Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung

Erbengemeinschaft: ein Erbe wohnt im Haus

Darf er das, was muss er zahlen und ab wann? Mit Rechner für die Nutzungsentschädigung.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wohnt ein Erbe allein im geerbten Haus, darf er das zunächst ohne Gegenleistung. Die anderen Erben können aber verlangen, dass er für die Nutzung zahlt. Ab diesem Verlangen schuldet er eine Nutzungsentschädigung, nicht rückwirkend. Ihre Höhe richtet sich nach der Miete, die das Haus bringen würde, abzüglich seines eigenen Anteils: Bei 1.200 € Kaltmiete und einem Drittel Erbteil sind das 800 € im Monat. Grundsteuer und Versicherung tragen alle Erben nach ihren Anteilen.

1/3 wohnt2/3 die anderen

  • Ortsübliche Kaltmiete1.200 €
  • Anteil der anderen Erben× 2/3
  • Nutzungsentschädigung800 € im Monat
  • ab dem Tag, an dem die anderen sie verlangen

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Wohnen darf er, solange er die anderen nicht von ihrem Mitgebrauch ausschließt und nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist.

    Was erlaubt ist
  • Zahlen muss er erst ab dem Verlangen der anderen, nicht rückwirkend für die Zeit davor.

    Ab wann er zahlt
  • Ortsübliche Kaltmiete × Anteil der anderen: Bei 1.200 € und einem Drittel Erbteil sind das 800 € im Monat.

    Zum Rechner
  • Grundsteuer, Versicherung, Reparaturen tragen alle nach ihren Anteilen; Strom, Heizung und Wasser der Bewohner.

    Wer welche Kosten trägt
  • Ausziehen muss er erst, wenn die Erben eine andere Nutzung wirksam regeln oder das Haus verkauft oder versteigert ist.

    Wann er gehen muss

Abschnitt 2

Erbengemeinschaft: Ein Erbe wohnt im Haus – darf er das?

Nach dem Erbfall gehört das Haus allen Erben gemeinsam (§ 2032 BGB1). Für die Nutzung gelten die Regeln der Gemeinschaft (§ 2038 Abs. 2 BGB1). Danach darf jeder Erbe das Haus gebrauchen, soweit er die anderen nicht in ihrem Mitgebrauch beeinträchtigt (§ 743 Abs. 2 BGB2). Wohnt ein Erbe dort, etwa weil er schon mit dem Verstorbenen dort gelebt hat, ist das also zunächst erlaubt. Die anderen behalten ihr Recht auf Mitgebrauch.

Die Mehrheit kann die Nutzung regeln

Wie das Haus genutzt wird, können die Erben mit Mehrheit beschließen, gerechnet nach der Größe ihrer Erbteile. Ein solcher Beschluss muss einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Er darf das Haus nicht wesentlich verändern und keinem Erben seinen Anteil an den Nutzungen ohne dessen Zustimmung nehmen (§ 745 Abs. 1, 3 BGB2). Hält sich ein Mehrheitsbeschluss an diese Grenzen, prüft ein Gericht ihn nicht noch einmal auf Billigkeit, solange sich die Lage nicht ändert (BGH, II ZR 47/243).

Ist nichts geregelt, kann jeder Erbe eine Regelung verlangen, die dem Interesse aller nach billigem Ermessen entspricht (§ 745 Abs. 2 BGB2). Auf diese Vorschrift stützt sich die Nutzungsentschädigung.

Abschnitt 3

Nutzungs­entschädigung: ab wann und wie viel?

Geld fließt erst ab dem Tag, an dem die anderen eine neue Regelung verlangen – nicht für die Zeit davor.

Ab wann: erst ab dem Verlangen

Allein dadurch, dass ein Erbe das Haus nutzt, schuldet er noch nichts. Eine Nutzungsentschädigung steht den anderen frühestens ab dem Zeitpunkt zu, an dem sie eine Neuregelung der Nutzung verlangen (BGH, IV ZR 69/144). Für die Monate davor gibt es nichts, auch wenn er schon lange dort wohnt.

Verlangen Sie die Entschädigung deshalb früh und so, dass es sich später belegen lässt: schriftlich, mit dem geforderten Betrag und dem Hinweis, dass Sie eine neue Regelung der Nutzung wollen. Die einzelnen Monatsbeträge verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 195, 199 BGB5).

Wie viel: Miete minus eigener Anteil

Maßstab ist in der Regel die angemessene Miete, die sich für das Haus erzielen ließe, also sein objektiver Wohnwert (BGH, II ZR 94/966, XII ZR 14/097). Seinen eigenen Anteil muss der Bewohner nicht bezahlen. Die Rechnung lautet deshalb:

  • Nutzungsentschädigung = ortsübliche Kaltmiete × Anteil der anderen Erben

Gehören dem Bewohner ein Drittel und den beiden anderen zwei Drittel, schuldet er bei einer Kaltmiete von 1.200 € also 800 € im Monat. Was für ein Haus wie dieses gezahlt würde, zeigen Mieten für vergleichbare Häuser in der Nähe. Der Mietspiegel Hannover hilft bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus nicht: Er nimmt Wohnungen in solchen Häusern ausdrücklich aus und erfasst nur Häuser mit drei und mehr Wohnungen.8 Ist eine geerbte Wohnung in einem solchen Haus der Streitpunkt, erklärt der Ratgeber Mietspiegel Hannover, wie man ihn liest. Einigen sich die Erben nicht auf eine Zahl, schafft ein neutrales Gutachten über den Mietwert eine gemeinsame Grundlage.

Abschnitt 4

Rechner: Wie hoch ist die Nutzungs­entschädigung?

Tragen Sie die Kaltmiete ein, die das Haus im Monat bringen würde, und wählen Sie den Erbteil des Erben, der darin wohnt. Zahlt er Grundsteuer und Gebäudeversicherung allein, geben Sie diese Beträge im Monat an. Davon tragen die anderen ihren Anteil, und beide Beträge lassen sich gegeneinander aufrechnen (§§ 748, 387 BGB9).

Nutzungsentschädigung im Monat

Beispiel, keine Bewertung

Nutzungsentschädigung (2/3 der Miete)800,00 €

abzüglich Anteil der anderen an den Lasten66,67 €

Bleibt zu zahlen im Monat733,33 €im Jahr 8.799,96 €

Geschuldet erst ab dem Verlangen der anderen Erben. Strom, Heizung und Wasser zahlt der Bewohner ohnehin selbst. Die Miete ist eine Annahme; einen belastbaren Wert liefert ein Gutachten über den Mietwert.

Abschnitt 5

Wer zahlt Nebenkosten, Grundsteuer und Reparaturen?

Was das Haus als Ganzes kostet, tragen alle nach Anteilen; was der Bewohner verbraucht, zahlt er selbst.
KostenWer trägt sieGrundlage
Strom, Heizung, Wasserder Bewohnersein eigener Verbrauch
Grundsteuer, Gebäudeversicherungalle Erben nach AnteilenLasten, § 748 BGB
Reparaturen am Hausalle Erben nach AnteilenErhaltung, § 748 BGB
Notreparatur, etwa nach Rohrbruchveranlassen darf jeder allein, zahlen alle nach Anteilen§ 2038 Abs. 1, § 748 BGB
Nutzungsentschädigungder Bewohner an die anderenab Verlangen, § 745 Abs. 2 BGB

Lasten des Hauses sowie die Kosten seiner Erhaltung und Verwaltung tragen die Erben im Verhältnis ihrer Anteile (§ 748 BGB9). Das gilt auch, wenn nur einer darin wohnt. Was zur Erhaltung notwendig ist, etwa die Reparatur nach einem Rohrbruch, darf jeder Erbe ohne die anderen veranlassen (§ 2038 Abs. 1 BGB1). Größere Arbeiten, die nicht dringend sind, beschließt die Mehrheit nach Erbteilen.

Was der Bewohner selbst verbraucht, zahlt er auch selbst. Legt er dagegen Grundsteuer oder Versicherung für alle aus, können ihm die anderen ihren Anteil erstatten oder ihn mit der Nutzungsentschädigung verrechnen. Halten Sie Zahlungen deshalb von Anfang an fest: wer was wann bezahlt hat.

Abschnitt 6

Muss er ausziehen? Mietvertrag, Verkauf, Versteigerung

Drei Wege, die Lage zu klären – nur einer führt zum Auszug.
Ein Erbe wohnt im Haus – wie geht es weiter?
Er übernimmtund zahlt die anderen aus Mietvertragmit der Erbengemeinschaft Verkauf oder Versteigerungdas Haus geht an einen Käufer
Wer muss mitmachenalle ErbenMehrheit nach ErbteilenVerkauf: alle; Versteigerung: jeder Erbe allein
Was er zahltden Anteil der anderen am Wertdie vereinbarte Mietebis zur Übergabe die Entschädigung
Wohnenbleibt, als Eigentümerbleibt, mit Kündigungsschutzzieht aus

Gegen seinen Willen hinaussetzen können die anderen den Bewohner nicht ohne Weiteres. Sie können aber die Lage klären, und dafür gibt es drei Wege.

Er übernimmt das Haus

Will er bleiben, kann er die anderen auszahlen und das Haus übernehmen. Dafür müssen alle mitmachen, und ein Notar beurkundet die Übertragung. Grunderwerbsteuer fällt nicht an, wenn ein Miterbe ein Grundstück aus dem Nachlass zur Teilung erwirbt (§ 3 Nr. 3 GrEStG10).

Ein Mietvertrag mit den anderen

Einen Mietvertrag über das Haus kann die Mehrheit der Erben abschließen, auch mit einem von ihnen, wenn das einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (BGH, XII ZR 210/0511). Das schafft klare Zahlen. Es gibt dem Bewohner aber auch den Kündigungsschutz eines Mieters (§ 573 BGB12).

Verkauf oder Teilungsversteigerung

Verkaufen können die Erben das Haus nur gemeinsam. Will der Bewohner nicht, kann jeder Erbe die Teilungsversteigerung beantragen (§§ 2040, 2042, 753 BGB13). Mit dem Zuschlag kann der Ersteher gegen jeden, der das Haus ohne fortbestehendes Recht bewohnt, die Räumung vollstrecken lassen (§ 93 ZVG14). Wie die Versteigerung abläuft und was sie kostet, steht im Ratgeber Erbengemeinschaft: ein Erbe will nicht verkaufen.

Welche Steuer beim Verkauf oder bei der Übernahme anfallen kann, steht im Ratgeber Geerbtes Haus verkaufen: welche Steuer? Den Überblick über den Verkauf eines geerbten Hauses gibt der Ratgeber Hausverkauf.

Begriffe kurz erklärt

Nutzungsentschädigung
Geld, das ein Erbe den anderen für die alleinige Nutzung des gemeinsamen Hauses schuldet, sobald sie es verlangen.
Wohnwert
die Miete, die für ein Haus am Markt zu erzielen wäre; Maßstab der Nutzungsentschädigung.

Quellen

  1. §§ 2032, 2038 BGB – Erbengemeinschaft, gemeinschaftliche Verwaltung, Erhaltung durch jeden Miterben: § 2032 · § 2038
  2. §§ 743, 745 BGB – Gebrauchsbefugnis, Verwaltung und Benutzung durch Beschluss oder auf Verlangen: § 743 · § 745
  3. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2025, II ZR 47/24 – wirksamer Mehrheitsbeschluss ohne zusätzliche Billigkeitskontrolle
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2015, IV ZR 69/14 – Nutzungsentschädigung für einen Nachlassgegenstand frühestens ab dem Verlangen einer Neuregelung
  5. §§ 195, 199 BGB – regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres: § 195 · § 199
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. September 1997, II ZR 94/96 – in der Regel ist der angemessene Mietzins zugrunde zu legen; geschuldet ab dem Zeitpunkt, in dem die Entschädigung beansprucht worden ist
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. August 2010, XII ZR 14/09 – Bemessung nach dem objektiven Wohnwert, anteilig angesetzt
  8. Landeshauptstadt Hannover, Mietspiegel 2025 (PDF), Abschnitt 2 Geltungsbereich: ausgenommen „Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern“; nur Mehrfamilienhäuser mit drei und mehr Wohnungen
  9. §§ 387, 748 BGB – Aufrechnung, Lasten und Kosten nach Anteilen: § 387 · § 748
  10. § 3 Nr. 3 GrEStG – Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses steuerfrei
  11. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2009, XII ZR 210/05 – Verträge zur ordnungsgemäßen Verwaltung mit Stimmenmehrheit
  12. § 573 BGB – ordentliche Kündigung des Vermieters nur bei berechtigtem Interesse
  13. §§ 753, 2040, 2042 BGB – Verfügung nur gemeinsam, Auseinandersetzung, Teilung durch Zwangsversteigerung: § 753 · § 2040 · § 2042
  14. § 93 ZVG – Zwangsvollstreckung auf Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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