Ratgeber · Verkaufen
Hausverkauf: Mieter will nicht ausziehen – was Sie tun können
Ein Verkauf ist kein Kündigungsgrund. Welche drei Wege Sie haben, wann eine Kündigung doch geht und was gilt, wenn Ihr Mieter trotzdem bleibt.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Will Ihr Mieter nicht ausziehen, müssen Sie ihn für den Verkauf auch nicht loswerden: Ein Verkauf ist kein Kündigungsgrund, und der Käufer übernimmt den Mietvertrag. Frei wird die Wohnung nur, wenn Ihr Mieter selbst kündigt oder einem Aufhebungsvertrag zustimmt, oder wenn Sie einen Grund aus dem Gesetz haben, etwa Eigenbedarf. Dann gilt eine Frist von drei bis neun Monaten. Bleibt er danach, hilft nur die Räumungsklage; selbst räumen dürfen Sie nicht.
Mieter will nicht ausziehenEin Verkauf ist kein Kündigungsgrund.
- geht immerVermietet verkaufenDer Käufer übernimmt den Mietvertrag.
- nur freiwilligAufhebungsvertragIhr Mieter zieht an einem vereinbarten Tag aus.
- nur mit GrundKündigungEigenbedarf, Verwertung, Zweifamilienhaus – mit Frist.
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Ein Verkauf ist kein Kündigungsgrund (§ 573 BGB1). Verkaufen können Sie trotzdem jederzeit – vermietet, der Käufer übernimmt den Mietvertrag.
Die Regel -
Hält sich Ihr Mieter an den Vertrag, kommen drei Kündigungen in Frage: Eigenbedarf, Verwertung mit erheblichen Nachteilen oder im selbst bewohnten Zweifamilienhaus.
Wann Sie kündigen können -
3, 6 oder 9 Monate Frist je nach Mietdauer, im selbst bewohnten Zweifamilienhaus drei Monate mehr. Die Kündigung muss schriftlich sein und den Grund nennen.
Fristen und Form -
Der Aufhebungsvertrag ist der Weg zur freien Wohnung ohne Kündigungsgrund – aber nur, wenn Ihr Mieter zustimmt.
Was hineingehört -
Bleibt er nach dem Vertragsende, widersprechen Sie binnen zwei Wochen. Räumen lassen dürfen Sie erst nach einer Räumungsklage.
Wenn er trotzdem bleibt -
Eine freie Wohnung versprechen Sie dem Käufer erst, wenn der Auszug feststeht – sonst haften Sie ihm.
So gehen Sie vor
Abschnitt 2
Hausverkauf: Mieter will nicht ausziehen – und muss es auch nicht
Können Sie kündigen, damit die Wohnung frei wird?
Ein Verkauf ist kein Grund, Ihrem Mieter zu kündigen. Sie können nur kündigen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben (§ 573 Abs. 1 BGB1), und der Wunsch, leer zu verkaufen, gehört nicht dazu. Ihr Mieter muss also nicht ausziehen.
Für den Verkauf muss er das auch nicht: Der Käufer übernimmt den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten (§ 566 BGB2). Was dabei mit Miete, Kaution und Nebenkosten passiert und wie Käufer eine vermietete Wohnung rechnen, steht im Ratgeber Vermietete Wohnung verkaufen.
Sie haben deshalb drei Wege: vermietet verkaufen, sich mit Ihrem Mieter auf einen Auszug einigen oder – nur in den Fällen der Grafik – kündigen.
Abschnitt 3
Wann Sie doch kündigen können
Eigenbedarf
Brauchen Sie selbst, Ihre Familie oder Angehörige Ihres Haushalts die Wohnung, können Sie wegen Eigenbedarfs kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB1). Der Bedarf muss echt sein. Ziehen Sie nach dem Auszug nicht ein, sondern verkaufen, liegt der Verdacht nahe, dass er nur vorgeschoben war. Dann müssen Sie genau erklären, warum er weggefallen ist; ein vorgetäuschter Bedarf macht Sie Ihrem früheren Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig (BGH, VIII ZR 44/163).
Verwertung: nur bei erheblichen Nachteilen
Kündigen können Sie auch, wenn der Mietvertrag Sie an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung hindert und Ihnen dadurch erhebliche Nachteile entstehen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB1). Eine höhere Miete zählt dabei nicht, und auf einen Verkauf nach einer Umwandlung in Eigentumswohnungen können Sie sich nicht berufen. Das Eigentum gibt keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung, sagt der Bundesgerichtshof. Geprüft hat er eine solche Kündigung für ein Haus, das vermietet unrentabel und nur mit erheblichem Abschlag verkäuflich sein sollte; entschieden wird im Einzelfall (BGH, VIII ZR 226/094).
Selbst bewohntes Zweifamilienhaus
Wohnen Sie selbst in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen, können Sie die andere Wohnung ohne berechtigtes Interesse kündigen. Die Frist verlängert sich dann um drei Monate, und im Kündigungsschreiben muss stehen, dass Sie sich auf diese Regel stützen (§ 573a BGB5).
Hannover: Sperrfrist nach Umwandlung
Wurde die Wohnung erst nach dem Einzug Ihres Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt und danach verkauft, kann der Erwerber erst nach einer Sperrfrist wegen Eigenbedarfs oder Verwertung kündigen: bundesweit nach drei, in Hannover nach fünf Jahren.6 Das kann Sie selbst betreffen, wenn Sie eine solche Wohnung gekauft haben, und ebenso Ihren Käufer.
Wenn Ihr Mieter seine Pflichten verletzt
Unabhängig vom Verkauf können Sie kündigen, wenn Ihr Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft und nicht unerheblich verletzt, etwa die Miete nicht zahlt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB1). Wann das bei Rückständen gilt, steht im Ratgeber Kündigung bei Mietrückstand.
Abschnitt 4
Fristen, Form und Widerspruch
Kündigungsfrist+3 Monate im selbst bewohnten Zweifamilienhaus
unter 5 Jahrenseit dem Einzug
3 Monate
ab 5 Jahrenseit dem Einzug
6 Monate
ab 8 Jahrenseit dem Einzug
9 Monate
Die Kündigung muss Ihrem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats; wohnt er seit mindestens fünf Jahren dort, drei Monate später, nach mindestens acht Jahren noch einmal drei Monate später (§ 573c Abs. 1 BGB7). Geht die Kündigung am zweiten Werktag im März zu, endet ein Mietverhältnis, das seit drei Jahren läuft, mit Ablauf des 31. Mai.
Schriftlich und mit Grund
Die Kündigung muss schriftlich sein (§ 568 Abs. 1 BGB8); eine einfache E-Mail genügt nicht. Nennen Sie im Schreiben den Grund, etwa wer einziehen soll und warum. Andere Gründe zählen später nur, wenn sie nachträglich entstanden sind (§ 573 Abs. 3 BGB1).
Widerspruch wegen Härte
Ihr Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für ihn oder seine Familie eine Härte wäre, die sich mit Ihren Interessen nicht rechtfertigen lässt. Das gilt auch, wenn er keinen angemessenen Ersatz zu zumutbaren Bedingungen findet (§ 574 BGB9). Den Widerspruch erklärt er in Textform spätestens zwei Monate vor dem Ende. Weisen Sie ihn in der Kündigung auf dieses Recht, die Form und die Frist hin; sonst kann er noch im ersten Gerichtstermin widersprechen (§ 574b BGB9, § 568 Abs. 2 BGB8).
Abschnitt 5
Aufhebungsvertrag: der Weg zur freien Wohnung
AufhebungsvertragMietverhältnis endet am …
- AuszugstagRückgabe der Wohnung und aller Schlüssel
- Zahlungob, wie viel und wann – am sichersten bei der Rückgabe
- Zustandmit oder ohne Schönheitsreparaturen
- Kautionwann und wie Sie abrechnen
- Unterschriftenbeide Seiten, schriftlich
Ohne Kündigungsgrund wird die Wohnung nur frei, wenn Ihr Mieter zustimmt. Im Aufhebungsvertrag vereinbaren Sie mit ihm, dass das Mietverhältnis an einem bestimmten Tag endet. Zwingen können Sie ihn dazu nicht. Ob Sie ihm etwas zahlen, etwa für den Umzug, ist Verhandlungssache; eine gesetzliche Höhe gibt es nicht. Vereinbaren Sie eine Zahlung, knüpfen Sie sie an die Rückgabe der Wohnung und der Schlüssel.
Erst den Auszug sichern, dann frei verkaufen
Sie müssen dem Käufer die Wohnung frei von Rechten Dritter verschaffen, soweit er sie nicht im Kaufvertrag übernimmt (§§ 433, 435 BGB10). Verkaufen Sie die Wohnung als frei und Ihr Mieter bleibt, kann er sich gegenüber dem Käufer auf seinen Mietvertrag berufen, und Sie haften dem Käufer. Sagen Sie eine geräumte Übergabe deshalb erst zu, wenn der Auszug feststeht, etwa mit einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag. Was sonst in den Kaufvertrag gehört, steht im Ratgeber Kaufvertrag beim Hausverkauf.
Abschnitt 6
Wenn Ihr Mieter trotzdem bleibt
Nach dem Ende des Mietverhältnisses zählen zwei Dinge: rechtzeitig widersprechen und nicht selbst räumen.
-
2 Wochen
Widersprechen
Wohnt er nach dem Ende weiter und Sie widersprechen nicht binnen zwei Wochen, nachdem Sie davon erfahren, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 545 BGB11).
-
Miete
Entschädigung
Solange er die Wohnung vorenthält, können Sie die vereinbarte oder die ortsübliche Miete als Entschädigung verlangen, dazu einen weiteren Schaden (§ 546a BGB12).
-
Urteil
Nicht selbst räumen
Schlösser tauschen oder ausräumen ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB13). Der Weg ist die Räumungsklage.
Endet das Mietverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, muss Ihr Mieter die Wohnung zurückgeben (§ 546 BGB12). Tut er das nicht, zählen die drei Punkte oben: nachweisbar widersprechen, Entschädigung verlangen, nicht selbst räumen.
Räumen lassen dürfen Sie die Wohnung erst mit einem gerichtlichen Titel, also einem Räumungsurteil oder einem Vergleich vor Gericht; räumen darf dann der Gerichtsvollzieher (§§ 704, 794, 885 ZPO14). Die Räumungsklage gehört immer vor das Amtsgericht (§ 23 Nr. 2a GVG14). Bis dahin bleibt der Käufer, falls Sie schon verkauft haben, auf den Auszug angewiesen. Auch deshalb gehört eine freie Übergabe erst in den Kaufvertrag, wenn der Auszug feststeht.
Abschnitt 7
So gehen Sie vor
- 1Lage prüfen
- 2Mit dem Mieter sprechen
- 3Weg wählen
- 4Schriftlich festhalten
- 5Kaufvertrag
- 1
Lage prüfen
Wie lange wohnt Ihr Mieter schon dort? Wurde die Wohnung nach seinem Einzug umgewandelt? Wohnen Sie selbst im Haus? Daraus folgt, ob eine Kündigung überhaupt in Frage kommt.
- 2
Mit dem Mieter sprechen
Sagen Sie ihm, dass Sie verkaufen und sein Mietvertrag bleibt. Fragen Sie, ob er ohnehin umziehen will oder die Wohnung selbst kaufen möchte.
- 3
Weg wählen
vermietet an Kapitalanleger verkaufen, einen Auszug vereinbaren oder – mit Grund – kündigen.
- 4
Schriftlich festhalten
den Aufhebungsvertrag mit Auszugstag und Zahlung, die Kündigung mit Grund und Hinweis auf den Widerspruch.
- 5
Kaufvertrag
vermietet mit Übernahme des Mietvertrags oder geräumt, wenn der Auszug feststeht.
Sie haben gekauft, und der Mieter zieht nicht aus?
Dann sind Sie mit Ihrer Eintragung im Grundbuch Vermieter und an den Mietvertrag gebunden. Kündigen können Sie erst dann und nur mit einem Grund wie Eigenbedarf, mit den Fristen aus Abschnitt 4. Wann die Sperrfrist gilt und wie Sie Eigenbedarf begründen, steht im Ratgeber Vermietete Wohnung kaufen: Eigenbedarf und Sperrfrist. Wie ein Verkauf mit Mieter abläuft, zeigt mein Ratgeber Hausverkauf.
Quellen
- § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. März 2017, VIII ZR 44/16 – vorgetäuschter Bedarf und Schadensersatz
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2011, VIII ZR 226/09 – Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung
- § 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters
- Sperrfrist nach Umwandlung: § 577a BGB · Niedersächsische Mieterschutzverordnung, § 3: Nds. GVBl. 2024 Nr. 122
- § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung
- Schriftliche Form und Hinweis auf den Widerspruch: § 568 BGB · § 126 BGB
- Widerspruch des Mieters: § 574 BGB · § 574b BGB – Form und Frist
- Pflichten des Verkäufers: § 433 BGB · § 435 BGB – Rechtsmangel
- § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- Rückgabe und Entschädigung: § 546 BGB · § 546a BGB
- § 858 BGB – Verbotene Eigenmacht
- Gericht und Räumung: § 23 GVG – Zuständigkeit der Amtsgerichte · § 704 ZPO – Urteil als Titel · § 794 ZPO – gerichtlicher Vergleich · § 885 ZPO – Räumung durch den Gerichtsvollzieher
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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Makler und zertifizierter Verwalter in Hannover – ich verkaufe auch vermietet.
Bleibt Ihr Mieter, verkaufe ich Ihre Wohnung oder Ihr Haus mit ihm:
- Mietvertrag, Mieteinnahmen und die Unterlagen der Eigentümergemeinschaft bereite ich für Käufer auf.
- Besichtigungen stimme ich mit Ihrem Mieter ab.
- Ich biete zuerst vorgemerkten Kaufinteressenten an, auf Wunsch zunächst nur ihnen.
- Weil ich auch vermiete und verwalte, spreche ich mit Ihnen auch über das Behalten – ohne Verkaufsdruck.
Wie ein Verkauf mit mir abläuft und was er kostet, steht auf meiner Seite Kapitalanlage verkaufen.