Ratgeber · Verkaufen

Maklervertrag kündigen: wann und wie es geht

Jederzeit, zum Laufzeitende oder per Widerruf – was danach noch kostet und wie Ihr Schreiben lauten kann. Mit Kündigungs-Check und Vorlage.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Einen gewöhnlichen Maklervertrag können Sie jederzeit kündigen, ohne Frist und ohne Grund; eine E-Mail genügt. Haben Sie einen Alleinauftrag mit fester Laufzeit unterschrieben, kommen Sie vorher nur aus wichtigem Grund heraus – oder per Widerruf binnen 14 Tagen, wenn Sie online, am Telefon oder bei sich zu Hause abgeschlossen haben. Die Kündigung beendet den Vertrag, aber nicht jede Provision: Hat der Makler Ihnen den Käufer schon genannt, zahlen Sie auch, wenn Sie danach privat an ihn verkaufen.

Makler­vertrag

gekündigt

  • gewöhnlicher Vertragjederzeit
  • Alleinauftragzum Laufzeit­ende
  • wichtiger Grundsofort
  • online oder zu Hause geschlossen14 Tage Widerruf

Provision bleibtfür Käufer, die der Makler Ihnen vor dem Ende genannt hat

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

Abschnitt 2

Maklervertrag kündigen: welche Regel für Ihren Vertrag gilt

Drei Fragen führen zu Ihrem Weg. Ist die Widerrufsfrist vorbei, geht es mit der zweiten Frage weiter.

Kündigungs-Check

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1Haben Sie den Vertrag online, am Telefon oder bei Ihnen zu Hause geschlossen?
2Ist es ein Alleinauftrag mit fester Laufzeit?

Beantworten Sie die Fragen 1 und 2.

    Die Provision bleibt für Käufer, die der Makler Ihnen vor dem Ende genannt hat. Den passenden Satz für Ihr Schreiben finden Sie in der Vorlage.

    Welche Regel gilt, hängt an zwei Dingen: wie Sie den Vertrag geschlossen haben und ob er ein Alleinauftrag mit fester Laufzeit ist. Beides steht in Ihren Unterlagen. Haben Sie nichts Schriftliches, lesen Sie im nächsten Abschnitt, was für mündliche Absprachen gilt.

    Abschnitt 3

    Gewöhnlicher Maklervertrag: jederzeit kündbar

    Zum Wesen des Maklervertrags gehört, dass Sie ihn bis zum Kauf grundsätzlich jederzeit beenden können und frei bleiben, ob Sie überhaupt verkaufen (BGH, I ZR 40/19, Rn. 201). Eine Frist oder einen Grund brauchen Sie nicht. Das gilt, solange Sie keinen Alleinauftrag mit fester Laufzeit vereinbart haben.

    Eine E-Mail genügt. Verlangt der Formularvertrag des Maklers „schriftlich“ oder ein Einschreiben, ist diese Klausel unwirksam: Für Ihre Erklärungen darf ein Formular keine strengere Form als die Textform und keinen besonderen Zugangsweg vorschreiben (§ 309 Nr. 13 BGB2). Heben Sie die gesendete E-Mail auf.

    Mündlicher Maklervertrag

    Bei einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus braucht der Maklervertrag Textform; eine nur mündliche Absprache ist nichtig (§§ 656a, 125 BGB5). Kündigen müssen Sie dann nichts. Bei anderen Objekten, etwa einem Mehrfamilienhaus, kann ein Vertrag auch mündlich entstehen; teilen Sie das Ende dann in einer E-Mail mit.

    Als Käufer kündigen

    Für Käufer gelten dieselben Regeln. Haben Sie per E-Mail ein Exposé mit Provisionshinweis angefordert und so einen Maklervertrag geschlossen, können Sie ihn auch widerrufen; die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof das bestätigt hat, betrafen Käufer (BGH, I ZR 30/158).

    Abschnitt 4

    Alleinauftrag mit fester Laufzeit: zum Ende oder aus wichtigem Grund

    Mit einem Alleinauftrag für eine feste Zeit haben Sie das Recht aufgegeben, für diese Zeit frei zu kündigen (BGH, I ZR 40/19, Rn. 211). Zwei Wege bleiben.

    Zum Ende der Laufzeit

    Kündigen Sie mit der Frist aus Ihrem Vertrag, sonst verlängert er sich, wenn eine wirksame Verlängerung vereinbart ist. Der Bundesgerichtshof hat sechs Monate Laufzeit, Verlängerungen um je drei Monate und vier Wochen Frist für Formularverträge gebilligt. Einen Grund oder Versäumnisse des Maklers müssen Sie nicht nachweisen (Rn. 461). Was bei Laufzeit und Verlängerung gilt, steht im Ratgeber Makleralleinauftrag: Laufzeit.

    Vorher aus wichtigem Grund

    Fristlos kündigen können Sie, wenn Ihnen das Festhalten bis zum Ende nicht zuzumuten ist (§ 314 Abs. 1 BGB4). Ein Grund kann eine Pflichtverletzung sein: Der Makler verschweigt Ihnen ein Angebot, stellt es falsch dar, lässt den Kontakt zu Interessenten abreißen oder vermarktet nicht ausreichend (BGH, I ZR 160/176). Dann mahnen Sie zuerst ab oder setzen eine Frist zur Abhilfe; erst wenn das nichts ändert, kündigen Sie. Warten Sie danach nicht lange, denn kündigen müssen Sie innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem Sie den Grund kennen (§ 314 Abs. 2 und 3 BGB4). Halten Sie Ihre Abmahnung und die Antworten schriftlich fest.

    Abschnitt 5

    Widerruf statt Kündigung: die 14-Tage-Regel

    • 14 Tage

      Widerrufsfrist

      ab Vertragsschluss, aber nicht vor einer ordnungsgemäßen Belehrung.7

    • 12 Monate + 14 Tage

      längstens

      so lange besteht das Widerrufsrecht, wenn die Belehrung fehlt.7

    • 0 €

      Wertersatz

      wenn Sie den Beginn vor Fristende nicht ausdrücklich verlangt haben oder nicht richtig informiert wurden.7

    Haben Sie den Maklervertrag per E-Mail, Telefon oder über ein Online-Formular geschlossen oder bei sich zu Hause unterschrieben, steht Ihnen als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu (§§ 312b, 312c, 312g BGB7). Ein im Büro des Maklers geschlossener Vertrag fällt nicht darunter, wenn Sie nicht unmittelbar vorher woanders persönlich angesprochen wurden.

    Der Widerruf braucht keinen Grund; es genügt, dass Sie ihn rechtzeitig absenden (§ 355 Abs. 1 BGB7). Danach sind Sie an den Vertrag nicht mehr gebunden. Wertersatz für bisherige Arbeit schulden Sie nur, wenn Sie ausdrücklich verlangt haben, dass der Makler vor Ablauf der Frist beginnt, und er Sie ordnungsgemäß informiert hat (§ 357a Abs. 2 BGB7). Ohne Belehrung blieb in den Fällen des Bundesgerichtshofs nichts zu zahlen (BGH, I ZR 30/158). Hat der Makler seine Leistung schon vollständig erbracht und Sie hatten dem frühen Beginn zugestimmt, kann das Widerrufsrecht erloschen sein (§ 356 Abs. 5 BGB7).

    Abschnitt 6

    Kündigen und privat verkaufen: wann die Provision bleibt

    Entscheidend ist nicht, wann Sie kündigen, sondern wer Ihnen den Käufer gebracht hat. Orange = Provision, weiß = keine.

    Provision entsteht, wenn der Kauf infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt (§ 652 Abs. 1 BGB3). Wann Sie gekündigt haben, ändert daran nichts: Hat er Ihnen den Käufer während der Laufzeit genannt, bleibt der Anspruch bestehen, auch wenn der Kaufvertrag erst nach dem Ende beurkundet wird (BGH, I ZR 40/19, Rn. 481). Wer kündigt, um mit einem vom Makler gebrachten Interessenten allein abzuschließen, spart also nichts. Wie sich die Provision dann zwischen Ihnen und dem Käufer teilt, steht im Ratgeber Hausverkauf: Maklerprovision.

    Wenn Sie dagegen ohne Makler verkaufen und den Käufer selbst gefunden haben, schulden Sie keine Provision. Lassen Sie sich deshalb beim Vertragsende eine Liste der Interessenten geben, die der Makler Ihnen genannt hat. Gab es einen Alleinauftrag und haben Sie noch während der Laufzeit einen anderen Makler eingeschaltet, kann der erste Makler Schadensersatz verlangen – aber nur, wenn er belegt, dass er selbst einen Käufer gestellt hätte (Rn. 301).

    Aufwandsentschädigung nach der Kündigung

    Aufwendungen müssen Sie dem Makler nur ersetzen, wenn Sie das vereinbart haben – dann allerdings auch, wenn kein Kauf zustande kommt (§ 652 Abs. 2 BGB3). Steht nichts dazu im Vertrag, schulden Sie nichts. Eine Pauschale, die unabhängig von einem Erfolg fällig wird, wirkt wie eine Provision ohne Erfolg; eine solche Reservierungsgebühr hat der Bundesgerichtshof im Formularvertrag für unwirksam erklärt (BGH, I ZR 113/229). Verlangt der Makler Geld, lassen Sie sich die Vereinbarung und die einzelnen Belege zeigen.

    Abschnitt 7

    Vorlage: So kann Ihre Kündigung lauten

    Ein Schreiben für alle Fälle – nur der Satz in der Mitte hängt von Ihrem Weg ab.

    Name und Anschrift des Maklers

    Kündigung des Maklervertrags vom Datum über Anschrift der Immobilie

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit beende ich den mit Ihnen geschlossenen Maklervertrag:

    • Gewöhnlicher Vertrag„Ich kündige den Vertrag mit sofortiger Wirkung.“
    • Alleinauftrag„Ich kündige den Vertrag fristgerecht zum Ende der Laufzeit, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
    • Wichtiger Grund„Ich kündige den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos. Grund: kurz, mit Datum Ihrer Abmahnung.“
    • Widerruf„Ich widerrufe den am Datum geschlossenen Maklervertrag.“

    Bitte bestätigen Sie mir das Vertragsende in Textform und senden Sie mir eine Liste der Interessenten, die Sie mir genannt haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Name, Datum

    Senden Sie das Schreiben per E-Mail oder Brief an die Anschrift aus dem Vertrag und heben Sie eine Kopie auf. Einen Grund nennen Sie nur bei der fristlosen Kündigung. Den Satz, der zu Ihrem Fall passt, zeigt der Kündigungs-Check oben.

    Begriffe kurz erklärt

    Alleinauftrag
    Maklervertrag, in dem Sie für eine Zeit auf weitere Makler verzichten und der Makler sich verpflichtet, tätig zu werden.
    Textform
    eine lesbare Erklärung mit Namen auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel eine E-Mail; eine Unterschrift ist nicht nötig.

    Quellen

    1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2020, I ZR 40/19 – jederzeitige Widerruflichkeit des Maklervertrags (Rn. 20), Festauftrag (Rn. 21), Schadensersatz (Rn. 30), ordentliche Kündigung (Rn. 46), Provision nach Vertragsende (Rn. 48) (Pressemitteilung 68/2020)
    2. § 309 Nr. 13 BGB – keine strengere Form als Textform und keine besonderen Zugangserfordernisse in Formularverträgen
    3. § 652 BGB – Entstehung des Lohnanspruchs, Ersatz von Aufwendungen
    4. § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund; auf den Makleralleinauftrag angewandt, Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB: Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. März 2023, 5 U 72/22
    5. §§ 656a, 125 BGB: § 656a (Textform) · § 125 (Nichtigkeit bei Formmangel)
    6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2019, I ZR 160/17 – Pflichten des Maklers aus einem Alleinauftrag (Leitsatz a)
    7. Widerrufsrecht: § 312b · § 312c · § 312g · § 355 · § 356 · § 357a BGB
    8. Bundesgerichtshof, Urteile vom 7. Juli 2016, I ZR 30/15 und I ZR 68/15 – per E-Mail oder Telefon geschlossene Maklerverträge sind widerrufbar; ohne Belehrung kein Wertersatz (Pressemitteilung 114/2016)
    9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. April 2023, I ZR 113/22 – Reservierungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (Pressemitteilung 70/2023)

    Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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