Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung

Geerbtes Haus verkaufen: welche Steuer fällt an?

Einkommensteuer auf den Gewinn, Erbschaftsteuer auf das Erbe und die Falle beim Familienheim – mit Entscheidungsweg.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Verkaufen Sie ein geerbtes Haus, zahlen Sie Einkommensteuer auf den Gewinn nur, wenn der Verstorbene es vor weniger als zehn Jahren gekauft hat – sein Kaufdatum zählt für Sie weiter. Innerhalb der zehn Jahre bleibt der Verkauf frei, wenn das Haus im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor ohne Unterbrechung selbst bewohnt war. Die Erbschaftsteuer ist eine andere Steuer: Sie fällt auf das Erbe an, ob Sie verkaufen oder nicht, für Kinder erst über 400.000 €. Teuer kann ein Verkauf werden, wenn Sie das Haus als Familienheim steuerfrei geerbt haben: Wer es binnen zehn Jahren aufgibt, zahlt die Erbschaftsteuer nach.

Einkommen­steuerauf den Gewinn beim Verkauf

10 Jahre

ab dem Kauf durch den Verstorbenen; danach steuerfrei

nur bei Verkauf

Erbschaft­steuerauf das Erbe selbst

400.000 €

Freibetrag je Kind; Ehegatte 500.000 €

mit oder ohne Verkauf

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

Abschnitt 2

Geerbtes Haus verkaufen: Welche Steuer fällt an?

Die Erbschaftsteuer hängt am Erbe, die Einkommensteuer am Verkauf.
Zwei Steuern im Vergleich
Einkommen­steuerauf den Verkaufsgewinn Erbschaft­steuerauf das Erbe
Wannnur, wenn Sie verkaufenmit dem Tod, ob Sie verkaufen oder nicht
WoraufVerkaufspreis minus Anschaffungskosten des VerstorbenenWert des Erbes minus Freibetrag
Frei, wennKauf mehr als zehn Jahre her oder im Verkaufsjahr und den zwei Jahren davor selbst bewohntErbe unter dem Freibetrag oder Familienheim
HöheIhr persönlicher Steuersatz7 bis 50 %

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG1). Ein späterer Verkauf ändert an ihr grundsätzlich nichts, mit zwei Ausnahmen: Ein Verkauf kann einen niedrigeren Wert belegen, und er kann die Befreiung für ein Familienheim kosten.

Die Einkommensteuer auf den Gewinn entsteht dagegen erst mit dem Verkauf, und nur, wenn zwischen dem Kauf und Ihrem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 EStG2). Grunderwerbsteuer zahlen Sie für das Erbe selbst nicht; der Erwerb von Todes wegen ist befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG3).

Abschnitt 3

Wann ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerpflichtig?

Drei Fragen entscheiden, ob Sie den Gewinn versteuern.

Erben ist kein Kauf. Für die Zehn-Jahres-Frist rechnet das Gesetz Ihnen deshalb den Kauf durch den Verstorbenen zu (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG2). Hat Ihre Mutter das Haus 2014 gekauft, verkaufen Sie es ab 2025 ohne Einkommensteuer. Hat sie es im Mai 2020 gekauft, ist ein Gewinn bis Mai 2030 grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerfrei bleibt auch ein Gesamtgewinn aus solchen Verkäufen unter 1.000 € im Jahr (§ 23 Abs. 3 EStG2).

Selbst bewohnt: Was der Verstorbene mitbringt

Innerhalb der zehn Jahre ist ein Haus frei, das im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor selbst bewohnt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG2). Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählt dabei die Nutzung durch den Verstorbenen für Sie mit (BMF, Rz. 264). Die Nutzung muss aber zusammenhängen: im Verkaufsjahr mindestens am 1. Januar, im Jahr davor durchgehend, im zweiten Jahr davor mindestens am 31. Dezember (BFH, IX R 37/165, BMF, Rz. 254). Steht das Haus im Jahr vor dem Verkauf eine Zeit lang leer, ist der Gewinn zu versteuern.

Beispiel: Die Mutter bewohnte das Haus bis zu ihrem Tod im März 2026, danach steht es leer.

Ziehen Sie selbst ein, zählt Ihre eigene Nutzung: Bewohnen Sie das Haus an einem 31. Dezember, im ganzen folgenden Jahr und am 1. Januar des Verkaufsjahrs, ist der Gewinn ebenfalls steuerfrei. Wie der Gewinn berechnet wird, welche Kosten Sie abziehen und wie hoch die Steuer ausfällt, steht im Ratgeber Spekulationssteuer bei Immobilien.

Abschnitt 4

Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuersätze, Wert des Hauses

Wie viel steuerfrei bleibt, hängt von der Verwandtschaft ab.
Freibeträge und Steuersätze beim Erbe
Wer erbtFreibetragSteuersatz bis 75.000 / 300.000 / 600.000 €
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €7 / 11 / 15 %
Kind, Stiefkind400.000 €7 / 11 / 15 %
Enkel (lebt ihr Elternteil nicht mehr: 400.000 €)200.000 €7 / 11 / 15 %
Eltern, Großeltern100.000 €7 / 11 / 15 %
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €15 / 20 / 25 %
alle anderen20.000 €30 / 30 / 30 %

Steuer zahlen Sie nur auf den Teil des Erbes, der den Freibetrag übersteigt. Wie hoch Freibetrag und Steuersatz sind, hängt von der Verwandtschaft ab (§§ 15, 16, 19 ErbStG6). Beispiel: Erbt ein erwachsenes Kind als Alleinerbe ein Haus im Wert von 600.000 € und sonst nichts, zieht das Finanzamt für Beerdigung und Abwicklung ohne Nachweis 15.000 € ab, dann den Freibetrag von 400.000 €. Steuerpflichtig sind 185.000 €, bei 11 % sind das 20.350 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG6). War das Haus zu Wohnzwecken vermietet, zählt es nur mit 90 % seines Werts (§ 13d ErbStG7).

Ein Verkauf kann den Wert senken

Den Wert des Hauses ermittelt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz. Ist er tatsächlich niedriger, können Sie das mit einem Gutachten belegen oder mit einem Kaufpreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Todestag zustande gekommen ist (§ 198 BewG8). Ein zeitnaher Verkauf zu einem niedrigeren Preis kann die Erbschaftsteuer also senken. Wann sich ein Gutachten lohnt, steht im Ratgeber Hauswert im Erbfall.

Steuer ohne Verkauf bezahlen

Können Sie die Erbschaftsteuer nur zahlen, indem Sie ein Haus verkaufen, das zu Wohnzwecken genutzt wird, stundet das Finanzamt sie auf Antrag bis zu zehn Jahre, beim Erbe ohne Zinsen (§ 28 Abs. 3 ErbStG9).

Abschnitt 5

Familienheim: Wann der Verkauf die Erbschaftsteuer zurückholt

Steuerfrei bleibt das Familienheim nur, wenn Sie bald einziehen und zehn Jahre bleiben.

Ehegatten und Kinder können das Haus, in dem der Verstorbene bis zuletzt gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen nicht mehr wohnen konnte, als Familienheim ohne Erbschaftsteuer erben, wenn sie es unverzüglich selbst beziehen. Für Kinder gilt das bis 200 m² Wohnfläche, für Ehegatten ohne Grenze. Die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn sie das Haus innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst bewohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG10). Ein Verkauf in diesen zehn Jahren holt die Steuer also zurück.

„Unverzüglich“ heißt in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Erbfall (BFH, II R 37/1611). Eine starre Frist ist das nicht: In einem Fall aus Niedersachsen hat der Bundesfinanzhof 2026 betont, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BFH, II B 41/2511).

Ausnahme: zwingende Gründe

Die Steuer kommt nicht zurück, wenn Sie aus zwingenden Gründen nicht mehr selbst im Haus wohnen können, etwa weil Sie wegen Ihrer Gesundheit keinen eigenen Haushalt mehr führen können. Bequemer oder wirtschaftlich sinnvoller reicht nicht. Liegt ein zwingender Grund vor, schadet auch ein späterer Verkauf nicht mehr (BFH, II R 18/2012).

Abschnitt 6

Erbengemeinschaft: Was die Auszahlung steuerlich bedeutet

Verkaufen alle Erben das Haus gemeinsam an einen Fremden, gilt für jeden dieselbe Regel: Es zählt der Kauf durch den Verstorbenen. Anders, wenn einer das Haus übernimmt und die anderen auszahlt. Für den Teil, den er bezahlt, ist das ein Kauf: In Höhe der Abfindung entstehen Anschaffungskosten, und für diesen Teil beginnt eine neue Zehn-Jahres-Frist; die anderen Erben verkaufen ihren Anteil (BMF, Rz. 2613). Dasselbe gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung, wenn die Erbengemeinschaft durch eine Versteigerung aufgelöst wird.

Kauft jemand einen Erbteil, gilt das als Kauf der anteiligen Grundstücke (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG2). Grunderwerbsteuer fällt nicht an, wenn ein Miterbe ein Grundstück zur Teilung des Nachlasses erwirbt (§ 3 Nr. 3 GrEStG3). Welche Wege die Erben haben, wenn einer nicht verkaufen will, steht im Ratgeber Erbengemeinschaft: ein Erbe will nicht verkaufen, die Steuer beim Hausverkauf allgemein in der Übersicht Hausverkauf.

Begriffe kurz erklärt

Familienheim
Haus oder Wohnung, in dem der Verstorbene selbst gewohnt hat und das Ehegatte oder Kind steuerfrei erben, wenn sie selbst einziehen.
Anschaffungskosten
Kaufpreis samt Nebenkosten; beim Erbe die des Verstorbenen. Sie werden vom Verkaufspreis abgezogen.

Quellen

  1. § 9 ErbStG – die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers
  2. § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte: zehn Jahre, Ausnahme bei Selbstnutzung, Anschaffung durch den Rechtsvorgänger, Erbteil, Freigrenze 1.000 €
  3. § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG – Erwerb von Todes wegen und durch Miterben zur Teilung steuerfrei
  4. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 05.10.2000 zu § 23 EStG, Rz. 25 (in der Fassung des Schreibens vom 17.06.2020) und Rz. 26 – Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
  5. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 2017, IX R 37/16 – zusammenhängende Nutzung über drei Kalenderjahre
  6. §§ 10, 15, 16, 19 ErbStG – Pauschale von 15.000 € für Erbfallkosten, Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze: § 10 · § 15 · § 16 · § 19
  7. § 13d ErbStG – zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke mit 90 Prozent ihres Werts
  8. § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren Werts durch Gutachten oder Kaufpreis innerhalb eines Jahres
  9. § 28 Abs. 3 ErbStG – Stundung bis zu zehn Jahre bei Wohngrundbesitz
  10. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG – Familienheim
  11. Bundesfinanzhof zur unverzüglichen Selbstnutzung: Urteil vom 28. Mai 2019, II R 37/16 · Beschluss vom 27. Mai 2026, II B 41/25
  12. Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Dezember 2021, II R 18/20 – zwingende Gründe; dann auch kein Nachteil durch späteren Verkauf
  13. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14.03.2006 zur Erbauseinandersetzung, Rz. 26 – Abfindung als Anschaffung, auch bei Zwangsversteigerung

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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  • Ich bewerte das Haus neutral und begründe den Wert mit Vergleichswerten aus Hannover. Braucht das Finanzamt ein Verkehrswertgutachten, frage ich es bei meinem Partner-Sachverständigen an.
  • Ich sage, welche Unterlagen fehlen, und besorge sie; anfallende Gebühren stimme ich vorher ab.
  • Termine und Besichtigungen übernehme ich vor Ort, auch wenn Sie nicht in Hannover leben.

Wie ich Erben beim Verkauf begleite, auch wenn einer aus der Erbengemeinschaft aussteigen will, steht auf meiner Seite Erbteil verkaufen.