Ratgeber · Verkaufen
Gebäudeversicherung bei Hausverkauf: was mit dem Vertrag passiert
Wann der Käufer übernimmt, wer bis dahin versichert ist und zahlt, wer kündigen darf und was Sie dem Versicherer melden.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Ihre Gebäudeversicherung geht beim Hausverkauf von selbst auf den Käufer über, und zwar an dem Tag, an dem er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird (§ 95 VVG). Kündigen müssen Sie nichts, wegen des Verkaufs dürfen Sie es auch nicht. Sie zeigen den Verkauf Ihrem Versicherer nur unverzüglich an. Der Käufer darf den Vertrag binnen eines Monats nach dem Erwerb kündigen. Bis zur Eintragung bleiben Sie Versicherungsnehmer, auch wenn er das Haus schon übernommen hat.
unverzüglichVerkauf dem Versicherer anzeigen
1 MonatKündigungsrecht des Käufers nach dem Erwerb
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Der Vertrag geht von selbst über, mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch, nicht schon beim Notar oder bei der Übergabe (§ 95 VVG1).
Wann der Vertrag übergeht -
Ab der Übergabe trägt der Käufer die Gefahr, der Vertrag bleibt aber bis zum Grundbuch Ihrer. Kündigen Sie ihn deshalb nicht.
Die Zeit bis zum Grundbuch -
Zeigen Sie den Verkauf unverzüglich an. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer später unter Umständen leistungsfrei sein.
Den Verkauf anzeigen -
Kündigen darf der Käufer, binnen eines Monats nach dem Erwerb. Sie als Verkäufer haben wegen des Verkaufs kein Kündigungsrecht.
Wer kündigen darf -
Prämie: Für die laufende Versicherungsperiode haften Sie und der Käufer gemeinsam; untereinander regelt es der Kaufvertrag.
Wer die Prämie zahlt -
Eigentumswohnung: Das Gebäude versichert in der Regel die Gemeinschaft. Dann haben Sie keinen eigenen Vertrag, den Sie übertragen oder kündigen müssten.
Bei einer Eigentumswohnung
Abschnitt 2
Gebäudeversicherung bei Hausverkauf: Wann geht der Vertrag über?
Verkaufen Sie das versicherte Haus, tritt der Käufer an Ihre Stelle als Versicherungsnehmer in den Vertrag ein, und zwar für die Dauer seines Eigentums (§ 95 Abs. 1 VVG1). Eigentümer wird er erst mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB2). Der Bundesgerichtshof stellt deshalb auf die Eintragung ab, auch wenn Sie im Kaufvertrag einen früheren Übergang von Nutzen und Lasten vereinbart haben (BGH, V ZR 29/163).
Sie müssen den Vertrag also weder übertragen noch neu abschließen lassen; das Gesetz regelt den Übergang. Ihr Versicherer muss ihn aber erst gelten lassen, wenn er davon weiß (§ 95 Abs. 3 VVG1). Deshalb ist die Anzeige aus Abschnitt 4 wichtig.
Bis zur Eintragung vergeht Zeit: Der Notar beantragt die Umschreibung erst, wenn der Kaufpreis gezahlt und die Grunderwerbsteuer beglichen ist.11 Wovon die Dauer abhängt, erklärt der Ratgeber Wie lange dauert die Auflassungsvormerkung?
Abschnitt 3
Zwischen Übergabe und Grundbuch: Wer ist versichert?
Mit der Übergabe geht die Gefahr auf den Käufer über: Brennt das Haus danach ab, muss er den Kaufpreis trotzdem zahlen. Von der Übergabe an trägt er auch die Lasten des Hauses (§ 446 BGB4). Versicherungsnehmer bleiben aber Sie, bis er im Grundbuch steht.
Der Käufer ist mitversichert, aber abhängig von Ihnen
In dieser Zeit ist das Interesse des Käufers am Erhalt des Hauses in Ihrem Vertrag mitversichert, auch ohne ausdrückliche Regelung. Dieser Schutz hängt aber an Ihrem Vertrag: Zahlen Sie die Folgeprämie nicht, kann er wegfallen. Käufer und Versicherer dürfen deshalb vereinbaren, dass der Käufer schon vor der Eintragung neben Ihnen in den Vertrag eintritt (BGH, IV ZR 43/075).
Was das für Sie heißt
- Kündigen Sie die Gebäudeversicherung vor der Umschreibung nicht, und zahlen Sie fällige Prämien weiter.
- Ab wann der Käufer Ihnen die Prämie erstattet, regelt der Kaufvertrag. Lesen Sie die Klausel im Entwurf vor dem Termin; was in einen Kaufvertrag gehört, steht im Ratgeber Kaufvertrag beim Hausverkauf.
- Halten Sie den Tag der Übergabe im Übergabeprotokoll fest, mit Zählerständen und Schlüsseln. Wie das geht, zeigt der Ratgeber Übergabeprotokoll beim Hausverkauf.
Wenn das Haus vor dem Verkauf leer steht
Ziehen Sie vor dem Verkauf aus, prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen. Ein leerstehendes Haus kann dort als Erhöhung der Gefahr gelten. Ohne Einwilligung des Versicherers dürfen Sie die Gefahr nicht erhöhen, und eine Erhöhung, die Sie bemerken, müssen Sie unverzüglich anzeigen (§ 23 VVG12). Fragen Sie im Zweifel beim Versicherer nach, was er bei Leerstand verlangt.
Ein Schaden vor der Eintragung
Tritt der Schaden ein, bevor der Käufer im Grundbuch steht, gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistung grundsätzlich Ihnen und geht nicht mit dem Eigentum über (BGH, V ZR 29/163). Wer das Geld bekommen soll, wenn das Haus dann schon übergeben war, sollte der Kaufvertrag regeln.
Abschnitt 4
Den Verkauf dem Versicherer anzeigen
Drei Monatsfristen bestimmen, was nach dem Verkauf mit dem Vertrag geschieht.
-
1 Monat
nach versäumter Anzeige
danach kann der Versicherer unter Umständen leistungsfrei sein (§ 97 VVG6)
-
1 Monat
Käufer kann kündigen
nach dem Erwerb, sofort oder zum Ende der Periode (§ 96 Abs. 2 VVG7)
-
1 Monat
Versicherer kann kündigen
ab Kenntnis vom Verkauf, mit einem Monat Frist (§ 96 Abs. 1 VVG7)
Der Verkauf ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, von Ihnen oder vom Käufer (§ 97 Abs. 1 VVG6). Am sichersten übernehmen Sie das selbst. Der Versicherer darf dafür Schriftform oder Textform verlangen, eine E-Mail genügt dann nicht immer (§ 98 VVG8). Schauen Sie in Ihre Versicherungsbedingungen. Nennen Sie Ihre Versicherungsnummer, Name und Anschrift des Käufers und die Tage von Kaufvertrag und Übergabe.
Was passiert, wenn niemand den Verkauf meldet
Bleibt die Anzeige aus, muss der Versicherer nicht zahlen, wenn der Schaden später als einen Monat nach dem Tag eintritt, an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, und er den Vertrag mit dem Käufer nicht geschlossen hätte. Er zahlt dagegen, wenn er vom Verkauf schon wusste oder seine eigene Kündigungsfrist ungenutzt verstrichen ist (§ 97 VVG6). Für den Käufer ist ein Haus ohne Versicherungsschutz ein großes Risiko, für Sie ein möglicher Streitpunkt.
Erfährt der Versicherer vom Verkauf, kann auch er dem Käufer kündigen, mit einem Monat Frist, aber nur innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis (§ 96 Abs. 1 VVG7).
Abschnitt 5
Gebäudeversicherung kündigen bei Hausverkauf: Wer darf, wer zahlt?
Ein Kündigungsrecht wegen des Verkaufs haben nur der Käufer und der Versicherer, nicht Sie (§ 96 VVG7). Ihre Stellung als Versicherungsnehmer endet mit der Eintragung des Käufers ohnehin von selbst.
Der Käufer kündigt
Der Käufer darf mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen, aber nur innerhalb eines Monats nach dem Erwerb. Wusste er nichts von der Versicherung, läuft der Monat erst ab dem Tag, an dem er davon erfährt (§ 96 Abs. 2 VVG7). Danach bleibt ihm nur die ordentliche Kündigung nach seinem Vertrag.
| Zeitraum | Schuldner | Grundlage |
|---|---|---|
| bis zur Periode der Eintragung | Sie | Sie sind Versicherungsnehmer |
| Periode, in der der Käufer eintritt | beide | Sie und der Käufer haften gemeinsam als Gesamtschuldner (§ 95 Abs. 2 VVG)1 |
| nach Kündigung durch Käufer oder Versicherer | Sie | keine Haftung des Käufers (§ 96 Abs. 3 VVG)7; dem Versicherer steht die Prämie nur bis zum Ende des Schutzes zu (§ 39 Abs. 1 VVG)9 |
| ab der nächsten Periode | Käufer | als Versicherungsnehmer, wenn er nicht gekündigt hat |
Diese Regeln gelten gegenüber dem Versicherer. Untereinander gilt, was Sie im Kaufvertrag vereinbaren, etwa dass der Käufer ab der Übergabe den anteiligen Beitrag trägt. Haben Sie für ein ganzes Jahr im Voraus gezahlt und der Käufer kündigt sofort, steht Ihnen der Anteil für die Zeit danach vom Versicherer zu.
Was Sie konkret tun
- Legen Sie Versicherungsschein und Bedingungen bereit, damit Käufer und Notar sie kennen.
- Prüfen Sie im Entwurf des Kaufvertrags, ab wann der Käufer die Prämie trägt und wem eine Versicherungsleistung vor der Umschreibung zusteht.
- Zeigen Sie den Verkauf nach dem Notartermin unverzüglich an, in der Form, die Ihr Vertrag verlangt.
- Zahlen Sie fällige Prämien bis zur Umschreibung weiter und melden Sie einen Leerstand, wenn Ihre Bedingungen das verlangen.
- Teilen Sie dem Versicherer nach der Eintragung den Tag mit und klären Sie eine Erstattung, falls der Käufer kündigt.
Abschnitt 6
Eigentumswohnung verkaufen: Die Gemeinschaft versichert
Bei einer Eigentumswohnung versichert in der Regel die Eigentümergemeinschaft das ganze Gebäude zum Neuwert; das gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG10). Versicherungsnehmer ist dann die Gemeinschaft, für Ihr Sondereigentum ist es eine Versicherung auf fremde Rechnung (BGH, V ZR 29/163). Sie haben also keinen eigenen Vertrag, den Sie anzeigen oder kündigen müssten; der Käufer ist mit seiner Eintragung über die Gemeinschaft versichert.
War vor der Eintragung des Käufers ein Schaden an Ihrer Wohnung, steht die Versicherungsleistung dafür grundsätzlich Ihnen zu, nicht dem Käufer (BGH, V ZR 29/163). Klären Sie offene Schäden deshalb vor dem Notartermin mit dem Verwalter und regeln Sie im Kaufvertrag, wer die Leistung bekommt. Was beim Verkauf einer Wohnung sonst dazugehört, steht im Ratgeber für Wohnungseigentümer; die Kurzfassung zur Versicherung auch im Ratgeber Hausverkauf.
Begriffe kurz erklärt
- Versicherungsnehmer
- wer den Versicherungsvertrag hat und die Prämie schuldet.
- Versicherungsperiode
- der Zeitraum, nach dem die Prämie bemessen ist; ohne kürzere Abschnitte ein Jahr (§ 12 VVG).
- Gefahr
- das Risiko, dass das Haus zufällig zerstört oder beschädigt wird; wer sie trägt, muss den Kaufpreis trotzdem zahlen.
Quellen
- § 95 VVG – Veräußerung der versicherten Sache: Eintritt des Erwerbers, Prämie als Gesamtschuldner, Kenntnis des Versicherers
- § 873 BGB – Erwerb des Eigentums durch Einigung und Eintragung
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 2016, V ZR 29/16 – Zeitpunkt des Übergangs nach § 95 VVG, Versicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft, Schaden vor der Eintragung
- § 446 BGB – Gefahr- und Lastenübergang mit der Übergabe
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2009, IV ZR 43/07 – Versicherungsschutz des Käufers vor der Eintragung
- § 97 VVG – Anzeige der Veräußerung und Folgen der unterlassenen Anzeige
- § 96 VVG – Kündigung nach Veräußerung durch Versicherer und Erwerber, Prämie
- § 98 VVG – Schutz des Erwerbers; Schrift- oder Textform für Anzeige und Kündigung
- § 39 VVG – Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
- § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG – Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert
- Bundesnotarkammer – Infoblatt „Der Kauf einer gebrauchten Immobilie“: Umschreibung nach Zahlung von Kaufpreis und Grunderwerbsteuer
- § 23 VVG – Gefahrerhöhung
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
WLH Immobilien
Wie ich Ihnen helfe
Makler und zertifizierter Verwalter in Hannover – ich bewerte, verkaufe, vermiete und verwalte.
Verkaufen Sie mit mir, behalte ich auch die Zeit nach dem Notartermin im Blick:
- Ich stimme den Vertragsentwurf mit dem Notariat ab und begleite Sie zum Termin.
- Bei der Übergabe halte ich Schlüssel, Zählerstände und Unterlagen im Übergabeprotokoll fest, und danach bleibe ich für Sie erreichbar.
- Weil ich selbst Eigentümergemeinschaften verwalte, lese ich Wirtschaftsplan, Rücklage und Protokolle wie ein Verwalter – beim Verkauf wie beim Kauf.
Wie ein Hausverkauf mit mir abläuft, steht auf meiner Seite Haus verkaufen.