Ratgeber · Wohnungseigentümer
Hausverwaltung kündigen und wechseln: Frist und Ablauf
Wer in der Eigentümergemeinschaft entscheidet, was mit dem Vertrag passiert, wie der Wechsel samt Übergabe läuft – mit Vorlagen.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter
In einer Eigentümergemeinschaft kündigt nicht der Einzelne, sondern die Versammlung: Sie kann den Verwalter jederzeit mit Mehrheit abberufen, ohne Grund. Sein Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später, von selbst. Eine Mietverwaltung für Ihre eigene Wohnung kündigen Sie dagegen allein, mit der Frist aus Ihrem Vertrag. Damit keine Lücke entsteht, beschließt die Versammlung Abberufung und neuen Verwalter am besten in derselben Sitzung.
WEG-Verwaltungentscheidet die Versammlung
Abberufungjederzeit
Vertrag endet≤ 6 Monate
Mietverwaltungkündigen Sie selbst
Kündigungsfristlaut Vertrag
aus wichtigem Grundfristlos
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Abberufen kann die Versammlung jederzeit, mit Mehrheit und ohne Grund (§ 26 Abs. 3 WEG1). Allein kündigen kann ein Eigentümer den WEG-Verwalter nicht.
Abberufung in der WEG -
Der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, von selbst und ohne Kündigung.
Was mit dem Vertrag passiert -
Abberufung und Neubestellung in einer Versammlung, mit Laufzeit und Vergütung des Neuen. Die Angebote gehören in die Einladung.
Ablauf und Vorlage -
Jeder Eigentümer kann einen zertifizierten Verwalter verlangen, außer unter neun Sondereigentumsrechten mit einem Eigentümer als Verwalter, solange weniger als ein Drittel das verlangt.
Den Neuen wählen -
Der alte Verwalter muss alles herausgeben. Fehlt eine Jahresabrechnung, muss der neue sie erstellen (BGH, V ZR 206/2414).
Übergabe-Checkliste -
Ihre Mietverwaltung kündigen Sie selbst, mit der Frist aus dem Vertrag. Formularverträge mit Privatleuten binden höchstens zwei Jahre.
Mietverwaltung kündigen
Abschnitt 2
Hausverwaltung kündigen in der WEG: Abberufung und Frist
Über den Verwalter entscheidet in der Eigentümergemeinschaft nicht der Einzelne, sondern die Versammlung (§ 26 Abs. 1 WEG1). Sie kann ihn jederzeit abberufen; es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG2). Einen wichtigen Grund braucht sie seit der Reform vom 1. Dezember 2020 nicht mehr, und weder Vertrag noch Gemeinschaftsordnung dürfen die Abberufung erschweren (§ 26 Abs. 3 und 5 WEG1; BT-Drs. 19/22634, S. 453).
Was mit dem Vertrag passiert
Die Abberufung beendet das Amt, nicht sofort den Verwaltervertrag. Der endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, und zwar von selbst; eine Kündigung ist dafür nicht nötig (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG1). Bis dahin richtet sich die Vergütung nach dem Vertrag. Früher endet er, wenn der Vertrag eine kürzere Frist vorsieht oder die Gemeinschaft ihn aus wichtigem Grund kündigt (BT-Drs. 19/22634, S. 45 f.3).
Fristlos kündigen
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es der Gemeinschaft nicht zuzumuten ist, den Vertrag bis zu seinem Ende fortzusetzen. Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem die Gründe bekannt geworden sind (§ 626 BGB4). Für die Gemeinschaft erklärt sie der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein Eigentümer, den die Versammlung dazu ermächtigt (§ 9b Abs. 2 WEG5). Weil das Amt ohnehin jederzeit endet, geht es dabei nur noch um die Vergütung.
Wenn die Bestellung ohnehin ausläuft
Bestellt wird ein Verwalter für höchstens fünf Jahre, der erste nach der Aufteilung für höchstens drei. Bleiben soll er nur mit einem neuen Beschluss, frühestens ein Jahr vor Ablauf (§ 26 Abs. 2 WEG1). Läuft die Zeit ab, müssen Sie niemanden abberufen, sondern nur einen anderen bestellen.
Abschnitt 3
So wechseln Sie den Verwalter: Schritt für Schritt, mit Vorlage
- 1Angebote einholen
- 2Einladung
- 3Beschluss
- 4Neuer Vertrag
- 5Übergabe
- 6Alter Vertrag endet
- 1
Angebote einholen
Für einen neuen Verwalter braucht die Versammlung Vergleichsangebote mit Vergütung und Laufzeit.
- 2
Einladung
Abberufung und Neubestellung stehen als Punkte in der Einladung, mindestens drei Wochen vorher; die Angebote oder wenigstens Namen und Eckdaten liegen bei.
- 3
Beschluss
In einer Sitzung: den alten abberufen, den neuen mit Laufzeit und Vergütung bestellen, eine Person zur Unterschrift ermächtigen.
- 4
Neuer Vertrag
Für die Gemeinschaft unterschreibt der Beiratsvorsitzende oder der ermächtigte Eigentümer.
- 5
Übergabe
Der alte Verwalter gibt Unterlagen, Konten und Schlüssel heraus (Abschnitt 5).
- 6
Alter Vertrag endet
Spätestens sechs Monate nach der Abberufung, früher, wenn er das vorsieht.
Ein neuer Verwalter braucht Vergleichsangebote; bei der Wiederwahl des amtierenden gilt das nicht (BGH, Urteil vom 1. April 2011, V ZR 96/106). Die Angebote oder wenigstens die Namen der Bewerber und die Eckdaten ihrer Angebote sollen die Eigentümer grundsätzlich schon innerhalb der Einladungsfrist bekommen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2020, V ZR 110/198). Worüber beschlossen werden soll, muss in der Einladung stehen, und eingeladen wird in Textform mindestens drei Wochen vorher, außer es ist besonders dringend (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 WEG7).
Setzt der Verwalter den Punkt nicht auf die Tagesordnung, können mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform mit Zweck und Gründen eine Versammlung verlangen. Weigert er sich pflichtwidrig, lädt der Beiratsvorsitzende, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer ein (§ 24 Abs. 2 und 3 WEG7).
Mit der Bestellung beschließt die Versammlung auch die Eckpunkte des neuen Vertrags, also Laufzeit und Vergütung (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015, V ZR 114/149). Der Beschluss gilt sofort. Wer ihn für fehlerhaft hält, muss innerhalb eines Monats klagen (§ 45 WEG10). Was die Verwaltung kosten darf, steht im Ratgeber Was kostet eine Hausverwaltung?
Vorlage: Beschlussvorschlag für die Einladung
TagesordnungspunktAbberufung der Verwaltung und Bestellung einer neuen Verwaltung
- Die [Name der bisherigen Verwaltung] wird mit Wirkung zum [Datum] als Verwalterin abberufen.
- Die [Name der neuen Verwaltung] wird ab dem [Datum] bis zum [Datum] zur Verwalterin bestellt (höchstens fünf Jahre).
- Grundlage ist ihr Angebot vom [Datum]: Vergütung [Betrag] € je Einheit und Monat [netto oder brutto], Laufzeit wie unter 2.
- [Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats / Eigentümer Name] wird ermächtigt, den Verwaltervertrag auf dieser Grundlage für die Gemeinschaft zu unterschreiben.
Die eckigen Klammern füllen Sie aus. Die Angebote der Bewerber gehören in die Einladung.
Abschnitt 4
Worauf Sie beim neuen Verwalter achten
Drei Zahlen, die beim Wechsel zählen.
-
5 Jahre
Höchstens bestellt
der erste Verwalter nach der Aufteilung höchstens drei (§ 26 Abs. 2 WEG1)
-
9
Sondereigentumsrechte
ab dieser Zahl kann jeder Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen; bei weniger nur dann nicht, wenn ein Eigentümer Verwalter ist und weniger als ein Drittel einen verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG12)
-
1 Monat
Anfechtungsfrist
ab der Beschlussfassung, etwa gegen die Wahl eines nicht zertifizierten Verwalters (§ 45 WEG10)
Wie viele Angebote es sein müssen, legt die Versammlung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst fest. Bestellt werden darf aber nur, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und im Haftungsfall ausreichende Sicherheit bietet (BGH, Urteil vom 22. Juni 2012, V ZR 190/1111).
Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter bestellt. Ausgenommen ist nur die kleine Gemeinschaft mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in der ein Eigentümer selbst Verwalter ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 48 Abs. 4 WEG12). Wählt die Versammlung trotz dieses Anspruchs jemanden ohne Prüfung und ohne gleichgestellten Abschluss, können Sie die Wahl innerhalb eines Monats anfechten. Mehr dazu steht im Ratgeber Eigentümergemeinschaft.
Welche Erlaubnis und welche Versicherung ein gewerblicher Verwalter nachweisen muss und was er für die Gemeinschaft tun muss, steht im Ratgeber Aufgaben einer Hausverwaltung.
Abschnitt 5
Übergabe: Was der alte Verwalter herausgeben muss
Der alte Verwalter muss der Gemeinschaft alles herausgeben, was er für sie erhalten und durch die Verwaltung erlangt hat, und über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen (§§ 666, 667 BGB in Verbindung mit § 675 BGB13). Dazu gehören die Beschluss-Sammlung, die er führen musste, die Konten der Gemeinschaft und alle Belege. Haken Sie unten ab, was angekommen ist; die Liste lässt sich drucken.
Wer die letzte Jahresabrechnung macht
Die Pflicht, für ein Jahr abzurechnen, trifft die Gemeinschaft und entsteht am 1. Januar des Folgejahres. Endete das Amt des alten Verwalters am 31. Dezember, schuldet er die Abrechnung für dieses Jahr nicht mehr. Der neue Verwalter muss als ausführendes Organ auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen. Ist die Pflicht noch in der Amtszeit des alten entstanden, kann daneben er aus seinem Vertrag verpflichtet bleiben (BGH, Urteil vom 26. September 2025, V ZR 206/2414).
Nachweis für Bank und Grundbuchamt
Muss der neue Verwalter seine Stellung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, etwa beim Grundbuchamt, genügt die Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit beglaubigten Unterschriften (§ 26 Abs. 4 WEG1). Fragen Sie die Bank vorher, welche Nachweise sie für die Konten der Gemeinschaft verlangt.
Checkliste zur Übergabe
0 von 14 Unterlagen übergeben
Abschnitt 6
Mietverwaltung kündigen: Frist, Form und Vorlage
Ihre Mietverwaltung, bei einer Eigentumswohnung auch Sondereigentumsverwaltung genannt, ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Verwalter. Was er zu Laufzeit und Kündigungsfrist sagt, gilt. Die Abberufung des WEG-Verwalters beendet ihn nicht, auch wenn es dieselbe Firma ist.
Wenn der Vertrag nichts regelt
Dann gelten die Fristen für Dienstverträge: Wird monatlich vergütet, können Sie spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende kündigen (§ 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB15). Aus wichtigem Grund geht es fristlos, innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie den Grund kennen (§ 626 BGB4).
Lange Laufzeiten in Formularverträgen
Vermieten Sie privat, sind Sie in der Regel Verbraucher, solange die Vermietung Ihrer privaten Vermögensverwaltung dient (BGH, Urteil vom 23. Januar 2026, V ZR 91/2516). Hat der Verwalter Ihnen einen vorformulierten Vertrag gestellt, darf er Sie höchstens zwei Jahre binden (§ 309 Nr. 9 BGB17); das galt auch schon vor 2022 (BT-Drs. 19/30840, S. 1418). Für Verträge ab dem 1. März 2022 gilt außerdem: Zum Ende dieser Zeit darf die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen, und verlängert sich der Vertrag stillschweigend, dann nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist. Bei Verträgen seit Oktober 2016 darf er für Ihre Kündigung keine strengere Form als Textform verlangen, etwa einen unterschriebenen Brief (§ 309 Nr. 9 und 13 BGB17).
Sagen Sie Ihrem Mieter rechtzeitig, an wen er ab wann die Miete zahlt.
Vorlage: Kündigung der Mietverwaltung
BetreffKündigung des Verwaltungsvertrags vom [Datum] über die Wohnung [Anschrift, Wohnungsnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den oben genannten Verwaltungsvertrag fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Bitte geben Sie mir bis zum Vertragsende alle Unterlagen heraus, die Sie für mich erhalten oder angelegt haben, insbesondere Mietvertrag mit Nachträgen, Nachweis der Kaution, Betriebskostenabrechnungen und Schlüssel, und legen Sie Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben ab (§§ 666, 667, 675 BGB).
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung.
[Ort, Datum, Name]
Begriffe kurz erklärt
- Abberufung
- Beschluss der Versammlung, mit dem das Amt des Verwalters endet; sein Vertrag endet getrennt davon, spätestens sechs Monate später.
- Verwaltervertrag
- Vertrag zwischen Gemeinschaft und Verwalter über Aufgaben, Laufzeit und Vergütung.
- Beschluss-Sammlung
- fortlaufendes Verzeichnis der Beschlüsse und gerichtlichen Urteilsformeln der Gemeinschaft seit dem 1. Juli 2007; der Verwalter führt sie.
- Zertifizierter Verwalter
- Verwalter, der vor einer Industrie- und Handelskammer geprüft wurde oder einen gleichgestellten Abschluss hat.
Quellen
- § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters, Ende des Vertrags, Nachweis der Verwaltereigenschaft
- § 25 WEG – Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/22634 vom 16.09.2020, S. 45 f. (Abberufung ohne wichtigen Grund; Vertrag endet kraft Gesetzes, kürzere Kündigung bleibt möglich): Drucksache 19/22634
- § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 9b WEG – Vertretung der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. April 2011, V ZR 96/10 – Alternativangebote vor der Neubestellung, nicht vor der Wiederbestellung
- Wohnungseigentumsgesetz: § 23 (Bezeichnung des Gegenstands) · § 24 (Einberufung, Frist, Beschluss-Sammlung)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2020, V ZR 110/19 – Angebote der Bewerber innerhalb der Einladungsfrist
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2015, V ZR 114/14 – Laufzeit und Vergütung in derselben Versammlung wie die Bestellung
- Wohnungseigentumsgesetz: § 44 (Anfechtungsklage) · § 45 (Frist von einem Monat)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2012, V ZR 190/11 – Beurteilungsspielraum bei der Bestellung, Zahl der Alternativangebote, Bonität
- Zertifizierter Verwalter: § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG · § 26a WEG · § 48 Abs. 4 WEG · § 7 ZertVerwV
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 666 (Rechenschaft) · § 667 (Herausgabe) · § 675 (entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2025, V ZR 206/24 – Jahresabrechnung beim Verwalterwechsel
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 620 (Beendigung des Dienstverhältnisses) · § 621 (Kündigungsfristen)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2026, V ZR 91/25, Rn. 14 – private Vermietung hindert die Verbrauchereigenschaft nicht
- § 309 Nr. 9 und 13 BGB – Laufzeit, stillschweigende Verlängerung, Kündigungsfrist und Form in Formularverträgen; für Verträge ab 1. März 2022: Art. 229 § 60 EGBGB; Textform für Verträge seit 1. Oktober 2016: Art. 229 § 37 EGBGB
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Gesetz für faire Verbraucherverträge, BT-Drucksache 19/30840 vom 18.06.2021, S. 14 (Mindestlaufzeit bis zu zwei Jahren „wie schon nach geltendem Recht“): Drucksache 19/30840
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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