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Kaufvertrag fürs Haus: was drinstehen muss

Ohne Notar gibt es keinen gültigen Hauskaufvertrag. Was der Entwurf aus Sicht des Verkäufers regeln muss, mit Prüfliste zum Abhaken.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Einen Kaufvertrag für ein Haus gibt es nur beim Notar: Ohne notarielle Beurkundung ist er nichtig, ein Muster aus dem Internet bindet niemanden. Den Text entwirft der Notar, Ihre Aufgabe als Verkäufer ist, den Entwurf vor dem Termin zu prüfen. Entscheidend sind Kaufpreis und Fälligkeit, die Sicherung der Zahlung, der Tag der Übergabe, die Haftung für Mängel, die Löschung Ihrer Grundschuld und die Kosten. Was davon wohin gehört, steht hier, mit einer Prüfliste zum Drucken.

Muster aus dem Internet

nichtig

nur beim Notar

KaufvertragUrkunde des Notars

  1. Beteiligte und Haus
  2. Kaufpreis und Fälligkeit
  3. Übergabe, Nutzen, Lasten
  4. Haftung für Mängel
  5. Lastenfreistellung
  6. Auflassung und Vormerkung
  7. Finanzierungs­vollmacht
  8. Kosten

beurkundet

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur beim Notar gültig: Ein privat unterschriebener Hauskaufvertrag ist nichtig (§ 311b Abs. 1 BGB1, § 125 BGB2).

    Warum kein Muster reicht
  • Acht Punkte gehören hinein: Beteiligte und Haus, Kaufpreis, Übergabe, Haftung, Lastenfreistellung, Auflassung, Finanzierung, Kosten.

    Die Inhalte
  • Geld gegen Haus, gesichert: Der Käufer zahlt nach der Fälligkeitsmitteilung, Sie übergeben nach Zahlung, umgeschrieben wird zuletzt.

    Wie die Zahlung gesichert ist
  • Wie es steht und liegt: Die Haftung für Mängel wird häufig ausgeschlossen, gilt aber trotzdem bei Arglist, Garantie oder einer im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit (§ 444 BGB, BGH17).

    Was der Ausschluss bedeutet
  • Entwurf vorab: Zwei Wochen Frist gelten nur zwischen Unternehmer und Verbraucher; Fragen an den Notar kosten nichts extra.

    Entwurf prüfen
  • Prüfliste zum Drucken: 16 Punkte, mit denen Sie den Entwurf Ihres Notars vor dem Termin durchgehen.

    Zur Prüfliste

Abschnitt 2

Kaufvertrag fürs Haus: Muster oder Notar?

Ein Muster erklärt Begriffe, ersetzt aber keinen Vertrag; gültig ist nur die Urkunde des Notars.
Entwurf des Notars und Muster aus dem Internet im Vergleich
Entwurf des Notarswird beurkundet Muster aus dem Internetprivat ausgefüllt
Wirksamja, mit der Beurkundungnein, nichtig ohne Beurkundung
Passt zu Ihrem Hausnach Grundbuch und Ihren Angabenallgemein gehalten
Zahlung gesichertFälligkeit, Vormerkung, Umschreibung erst nach Zahlungnur so weit, wie Sie es selbst regeln
Kosten für den Textin der Beurkundungsgebühr enthaltenkeine, aber ohne Wirkung
Wofürder einzige Weg zum Verkaufzum Kennenlernen der Begriffe

Jeder Vertrag, mit dem Sie sich verpflichten, Ihr Haus zu übertragen, braucht die notarielle Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB1). Fehlt sie, ist er nichtig (§ 125 BGB2). Gültig würde ein formloser Vertrag erst mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch, und die Auflassung erklären Sie ohnehin vor einem Notar (§ 311b Abs. 1 Satz 21, § 925 BGB3). Einen Weg am Notar vorbei gibt es also nicht.

Auch Absprachen neben der Urkunde sind grundsätzlich unwirksam und können den ganzen Vertrag unwirksam machen.4 Alles, was Sie mit dem Käufer vereinbaren, gehört deshalb in den Entwurf.

Wer den Vertrag schreibt

Den Vertrag entwirft der Notar nach dem Grundbuch und Ihren Angaben. Beratung und Entwurf sind in der Beurkundungsgebühr enthalten, egal wie viele Gespräche es braucht.5 Er ist neutral, berät beide Seiten und achtet darauf, dass keine ungesichert in Vorleistung geht.6 Wer ihn bezahlt, steht im Ratgeber Wer zahlt den Notar beim Hausverkauf?

Abschnitt 3

Was muss im Kaufvertrag stehen?

Die Reihenfolge wählt der Notar. Inhaltlich gehören in jeden Vertrag über ein gebrauchtes Haus diese Punkte:

Beteiligte und Haus

Alle Eigentümer und Käufer mit Namen und Anschrift, das Haus mit Grundbuchblatt und Flurstück. Gehört es Ihnen gemeinsam mit anderen, verkaufen alle zusammen (§ 747 BGB7). Ist es im Wesentlichen Ihr ganzes Vermögen, braucht es ohne Ehevertrag die Zustimmung Ihres Ehepartners (§ 1365 BGB7).

Kaufpreis und Fälligkeit

Der Preis in Euro, wann er fällig wird und auf welches Konto er geht. Verkaufen Sie bewegliche Gegenstände mit, stehen sie mit eigenem Betrag im Vertrag; auf diesen Teil fällt keine Grunderwerbsteuer.4 Wie die Zahlung gesichert ist, zeigt Abschnitt 4.

Belastungen und Lastenfreistellung

Sie schulden ein Haus frei von Rechten Dritter, soweit der Käufer sie nicht übernimmt (§§ 433, 435 BGB8). Ein eingetragenes Recht müssen Sie beseitigen, auch wenn der Käufer es kennt (§ 442 Abs. 2 BGB8). Der Vertrag nennt deshalb, welche Grundschulden gelöscht werden und welche Rechte, etwa ein Wegerecht, der Käufer übernimmt.

Mieter, Erschließung, Finanzierung

  • Ist das Haus vermietet, tritt der Käufer in den Mietvertrag ein (§ 566 BGB9). Der Vertrag regelt, ab wann ihm die Miete zusteht und was mit der Kaution geschieht.
  • Erschließungsbeiträge für Maßnahmen, die bis zum Vertragsschluss begonnen haben, tragen Sie, wenn der Vertrag nichts anderes sagt (§ 436 BGB10).
  • Mit einer Finanzierungsvollmacht darf der Käufer seiner Bank schon vor der Umschreibung eine Grundschuld an Ihrem Haus bestellen; ein Kostenrisiko entsteht Ihnen dadurch nicht.4

Kosten

Beurkundung und Grundbuch trägt nach Gesetz der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB11), die Löschung Ihrer Grundschuld in der Regel Sie.4

Abschnitt 4

Wie sind Sie bei Zahlung und Übergabe gesichert?

Drei Schranken im Vertrag: Jeder Schritt kommt erst, wenn seine Bedingungen erfüllt sind.

Der Vertrag ordnet die Schritte so, dass Sie Ihr Eigentum erst verlieren, wenn Sie das Geld haben, und der Käufer erst zahlt, wenn er das Haus sicher bekommt.12

Wann der Käufer zahlt

Erst nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars. Sie kommt in der Regel, wenn die Auflassungsvormerkung für den Käufer eingetragen ist, die Löschungsunterlagen Ihrer Bank vorliegen und nötige Genehmigungen erteilt sind.12 Dann zahlt der Käufer innerhalb der vereinbarten Frist, nur auf das Konto aus dem Vertrag oder das der Notar mitteilt, und nicht bar (§ 16a GwG13). Wie lange es bis zur Vormerkung dauert, steht im Ratgeber Auflassungsvormerkung: Dauer.

Wann Sie übergeben

In der Regel geht der Besitz mit der Zahlung über. Will der Käufer früher hinein, etwa zum Renovieren, schlägt der Notar Regelungen zu Ihrer Absicherung vor.12 Ab der Übergabe stehen dem Käufer die Nutzungen zu, und er trägt die Lasten wie die Grundsteuer (§ 446 BGB14). Was Sie dabei festhalten, zeigt der Ratgeber Übergabeprotokoll beim Hausverkauf.

Wann umgeschrieben wird

Den Antrag auf Umschreibung reicht der Notar erst ein, wenn Sie den Kaufpreis erhalten haben, die sogenannte Vorlagesperre. Außerdem braucht er die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, die meist nach Zahlung der Grunderwerbsteuer kommt.4 Eigentümer wird der Käufer erst mit der Eintragung (§§ 873, 925 BGB3).

Wenn der Käufer nicht zahlt

Üblich ist, dass sich der Käufer im Vertrag wegen des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.4 Dann können Sie aus der Urkunde vollstrecken, ohne erst zu klagen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO15). Gerät er in Verzug, schuldet er Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB16). Nach einer erfolglosen Frist können Sie vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB16).

Abschnitt 5

Haften Sie nach dem Verkauf für Mängel?

Mit Haftungsausschluss haften Sie nur noch für verschwiegene Mängel, für das, was Sie garantiert haben, und für eine im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit.

Gebrauchte Häuser werden häufig so verkauft, wie sie stehen und liegen: Die Haftung für Sachmängel wird im Vertrag ausgeschlossen.4 Für Sie als Verkäufer ist das wichtig: Ohne Ausschluss haften Sie nach dem Gesetz für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren (§ 434 Abs. 1 BGB17).

Der Ausschluss hat Grenzen. Auf ihn können Sie sich nicht berufen, soweit Sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit garantiert haben (§ 444 BGB17). Auch eine Beschaffenheit, die im Vertrag vereinbart ist, erfasst ein allgemeiner Haftungsausschluss nicht; Angaben, die nur im Exposé stehen und nicht in der Urkunde, werden dagegen in der Regel nicht vereinbart (BGH, V ZR 78/1417). Zwischen Unternehmer und Verbraucher und beim Kauf eines neu gebauten Hauses ist ein Ausschluss nur eingeschränkt zulässig.4

Was Sie konkret tun

  • Bekannte Mängel offen ansprechen und in die Urkunde aufnehmen lassen: Was der Käufer beim Vertragsschluss kennt, kann er später nicht geltend machen (§ 442 Abs. 1 BGB17).
  • Angaben zum Zustand im Vertrag genau prüfen: Sie können eine vereinbarte Beschaffenheit sein, für die der Ausschluss nicht gilt (§ 434 Abs. 2 BGB17).
  • Nichts zusichern, was Sie nicht sicher wissen.

Abschnitt 6

Vom Entwurf zur Unterschrift: Wie prüfen Sie den Kaufvertrag?

Vom Entwurf bis zur Unterschrift in fünf Schritten; verbindlich wird es erst im Termin.
  1. 1

    Eckdaten an den Notar

    Beteiligte, Haus, Preis, Übergabetag, was mitverkauft wird und welche Mängel bekannt sind.

  2. 2

    Entwurf kommt

    Der Notar schickt ihn beiden Seiten vorab.

  3. 3

    Prüfen und fragen

    Mit der Prüfliste unten; Fragen beantwortet der Notar ohne zusätzliche Kosten.

  4. 4

    Termin

    Der Notar liest alles vor, erst dann unterschreiben Sie beide. Ab jetzt ist der Vertrag verbindlich.

  5. 5

    Vollzug

    Vormerkung, Löschungsunterlagen, Fälligkeitsmitteilung, Umschreibung.

Eine feste Frist für den Entwurf gibt es unter Privatleuten nicht. Ist eine Seite Unternehmer und die andere Verbraucher, soll der Verbraucher den Text in der Regel zwei Wochen vor dem Termin haben (§ 17 Abs. 2a BeurkG18). Fragen zum Entwurf können Sie jederzeit an den Notar und sein Büro richten; zusätzliche Kosten entstehen dadurch nicht.6

Im Termin liest der Notar die Urkunde vollständig vor (§ 13 Abs. 1 BeurkG18). Kann jemand nicht kommen, kann er sich vertreten lassen oder den Vertrag nachträglich genehmigen.6 Wo der Termin im ganzen Verkauf steht, zeigt der Ratgeber Hausverkauf: Notar.

Prüfliste zum Entwurf

0 von 16 Punkten geprüft

Beteiligte und Haus
Kaufpreis und Zahlung
Übergabe und Haftung
Grundbuch und Kosten

Begriffe kurz erklärt

Auflassung
die Einigung von Verkäufer und Käufer vor dem Notar, dass das Eigentum übergehen soll; Eigentümer wird der Käufer erst mit der Eintragung.
Fälligkeitsmitteilung
Schreiben des Notars an den Käufer, dass der Kaufpreis jetzt zu zahlen ist.
Auflassungsvormerkung
Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf das Eigentum sichert, bis er eingetragen ist.
Vorlagesperre
Der Notar beantragt die Umschreibung erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat.

Quellen

  1. § 311b BGB – Verträge über Grundstücke: notarielle Beurkundung, Heilung durch Auflassung und Eintragung
  2. § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels
  3. §§ 873, 883, 925 BGB – Eigentumsübergang, Vormerkung, Auflassung: § 873 · § 883 · § 925
  4. Bundesnotarkammer – Glossar „Grundstückskaufverträge“ (Nebenvereinbarungen, Grunderwerbsteuer, Finanzierungsgrundpfandrecht, Kosten, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Sachmängel)
  5. Bundesnotarkammer – Notarkosten (Beratung und Entwurf in der Beurkundungsgebühr enthalten)
  6. Bundesnotarkammer – Infoblatt „Der Kauf einer gebrauchten Immobilie“ (Neutralität, keine ungesicherten Vorleistungen, Fragen ohne Zusatzkosten, Vertretung und Genehmigung)
  7. §§ 747, 1365 BGB – Verfügung über gemeinsames Eigentum, Zustimmung des Ehepartners: § 747 · § 1365
  8. §§ 433, 435, 442 BGB – frei von Rechten Dritter, eingetragene Rechte: § 433 · § 435 · § 442
  9. §§ 566, 566a BGB – Kauf bricht nicht Miete, Kaution: § 566 · § 566a
  10. § 436 BGB – Erschließungs- und Anliegerbeiträge
  11. § 448 BGB – Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
  12. Bundesnotarkammer, Themen Immobilien: Kaufpreisfälligkeit · Besitz, Nutzen, Lasten · Eigentumsübergang
  13. § 16a GwG – Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien
  14. § 446 BGB – Gefahr- und Lastenübergang
  15. § 794 ZPO – weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 5: notarielle Urkunde mit Unterwerfung)
  16. §§ 288, 323 BGB – Verzugszinsen, Rücktritt nach Fristsetzung: § 288 · § 323
  17. §§ 434, 442, 444 BGB – Sachmangel, Kenntnis des Käufers, Haftungsausschluss: § 434 · § 442 · § 444 · Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 2015, V ZR 78/14 (allgemeiner Haftungsausschluss erfasst keine vereinbarte Beschaffenheit; Angaben vor Vertragsschluss ohne Niederschlag in der Urkunde in der Regel keine Vereinbarung)
  18. Beurkundungsgesetz – Vorlesen und Entwurf vorab: § 13 · § 17

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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  • Vor der Reservierung kläre ich mit dem Käufer Kaufabsicht, Zeitplan und Finanzierung.
  • Ich stimme den Vertragsentwurf mit dem Notariat ab und begleite Sie zum Termin.
  • Bei der Übergabe halte ich Schlüssel, Zählerstände und Unterlagen im Übergabeprotokoll fest.

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