Ratgeber · Verkaufen
Hausverkauf: Wer zahlt den Notar?
In der Regel der Käufer. Sie als Verkäufer zahlen nur, was Ihr Haus von alten Belastungen befreit. Mit Rechner für beide Seiten.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Beim Hausverkauf zahlt in der Regel der Käufer den Notar und das Grundbuchamt. So sieht es das Gesetz vor, und so wird es üblicherweise im Kaufvertrag vereinbart. Sie als Verkäufer tragen die Kosten, Ihr Haus frei von alten Belastungen zu übergeben, vor allem die Löschung Ihrer Grundschuld. Bei 400.000 € Kaufpreis kommen auf den Käufer rund 4.029 € zu, auf Sie bei einer Grundschuld über 200.000 € und 100.000 € Ablösung an Ihre Bank zwischen 217,50 und rund 380 €. Gegenüber Notar und Grundbuchamt haften trotzdem beide Seiten.
BeispielKaufpreis 400.000 €
KäuferNotar und Grundbuch
4.028,75 €
Notar 2.826,25 € · Grundbuchamt 1.202,50 €
SieLastenfreistellung
217,50 bis 379,94 €
Löschung der Grundschuld 217,50 € · Treuhandgebühr 162,44 € bei 100.000 € Ablösung, wenn Ihre Bank Auflagen stellt
Gegenüber Notar und Grundbuchamt haften beide
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Der Käufer zahlt Notar und Grundbuch für Kaufvertrag, Vormerkung und Umschreibung (§ 448 Abs. 2 BGB1).
Wer was zahlt -
Sie zahlen die Lastenfreistellung: die Löschung Ihrer Grundschuld und, wenn Ihre Bank Auflagen stellt, die Treuhandgebühr des Notars.
Ihre Kosten als Verkäufer -
Rund 1 % des Kaufpreises kosten Notar und Grundbuch den Käufer bei 400.000 €: zusammen 4.028,75 €.
Die Posten einzeln -
Trotzdem haften beide: Zahlt der Käufer nicht, kann sich der Notar an Sie halten (§§ 30, 32 GNotKG2).
Warum Sie mithaften -
Platzt der Kauf vor dem Termin, zahlt, wer den Entwurf bestellt hat, nach einem fertigen Entwurf bis zur vollen Gebühr.
Wenn der Kauf platzt -
Ihr Fall in Zahlen: Der Rechner teilt Notar- und Grundbuchkosten nach Kaufpreis und Grundschuld auf Käufer und Verkäufer auf.
Zum Rechner
Abschnitt 2
Hausverkauf: Wer zahlt den Notar?
| Käuferwird Eigentümer | Sie als Verkäuferübergeben lastenfrei | |
|---|---|---|
| Notar | Beurkundung, Vollzug und Betreuung des Kaufvertrags | Treuhandgebühr, wenn Ihre Bank Auflagen stellt |
| Grundbuchamt | Vormerkung, Eintragung als Eigentümer, Löschung der Vormerkung | Löschung Ihrer Grundschuld |
| Grundschuld | neue Grundschuld für seine Bank, wenn er finanziert | keine Kosten durch die Grundschuld des Käufers |
| Haftung | gegenüber Notar und Grundbuchamt | ebenfalls, auch für die Kosten des Käufers |
| Beispiel 400.000 € | 4.028,75 € | 217,50 bis 379,94 € |
Das Gesetz regelt es ausdrücklich: Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der dafür nötigen Erklärungen (§ 448 Abs. 2 BGB1). Das gilt für Ihr Haus genauso, denn ein Gebäude gehört rechtlich zu dem Grundstück, auf dem es steht.3
Verbindlich ist, was im Kaufvertrag steht. Typisch ist genau diese Verteilung: Der Käufer trägt die Kosten bei Notar und Grundbuchamt, die Kosten der Lastenfreistellung übernimmt regelmäßig der Verkäufer.3 Wie sich das auf Ihre übrigen Verkaufskosten verteilt, zeigt der Ratgeber Hausverkauf.
Wer den Notar aussucht
Den Notar bestimmen Sie und der Käufer frei. Weil der Käufer die Beurkundung bezahlt, hat er dabei regelmäßig einen gewissen Vorrang.4 Am Preis ändert die Wahl nichts: Die Gebühren stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bei jedem Notar gleich.5
Warum Sie trotzdem mithaften
Die Verteilung im Vertrag gilt nur zwischen Ihnen und dem Käufer. Dem Notar schuldet die Kosten von Beurkundung, Vollzug und Betreuung jeder, dessen Erklärung beurkundet ist, also auch Sie (§ 30 Abs. 1 GNotKG2). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 32 GNotKG2). Für das Grundbuchamt gilt im Ergebnis dasselbe: Kraft Gesetzes haften Käufer und Verkäufer für alle Kosten bei Notar und Grundbuchamt.3
Müssen Sie zahlen, weil der Käufer ausfällt, können Sie den Betrag von ihm zurückverlangen: Unter Gesamtschuldnern gilt, was vereinbart ist, hier also der Kaufvertrag (§ 426 Abs. 1 BGB6).
Abschnitt 3
Welche Notar- und Grundbuchkosten fallen an?
| Posten | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Notar: Beurkundung (2,0) | 1.570,00 € | Käufer · Kostenverzeichnis Nr. 21100, mit Entwurf und Beratung |
| Notar: Vollzug (0,5) | 392,50 € | Käufer · Nr. 22110, etwa Genehmigungen und Löschungsunterlagen einholen |
| Notar: Betreuung (0,5) | 392,50 € | Käufer · Nr. 22200, Fälligkeitsmitteilung und Umschreibung überwachen |
| Notar: Pauschale und 19 % Umsatzsteuer | 471,25 € | Käufer · Nr. 32005 (höchstens 20 €) und Nr. 32014 |
| Grundbuch: Eintragung als Eigentümer (1,0) | 785,00 € | Käufer · Nr. 14110 |
| Grundbuch: Vormerkung (0,5) und ihre Löschung | 417,50 € | Käufer · Nr. 14150 und Nr. 14152 (25 €) |
| Käufer zusammen | 4.028,75 € | rund 1,0 % des Kaufpreises |
| Grundbuch: Löschung Ihrer Grundschuld (0,5) | 217,50 € | Sie · Nr. 14140, nach dem eingetragenen Betrag |
| Notar: Treuhandgebühr (0,5) mit Umsatzsteuer | 162,44 € | Sie · Nr. 22201, nur bei Auflagen Ihrer Bank, nach dem Ablösebetrag |
| Sie zusammen | 379,94 € | ohne Treuhandauflage 217,50 € |
Alle Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert. Beim Kauf ist das der Kaufpreis; liegt der Verkehrswert höher, zählt er (§ 47 GNotKG7). Aus dem Wert ergibt sich nach Tabelle B eine volle Gebühr, bei 400.000 € sind das 785 € (§ 34 GNotKG7). Die Posten sind Vielfache davon.
Notar: drei Gebühren für einen Vertrag
Für Entwurf, Beratung und Beurkundung berechnet der Notar eine 2,0-Gebühr (Nr. 211008). Für den Vollzug kommt eine 0,5-Gebühr hinzu (Nr. 22110), für die Betreuung noch einmal 0,5 (Nr. 22200). Beide fallen je nur einmal an, gleich wie viele Unterlagen der Notar einholt. Dazu kommen eine Pauschale für Post und Telekommunikation, höchstens 20 €, und 19 % Umsatzsteuer.5
Ist beim Grundbuchamt der elektronische Rechtsverkehr eröffnet, kommt eine Gebühr für strukturierte Daten hinzu: neben der Vollzugsgebühr eine 0,1-Gebühr, höchstens 125 € (Nr. 22114, 221158). Bei 400.000 € sind das 78,50 € vor Umsatzsteuer.
Grundbuchamt: Vormerkung, Eigentum, Löschung
Das Grundbuchamt trägt zuerst die Auflassungsvormerkung für den Käufer ein (0,5-Gebühr, Nr. 14150), später ihn als Eigentümer (1,0, Nr. 14110), und löscht dann die Vormerkung (25 €, Nr. 14152). Umsatzsteuer berechnet das Gericht nicht.
Was nicht dazugehört
Finanziert der Käufer, bestellt er seiner Bank eine eigene Grundschuld und zahlt Notar und Grundbuchamt dafür selbst. Ein Kostenrisiko entsteht Ihnen dadurch nicht.3 Was diese Grundschuld kostet, steht im Ratgeber Notarkosten beim Hauskauf in Niedersachsen.
Abschnitt 4
Rechner: Was zahlt der Käufer, was zahlen Sie?
Tragen Sie den Kaufpreis ein, dazu den Betrag Ihrer Grundschuld aus Abteilung III des Grundbuchs und, falls Ihr Kredit noch läuft, den Betrag, den Ihre Bank aus dem Kaufpreis bekommt. Der Rechner nimmt die Gebühren aus Tabelle B und teilt sie so auf, wie es üblicherweise im Kaufvertrag steht.
Notar und Grundbuch: wer was zahlt
nach GNotKG, Stand 17.10.2026
Grundschuld: der eingetragene Betrag, nicht die Restschuld. Ablösung: was Ihre Bank aus dem Kaufpreis bekommt. Je Feld bis 10.000.000 €.
Käufer zahlt €
Sie zahlen €
| Käufer | |
|---|---|
| Notar: Kaufvertrag | € |
| Grundbuchamt: Vormerkung und Eigentum | € |
| Anteil am Kaufpreis | % |
| Sie als Verkäufer | |
| Grundbuchamt: Löschung der Grundschuld | € |
| Notar: Treuhandgebühr bei Auflagen | € |
Gesetzliche Gebühren für den üblichen Weg: Der Notar entwirft, beurkundet, vollzieht und betreut; Pauschale für Post und Telekommunikation und 19 % Umsatzsteuer beim Käufer, Treuhandgebühr mit Umsatzsteuer bei Ihnen; Grundbuchamt ohne Umsatzsteuer. Nicht enthalten: Gebühr für strukturierte Daten, Dokumentenpauschale, Genehmigungen, die Grundschuld des Käufers und die Grunderwerbsteuer. Keine Rechnung des Notars.
Abschnitt 5
Was zahlt der Verkäufer beim Notar?
Was kostet Sie der Notartermin?
Sie müssen dem Käufer das Haus frei von Rechten Dritter verschaffen, soweit er sie nicht übernimmt (§§ 433, 435 BGB9). Steht in Abteilung III noch eine Grundschuld Ihrer Bank, wird sie deshalb gelöscht. Diese Kosten tragen regelmäßig Sie.3
Löschung der Grundschuld
Das Grundbuchamt berechnet für die Löschung eine 0,5-Gebühr aus dem eingetragenen Betrag, nicht aus Ihrer Restschuld (Nr. 141408, § 53 GNotKG10). Bei 200.000 € sind das 217,50 €. Nimmt der Notar Ihre Zustimmung zur Löschung in den Kaufvertrag auf, kostet sie keine eigene Beurkundungsgebühr: Kaufvertrag und Löschungserklärungen gelten als derselbe Gegenstand (§ 109 Abs. 1 GNotKG10). Was eine Löschung ohne Verkauf kostet und was Ihre Bank dafür nicht berechnen darf, steht im Ratgeber Grundschuld löschen: Kosten.
Treuhandgebühr, wenn der Käufer Ihren Kredit ablöst
Läuft Ihr Kredit noch, zahlt der Käufer den offenen Betrag aus dem Kaufpreis direkt an Ihre Bank.3 Gibt die Bank ihre Löschungsunterlagen nur unter Treuhandauflagen heraus, berechnet der Notar eine Treuhandgebühr: 0,5 aus dem Betrag, den die Bank verlangt (Nr. 222018, § 113 Abs. 2 GNotKG10). Sie trägt im Regelfall die Verkäuferseite.5 Bei 100.000 € Ablösung sind das 136,50 €, mit Umsatzsteuer 162,44 €.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die Ihre Bank für die vorzeitige Rückzahlung verlangen kann, ist dagegen kein Notarposten. Sie steht zwischen Ihnen und der Bank.
Abschnitt 6
Wer zahlt den Notar, wenn der Kauf platzt?
Platzt der Kauf vor dem Termin, zahlt, wer den Entwurf bestellt hat; wie viel, hängt davon ab, wie weit der Notar war.
-
20 €
Vor dem Entwurf
Endet der Auftrag, bevor der Notar einen Entwurf verschickt oder beraten hat (Nr. 213008).
-
0,5–2,0
Entwurf verschickt
Gebühren nach Umfang der Arbeit, mindestens 120 € (Nr. 213028).
-
2,0
Entwurf fertig
Für einen vollständigen Entwurf der Höchstsatz, bei 400.000 € also 1.570 € (§ 92 Abs. 2 GNotKG11).
Verbindlich wird ein Hausverkauf erst mit der Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB12). Bis dahin kann jede Seite abspringen. Einen Kaufvertrag, der die Kosten dem Käufer zuweist, gibt es dann nicht. Die Notarkosten schuldet, wer den Auftrag erteilt hat (§ 29 Nr. 1 GNotKG2), bei einem gemeinsamen Auftrag beide.
Hat der Notar einen vollständigen Entwurf gefertigt und verschickt, berechnet er die volle 2,0-Gebühr, bei 400.000 € mit Pauschale und Umsatzsteuer 1.892,10 €. Einen Entwurf berechnet der Notar nur, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.5 Wird bald darauf auf Grundlage dieses Entwurfs doch beurkundet, rechnet der Notar die Gebühr an (Vorbemerkung 2.1.38).
Was Sie vorher klären
- wer den Entwurf beim Notar in Auftrag gibt: Wer bestellt, trägt das Risiko
- ob der Käufer den Kaufpreis aufbringen kann, etwa mit einer Finanzierungsbestätigung seiner Bank, bevor ein Entwurf bestellt wird
Ist der Vertrag beurkundet und tritt später eine Seite zurück, sind die Gebühren entstanden, und beide haften dafür (§ 30 GNotKG2). Wer sie untereinander trägt, richtet sich nach dem Kaufvertrag. Was dort sonst geregelt sein sollte, steht im Ratgeber Kaufvertrag beim Hausverkauf.
Abschnitt 7
Und wer zahlt den Makler und die Grunderwerbsteuer?
½
Makler: höchstens die Hälfte für den Käufer
der gesamten Provision bei Wohnung oder Einfamilienhaus, wenn ein Verbraucher kauft13
5 %
Grunderwerbsteuer in Niedersachsen
vom Kaufpreis, im Vertrag in der Regel beim Käufer; Schuldner sind beide14
Den Makler regelt nicht § 448 BGB, sondern der Maklervertrag. Kauft ein Verbraucher eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, gilt die Halbteilung (§ 656b BGB13):
- Beauftragen beide Seiten den Makler, verpflichten sich beide in gleicher Höhe (§ 656c BGB13).
- Haben nur Sie ihn beauftragt, zahlt der Käufer höchstens so viel wie Sie, und erst, wenn Sie Ihren Anteil nachweislich gezahlt haben (§ 656d BGB13).
- Für Mehrfamilienhäuser und unbebaute Grundstücke gilt die Halbteilung nicht; dort zählt, was vereinbart ist.
Der Maklervertrag braucht Textform, eine E-Mail genügt (§ 656a BGB13). Mehr dazu steht im Ratgeber Hausverkauf: Maklerprovision.
Grunderwerbsteuer
In Niedersachsen beträgt sie 5 % des Kaufpreises. Im Vertrag übernimmt sie in der Regel der Käufer. Schuldner sind aber beide Seiten: Zahlt der Käufer nicht, kann das Finanzamt sie auch von Ihnen fordern.14 Bei 400.000 € sind das 20.000 €.
Begriffe kurz erklärt
- Auflassung
- die Einigung von Verkäufer und Käufer vor dem Notar, dass das Eigentum übergehen soll.
- Lastenfreistellung
- die Löschung von Belastungen wie Ihrer Grundschuld, damit der Käufer das Haus frei erhält.
- Gesamtschuldner
- Mehrere schulden denselben Betrag; der Gläubiger darf ihn von jedem ganz verlangen, aber nur einmal.
- Tabelle B
- Gebührentabelle für Notare und Grundbuchämter im GNotKG; aus ihr folgt die volle Gebühr für einen Geschäftswert.
- Vollzug
- die Abwicklung nach dem Termin: Der Notar holt Genehmigungen und Löschungsunterlagen ein und sorgt für die Einträge im Grundbuch.
- Betreuung
- Der Notar prüft, wann der Kaufpreis fällig ist, teilt es mit und überwacht die Umschreibung.
- Auflassungsvormerkung
- Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf das Eigentum sichert, bis er eingetragen ist.
- Grundschuld
- die im Grundbuch eingetragene Sicherheit einer Bank für einen Kredit, in Abteilung III.
- Treuhandauflage
- Bedingung der Bank an den Notar, ihre Löschungsunterlagen erst zu verwenden, wenn sie ihr Geld hat.
- Halbteilung
- Regel für Wohnung und Einfamilienhaus beim Kauf durch einen Verbraucher: Der Käufer zahlt dem Makler höchstens so viel wie der Verkäufer.
Quellen
- § 448 BGB – Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten (Abs. 2: Kosten des Grundstückskaufs)
- Gerichts- und Notarkostengesetz – Kostenschuldner: § 29 (Auftraggeber) · § 30 (Urkundsbeteiligte) · § 32 (Gesamtschuldner)
- Bundesnotarkammer – Glossar „Grundstückskaufverträge“ (Grundstück, Kosten, Lastenfreistellung, Kaufpreisfälligkeit, Finanzierungsgrundpfandrecht)
- Bundesnotarkammer – Infoblatt „Der Kauf einer gebrauchten Immobilie“ (Wahl des Notars)
- Bundesnotarkammer: Notarkosten (bundesweit einheitlich) · Beispielberechnungen (Vollzug und Betreuung je einmal, Treuhandgebühr trägt im Regelfall die Verkäuferseite, Entwurf nur ohne Beurkundung)
- § 426 BGB – Ausgleichungspflicht unter Gesamtschuldnern
- GNotKG – Geschäftswert und Gebühr: § 34 (Tabelle B, Mindestbetrag, Rundung) · § 47 (Kaufpreis, mindestens Verkehrswert) · Gebührentabelle B (Anlage 2, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109)
- GNotKG, Kostenverzeichnis (Anlage 1): Nr. 14110, 14140, 14150, 14152 (Grundbuchamt), 21100, 21300, 21302, Vorbemerkung 2.1.3, 22110, 22114, 22115, 22200, 22201, 32005, 32014 (Notar): Kostenverzeichnis
- §§ 433, 435 BGB – Pflicht des Verkäufers, frei von Rechten Dritter zu übertragen: § 433 · § 435
- GNotKG – Werte bei Grundschuld und Treuhand: § 53 (Nennbetrag) · § 109 (derselbe Beurkundungsgegenstand) · § 113 (Wert des Sicherungsinteresses)
- § 92 GNotKG – Rahmengebühren: für einen vollständigen Entwurf der Höchstsatz
- § 311b BGB – Verträge über Grundstücke: notarielle Beurkundung
- §§ 656a–656d BGB – Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser: § 656a · § 656b · § 656c · § 656d
- Grunderwerbsteuer: Landesamt für Steuern Niedersachsen, Häufige Fragen (Steuersatz 5 %, Gesamtschuldner) · § 13 GrEStG
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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