Ratgeber · Vermieter

Kündigung bei Mietrückstand: ab wann sie möglich ist

Die zwei Schwellen für die fristlose Kündigung, die ordentliche Kündigung als zweites Standbein, die Schonfrist und das Kündigungsschreiben. Mit Rückstandsrechner.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Fristlos kündigen dürfen Sie, wenn aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als eine Monatsmiete offen ist oder sich über einen längeren Zeitraum Rückstände von zwei Monatsmieten angesammelt haben. Maßgeblich ist die vereinbarte Gesamtmiete mit Vorauszahlungen. Eine Mahnung brauchen Sie dafür nicht. Zahlt Ihr Mieter alles spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam; eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung bleibt bestehen.

Schwelle 1zwei Monate hintereinander

60 % + 50 % = mehr als eine Monatsmiete

Schwelle 2über mehr als zwei Monate

4 × 50 % = zwei Monatsmieten

Fristlos kündbarEine Schwelle genügt. Ganzer Kasten = eine Monatsmiete, Orange = davon offen.

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Fristlos ab mehr als einer Monatsmiete aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder zwei Monatsmieten insgesamt (§ 543 Abs. 2 BGB1).

    Ab wann Sie kündigen dürfen
  • Der Rechner prüft beide Schwellen für Ihren Mietrückstand, Monat für Monat.

    Zum Rückstandsrechner
  • Nachzahlen macht die fristlose Kündigung unwirksam, einmal in zwei Jahren und nur, wenn alles bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage gezahlt ist.

    Die Schonfrist
  • Kündigen Sie hilfsweise auch ordentlich. Eine Nachzahlung in der Schonfrist lässt diese Kündigung unberührt.

    Ordentliche Kündigung
  • Schriftlich, mit Grund und Betrag: Zahlungsverzug und Gesamtrückstand im Schreiben genügen in einfachen Fällen.

    Das Kündigungsschreiben

Abschnitt 2

Kündigung bei Mietrückstand: ab wann ist sie möglich?

Eine der beiden Schwellen genügt; darunter bleibt nur die ordentliche Kündigung.

Das Gesetz kennt zwei Schwellen. Fristlos kündigen dürfen Sie, wenn Ihr Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug ist. Oder wenn er über mehr als zwei Termine hinweg mit einem Betrag in Verzug ist, der zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB1). Bei Wohnungen ist der Rückstand aus den zwei Monaten nur dann nicht unerheblich, wenn er eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB2).

Ein Beispiel mit 950 € Gesamtmiete: Fehlen im Juli 600 € und im August 400 €, sind aus zwei Monaten hintereinander 1.000 € offen, mehr als eine Monatsmiete. Sie dürfen fristlos kündigen. Fehlen dagegen jeden Monat 400 €, bleibt jedes Monatspaar mit 800 € unter der ersten Schwelle. Nach fünf Monaten sind es aber 2.000 €, mehr als zwei Monatsmieten (1.900 €): Auch dann dürfen Sie fristlos kündigen.

Welche Miete zählt

Maßstab für die Schwellen ist die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete, also die Kaltmiete mit den Vorauszahlungen. Mindert Ihr Mieter berechtigt, ist der geminderte Betrag kein Rückstand; die Schwelle bemisst sich trotzdem an der vereinbarten, nicht an der geminderten Miete (BGH, VIII ZR 193/163).

Verzug ohne Mahnung

Die Miete ist spätestens am dritten Werktag des Monats fällig. Weil der Termin nach dem Kalender feststeht, kommt Ihr Mieter ohne Mahnung in Verzug, wenn er ihn versäumt (§ 556b Abs. 1, § 286 Abs. 2 BGB4). Eine Abmahnung vor der Kündigung ist bei Zahlungsverzug nicht nötig (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB1). Fehlendes Geld entschuldigt nicht, auch nicht, wenn Ihr Mieter auf rechtzeitig beantragte Sozialleistungen wartet; persönliche Umstände wie Kinder im Haushalt werden bei dieser Kündigung grundsätzlich nicht abgewogen (BGH, VIII ZR 175/145).

Wenn er einen Teil nachzahlt

Ist das Kündigungsrecht einmal entstanden, entfällt es nur, wenn Ihr Mieter den gesamten Rückstand zahlt, bevor die Kündigung bei ihm ankommt. Eine Teilzahlung genügt nicht (BGH, VIII ZR 193/163). Unwirksam wird die Kündigung außerdem, wenn Ihr Mieter mit einer eigenen Forderung gegen Sie aufrechnen konnte und die Aufrechnung unverzüglich nach der Kündigung erklärt (§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB1).

Abschnitt 3

Rückstandsrechner: Reicht der Rückstand für die Kündigung?

Tragen Sie die vereinbarte Gesamtmiete ein und für die letzten sechs fälligen Monate, was davon noch offen ist, den ältesten Monat zuerst. Leere Felder zählen als bezahlt. Ist aus noch früheren Monaten etwas offen, tragen Sie die Summe ins letzte Feld ein: Sie zählt für die zweite Schwelle mit.

Mietrückstand prüfen

nach §§ 543, 569 BGB, Stand 17.10.2026

Noch offen aus dem …

Fristlose KündigungmöglichAus zwei aufeinanderfolgenden Monaten ist mehr als eine Monatsmiete offen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Zwei Monate hinter­einander1.000,00 €Schwelle: mehr als 950,00 €

Rückstand insgesamt1.000,00 €Schwelle: 1.900,00 €

Insgesamt offen1,05 Monatsmieten

Ordentliche Kündigungkommt in BetrachtOb die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, hängt vom Einzelfall ab (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Grobe Prüfung der Schwellen. Der Rechner nimmt an, dass die Beträge fällig sind und nicht berechtigt gemindert oder zurückbehalten wurden. Hat Ihr Mieter zwischendurch einen Teil gezahlt, kann das Kündigungsrecht schon früher entstanden sein; es entfällt erst mit voller Zahlung.

Abschnitt 4

Kann sich der Mieter durch Nachzahlung retten?

Bei der fristlosen Kündigung ja – vollständig, rechtzeitig und nur einmal in zwei Jahren.

  • 2

    Monate nach Zustellung der Räumungsklage

    bis dahin muss alles gezahlt sein (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB2)

  • 100 %

    der fälligen Miete

    und der Nutzungsentschädigung seit dem Mietende; oder ein Amt verpflichtet sich

  • 1 ×

    in zwei Jahren

    ging in den zwei Jahren davor schon eine so geheilte Kündigung voraus, wirkt die Nachzahlung nicht

Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn Sie spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs alle fällige Miete und die fällige Entschädigung erhalten haben, oder wenn sich eine öffentliche Stelle, etwa das Jobcenter, zur Zahlung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB2). Rechtshängig wird die Räumungsklage mit ihrer Zustellung an den Mieter (§§ 253, 261 ZPO6). Zur Entschädigung gehört, was nach dem Ende des Mietverhältnisses für die weitere Nutzung anfällt, in Höhe der vereinbarten oder der ortsüblichen Miete (§ 546a BGB7). Weil das Gesetz nur das späteste Datum nennt, wirkt auch eine vollständige Zahlung, die schon vor der Klage eingeht.

Die Rettung wirkt zurück: Das Mietverhältnis gilt als nie beendet (BGH, VIII ZR 231/178). Sie gilt aber nicht, wenn derselbe Mieter in den zwei Jahren davor schon einmal eine Kündigung auf diesem Weg unwirksam gemacht hat.

Abschnitt 5

Ordentliche Kündigung wegen Mietrückstand

Die ordentliche Kündigung braucht weniger Rückstand, endet aber erst nach der Kündigungsfrist – und die Nachzahlung in der Schonfrist lässt sie unberührt.
Fristlos oder ordentlich
Fristlos§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Ordentlich§ 573 Abs. 2 Nr. 1
Rückstandeine der zwei Schwellenauch weniger; nicht bei höchstens einer Monatsmiete, die kürzer als einen Monat offen ist
Endemit Zugang der Kündigungnach der Kündigungsfrist von 3, 6 oder 9 Monaten
Widerspruch wegen Härteausgeschlossennur unterhalb der Schwellen der fristlosen
Nachzahlung in der Schonfristmacht sie unwirksamlässt sie unberührt

Ordentlich kündigen dürfen Sie, wenn Ihr Mieter seine Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB9). Das ist auch unterhalb der Schwellen der fristlosen Kündigung möglich, nicht aber, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und kürzer als einen Monat besteht (BGH, VIII ZR 107/1210). Die Frist beträgt drei Monate und verlängert sich nach fünf und acht Jahren Mietdauer um je drei Monate (§ 573c BGB9). Wegen einer Härte, etwa für seine Familie, kann Ihr Mieter der Kündigung nur widersprechen, wenn kein Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt (§ 574 Abs. 1 BGB9).

Warum Sie beide Kündigungen erklären

Zahlt Ihr Mieter in der Schonfrist, wird nur die fristlose Kündigung unwirksam. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt davon unberührt; die Pflichtverletzung wird durch die Nachzahlung nicht geheilt. Ob sie erheblich war, beurteilt das Gericht vor allem nach Dauer und Höhe des Rückstands, und nur ausnahmsweise kann es treuwidrig sein, sich nach vollständiger Zahlung noch auf die ordentliche Kündigung zu berufen (BGH, VIII ZR 106/2311). So hat es der Bundesgerichtshof zuletzt am 30. September 2026 bestätigt (VIII ZR 21/2611). Kündigen Sie deshalb fristlos und hilfsweise ordentlich. Die hilfsweise Kündigung greift gerade dann, wenn die fristlose durch die Nachzahlung wegfällt (BGH, VIII ZR 231/178).

Reform in Arbeit

Ein von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf will die Schonfrist einmalig auch auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs übertragen. Beschlossen ist er nicht; der Rechtsausschuss hat ihn am 14. Oktober 2026 angehört (Drucksache 21/680712).

Abschnitt 6

Was in das Kündigungsschreiben gehört

Vom Kontoauszug bis zur Räumungsklage – in dieser Reihenfolge.
  1. 1

    Rückstand prüfen

    Zahlungseingänge je Monat gegen die vereinbarte Gesamtmiete stellen. Prüfen, ob der Mieter einen Mangel angezeigt und gemindert hat.

  2. 2

    Schreiben

    Auf Papier, eigenhändig unterschrieben. Grund und Gesamtbetrag nennen, fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen.

  3. 3

    Zustellen

    Persönlich übergeben oder durch einen Boten einwerfen lassen, der es bezeugen kann.

  4. 4

    Räumungsklage

    Zieht der Mieter nicht aus, klagen Sie beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, auf Räumung.

  5. 5

    Schonfrist

    Bis zwei Monate nach Zustellung der Klage kann der Mieter die fristlose Kündigung durch volle Zahlung unwirksam machen.

Die Kündigung braucht die Schriftform, also Ihre eigenhändige Unterschrift; eine einfache E-Mail genügt nicht (§ 568 Abs. 1, § 126 BGB13). Den Grund müssen Sie angeben (§ 569 Abs. 4 BGB2, § 573 Abs. 3 BGB9). Bei einfacher Sachlage genügt es, den Zahlungsverzug zu nennen und den Gesamtbetrag des Rückstands zu beziffern (BGH, VIII ZB 94/0314). Für die ordentliche Kündigung sollen Sie auf Form und Frist des Widerspruchs hinweisen; fehlt der Hinweis, kann Ihr Mieter noch im ersten Termin der Räumungsklage widersprechen (§ 568 Abs. 2, § 574b BGB13). Für die Räumungsklage ist allein das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt (§ 29a ZPO, § 23 GVG6).

Muster für den Kern des Schreibens

Die folgenden Sätze zeigen den Kern; Anschrift, Datum, Wohnung und Unterschrift ergänzen Sie.

  • „Hiermit kündige ich das Mietverhältnis über die Wohnung … fristlos wegen Zahlungsverzugs. Sie sind mit der Miete für die Monate … im Rückstand, insgesamt … €.“
  • „Hilfsweise kündige ich das Mietverhältnis ordentlich zum nächstzulässigen Termin, weil Sie Ihre Pflicht zur Mietzahlung schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben.“
  • Dazu der Hinweis an den Mieter, dass er der ordentlichen Kündigung in Textform und spätestens zwei Monate vor ihrem Ende widersprechen kann.

Wie Sie verlässliche Mieter auswählen, steht im Ratgeber Zuverlässige Mieter finden; was Vermieter sonst beachten müssen, im Überblick Pflichten als Vermieter.

Begriffe kurz erklärt

Gesamtmiete
die vereinbarte Miete einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten.
Verzug
der Mieter zahlt eine fällige Miete nicht rechtzeitig und hat das zu vertreten; Geldmangel entschuldigt nicht.
Schonfrist
die Zeit bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage, in der eine vollständige Nachzahlung die fristlose Kündigung unwirksam macht.

Quellen

  1. § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  2. § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Wohnraum; Abs. 3 Schonfrist, Abs. 4 Grund angeben)
  3. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 2017, VIII ZR 193/16 – vereinbarte Gesamtmiete als Maßstab; Kündigungsrecht entfällt nur durch vollständige Zahlung vor Zugang
  4. Verzug und Fälligkeit: § 286 BGB · § 556b BGB
  5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2015, VIII ZR 175/14 – Verzug trotz beantragter Sozialleistungen; keine Zumutbarkeitsabwägung
  6. Rechtshängigkeit und Gericht: § 253 ZPO · § 261 ZPO · § 29a ZPO · § 23 GVG
  7. § 546a BGB – Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. September 2018, VIII ZR 231/17 – Schonfristzahlung wirkt zurück; hilfsweise ordentliche Kündigung
  9. BGB: § 573 (ordentliche Kündigung) · § 573c (Fristen) · § 574 (Widerspruch wegen Härte)
  10. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2012, VIII ZR 107/12 (BGHZ 195, 64) – ordentliche Kündigung unterhalb der Schwelle der fristlosen; Volltext im Rechtsinformationsportal des Bundes
  11. Bundesgerichtshof zur Schonfristzahlung und hilfsweise ordentlichen Kündigung: Urteil vom 23. Oktober 2024, VIII ZR 106/23 – Nachzahlung lässt die ordentliche Kündigung unberührt; Gesamtwürdigung, ausnahmsweise Treuwidrigkeit · Urteil vom 30. September 2026, VIII ZR 21/26 – bestätigt · Urteil vom 16. Februar 2005, VIII ZR 6/04 – Ausgangspunkt
  12. Deutscher Bundestag – Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, Drucksache 21/6807; Anhörung am 14. Oktober 2026
  13. Form und Widerspruch: § 568 BGB · § 126 BGB · § 574b BGB
  14. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2003, VIII ZB 94/03 – Angabe des Kündigungsgrundes bei Zahlungsverzug

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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