rund 14,40 € je Quadratmeter, 367 € und 439 €.
Beispiel, keine Bewertung
Bei einer Eigentumswohnung mit 70 m² wären das nach dem Modell rund 1.008 € Instandhaltung und 439 € Verwaltung im Jahr, zusammen etwa 121 € im Monat, die Sie nicht umlegen können.
Begriffe kurz erklärt
- Betriebskosten
- laufende Kosten von Haus und Grundstück, die der Mieter nach Vereinbarung trägt; im Alltag oft Nebenkosten genannt.
- Instandhaltung und Instandsetzung
- Kosten, um Mängel durch Abnutzung, Alterung oder Witterung zu beseitigen, also Reparaturen und Erhalt.
- Werbungskosten
- Ausgaben, die Sie für Ihre Mieteinnahmen haben; sie mindern die steuerpflichtigen Einkünfte.
- Erhaltungsrücklage
- Geld, das eine Eigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum ansammelt; früher Instandhaltungsrücklage.
Quellen
- Betriebskostenverordnung: § 1 (Betriebskosten, Verwaltung, Instandhaltung) · § 2 (Aufstellung der Betriebskosten, Nr. 1 bis 17)
- BGB: § 556 – Vereinbarungen über Betriebskosten (Abs. 1, 3, 3a, 4) · § 559 – Mieterhöhung nach Modernisierung
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2016, VIII ZR 137/15 – Vereinbarung „die Betriebskosten“ genügt
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 167/03 – sonstige Betriebskosten nur bei Einzelvereinbarung; Dachrinnenreinigung
- § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung (Abs. 2 Nr. 4: Erhaltungsrücklage)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2022, VIII ZR 379/20 – Miete von Rauchwarnmeldern nicht umlagefähig
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz: § 5 · § 6
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2006, VIII ZR 159/05 – Betriebskosten leer stehender Wohnungen trägt der Vermieter
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2022, VIII ZR 117/21 – Prüfung von Rauchwarnmeldern als sonstige Betriebskosten
- Bundesgerichtshof zum Einwendungsausschluss nach zwölf Monaten: Urteil vom 11. Mai 2016, VIII ZR 209/15 – gilt grundsätzlich auch für generell nicht umlagefähige Kosten · Urteil vom 10. Oktober 2007, VIII ZR 279/06 – Einwand fehlender Umlagevereinbarung
- Einkommensteuergesetz: § 8 (Einnahmen) · § 9 (Werbungskosten) · § 11 (Abfluss) · § 21 (Vermietung und Verpachtung)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24 – Zahlungen in die Erhaltungsrücklage erst bei Verausgabung Werbungskosten
- Immobilienwertermittlungsverordnung, Anlage 3 – Modellansätze für Bewirtschaftungskosten (Stand 2021) und jährliche Anpassung
- Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex (2020 = 100): Oktober 2025: 123,0 · lange Reihen, Oktober 2001: 77,1. Werte für 2026: eigene Rechnung nach Anlage 3 III ImmoWertV.
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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Als WEG-Verwalter erstelle ich außerdem Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung für Eigentümergemeinschaften. Was ich bei Vermietung und Verwaltung übernehme, steht auf meinen Seiten Wohnung vermieten in Hannover und Mietverwaltung in Hannover.