Ratgeber · Verkaufen
Hausverkauf ohne Energieausweis: Was droht?
Wann Sie den Ausweis spätestens brauchen, welches Bußgeld das Gesetz vorsieht, welche Ausnahmen es gibt – und was sich am 1. Januar 2027 ändert.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Ohne Energieausweis sollten Sie kein Haus verkaufen: Wer verkaufen will, braucht einen gültigen Ausweis und muss ihn spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Fehlt er, droht ein Bußgeld bis 10.000 €; eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags sieht das Gesetz nicht vor. Ausgenommen sind nur wenige Gebäude, etwa sehr kleine. Welcher Ausweis es sein muss, hängt bis Ende 2026 vom Alter des Hauses ab; ab 1. Januar 2027 gelten neue Regeln.
Energieausweisfür Wohngebäude
10 Jahre gültig
- Beim VerkaufPflicht
- Vorlegenbei der Besichtigung
- Übergebennach dem Kaufvertrag
- Sonst Bußgeldbis 10.000 €
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Der Ausweis ist Pflicht, sobald Sie verkaufen wollen und kein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG1).
Was das Gesetz verlangt -
Spätestens bei der Besichtigung legen Sie ihn vor, ein Aushang genügt. Nach dem Kaufvertrag übergeben Sie ihn dem Käufer.
Wann Sie ihn vorlegen -
Bußgeld bis 10.000 € bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit, auch für den Makler. Unwirksam wird der Kaufvertrag dadurch nicht.
Was droht -
Ausnahmen: sehr kleine, unbeheizte und nur kurz im Jahr genutzte Gebäude, der Verkauf zum Abriss; Baudenkmäler nur noch bis Ende 2026.
Die Ausnahmen -
Bedarfsausweis Pflicht bis Ende 2026 für Häuser mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977, wenn sie den Wärmeschutz von 1977 nicht erreichen. Sonst wählen Sie.
Bedarf oder Verbrauch -
Ab 1. Januar 2027: neue Ausweise digital, mehr Angaben in Anzeigen, keine Bedarfspflicht mehr für ältere Häuser. Gültige Ausweise gelten weiter.
Was sich 2027 ändert
Abschnitt 2
Hausverkauf ohne Energieausweis: was das Gesetz verlangt
- 1Ausweis beauftragen
- 2Anzeige mit Pflichtangaben
- 3Besichtigung: vorlegen
- 4Kaufvertrag: übergeben
- 1
Ausweis beauftragen
Soll ein Haus oder eine Wohnung verkauft werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn kein gültiger vorliegt.
- 2
Anzeige mit Pflichtangaben
Liegt der Ausweis beim Inserieren vor, gehören seine Kennwerte in die Anzeige.
- 3
Besichtigung: vorlegen
spätestens hier, als Original, Kopie oder deutlich sichtbarer Aushang.
- 4
Kaufvertrag: übergeben
unverzüglich nach dem Vertragsschluss, im Original oder als Kopie.
Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die Pflichten beim Verkauf sind geblieben. Soll ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht schon ein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG1). Gültig ist er zehn Jahre; früher endet er nur, wenn nach größeren Änderungen am Gebäude ein neuer nötig wird (§ 79 Abs. 3 GModG2).
Wann Sie ihn vorlegen und übergeben
Spätestens bei der Besichtigung legen Sie oder Ihr Makler dem Kaufinteressenten den Ausweis oder eine Kopie vor. Ein deutlich sichtbarer Aushang oder ausgelegter Ausweis genügt. Gibt es keine Besichtigung, legen Sie ihn unverzüglich vor, ebenso, sobald ein Interessent danach fragt. Nach dem Kaufvertrag übergeben Sie ihn dem Käufer unverzüglich (§ 80 Abs. 4 GModG1).
Was in die Anzeige gehört
Liegt der Ausweis vor, wenn Sie inserieren, muss die Anzeige in kommerziellen Medien seine Art, den Endenergiebedarf oder -verbrauch, die wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Effizienzklasse nennen (§ 87 Abs. 1 GModG3). Ohne Ausweis zu inserieren, ist deshalb kein Ausweg: Bei der ersten Besichtigung brauchen Sie ihn trotzdem.
Abschnitt 3
Was droht, wenn der Energieausweis fehlt?
| Pflicht | Bußgeld bis | Grundlage |
|---|---|---|
| spätestens bei der Besichtigung vorlegen | 10.000 € | § 80 Abs. 4 Satz 1, § 108 Abs. 1 Nr. 18 |
| auf Verlangen unverzüglich vorlegen | 10.000 € | § 80 Abs. 4 Satz 4, § 108 Abs. 1 Nr. 18 |
| nach dem Kaufvertrag übergeben | 10.000 € | § 80 Abs. 4 Satz 5, § 108 Abs. 1 Nr. 19 |
| Pflichtangaben in der Anzeige, wenn ein Ausweis vorliegt | 10.000 € | § 87 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Nr. 21 |
| Voraussetzung | Vorsatz oder Leichtfertigkeit | § 108 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GModG4 |
Wer den Ausweis vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis 10.000 € betragen (§ 108 GModG4). Die Pflichten treffen den Verkäufer oder den Immobilienmakler; beauftragen Sie einen Makler, sind Sie also nicht automatisch frei.
Notartermin ohne Ausweis: Ist der Kaufvertrag wirksam?
Das Gesetz knüpft an einen fehlenden Ausweis ein Bußgeld. Dass der Kaufvertrag dadurch unwirksam würde, sieht es nicht vor. Einen Ausweis vorzulegen, ist auch keine Voraussetzung, die das Gesetz für den Notartermin aufstellt. Es verlangt aber, dass Sie ihn dem Käufer nach dem Vertrag unverzüglich übergeben – fehlt er dann, ist das selbst eine Ordnungswidrigkeit.
Und wenn der Käufer nicht fragt oder verzichtet?
Die Pflicht hängt nicht davon ab. Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie den Ausweis von sich aus vorlegen, nicht erst auf Nachfrage. Einen Verzicht des Käufers sieht das Gesetz nicht vor; auch eine Klausel im Kaufvertrag befreit Sie nicht von der Pflicht (§ 80 Abs. 4 GModG1).
Abschnitt 4
Wann Sie keinen Energieausweis brauchen
Brauchen Sie für den Verkauf einen neuen Energieausweis?
Für ein kleines Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche gelten die Regeln zum Energieausweis nicht; ab 2027 heißt es „weniger als 50 m²“. Für ein Baudenkmal, also ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude, entfällt derzeit die Pflicht beim Verkauf (§ 79 Abs. 4 GModG2). Diese Ausnahme endet am 31. Dezember 2026.
Die Regeln zum Energieausweis gelten außerdem nicht für Gebäude, die nicht beheizt oder gekühlt werden, und für Wohngebäude, die für weniger als vier Monate im Jahr bestimmt sind, etwa manche Ferienhäuser (§ 2 GModG5). Wird ein Haus im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss verkauft, darf von der Pflicht abgesehen werden; im Zweifel entscheidet die zuständige Landesbehörde. Ein Verkauf an Verwandte, ein leerstehendes oder sanierungsbedürftiges Haus oder eine geplante Umnutzung sind dagegen keine Ausnahme.6
Eigentumswohnung: Der Ausweis gilt für das Haus
Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung (§ 79 Abs. 2 GModG2). Verkaufen Sie eine Eigentumswohnung, fragen Sie deshalb zuerst den Verwalter, ob für das Haus ein gültiger Ausweis vorliegt. Eine Kopie genügt für die Besichtigung.
Abschnitt 5
Welcher Energieausweis beim Hausverkauf: Bedarf oder Verbrauch?
| Bedarfsausweisberechnet | Verbrauchsausweisgemessen | |
|---|---|---|
| Grundlage | der berechnete Energiebedarf aus Bauteilen und Heizung | der erfasste Verbrauch aus Abrechnungen |
| Was Sie liefern | Angaben zum Gebäude, etwa aus Plänen und Nachweisen über Modernisierungen | Abrechnungen von mindestens 36 Monaten, die jüngste höchstens 18 Monate alt; ab 2027 zwei Jahre |
| Pflicht bis Ende 2026 | unter 5 Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. 11. 1977, ohne Wärmeschutz von 1977 | nie vorgeschrieben |
| Sonst | immer möglich | möglich, wenn die Abrechnungen vorliegen |
Es gibt zwei Arten: Der Bedarfsausweis beruht auf dem berechneten Energiebedarf des Gebäudes, der Verbrauchsausweis auf dem erfassten Verbrauch. Beides in einem Ausweis anzugeben, ist erlaubt (§ 79 Abs. 1 GModG2). Für einen Verbrauchsausweis braucht der Aussteller Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten, die jüngste darf höchstens 18 Monate zurückliegen; längere Leerstände werden rechnerisch berücksichtigt (§ 82 Abs. 4 GModG7).
Wann es ein Bedarfsausweis sein muss
Bis Ende 2026 schreibt das Gesetz für Wohnhäuser mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, einen Bedarfsausweis vor. Das gilt nicht, wenn das Haus schon bei der Fertigstellung den Wärmeschutz der Verordnung von 1977 erreichte oder später mindestens darauf gebracht wurde (§ 80 Abs. 3 GModG1). Ob das zutrifft, beurteilt der Aussteller. In allen anderen Fällen wählen Sie.
Abschnitt 6
Was sich ab 1. Januar 2027 ändert – und so gehen Sie vor
| Bis 31. 12. 2026geltendes Recht | Ab 1. 1. 2027bereits beschlossen | |
|---|---|---|
| Neue Ausweise | nach dem bisherigen Muster | digital, auf Verlangen auch auf Papier |
| Ältere Häuser unter 5 Wohnungen | Bedarfsausweis Pflicht, außer Wärmeschutz von 1977 | keine Pflicht zum Bedarfsausweis |
| Baudenkmal | kein Ausweis nötig | Ausweis nötig |
| Anzeige nennt | Art, Endenergiekennwert, Energieträger, Baujahr, Klasse | bei neuen Ausweisen: Art, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf, Klasse, Baujahr, Energieträger |
| Vorlegen und übergeben | bei der Besichtigung, nach dem Vertrag | unverändert |
Die Änderungen stehen im Bundesgesetzblatt und gelten ab dem 1. Januar 2027.8 Ein Ausweis, der dann noch gültig ist, bleibt gültig; in Anzeigen nennen Sie für ihn die bisherigen Angaben. Neue Verbrauchsausweise gibt es dann nur für Gebäude, die ausschließlich dem Wohnen dienen; dafür genügen Verbrauchsdaten aus zwei Jahren. Für jeden neuen Ausweis muss der Aussteller das Haus vor Ort begehen oder sich geeignete Fotos geben lassen. Der Bußgeldrahmen von 10.000 € bleibt.
So bekommen Sie den Ausweis rechtzeitig
- Früh beauftragen: vor der ersten Anzeige, damit seine Kennwerte gleich hineinkommen.
- Berechtigte Aussteller: etwa Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister mit Zusatzschulung oder Energieberater mit Prüfung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 88 GModG9).
- Unterlagen bereitlegen: Heizkostenabrechnungen, Pläne, Nachweise über neue Fenster, Dämmung oder Heizung.
- Bei einer Wohnung: zuerst beim Verwalter nach dem Ausweis des Hauses fragen.
Für ein Haus bezahlen Sie den Ausweis in der Regel als Verkäufer. Welche Kosten sonst auf Sie zukommen, steht im Ratgeber Hausverkauf; was Sie neben dem Ausweis bereitlegen, in der Checkliste für den Hausverkauf.
Quellen
- § 80 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
- § 79 GModG – Grundsätze des Energieausweises
- § 87 GModG – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften
- Anwendungsbereich und Begriffe: § 2 GModG · § 3 GModG (Abs. 1 Nr. 3 Baudenkmal, Nr. 17 kleines Gebäude)
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), Infoportal GModG: Häufig gestellte Fragen zu Energieausweisen, FAQ 3 (Verkauf zum Abriss) · Begründung der Bundesregierung zur Energieeinsparverordnung 2007, BR-Drucksache 282/07, S. 121
- § 82 GModG – Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes … vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 und Art. 9 Abs. 2: Verkündung · Regelungstext
- § 88 GModG – Ausstellungsberechtigung
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
WLH Immobilien
Wie ich Ihnen helfe
Makler und zertifizierter Verwalter in Hannover – ich besorge, was für den Verkauf fehlt.
Verkaufen Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung mit mir, gehört der Energieausweis zu den Unterlagen, um die ich mich kümmere:
- Ich sage Ihnen, was fehlt, und besorge es; anfallende Gebühren stimme ich vorher mit Ihnen ab.
- Für den Energieausweis arbeite ich mit Greensmile Energieberatung in Hannover zusammen.
- Weil ich selbst Eigentümergemeinschaften verwalte, lese ich Wirtschaftsplan, Rücklage und Protokolle wie ein Verwalter – wichtig, wenn Sie eine Wohnung verkaufen.
Wie ein Verkauf mit mir abläuft und was er kostet, steht auf meiner Seite Haus verkaufen.