Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung
Haus an Kinder verschenken oder verkaufen?
Steuer, Pflichtteil der Geschwister, Rückforderung und Wohnrecht im Vergleich – mit Rechner für die Schenkungsteuer.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Ob Sie Ihr Haus an Ihr Kind verschenken oder verkaufen, entscheidet vor allem eine Frage: Brauchen Sie den Erlös selbst? Schenken ist bis 400.000 € je Elternteil und Kind steuerfrei, Grunderwerbsteuer fällt in beiden Fällen nicht an. Dafür bleibt eine Schenkung zehn Jahre lang angreifbar: Geraten Sie in Not, kann sie zurückgefordert werden, auch vom Sozialamt, und Geschwister können für ihren Pflichtteil einen Ausgleich verlangen. Ein Verkauf zum Marktpreis bringt Ihnen Geld und ist davon frei. Wer unter Wert verkauft, schenkt den Rest.
Verschenken
- Geld für Sie
- keins
- Schenkungsteuer
- 0 € bis 400.000 €
- Danach
- 10 Jahre angreifbar
Verkaufenzum Marktpreis
- Geld für Sie
- der Kaufpreis
- Schenkungsteuer
- keine
- Danach
- abgeschlossen
Grunderwerbsteuer in beiden Fällen0 €
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Brauchen Sie das Geld, verkaufen Sie. Ist Ihre Versorgung gesichert, kommt die Schenkung in Frage.
Der Vergleich -
Schenkungsteuer erst über 400.000 € je Elternteil und Kind, gerechnet über zehn Jahre (§§ 14, 16 ErbStG1).
Zum Rechner -
Grunderwerbsteuer fällt nicht an, weder beim Schenken noch beim Verkauf an Ihr Kind (§ 3 GrEStG2).
Wann Steuer anfällt -
Unter Wert verkauft heißt teilweise geschenkt. Für den Preisnachlass gelten Schenkungsteuer, Pflichtteil und Rückforderung.
Verkauf unter Wert -
Zehn Jahre bleibt eine Schenkung angreifbar. Beim Pflichtteil zählt sie mit jedem Jahr ein Zehntel weniger (§ 2325 BGB13).
Die zehn Jahre -
Mit vorbehaltenem Nießbrauch wohnen Sie weiter, doch die Frist für den Pflichtteil beginnt dann nicht.
Nießbrauch oder Wohnrecht
Abschnitt 2
Haus an Kinder verschenken oder verkaufen: der Vergleich
| Verschenkenohne Gegenleistung | Verkaufenzum Marktpreis | Unter Wertverkaufen | |
|---|---|---|---|
| Geld für Sie | keins | der volle Kaufpreis | der vereinbarte Preis |
| Schenkungsteuer | über 400.000 € je Elternteil | keine | auf den geschenkten Teil über 400.000 € |
| Grunderwerbsteuer | keine | keine | keine |
| Rückforderung, wenn Sie in Not geraten | zehn Jahre lang möglich | nein | für den geschenkten Teil |
| Pflichtteil der Geschwister | zählt zehn Jahre, jährlich weniger | nein | für den geschenkten Teil |
| Passt, wenn | Sie das Geld nicht brauchen | Sie das Geld brauchen | Sie einen Teil schenken wollen |
Die Entscheidung ist weniger eine Steuerfrage als eine persönliche. Brauchen Sie das Geld aus dem Haus für Ihr Alter, verkaufen Sie zum Marktpreis. Ist Ihre Versorgung gesichert und sind Ihre anderen Kinder einverstanden oder anders ausgeglichen, spricht vieles für die Schenkung.
Bei der Steuer liegt der Kipppunkt bei 400.000 € je Elternteil und Kind (§ 16 ErbStG1). Gehört Ihnen das Haus je zur Hälfte, schenkt jeder seine Hälfte; zusammen bleiben so 800.000 € je Kind steuerfrei. Frühere Schenkungen desselben Elternteils aus den letzten zehn Jahren werden mitgezählt (§ 14 ErbStG1). Grunderwerbsteuer zahlt Ihr Kind in keinem Fall: Schenkungen sind befreit, und auch Verwandte in gerader Linie und ihre Ehepartner kaufen steuerfrei (§ 3 Nr. 2 und 6 GrEStG2).
Verkaufen Sie, kann Ihr Gewinn einkommensteuerpflichtig sein, wenn Sie das Haus vor weniger als zehn Jahren gekauft und nicht selbst bewohnt haben, auch beim Verkauf an Ihr Kind (§ 23 EStG3). Einzelheiten stehen im Ratgeber Hausverkauf, Abschnitt Steuer. Überschreiben Sie das Haus ohne Gegenleistung, ist das eine Schenkung; ein Verkauf zum Marktpreis ist keine (§ 516 BGB4): Weder Geschwister noch das Sozialamt können später etwas daraus ableiten.
Und wenn Sie das Haus vererben?
Auch beim Erbe hat jedes Kind 400.000 € Freibetrag je Elternteil, und Grunderwerbsteuer fällt ebenfalls nicht an (§ 3 Nr. 2 GrEStG2). Anders als bei der Schenkung an ein Kind gibt es beim Erbe das steuerfreie Familienheim: Haben Sie bis zuletzt darin gewohnt und zieht Ihr Kind unverzüglich selbst ein, bleibt die Wohnung bis 200 m² steuerfrei, wenn es zehn Jahre darin wohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG1). Dafür nutzt eine Schenkung den Freibetrag schon zu Lebzeiten, und nach zehn Jahren steht er wieder voll zur Verfügung (§ 14 ErbStG1). Für den Pflichtteil übergangener Geschwister zählt ein vererbtes Haus voll (§ 2303 BGB13). Mehr dazu steht im Ratgeber Immobilie verkaufen im Alter, Abschnitt Steuer und Erbe.
Abschnitt 3
Wann fällt Schenkungsteuer an?
| Steuerpflichtiger Betrag | Steuersatz | Beispiel |
|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 450.000 € geschenkt: 50.000 € steuerpflichtig, 3.500 € Steuer |
| bis 300.000 € | 11 % | 500.000 € geschenkt: 100.000 € steuerpflichtig, 11.000 € Steuer |
| bis 600.000 € | 15 % | 800.000 € geschenkt: 400.000 € steuerpflichtig, 60.000 € Steuer |
| bis 6 Mio. € | 19 % | |
| bis 13 Mio. € | 23 % | |
| bis 26 Mio. € | 27 % | |
| über 26 Mio. € | 30 % | an jeder Grenze mildert ein Härteausgleich den Sprung5 |
Ihr Kind zahlt Schenkungsteuer nur auf den Teil, der über dem Freibetrag liegt. Dieser Rest wird auf volle 100 € abgerundet und mit dem Satz seiner Stufe besteuert (§§ 10, 19 ErbStG5).
Welcher Wert zählt
Das Finanzamt stellt einen eigenen Grundbesitzwert fest (§ 12 Abs. 3 ErbStG6). Ist der Verkehrswert niedriger, können Sie ihn mit einem Gutachten nachweisen (§ 198 BewG6); mehr dazu im Ratgeber Hauswert im Erbfall: Gutachten fürs Finanzamt. Abgezogen werden der Kapitalwert eines vorbehaltenen Nießbrauchs oder Wohnrechts, der vom Alter abhängt, sowie Notar- und Grundbuchkosten (R E 7.4 ErbStR7, § 14 BewG8).
Rechner: Schenkungsteuer für ein Kind
nach ErbStG, Stand 17.10.2026
Gehört das Haus Ihnen beiden, rechnen Sie für jeden Elternteil mit seinem Anteil. Frühere Schenkungen bis 400.000 €.
Geschenkt €
Steuerpflichtig nach Freibetrag €
Schenkungsteuer bei % Steuersatz €
Freibetrag danach noch frei €
Schenkung von Vater oder Mutter an ein Kind, Freibetrag 400.000 €, mit Härteausgleich. Ohne Abzug von Nießbrauch, Wohnrecht und Kosten; Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Eine Einschätzung, kein Steuerbescheid.
Abschnitt 4
Haus unter Wert an Kinder verkaufen: was dann gilt
Verkaufen Sie Ihrem Kind das Haus bewusst unter Wert, ist der Preisnachlass eine Schenkung, wenn Sie beide sich einig sind, dass er unentgeltlich ist (§ 516 BGB4). Juristen sprechen von einer gemischten Schenkung.
Für die Steuer gilt als geschenkt, was der Wert des Hauses über dem Kaufpreis liegt (R E 7.4 ErbStR7). Ein Beispiel: Das Haus ist 600.000 € wert, Ihr Kind zahlt 150.000 €. Geschenkt sind 450.000 €, nach dem Freibetrag bleiben 50.000 € und 3.500 € Steuer. Ein symbolischer Kaufpreis von einem Euro macht das Haus deshalb nicht zum Kauf. Auch für Rückforderung und Pflichtteil zählt der geschenkte Teil.
Bei der Einkommensteuer übernimmt Ihr Kind für den geschenkten Teil Ihre laufende Zehn-Jahres-Frist, für den gekauften Teil beginnt eine neue (BFH, IX R 37/169). Verkauft es später, kommt es auf beide an.
Abschnitt 5
Rückforderung und Pflichtteil: die zehn Jahre nach der Schenkung
Pflichtteil der GeschwisterFrist ab Eintragung im Grundbuch
Rückforderung, wenn Sie in Not geratenFrist ab Antrag beim Grundbuchamt
Wenn Sie selbst in Not geraten
Können Sie Ihren Unterhalt nach der Schenkung nicht mehr bestreiten, dürfen Sie das Haus zurückfordern; Ihr Kind kann stattdessen den fehlenden Unterhalt zahlen (§ 528 BGB10). Zahlt das Sozialamt, etwa für ein Pflegeheim, kann es diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII11). Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn bei Eintritt der Not mehr als zehn Jahre vergangen sind (§ 529 BGB10). Die Frist läuft ab dem Antrag auf Umschreibung beim Grundbuchamt, auch mit vorbehaltenem Wohnrecht (BGH, X ZR 140/1012). Abgeschmolzen wird hier nichts. Was das Sozialamt sonst prüft, steht im Ratgeber Mutter im Pflegeheim: was passiert mit dem Haus?
Pflichtteil der Geschwister
Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Ihre Kinder und Ihr Ehepartner; der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB13). Nach Ihrem Tod können sie verlangen, dass das verschenkte Haus mitgerechnet wird: im ersten Jahr nach der Schenkung voll, danach jedes Jahr ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren gar nicht mehr (§ 2325 BGB13). Diese Frist beginnt erst mit der Eintragung Ihres Kindes im Grundbuch.12 Wie Erben einen Pflichtteil aufbringen, steht im Ratgeber Pflichtteil: Muss das Haus verkauft werden?
Abschnitt 6
Wohnen bleiben: Nießbrauch oder Wohnrecht?
| Nießbrauchalle Nutzungen | Wohnrechtnur das Wohnen | |
|---|---|---|
| Sie dürfen | selbst wohnen oder vermieten | selbst wohnen, mit Familie und Pflegepersonen |
| Schenkungsteuer | Kapitalwert wird abgezogen | Kapitalwert wird abgezogen |
| Rückforderung | Frist läuft trotzdem | Frist läuft trotzdem |
| Pflichtteil | Frist beginnt nicht | Frist beginnt in der Regel |
Behalten Sie sich einen Nießbrauch vor, dürfen Sie das Haus weiter bewohnen oder vermieten, auch an Angehörige (§ 1030 BGB14). Ein Wohnrecht erlaubt nur das Wohnen (§ 1093 BGB14). Für die Schenkungsteuer mindern beide den Wert um ihren Kapitalwert.8
Beim Pflichtteil unterscheiden sie sich. Mit einem uneingeschränkt vorbehaltenen Nießbrauch haben Sie den Genuss des Hauses nicht aufgegeben; die Zehn-Jahres-Frist beginnt deshalb nicht (BGH, IV ZR 474/1515). Ein Wohnrecht hindert sie nur in Ausnahmefällen, etwa nicht, wenn es nur Teile des Hauses umfasst. Die Frist für die Rückforderung läuft in beiden Fällen.12
Achten Sie darauf, dass Ihr Recht an erster Stelle im Grundbuch steht. Was sonst droht, steht im Ratgeber Immobilie verkaufen im Alter.
Abschnitt 7
So gehen Sie vor
- 1
Wert ermitteln
Der Marktwert ist die Grundlage für einen fairen Preis, für die Schenkungsteuer und für den Ausgleich unter Geschwistern.
- 2
Mit allen Kindern sprechen
Klären Sie früh, wie die anderen Kinder ausgeglichen werden sollen.
- 3
Finanzierung klären
Kauft Ihr Kind, braucht es Eigenkapital oder einen Kredit, bevor der Notartermin feststeht.
- 4
Notar
Schenkung und Verkauf müssen beurkundet werden (§ 311b BGB16). Die Gebühren richten sich in beiden Fällen mindestens nach dem Verkehrswert (§§ 46, 47 GNotKG17).
- 5
Grundbuch und Finanzamt
Mit der Eintragung ist Ihr Kind Eigentümer. Eine beurkundete Schenkung meldet der Notar dem Finanzamt; selbst anzeigen müssen Sie sie nicht (§§ 30, 34 ErbStG18).
Was Notar und Grundbuch bei einem Kauf genau kosten, rechnet der Ratgeber Notarkosten beim Hauskauf in Niedersachsen vor.
Begriffe kurz erklärt
- Familienheim
- die selbst bewohnte Immobilie, die Ehepartner oder Kinder unter Bedingungen erbschaftsteuerfrei erben.
- Nießbrauch
- im Grundbuch eingetragenes Recht, alle Nutzungen einer Immobilie zu ziehen, also selbst zu wohnen oder zu vermieten.
- Wohnrecht
- im Grundbuch eingetragenes Recht, ein Haus oder einen Teil davon als Wohnung zu nutzen; im Gesetz „Wohnungsrecht“.
- Gemischte Schenkung
- Verkauf unter Wert, bei dem sich beide einig sind, dass der Preisnachlass geschenkt ist.
- Pflichtteil
- Mindestanteil am Erbe für Kinder und Ehepartner, die durch Testament ausgeschlossen sind: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Quellen
- Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz: § 13 Abs. 1 Nr. 4c (Familienheim beim Erbe) · § 14 (zehn Jahre) · § 15 (Steuerklassen) · § 16 (Freibeträge)
- § 3 Nr. 2 und 6 GrEStG – Erwerb von Todes wegen, Schenkungen und Erwerb durch Verwandte in gerader Linie
- § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte
- § 516 BGB – Begriff der Schenkung
- § 10 ErbStG (Abrundung auf volle 100 €) · § 19 ErbStG (Steuersätze, Härteausgleich)
- § 12 ErbStG – Bewertung · § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren Werts
- Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019, R E 7.4 (Bundesrat-Drucksache 387/19) – gemischte Schenkung, Abzug von Gegenleistung, Nutzungsrechten und Erwerbsnebenkosten
- § 14 BewG – Kapitalwert lebenslanger Nutzungen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 2017, IX R 37/16 – teilentgeltlicher Erwerb und Zehn-Jahres-Frist
- Rückforderung: § 528 BGB · § 529 BGB
- § 93 SGB XII – Übergang von Ansprüchen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10 – Rückforderung: Frist ab Eintragungsantrag, auch mit Nutzungsrecht; Pflichtteilsergänzung: Frist nicht vor der Eintragung
- Pflichtteil: § 2303 BGB · § 2325 BGB (Ergänzung, Abschmelzung)
- Nutzungsrechte: § 1030 BGB (Nießbrauch) · § 1093 BGB (Wohnungsrecht)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15 – vorbehaltener Nießbrauch hindert den Fristbeginn, Wohnungsrecht nur ausnahmsweise
- § 311b BGB – notarielle Beurkundung
- § 46 GNotKG (Verkehrswert) · § 47 GNotKG (Kaufpreis, mindestens Verkehrswert)
- § 30 ErbStG (Anzeige entfällt bei Beurkundung) · § 34 ErbStG (Anzeige durch den Notar)
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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