Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung

Immobilie verkaufen im Alter: verkaufen, bleiben oder verrenten?

Drei Wege im Vergleich, die Steuerregel beim Umzug und ein Ablauf in Ihrem Tempo.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ihre Immobilie im Alter zu verkaufen passt vor allem dann, wenn Haus, Garten oder Treppen Ihnen zu viel werden und Sie ohnehin kleiner wohnen möchten. Dann haben Sie den vollen Kaufpreis frei. Steuer fällt keine an, wenn Ihnen die Immobilie seit mehr als zehn Jahren gehört oder Sie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor selbst darin gewohnt haben. Wer bleibt, behält Eigentum, Arbeit und Kosten. Verrentung und Teilverkauf lassen Sie wohnen bleiben, kosten aber einen Abschlag vom Preis oder ein laufendes Entgelt. Den Tag, an dem Sie das Haus übergeben, legen Sie im Kaufvertrag fest.

Ihr Haus Garten, Treppen, laufende Kosten
Verkauf
Kleinere Wohnung und der volle Kaufpreis frei

Steuerfrei nach10 Jahrenoder wenn Sie im Verkaufsjahr und den 2 Jahren davor selbst darin wohnten

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

Abschnitt 2

Immobilie verkaufen im Alter oder bleiben? Drei Wege im Vergleich

Verkaufen bringt den vollen Preis und nimmt Ihnen das Haus ab; bleiben und verrenten lassen Sie wohnen, aber mit unterschiedlichen Folgen.
Drei Wege für Ihre Immobilie im Alter
Verkaufenund kleiner wohnen Bleibenalles wie bisher Verrentenverkaufen und wohnen bleiben
Geldder volle Kaufpreis, frei verfügbarkeins; Erhalt und Umbau zahlen Sieein Teil des Werts, als Betrag oder Rente
Wohnenneue, kleinere Wohnungwie bisher, mit Treppen und Gartenwie bisher, gesichert im Grundbuch
Arbeit am Hausentfälltbleibt bei Ihnenje nach Vertrag
Erbenerben Gelderben das Hauserben weniger oder nichts vom Haus
Passt, wenndas Haus zu viel wirdKraft und Geld reichenSie nicht umziehen wollen

Ob ein Verkauf passt, hängt weniger vom Alter ab als von drei Fragen. Werden Ihnen Haus, Garten oder Treppen zu viel? Möchten Sie in eine kleinere oder barrierearme Wohnung ziehen? Und brauchen Sie das Geld, das im Haus steckt, etwa für die neue Wohnung, einen Umbau oder Pflege? Je öfter Sie mit Ja antworten, desto eher passt der Verkauf.

Bleiben Sie, ändert sich nichts, auch nicht an Arbeit und Kosten. Verrentung lässt Sie wohnen bleiben, macht Sie aber zum Bewohner fremden Eigentums: Ein Wohnrecht mindert den Wert, den ein Käufer zahlt, und wird über die statistische Lebensdauer gerechnet (§ 47 Abs. 5 ImmoWertV1).

Wollen Sie die Immobilie behalten und vermieten, finden Sie den Vergleich im Ratgeber Haus verkaufen oder vermieten? Ist ein Umzug ins Pflegeheim absehbar, lesen Sie, was dann mit dem Haus geschieht, im Ratgeber Mutter im Pflegeheim: was passiert mit dem Haus?

Abschnitt 3

Verrentung, Teilverkauf, Wohnrecht: was hinter den Modellen steckt

Alle Modelle haben eines gemeinsam: Sie bleiben wohnen und bekommen dafür weniger als beim freien Verkauf, oder Sie zahlen laufend. Ich biete diese Modelle nicht an. Hier steht, was sie sind und worauf Sie achten.

Verkauf mit Wohnrecht oder Nießbrauch

Sie verkaufen das ganze Haus und lassen sich ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch ins Grundbuch eintragen. Mit einem Wohnrecht dürfen Sie selbst darin wohnen und Familie sowie Pflegepersonen aufnehmen (§ 1093 BGB2). Ein Nießbrauch erlaubt mehr: Sie ziehen alle Nutzungen, dürfen also auch vermieten (§§ 1030, 1059 BGB3).

Leibrente

Der Käufer zahlt den Kaufpreis ganz oder teilweise als Rente, im Zweifel bis zu Ihrem Tod (§ 759 BGB4). Sie lässt sich mit einem Wohnrecht verbinden. Wie lange die Rente läuft, regelt der Vertrag.

Teilverkauf

Sie verkaufen nur einen Anteil, bleiben Miteigentümer und zahlen für den verkauften Anteil ein monatliches Nutzungsentgelt. Eine Pflicht des Käufers, vorher zu prüfen, ob Sie dieses Entgelt dauerhaft zahlen können, ist gesetzlich bisher nicht ausdrücklich geregelt. Die Bundesregierung hat im Juli 2025 angekündigt, Schutzregeln zu prüfen (Drucksache 21/9075).

Worauf Sie bei jedem Modell achten

  • Rang im Grundbuch: Ihr Wohnrecht oder Nießbrauch gehört an die erste Stelle. Steht eine Grundschuld davor und wird aus ihr versteigert, erlischt Ihr Recht (§ 879 BGB6, §§ 44, 52 ZVG7).
  • Späterer Umzug: Ein Wohnrecht dürfen Sie anderen nur überlassen, wenn der Vertrag es erlaubt (§ 1092 BGB2). Müssen Sie später ins Pflegeheim, bringt es Ihnen sonst kein Geld.
  • Kosten über die ganze Zeit: Rechnen Sie Entgelte, Zinsen, Instandhaltung und Gebühren beim späteren Verkauf für die Jahre zusammen, die Sie wohnen bleiben wollen.
  • Bedenkzeit: Ist der Käufer ein Unternehmen, soll der Notar Ihnen den Entwurf in der Regel zwei Wochen vor dem Termin geben (§ 17 Abs. 2a BeurkG8).

Abschnitt 4

Steuer und Erbe: Wann ist der Verkauf steuerfrei?

Drei Zahlen entscheiden, ob Verkauf oder Erbe steuerfrei bleiben.

  • 10 Jahre

    seit dem Kauf

    Danach ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei (§ 23 EStG9).

  • 400.000 €

    Freibetrag je Kind

    So viel kann jedes Kind steuerfrei erben (§ 16 ErbStG11).

  • 200 m²

    Familienheim

    Bis zu dieser Wohnfläche erbt ein Kind, das selbst einzieht, das Haus steuerfrei (§ 13 ErbStG12).

Der Gewinn aus dem Verkauf einer privaten Immobilie ist steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 EStG9). Haben Sie die Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen, zählt der Kauf durch den Vorbesitzer.

Ist es kürzer, bleibt der Verkauf trotzdem steuerfrei, wenn Sie seit dem Kauf nur selbst darin gewohnt haben oder im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor. Dafür genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre, der nur das mittlere ganz ausfüllt; im Verkaufsjahr müssen Sie aber noch darin gewohnt haben (BFH, IX R 37/1610). Ziehen Sie aus einer Immobilie aus, die Ihnen noch keine zehn Jahre gehört, verkaufen Sie deshalb möglichst im selben Kalenderjahr. Mehr dazu steht im Ratgeber Hausverkauf, Abschnitt Steuer.

Vererben statt verkaufen?

Behalten Sie die Immobilie, erben sie Ihre Kinder; jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 ErbStG11). Zieht ein Kind selbst ein, bleibt das Familienheim bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei, unabhängig vom Freibetrag; ist die Wohnung größer, gilt die Befreiung nur für den Anteil bis 200 m². Voraussetzung: Sie haben bis zuletzt darin gewohnt oder konnten es aus zwingenden Gründen nicht mehr, und das Kind zieht unverzüglich ein. Gibt das Kind die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren auf, entfällt die Befreiung rückwirkend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG12).

Verkaufen Sie vorher, erben Ihre Kinder Geld, und für Geld gibt es diese Befreiung nicht. Ob Sie das Haus schon zu Lebzeiten an ein Kind verschenken oder verkaufen, vergleicht der Ratgeber Haus an Kinder verschenken oder verkaufen?

Abschnitt 5

So verkaufen Sie im eigenen Tempo

Erst die neue Wohnung, dann der Verkauf: So bestimmen Sie den Zeitplan selbst.
  1. 1

    Neue Wohnung klären

    Wohin ziehen Sie, zur Miete oder ins Eigentum, und ab wann? Davon hängt ab, wann Sie das Geld brauchen und wann Sie ausziehen können.

  2. 2

    Wert ermitteln

    Lassen Sie den Wert vor Ort einschätzen, bevor Sie einen Preis nennen.

  3. 3

    Unterlagen

    Grundbuchauszug, Grundrisse, Wohnflächenberechnung und Energieausweis. Den Energieausweis muss der Käufer spätestens bei der Besichtigung sehen (§ 80 GModG13).

  4. 4

    Besichtigungen

    Planen Sie Termine so, dass sie Ihren Alltag nicht bestimmen. Übernimmt ein Makler die Führungen, müssen Sie nicht dabei sein.

  5. 5

    Notar

    Lesen Sie den Entwurf in Ruhe. Legen Sie im Vertrag den Tag der Übergabe fest; üblich ist die Übergabe mit der Zahlung des Kaufpreises.14

  6. 6

    Umzug und Übergabe

    Nach Ihrem Umzug übergeben Sie Schlüssel, Zählerstände und Unterlagen gegen ein Protokoll.

Brauchen Sie mehr Zeit für den Umzug, sprechen Sie das vor dem Notartermin an, denn der Übergabetag steht im Kaufvertrag.

Wenn Angehörige mithelfen

Kinder oder andere Angehörige können für Sie handeln, wenn Sie ihnen eine Vollmacht geben. Für das Grundbuch muss Ihre Unterschrift darauf mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO15). Der Notar prüft beim Termin, ob Sie geschäftsfähig sind, und vermerkt Zweifel in der Urkunde (§ 11 BeurkG15). Eine Vollmacht, die Sie geben, solange Sie alles selbst entscheiden können, macht später einen gerichtlich bestellten Betreuer in der Regel überflüssig (§ 1814 Abs. 3 BGB15). Mehr dazu steht im Ratgeber Hausverkauf mit Vollmacht.

Abschnitt 6

Was kostet Sie der Verkauf?

Die großen Posten trägt der Käufer; auf Sie entfallen vor allem die Löschung Ihrer Grundschuld und gegebenenfalls Makler und Bank.
PostenWer zahltGrundlage
Notar und Grundbuch für Kaufvertrag und UmschreibungKäufer§ 448 Abs. 2 BGB16
Grunderwerbsteuer, 5 % in NiedersachsenKäuferDen Bescheid erhält die Käuferseite.17
Löschung Ihrer GrundschuldSieregelmäßig der Verkäufer18
Makler bei Wohnung oder EinfamilienhausbeideSie zahlen mindestens so viel wie der Käufer (§§ 656c, 656d BGB)19
VorfälligkeitsentschädigungSienur bei laufendem Kredit mit fester Zinsbindung (§ 490 Abs. 2 BGB)20
EnergieausweisSiePflicht beim Verkauf (§ 80 GModG)13
Steuer auf den Gewinnkeinenach zehn Jahren oder bei eigener Nutzung (Abschnitt 4)

Die Kosten für Notar und Grundbuch trägt nach dem Gesetz der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB16); der Kaufvertrag kann anderes regeln. Auf Sie entfallen typischerweise die Löschung Ihrer Grundschuld, der Energieausweis und gegebenenfalls Ihr Anteil am Makler. Was die Löschung kostet, rechnet der Ratgeber Grundschuld löschen mit einem Rechner nach.

Kaufen Sie selbst eine kleinere Wohnung, sind Sie dort der Käufer: Dann zahlen Sie Notar, Grundbuch und in Niedersachsen 5 % Grunderwerbsteuer.17

Begriffe kurz erklärt

Wohnrecht
im Grundbuch eingetragenes Recht, ein Haus oder einen Teil davon als Wohnung zu nutzen; im Gesetz „Wohnungsrecht“.
Nießbrauch
im Grundbuch eingetragenes Recht, alle Nutzungen einer Immobilie zu ziehen, also selbst zu wohnen oder zu vermieten.
Nutzungsentgelt
monatliche Zahlung beim Teilverkauf dafür, dass Sie den verkauften Anteil weiter bewohnen.
Familienheim
die selbst bewohnte Immobilie, die Ehepartner oder Kinder unter Bedingungen erbschaftsteuerfrei erben.

Quellen

  1. § 47 ImmoWertV – Wertermittlung bei Rechten und Belastungen, Leibrentenbarwertfaktoren
  2. Wohnungsrecht: § 1093 BGB · § 1092 BGB (Überlassung nur, wenn gestattet)
  3. Nießbrauch: § 1030 BGB · § 1059 BGB (Ausübung überlassen)
  4. § 759 BGB – Dauer und Betrag der Leibrente
  5. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/907 vom 15. Juli 2025 – Antwort der Bundesregierung „Verbraucherschutz bei Immobilienteilverkäufen“
  6. § 879 BGB – Rangverhältnis mehrerer Rechte
  7. Zwangsversteigerungsgesetz: § 44 (geringstes Gebot) · § 52 (bestehen bleibende Rechte)
  8. § 17 Abs. 2a BeurkG – Entwurf in der Regel zwei Wochen vorab
  9. § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte
  10. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 2017, IX R 37/16 – Nutzung über drei Kalenderjahre
  11. § 16 ErbStG – Freibeträge
  12. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG – Familienheim für Kinder
  13. § 80 Gebäudemodernisierungsgesetz (bis 28. Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) – Energieausweis beim Verkauf
  14. Bundesnotarkammer – Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten
  15. Vollmacht und Notar: § 29 GBO · § 11 BeurkG · § 1814 BGB
  16. § 448 BGB – Kosten der Beurkundung und der Eintragung trägt der Käufer
  17. Grunderwerbsteuer: Landesamt für Steuern Niedersachsen (Steuersatz 5 %) · Bundesnotarkammer, Infoblatt „Der Kauf einer gebrauchten Immobilie“
  18. Bundesnotarkammer, Glossar „Grundstückskaufverträge“ – Kosten der Lastenfreistellung regelmäßig beim Verkäufer
  19. Maklerkosten bei Wohnung und Einfamilienhaus: § 656c BGB · § 656d BGB
  20. § 490 Abs. 2 BGB – Vorfälligkeitsentschädigung

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

WLH Immobilien

Wie ich Ihnen helfe

Makler und Verwalter in Hannover – ich verkaufe in Ihrem Tempo, wenn Sie kleiner wohnen möchten.

Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich. Danach gehe ich so vor:

  • Ich kläre Anlass, Zeitplan und Ausgangslage und schätze ehrlich ein, wie lange es bis zum Notartermin dauern kann.
  • Ich bewerte vor Ort mit Vergleichswerten aus Hannover. Renovieren ist meist nicht nötig; was sich lohnt, bespreche ich vorher.
  • Besichtigungen übernehme ich. Sie müssen nicht dabei sein und erfahren danach, was Interessenten sagen.
  • Auf Wunsch spreche ich mit Ihren Angehörigen, die mit Vollmacht handeln.
  • Für Umzug und Umbau vermittle ich Kontakte aus meinem Netzwerk.

Wie ein Hausverkauf mit mir abläuft, steht auf meiner Seite Haus verkaufen. Den Wert schätze ich auch mit einer Online-Ersteinschätzung.