Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung

Haus geerbt – was tun? Schritte, Fristen und Kosten

Was in den ersten Wochen zu erledigen ist, welche drei Fristen laufen und was Erbschein und Grundbuch kosten. Mit Fristenrechner.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Haben Sie ein Haus geerbt, zählen zuerst drei Fristen: Binnen sechs Wochen, nachdem Sie davon erfahren haben, entscheiden Sie, ob Sie das Erbe annehmen. Binnen drei Monaten zeigen Sie es dem Finanzamt an. Und geht Ihr Antrag binnen zwei Jahren nach dem Todestag beim Grundbuchamt ein, werden Sie ohne Grundbuchgebühr als Eigentümer eingetragen. Dazwischen sichern Sie das Haus und besorgen den Erbnachweis. Für die Entscheidung, ob Sie das Haus behalten, vermieten oder verkaufen, gibt es dagegen keine Frist.

Drei Fristen nach dem Erbfall

  1. 6 Wochen annehmen oder ausschlagen ab Kenntnis
  2. 3 Monate dem Finanzamt anzeigen ab Kenntnis
  3. 2 Jahre Grundbuch ohne Gebühr berichtigen ab Todestag

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Fristen: 6 Wochen zum Ausschlagen, 3 Monate für die Anzeige beim Finanzamt, 2 Jahre für ein Grundbuch ohne Gebühr.

    Ihre Fristen ausrechnen
  • Erst sichern, dann entscheiden: Ab dem Todestag gehören Ihnen das Haus, seine Kosten und seine Risiken. Melden Sie den Erbfall der Gebäudeversicherung.

    Die Schritte der Reihe nach
  • Schulden erben Sie mit. Prüfen Sie Grundbuch und Kredite, bevor die sechs Wochen ablaufen. Danach gilt das Erbe als angenommen.

    Annehmen oder ausschlagen
  • Ein notarielles Testament spart den Erbschein. Der kostet bei 300.000 € Nachlass zusammen 1.270 € Gebühren.

    Welcher Nachweis genügt
  • Grundbuch: binnen zwei Jahren 0 €, danach bei einem Haus für 400.000 € eine Gebühr von 785 €.

    Grundbuch berichtigen
  • Verkaufen eilt nicht. Mehrere Erben entscheiden gemeinsam. Für die Steuer zählt, wann der Verstorbene das Haus gekauft hat.

    Behalten oder verkaufen

Abschnitt 2

Haus geerbt – was tun? Die Schritte der Reihe nach

Sieben Schritte vom Todestag bis zur Entscheidung; orange sind die drei mit gesetzlicher Frist.
  1. 1

    Testament abgeben

    Finden Sie ein Testament, geben Sie es unverzüglich beim Nachlassgericht ab. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat. Es eröffnet das Testament und teilt es den Erben mit.

  2. 2

    Haus sichern

    Schlüssel, Heizung, Wasser, Post: Kümmern Sie sich sofort darum, auch wenn noch nicht feststeht, wer erbt. Melden Sie den Erbfall der Gebäudeversicherung.

  3. 3

    Annehmen oder ausschlagen

    Prüfen Sie, ob Schulden den Wert übersteigen. Ausschlagen können Sie nur binnen sechs Wochen; danach gilt das Erbe als angenommen.

  4. 4

    Finanzamt

    Zeigen Sie den Erwerb binnen drei Monaten dem Finanzamt an. Weil ein Haus dazugehört, gilt das auch, wenn ein Testament eröffnet wurde.

  5. 5

    Erbnachweis

    Notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift oder Erbschein: Damit weisen Sie nach, dass Sie erben.

  6. 6

    Grundbuch

    Beantragen Sie die Berichtigung beim Grundbuchamt. Binnen zwei Jahren nach dem Todestag kostet sie keine Grundbuchgebühr.

  7. 7

    Entscheiden

    Behalten, vermieten oder verkaufen: Mehrere Erben entscheiden gemeinsam, eine Frist gibt es dafür nicht.

Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod weiß (§ 2259 BGB1). Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat (§ 343 FamFG, § 23a GVG2). Für Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen und Seelze ist es das Amtsgericht Hannover.3 Für die Eröffnung berechnet das Gericht 109 € (Kostenverzeichnis Nr. 12101 GNotKG4).

Bis zur Entscheidung: Kosten, Versicherung, Haftung

Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über, mit dem Besitz am Haus und allen laufenden Verträgen (§§ 1922, 857 BGB5). Ab diesem Tag tragen Sie Grundsteuer, Versicherung, Strom und Wasser. Die Gebäudeversicherung läuft weiter. Steht das Haus leer, fragen Sie den Versicherer, ob er das wissen muss.

Löst sich etwa ein Dachziegel und verletzt jemanden, haftet der Besitzer des Grundstücks, wenn er das Haus nicht ordentlich instand gehalten hat (§ 836 BGB5). Sehen Sie deshalb regelmäßig nach dem Haus oder lassen Sie es tun.

Die Grundsteuer müssen Sie nicht neu anmelden. Wird ein Grundstück vererbt, schreibt das Finanzamt den Eigentümer von sich aus um.6

Erben Sie zu mehreren, verwalten Sie das Haus gemeinsam. Was zur Erhaltung notwendig ist, etwa eine Notreparatur, darf jeder allein veranlassen. Über die laufende Verwaltung entscheidet die Mehrheit nach der Größe der Erbteile, und die Kosten tragen alle nach ihrem Anteil (§ 2038 BGB, §§ 745, 748 BGB7).

Abschnitt 3

Fristenrechner: Bis wann müssen Sie handeln?

Tragen Sie den Todestag ein und den Tag, an dem Sie erfahren haben, dass Sie Erbe sind. Bei einem Testament ist das der Tag, an dem Ihnen das Nachlassgericht es bekannt gegeben hat; vorher beginnt die Frist zum Ausschlagen nicht (§ 1944 BGB8). Auch für die Anzeige beim Finanzamt wissen Sie als eingesetzter Erbe in der Regel erst mit der Eröffnung sicher, dass Sie erben (BFH, II R 17/2011).

So rechnet das Gesetz: Der Tag, an dem Sie davon erfahren, zählt nicht mit. Sechs Wochen später endet die Frist am gleichen Wochentag, drei Monate später am gleichen Kalendertag, sonst am Monatsletzten (§§ 187, 188 BGB9). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 193 BGB, § 108 AO9). Der Rechner nimmt dafür die Feiertage in Niedersachsen.10 Beispiel: Wer am Montag, 5. Oktober 2026, erfährt, dass er erbt, kann bis Montag, 16. November 2026, ausschlagen und muss bis 5. Januar 2027 dem Finanzamt Bescheid geben.

Was Sie dem Finanzamt melden

Jedes Erbe müssen Sie binnen drei Monaten schriftlich dem Finanzamt anzeigen, auch wenn am Ende wegen der Freibeträge keine Steuer anfällt. Wurde ein Testament eröffnet, entfällt die Anzeige sonst manchmal, aber nie, wenn ein Haus oder Grundstück dazugehört (§§ 1, 30 ErbStG11). Zuständig ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. In Niedersachsen ist die Erbschaftsteuer gebündelt: Für Hannover und die Finanzämter der Region ist es das Finanzamt Hannover-Mitte. Das Landesamt für Steuern bietet dafür einen Vordruck an.11 Die eigentliche Steuererklärung fordert das Finanzamt danach an, wenn es sie braucht.

Ihre drei Fristen

Feiertage in Niedersachsen · Stand 17.10.2026

Ausschlagen bis16. November 2026Montag · 6 Wochen ab Kenntnis

Finanzamt informieren bis5. Januar 2027Dienstag · 3 Monate ab Kenntnis

Grundbuch ohne Gebühr, Antrag bis5. Oktober 2028Donnerstag · 2 Jahre ab dem Todestag

Der letzte Tag zählt ganz: Ausschlagung und Anzeige müssen bis zu seinem Ende eingegangen sein. Erklären Sie die Ausschlagung in einem anderen Bundesland, können dort andere Feiertage gelten. Warten Sie deshalb nicht bis zum letzten Tag.

Abschnitt 4

Erbe annehmen oder ausschlagen?

Wer nichts tut, hat nach sechs Wochen angenommen – mit allen Schulden.

Als Erbe übernehmen Sie auch die Schulden des Verstorbenen (§ 1967 BGB12). Prüfen Sie deshalb zuerst, was dem Haus gegenübersteht: Abteilung III des Grundbuchs zeigt die Grundschulden, Kontoauszüge und Kreditverträge zeigen, wie viel davon noch offen ist. Einen Grundbuchauszug bekommen Sie beim Grundbuchamt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, als Erbe etwa mit Sterbeurkunde und Testament (§ 12 GBO13). Er kostet 10 €, als amtlicher Ausdruck 20 € (Nr. 17000, 170014).

Wie Sie ausschlagen

Die Ausschlagung erklären Sie dem Nachlassgericht, entweder dort zur Niederschrift oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift (§ 1945 BGB8). Wohnen Sie nicht in Hannover, können Sie das auch beim Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort tun (§ 344 Abs. 7 FamFG2). Beim Amtsgericht Hannover vereinbaren Sie dafür vorher einen Termin.3 Das Gericht berechnet eine halbe Gebühr aus dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden, mindestens 30 € (Nr. 212014, § 103 GNotKG14). Ist der Nachlass überschuldet, bleibt es bei den 30 €.

Schlagen Sie aus, erbt, wer an Ihrer Stelle berufen wäre, oft Ihre eigenen Kinder (§ 1953 BGB8). Für sie beginnt dann eine eigene Frist. Ist unklar, ob die Schulden den Wert übersteigen, lässt sich die Haftung auch nach der Annahme auf den Nachlass beschränken, mit einer Nachlassverwaltung oder einem Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1975 BGB12).

Wie Sie annehmen

Sie müssen nichts erklären. Ist die Frist abgelaufen, gilt das Erbe als angenommen, und ausschlagen können Sie dann nicht mehr (§ 1943 BGB8).

Abschnitt 5

Erbschein oder Testament: Wie weisen Sie nach, dass Sie erben?

Nur ein Testament vom Notar erspart den Erbschein.
Was das Grundbuchamt braucht – Beispiel: 300.000 € Nachlass
Testament vom Notaroder Erbvertrag Handschriftliches Testamentselbst geschrieben Kein Testamentgesetzliche Erbfolge
NachweisTestament und Niederschrift über die EröffnungErbscheinErbschein
Gebühren109 € für die Eröffnung109 € Eröffnung und 1.270 € Erbschein1.270 € Erbschein
Zusammen109 €1.379 €1.270 €

Das Grundbuchamt trägt Sie nur ein, wenn Sie Ihr Erbrecht nachweisen. Das geht mit einem Erbschein oder einem Europäischen Nachlasszeugnis. Steht die Erbfolge in einem Testament vom Notar oder einem Erbvertrag, genügen diese Urkunde und die Niederschrift über die Eröffnung. Hält das Grundbuchamt das nicht für ausreichend, kann es trotzdem einen Erbschein verlangen (§ 35 GBO13).

Was der Erbschein kostet

Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht. Ihre Angaben versichern Sie dort oder bei einem Notar an Eides statt (§ 352 FamFG2). Beides kostet je eine volle Gebühr aus dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden des Verstorbenen (Nr. 12210, 233004, § 40 GNotKG14). Bei 300.000 € sind das zweimal 635 €, zusammen 1.270 €. Nimmt ein Notar die Versicherung auf, kommen Auslagen und Umsatzsteuer hinzu.

Ein handschriftliches Testament wird ebenfalls eröffnet. Für das Grundbuch genügt es aber nicht, weil es keine öffentliche Urkunde ist. Dann brauchen Sie zusätzlich den Erbschein.

Abschnitt 6

Grundbuch berichtigen: binnen zwei Jahren ohne Gebühr

Wer binnen zwei Jahren den Antrag stellt, zahlt dem Grundbuchamt nichts.

Grundbuchgebühr für die Eintragung der Erben, Beispiel: Haus im Wert von 400.000 €

  • 0 €

    Antrag binnen zwei Jahren

    Keine Gebühr für die Eintragung der Erben, auch nach einer Erbauseinandersetzung (Nr. 141104).

  • 785 €

    Antrag danach

    Eine volle Gebühr aus dem Verkehrswert des Hauses (§§ 34, 46 GNotKG14).

  • 1.570 €

    Amt berichtigt selbst

    Die doppelte Gebühr, wenn das Grundbuchamt von Amts wegen eintragen muss (Nr. 141114).

Nach dem Erbfall steht im Grundbuch noch der Verstorbene. Das Grundbuch ist damit unrichtig, und Sie lassen es berichtigen. Dafür genügt ein Antrag an das Grundbuchamt mit dem Erbnachweis; einen Notar brauchen Sie dafür nicht (§§ 13, 22, 30 GBO13). Erben Sie zu mehreren, werden alle Erben in Erbengemeinschaft eingetragen.

Binnen zwei Jahren nach dem Todestag kostet die Eintragung keine Grundbuchgebühr, wenn der Antrag in dieser Zeit beim Grundbuchamt eingeht. Das gilt auch, wenn die Erben sich vorher auseinandersetzen und nur einer von ihnen eingetragen wird (Nr. 14110 Abs. 14). Danach berechnet das Grundbuchamt eine volle Gebühr aus dem Wert des Hauses, bei 400.000 € sind das 785 €.

Das Grundbuchamt erfährt davon

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, meldet das Nachlassgericht den Erbfall dem Grundbuchamt (§ 83 GBO13). Das Grundbuchamt kann Ihnen dann aufgeben, die Berichtigung zu beantragen. Geschieht nichts, kann es das Grundbuch selbst berichtigen und berechnet dafür die doppelte Gebühr (§§ 82, 82a GBO13).

Abschnitt 7

Behalten, vermieten oder verkaufen?

Jeder Weg hat eigene Regeln: wer zustimmen muss und welche Steuer anfällt.
Drei Wege für das geerbte Haus
Selbst einziehenSie wohnen im Haus Vermietendas Haus bringt Miete Verkaufender Erlös wird geteilt
Mehrere ErbenDie anderen können eine Nutzungs­entschädigung verlangen.Laufende Verwaltung: Mehrheit nach ErbteilenAlle müssen mitmachen.
SteuerKinder und Ehegatten erben es steuerfrei, wenn schon der Verstorbene darin wohnte und sie zehn Jahre bleiben.Die Mieteinnahmen sind einkommen­steuerpflichtig.Steuer auf den Gewinn nur, wenn der Kauf durch den Verstorbenen keine zehn Jahre zurückliegt
Vorher klärenAusgleich mit den MiterbenWer sich um Mieter und Haus kümmertWert und Einigkeit aller Erben

Für diese Entscheidung gibt es keine Frist. Die laufenden Kosten tragen Sie aber vom ersten Tag an. Gehört das Haus mehreren Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Verkaufen können sie es nur gemeinsam (§§ 2032, 2040 BGB7). Einen Mietvertrag dagegen kann die Mehrheit nach Erbteilen abschließen, wenn das einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (BGH, XII ZR 210/0515). Was gilt, wenn einer nicht mitmacht, steht im Ratgeber Erbengemeinschaft: ein Erbe will nicht verkaufen. Zieht ein Erbe ein, erklärt der Ratgeber Ein Erbe wohnt im Haus, wann die anderen Geld dafür verlangen können.

Steuern

Erbschaftsteuer zahlen Kinder erst, wenn ihr Erwerb 400.000 € übersteigt, Ehegatten erst über 500.000 € (§ 16 ErbStG16). Ganz steuerfrei kann das Haus sein, wenn der Verstorbene selbst darin gewohnt hat und Sie als Kind oder Ehegatte sofort einziehen und zehn Jahre bleiben; bei Kindern gilt das bis 200 m² Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG16).

Verkaufen Sie, zählt für die Zehn-Jahres-Frist der Kauf durch den Verstorbenen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG17). Liegt er länger zurück, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Geerbtes Haus verkaufen: welche Steuer? Was beim Verkauf eines geerbten Hauses sonst gilt, steht im Ratgeber Hausverkauf.

Fünf Fehler, die Erben Geld kosten

  • Die sechs Wochen verstreichen lassen, ohne die Schulden zu kennen: Danach ist das Erbe angenommen.
  • Ein gefundenes Testament zu Hause behalten, statt es beim Nachlassgericht abzugeben.
  • Einen Erbschein beantragen, obwohl ein eröffnetes Testament vom Notar genügt hätte.
  • Das Grundbuch erst nach zwei Jahren berichtigen lassen: Dann kostet es eine volle Gebühr.
  • Das leere Haus sich selbst überlassen: Für Schäden durch herabfallende Teile haftet der Besitzer.

Begriffe kurz erklärt

Erbschein
Zeugnis des Nachlassgerichts, wer Erbe ist und zu welchem Anteil.
Niederschrift über die Eröffnung
Protokoll des Nachlassgerichts, dass und wann es ein Testament eröffnet hat.
Erbengemeinschaft
mehrere Erben, denen der Nachlass gemeinsam gehört, bis sie ihn aufteilen.

Quellen

  1. § 2259 BGB – Pflicht, ein Testament beim Nachlassgericht abzuliefern
  2. FamFG und GVG: § 343 FamFG (Nachlassgericht am letzten Aufenthalt) · § 23a GVG (Nachlasssachen beim Amtsgericht) · § 344 Abs. 7 FamFG (Ausschlagung beim Gericht am eigenen Wohnort) · § 352 FamFG (Antrag auf einen Erbschein, Versicherung an Eides statt)
  3. Amtsgericht Hannover: Zuständigkeiten (Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Seelze; Nachlasssachen) · Informationen zum Nachlassgericht (Termine für Ausschlagungen)
  4. GNotKG, Kostenverzeichnis (Anlage 1): Nr. 12101 (Eröffnung 109 €), 12210 (Erbschein), 14110 mit Anmerkung 1, 14111 (Grundbuch), 17000, 17001 (Ausdrucke), 21201 (Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht), 23300 (eidesstattliche Versicherung), Vorbemerkung 1 Abs. 2: Kostenverzeichnis
  5. §§ 836, 857, 1922 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers, Besitz und Vermögen gehen auf die Erben über: § 836 · § 857 · § 1922
  6. Landesamt für Steuern Niedersachsen, Grundsteuer – Anzeige von Änderungen (Stand Mai 2026): bei Erbfall wird das Finanzamt von sich aus tätig
  7. §§ 745, 748, 2032, 2038, 2040 BGB – Erbengemeinschaft, Verwaltung, Kosten, gemeinsame Verfügung: § 745 · § 748 · § 2032 · § 2038 · § 2040
  8. §§ 1942–1945, 1953 BGB – Anfall, Annahme, Ausschlagungsfrist, Form und Wirkung der Ausschlagung: § 1942 · § 1943 · § 1944 · § 1945 · § 1953
  9. §§ 187, 188, 193 BGB und § 108 AO – Berechnung von Fristen, Ende an Wochenenden und Feiertagen: § 187 · § 188 · § 193 · § 108 AO
  10. § 2 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage – staatlich anerkannte Feiertage (Fassung ab 29.06.2018)
  11. §§ 1, 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten, bei Grundbesitz auch nach eröffnetem Testament: § 1 · § 30; dazu Landesamt für Steuern Niedersachsen, Vordruck „Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen“ (zuständige Finanzämter) · Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. April 2022, II R 17/20 – Kenntnis des eingesetzten Erben in der Regel mit Eröffnung des Testaments
  12. §§ 1967, 1975 BGB – Haftung des Erben, Beschränkung auf den Nachlass: § 1967 · § 1975
  13. Grundbuchordnung: § 12 (Einsicht) · § 13 (Antrag) · § 22 (Berichtigung) · § 30 (Form des Antrags) · § 35 (Nachweis der Erbfolge) · § 82 · § 82a · § 83
  14. GNotKG: § 34 (Gebührentabelle) · § 40 (Wert beim Erbschein) · § 46 (Verkehrswert) · § 103 (Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht) · Gebührentabelle B (Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109)
  15. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2009, XII ZR 210/05 – Erben können mit Stimmenmehrheit Verträge zur ordnungsgemäßen Verwaltung schließen und Mietverhältnisse kündigen
  16. §§ 13, 16 ErbStG – Familienheim, Freibeträge: § 13 · § 16
  17. § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte; bei Erbschaft zählt die Anschaffung durch den Erblasser

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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