Ratgeber · Vermieter
Legionellenprüfung: wann sie Pflicht ist und wie oft
Die drei Bedingungen der Trinkwasserverordnung, der Rhythmus, der Ablauf, was bei einem Befund zu tun ist und wer zahlt. Mit Prüf-Check.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Die Legionellenprüfung ist Pflicht, wenn Sie Wohnungen in einem Haus vermieten, das kein Ein- oder Zweifamilienhaus ist, es dort Duschen gibt und der zentrale Warmwasserspeicher mehr als 400 Liter fasst oder mindestens eine Warmwasserleitung mehr als 3 Liter. Dann lassen Sie das Wasser mindestens alle drei Jahre von einem zugelassenen Labor untersuchen. Eine neue Anlage wird erstmals drei bis zwölf Monate nach der Inbetriebnahme geprüft. Die Kosten der regelmäßigen Untersuchung können Sie als Betriebskosten umlegen, am sichersten, wenn Ihr Mietvertrag sie ausdrücklich nennt.
- 1Erwärmer über 400 LiterSpeicher oder zentraler Durchflusserwärmer
- 2oder Leitung über 3 Litervom Erwärmer bis zur Zapfstelle, ohne Zirkulation
- 3Duschen im Hausvermietet, kein Ein- oder Zweifamilienhaus
- Prüfung mindestens alle 3 Jahre
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Pflicht in vermieteten Mehrfamilienhäusern mit Duschen und einem Warmwasserspeicher über 400 Liter oder einer Leitung über 3 Liter (§ 31 TrinkwV1).
Wann sie Pflicht ist -
Mindestens alle drei Jahre bei Vermietung; eine neue Anlage erstmals drei bis zwölf Monate nach der Inbetriebnahme.
Wie oft geprüft wird -
Der Prüf-Check zeigt, ob Ihr Haus betroffen ist und bis wann die nächste Probe fällig ist.
Zum Prüf-Check -
Nur ein zugelassenes Labor nimmt die Proben und untersucht sie; das Ergebnis heben Sie zehn Jahre auf.
So läuft die Untersuchung -
Ab 100 Legionellen je 100 ml klären Sie die Ursache, lassen das Risiko schriftlich abschätzen, handeln und informieren Ihre Mieter.
Bei einem Befund -
Die regelmäßige Untersuchung ist umlegbar, am sichersten mit ausdrücklicher Nennung im Mietvertrag; Probennahmeventile und Sanierung nach einem Befund sind es nicht.
Wer die Prüfung zahlt
Abschnitt 2
Legionellenprüfung: wann ist sie Pflicht?
Müssen Sie Ihr Warmwasser untersuchen lassen?
Die Pflicht, das Warmwasser auf Legionellen untersuchen zu lassen, steht in § 31 der Trinkwasserverordnung von 2023. Sie trifft den Betreiber der Wasserversorgung im Haus, wenn er das Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgibt, und zwar nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen (§ 31 Abs. 1 TrinkwV1):
- Die Anlage für warmes Wasser hat einen Speicher oder zentralen Durchflusserwärmer mit mehr als 400 Litern, oder mindestens eine Leitung vom Erwärmer bis zur Zapfstelle fasst mehr als 3 Liter. Zirkulationsleitungen zählen nicht mit.
- Im Haus gibt es Duschen oder andere Einrichtungen, in denen Wasser vernebelt wird.
- Das Haus ist kein Ein- oder Zweifamilienhaus.
Vermieten gilt als gewerblich
Vermieten Sie, stellen Sie das Wasser im Sinne der Verordnung gewerblich bereit, auch als Privatperson (§ 2 Nr. 8 TrinkwV2). Betreiber ist, wer die Anlage innehat (§ 2 Nr. 3 TrinkwV2). Wohnen in einem Haus nur Sie selbst und Ihre Familie, gibt es keine Pflicht nach § 31.
Wie viel sind 3 Liter?
Ein Rohr mit 2 cm Innendurchmesser fasst rund 0,31 Liter je Meter; 3 Liter sind also knapp 10 Meter Leitung. Die Längen und Durchmesser Ihrer Anlage kennt der Installateur, der sie gebaut hat oder wartet. Fragen Sie ihn nach Speicherinhalt und Leitungsinhalt, wenn Sie unsicher sind.
Vermietete Eigentumswohnung
Gehört die zentrale Warmwasseranlage zum gemeinschaftlichen Eigentum, obliegt ihre Verwaltung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 Abs. 1 WEG3). Fragen Sie Ihren Verwalter nach dem letzten Prüfbericht.
Abschnitt 3
Wie oft muss die Legionellenprüfung sein?
Bei Vermietung reichen drei Jahre; eine neue Anlage wird früh zum ersten Mal untersucht.
-
3 Jahre
bei Vermietung
mindestens alle drei Jahre, wenn Sie Wasser gewerblich, aber nicht öffentlich abgeben (§ 31 Abs. 2 TrinkwV1)
-
1 Jahr
bei öffentlicher Abgabe
an einen unbestimmten, wechselnden Personenkreis; das Gesundheitsamt kann auf bis zu drei Jahre verlängern
-
3–12
Monate bei neuer Anlage
nach der Inbetriebnahme die erste Untersuchung (§ 31 Abs. 4 TrinkwV1)
Wer vermietet, lässt mindestens alle drei Jahre untersuchen (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 a TrinkwV1). Rechnen Sie ab dem Tag der letzten Probennahme: War sie am 12. März 2024, ist die nächste spätestens am 12. März 2027 fällig.
Jährlich gilt, wenn Sie Wasser an einen unbestimmten, wechselnden Personenkreis abgeben, der Ihnen nicht persönlich verbunden ist; das ist eine öffentliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 9 TrinkwV2). Nach drei Jahren ohne Beanstandung kann das Gesundheitsamt dann bis zu drei Jahre zulassen, wenn Anlage und Betrieb unverändert sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; für Kliniken und Pflegeeinrichtungen gilt das nicht (§ 31 Abs. 3 TrinkwV1).
Nehmen Sie eine Anlage neu in Betrieb, lassen Sie sie innerhalb von drei bis zwölf Monaten danach zum ersten Mal untersuchen (§ 31 Abs. 4 TrinkwV1). Danach gilt wieder der Rhythmus von drei Jahren.
Abschnitt 4
Prüf-Check: Müssen Sie prüfen lassen, und bis wann?
Wählen Sie für Ihr Haus aus. Ein Beispiel ist vorausgefüllt. Kennen Sie das Datum der letzten Probennahme, zeigt der Check den spätesten Termin für die nächste.
Legionellen-Prüf-Check
nach § 31 TrinkwV, Stand 17.10.2026
Grobe Einordnung nach § 31 TrinkwV. Speicher- und Leitungsinhalt bestimmt der Installateur. Ein Gesundheitsamt kann im Einzelfall anderes festlegen.
Abschnitt 5
So läuft die Untersuchung ab
- 1Probenstellen
- 2Labor beauftragen
- 3Proben an einem Tag
- 4Niederschrift
- 5Nächster Termin
- 1
Probenstellen
Sie sorgen dafür, dass es geeignete Stellen gibt: am Ausgang des Warmwasserbereiters, am Rücklauf der Zirkulation und in den Steigsträngen. Am Duschkopf darf keine Probe genommen werden.
- 2
Labor beauftragen
Nur eine zugelassene Untersuchungsstelle darf untersuchen, und der Auftrag schließt die Probennahme ein. Vereinbaren Sie, dass sie Sie bei einem Befund sofort informiert.
- 3
Proben an einem Tag
Alle Proben werden am selben Tag im normalen Betrieb genommen, ohne vorheriges Spülen oder Aufheizen.
- 4
Niederschrift
Das Ergebnis halten Sie in einer Niederschrift fest und bewahren sie mindestens zehn Jahre auf. Ans Gesundheitsamt schicken müssen Sie sie nicht.
- 5
Nächster Termin
Tragen Sie sich den Tag drei Jahre nach dieser Probennahme ein.
Die Proben müssen an mehreren repräsentativen Stellen genommen werden, und Sie als Betreiber sorgen dafür, dass es dort geeignete Probennahmestellen gibt (§ 41 Abs. 4 TrinkwV4). Wo genau, beschreibt eine Empfehlung des Umweltbundesamts, die nach der Verordnung zu beachten ist: mindestens am Abgang des Warmwassers vom Erwärmer und am Wiedereintritt der Zirkulation, dazu jeder Steigstrang (Umweltbundesamt5).
Untersuchen darf nur eine zugelassene Untersuchungsstelle, und Ihr Auftrag muss die Probennahme umfassen (§ 39 TrinkwV4). Das Ergebnis halten Sie in einer Niederschrift fest und bewahren das Original mindestens zehn Jahre auf (§ 44 TrinkwV4).
Abschnitt 6
Was tun, wenn der Maßnahmenwert erreicht ist?
| Pflicht | Wer | Grundlage |
|---|---|---|
| Befund dem Gesundheitsamt anzeigen | Labor | Sie nur, wenn Ihnen kein Nachweis über die Anzeige des Labors vorliegt; §§ 51, 53 |
| Ursache klären, mit Ortsbesichtigung | Sie | § 51 Abs. 1 Nr. 2 |
| Risiko schriftlich abschätzen | Sie | § 51 Abs. 1 Nr. 3, nach der Empfehlung des Umweltbundesamts |
| Maßnahmen nach den Regeln der Technik | Sie | § 51 Abs. 1 Nr. 4; dem Gesundheitsamt mitteilen, Abs. 3 |
| Mieter informieren | Sie | über Risikoabschätzung und Einschränkungen, § 52 Abs. 3 |
| Maßnahmen dokumentieren | Sie | zehn Jahre verfügbar halten, § 51 Abs. 4 TrinkwV6 |
Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 Legionellen je 100 Milliliter (Anlage 3 Teil II TrinkwV6). Erreicht eine Probe ihn, zeigt das Labor das unverzüglich dem Gesundheitsamt an. Sie selbst klären unverzüglich die Ursache, lassen eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen und ergreifen die nötigen Maßnahmen (§§ 51, 53 TrinkwV6). Ihre Mieter informieren Sie, sobald Ergebnis und Empfehlungen der Risikoabschätzung vorliegen (§ 52 Abs. 3 TrinkwV6).
Vorbeugen
Legionellen wachsen am besten zwischen 25 und 45 °C. Oberhalb von 55 °C wird ihr Wachstum gehemmt, oberhalb von 60 °C sterben sie ab; Stillstand in Leitungen begünstigt sie (Robert Koch-Institut10). Lassen Sie Temperaturen und Zirkulation der Anlage deshalb vom Fachbetrieb prüfen und das Wasser in leer stehenden Wohnungen regelmäßig laufen.
Wenn die Prüfung fehlt
Wer die Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 € betragen (§ 72 TrinkwV, § 73 IfSG7).
Abschnitt 7
Wer zahlt die Legionellenprüfung?
Die regelmäßige Untersuchung wird meist dem Betrieb der zentralen Warmwasserversorgung zugeordnet. Dazu zählen nach der Betriebskostenverordnung auch die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit (§ 2 Nr. 4 a und 5 a BetrKV8). Ob die Laboruntersuchung dorthin gehört oder zu den sonstigen Betriebskosten, ist nicht abschließend geklärt; sonstige Betriebskosten dürfen Sie nur umlegen, wenn der Mietvertrag sie einzeln nennt (BGH, VIII ZR 167/0311). Nennen Sie die Untersuchung deshalb im Mietvertrag ausdrücklich. Dass sie nur alle drei Jahre anfällt, steht der Umlage nicht entgegen: Solche Kosten legen Sie im Jahr um, in dem sie entstehen (BGH, VIII ZR 221/089).
Was Sie selbst zahlen
Einmalige Kosten sind keine Betriebskosten, etwa der Einbau von Probennahmeventilen. Ebenso wenig Reparaturen und Sanierung nach einem Befund, denn sie beseitigen einen Mangel (§ 1 BetrKV8). Welche Kosten sonst bei Ihnen bleiben, zeigt der Ratgeber Nicht umlagefähige Nebenkosten.
Was die Untersuchung kostet
Einen festen Preis gibt es nicht; die Labore bestimmen ihn selbst. Er richtet sich vor allem danach, wie viele Probennahmestellen Ihr Haus braucht. Holen Sie deshalb mehrere Angebote ein und fragen Sie, ob Anfahrt und Probennahme enthalten sind. Wie Sie die Kosten in der Abrechnung rechtzeitig weitergeben, steht im Ratgeber Nebenkostenabrechnung zu spät; die übrigen Pflichten rund ums Haus im Überblick Pflichten als Vermieter.
Begriffe kurz erklärt
- Legionellen
- Bakterien, die im Wasser am besten zwischen 25 und 45 °C wachsen und über eingeatmeten Wassernebel, etwa beim Duschen, eine schwere Lungenentzündung auslösen können.10
- Technischer Maßnahmenwert
- 100 Legionellen je 100 Milliliter; ab diesem Wert muss der Betreiber handeln.
- Zirkulation
- Rückleitung, über die warmes Wasser ständig zum Erwärmer zurückfließt, damit es an den Zapfstellen schnell warm ankommt.
Quellen
- § 31 Trinkwasserverordnung (2023) – Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.
- § 2 Trinkwasserverordnung – Begriffsbestimmungen (Nr. 3 Betreiber, Nr. 8 gewerbliche, Nr. 9 öffentliche Tätigkeit)
- § 18 WEG – Verwaltung und Benutzung
- Trinkwasserverordnung: § 39 (zugelassene Untersuchungsstelle) · § 41 (Probennahme) · § 43 (Untersuchungsverfahren, Abs. 5) · § 44 (Niederschrift)
- Umweltbundesamt – Empfehlung „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen“, Stand 13. Oktober 2025 (verbindlich nach § 43 Abs. 5 TrinkwV ist die Fassung 2018 mit Aktualisierung 2022; die Probennahmestellen sind dort gleich beschrieben)
- Trinkwasserverordnung: § 51 (Handlungspflichten) · § 52 (Information der Verbraucher) · § 53 (Anzeige der Untersuchungsstelle) · Anlage 3 Teil II (technischer Maßnahmenwert)
- Bußgeld: § 72 TrinkwV · § 73 Infektionsschutzgesetz
- Betriebskostenverordnung: § 1 · § 2 (Nr. 4 a, 5 a)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2009, VIII ZR 221/08 – Betriebskosten in mehrjährigen Abständen im Jahr ihres Entstehens umlegen
- Robert Koch-Institut, RKI-Ratgeber Legionellose: Infektion „in der Regel aerogen durch das Einatmen eines fein zerstäubten Legionellen-haltigen Wassernebels (Aerosol)“; ideale Wachstumsbedingungen zwischen 25 und 45 °C
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 167/03 – sonstige Betriebskosten nur umlegbar, wenn im Mietvertrag einzeln vereinbart
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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