Ratgeber · Erbe, Alter, Trennung

Erbengemeinschaft: Haus verkaufen, wenn einer nicht will

Was die Mehrheit entscheiden darf, wie Sie allein aussteigen und was eine Teilungsversteigerung kostet.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Will einer der Erben nicht verkaufen, können die anderen das Haus nicht verkaufen, auch nicht mit Mehrheit: Über das Haus verfügen alle Erben nur gemeinsam. Es bleiben drei Wege. Sie einigen sich, etwa indem einer die anderen auszahlt. Sie verkaufen Ihren eigenen Erbteil, dafür muss niemand zustimmen. Oder Sie beantragen beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung; das kann jeder Erbe allein. Mit Mehrheit entscheiden die Erben nur über die Verwaltung, etwa eine Vermietung.

Vier Erbenje ein Viertel

  • Ja
  • Ja
  • Ja
  • Nein

Verkauf gestoppt

  • Haus verkaufennur alle
  • Vermieten, verwaltenMehrheit
  • Erbteil verkaufenjeder allein
  • Versteigerung beantragenjeder allein

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Verkaufen nur gemeinsam: Gegen den Willen eines Erben kann die Erbengemeinschaft das Haus nicht verkaufen, auch nicht mit Mehrheit.

    Die Regel
  • Mehrheit genügt für die Verwaltung: Vermieten und laufende Entscheidungen beschließen die Erben nach der Größe ihrer Erbteile.

    Vermieten statt verkaufen
  • Allein aussteigen: Ihren Erbteil dürfen Sie ohne Zustimmung verkaufen. Verkaufen Sie an Fremde, haben die Miterben zwei Monate ein Vorkaufsrecht.

    Erbteil verkaufen
  • Teilungsversteigerung: Jeder Erbe kann sie allein beantragen, ein Urteil braucht er nicht. Im ersten Termin gibt es keinen Zuschlag unter der Hälfte des Verkehrswerts.

    So läuft die Versteigerung
  • Rund 7.100 € Gerichtsgebühren fallen bei einer Teilungsversteigerung eines Hauses für 400.000 € an, dazu das Gutachten über den Wert. Einen Teil davon schießt vor, wer den Antrag stellt.

    Was sie kostet
  • Wer nicht verkaufen will, kann die Versteigerung um bis zu sechs Monate aufschieben lassen, einmal wiederholt. Der Antrag muss binnen zwei Wochen kommen.

    Wenn Sie nicht verkaufen wollen

Abschnitt 2

Erbengemeinschaft will das Haus verkaufen, einer will nicht: Was gilt?

Das Haus verkaufen nur alle zusammen; aussteigen und die Versteigerung beantragen kann jeder allein.
Was Sie vorhabenWer zustimmen mussGrundlage
Notreparatur, Frostschutzniemand, jeder Erbe allein§ 2038 Abs. 1 BGB
Vermieten, laufende VerwaltungMehrheit nach Erbteilen§ 2038 Abs. 2, § 745 BGB
Das Haus verkaufenalle Erben§ 2040 BGB
Den eigenen Erbteil verkaufenniemand; Miterben haben ein Vorkaufsrecht§§ 2033, 2034 BGB
Teilungsversteigerung beantragenniemand, jeder Erbe allein§ 2042, § 753 BGB, § 180 ZVG

Mit dem Erbfall gehört das Haus allen Erben gemeinsam. Keiner besitzt ein bestimmtes Zimmer oder einen bestimmten Bruchteil des Hauses, jeder hat einen Anteil am ganzen Nachlass. Über das Haus können die Erben deshalb nur gemeinschaftlich verfügen, und ein Verkauf ist eine solche Verfügung (§§ 2032, 2040 BGB1). Ein Erbe mit einem Viertel kann den Verkauf also ebenso aufhalten wie einer mit der Hälfte.

Anders bei der Verwaltung. Über sie entscheidet die Mehrheit, gerechnet nach der Größe der Erbteile (§ 745 Abs. 1 BGB2). Was zur Erhaltung notwendig ist, darf jeder Erbe sogar allein veranlassen (§ 2038 BGB1). Auch einen Mietvertrag kann die Mehrheit abschließen, wenn das einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (BGH, XII ZR 210/053).

Gibt es Ausnahmen?

Nur wenige. Ausnahmsweise kann ein Erbe verpflichtet sein, an einem Verkauf mitzuwirken, wenn besondere Umstände ihn für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich machen. Den Verkauf allein beschließen kann die Mehrheit aber auch dann nicht; sie müsste den Erben auf Mitwirkung verklagen (BGH, IV ZR 82/044). Hat der Verstorbene einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, verwaltet dieser den Nachlass und darf darüber verfügen. Umgekehrt kann ein Testament die Teilung für eine Zeit ausschließen, in der Regel höchstens für 30 Jahre (§§ 2044, 2205 BGB5). Lesen Sie deshalb zuerst das Testament.

Abschnitt 3

Welche Wege bleiben – und in welcher Reihenfolge?

Erst einigen, dann verwalten oder aussteigen – die Versteigerung ist der letzte Weg.

Einigen: einer übernimmt, die anderen bekommen Geld

Oft will der Erbe, der nicht verkaufen möchte, das Haus selbst behalten. Dann kann er es übernehmen und die anderen auszahlen. Grundlage ist eine Zahl, der alle trauen. Lassen Sie den Wert deshalb neutral ermitteln, bevor über Beträge verhandelt wird. Die Übertragung auf einen Erben beurkundet ein Notar (§ 311b BGB6). Grunderwerbsteuer fällt nicht an, wenn ein Miterbe ein Grundstück aus dem Nachlass zur Teilung erwirbt (§ 3 Nr. 3 GrEStG7). Wie sich die Auszahlung bei der Einkommensteuer auswirkt, steht im Ratgeber Geerbtes Haus verkaufen: welche Steuer?

Auf Antrag eines Erben vermittelt auch ein Notar die Auseinandersetzung. Widerspricht ein Erbe, setzt der Notar das Verfahren aus. Wer zum Termin gar nicht erscheint, riskiert dagegen, dass sein Einverständnis angenommen wird (§§ 363, 366, 370 FamFG8).

Vermieten statt verkaufen

Lässt sich der Verkauf nicht durchsetzen, kann die Mehrheit das Haus vermieten. Die Miete fließt in den Nachlass und wird erst bei der Auseinandersetzung geteilt; die Kosten tragen die Erben nach ihren Anteilen (§ 2038 Abs. 2, § 748 BGB1). Wohnt einer der Erben selbst im Haus, gelten eigene Regeln; sie stehen im Ratgeber Erbengemeinschaft: ein Erbe wohnt im Haus.

Abschnitt 4

Den eigenen Erbteil verkaufen: allein aussteigen

Verkaufen Sie an einen Fremden, können Ihre Miterben zwei Monate lang an seine Stelle treten.

Über Ihren Anteil am Nachlass können Sie allein verfügen, die Miterben müssen nicht zustimmen. Der Vertrag braucht einen Notar. Verkaufen können Sie nur den Anteil am ganzen Nachlass, nicht ein Viertel des Hauses (§ 2033 BGB9). Zum Anteil gehören auch Konten und Schulden. Für die Schulden des Nachlasses haftet der Käufer ab dem Kauf, Sie selbst bleiben aber ebenfalls haftbar; den Verkauf zeigen Sie dem Nachlassgericht an (§§ 2382, 2384 BGB10).

Das Vorkaufsrecht der Miterben

Verkaufen Sie an einen Fremden, dürfen Ihre Miterben zu denselben Bedingungen an seine Stelle treten. Dafür haben sie zwei Monate Zeit, gerechnet ab der Mitteilung des Vertrags (§§ 2034, 469 BGB11). Ist der Anteil schon übertragen, können sie das Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer ausüben (§ 2035 BGB11). Verkaufen Sie an einen Miterben, gibt es kein Vorkaufsrecht.

Ein fremder Käufer übernimmt mit Ihrem Anteil den Streit und das Risiko, dass ein Miterbe eintritt. Rechnen Sie deshalb damit, dass er weniger zahlt, als Ihr Anteil am Erlös eines gemeinsamen Verkaufs wäre. Bieten Sie den Erbteil zuerst Ihren Miterben an: Für sie ist er der Weg, das Haus ohne Sie zu behalten.

Abschnitt 5

Teilungs­versteigerung: Ablauf, Fristen, Kosten

Drei Zahlen, die jeder Erbe vor dem Antrag kennen sollte.

  • 50 %

    Untergrenze im ersten Termin

    Bleibt das Gebot samt bestehen bleibender Grundschulden unter der Hälfte des Verkehrswerts, gibt es keinen Zuschlag; im nächsten Termin fällt die Grenze weg (§ 85a ZVG12).

  • 2 Wochen

    Frist für den Aufschub

    So lange hat ein Miterbe nach der Zustellung Zeit, die Einstellung zu beantragen (§§ 180, 30b ZVG12).

  • 6 Monate

    Aufschub höchstens

    Das Gericht kann das Verfahren so lange einstellen, einmal wiederholt (§ 180 Abs. 2 ZVG12).

Lässt sich ein Haus nicht in Natur teilen, sieht das Gesetz für die Auflösung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung vor und danach die Teilung des Erlöses (§§ 2042, 753 BGB13). Den Antrag kann jeder Miterbe allein stellen (BGH, V ZB 63/2314). Ein Urteil gegen die anderen braucht er nicht (§ 181 ZVG12). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Haus liegt.

So läuft sie ab

  1. Ein Erbe beantragt die Versteigerung, das Gericht ordnet sie an.
  2. Ein Sachverständiger schätzt das Haus, das Gericht setzt den Verkehrswert fest (§ 74a Abs. 5 ZVG12).
  3. Im Versteigerungstermin kann jeder bieten, auch die Erben selbst.
  4. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag, im ersten Termin nur ab der Hälfte des Verkehrswerts.
  5. Der Erlös fließt in den Nachlass (§ 2041 BGB13). Wie er verteilt wird, müssen die Erben noch klären; bis sie sich einigen, wird der Überschuss hinterlegt.15

Die Erbengemeinschaft endet also nicht mit dem Zuschlag. Aus dem Haus ist Geld geworden, über dessen Teilung die Erben sich einigen oder notfalls streiten.

Was die Teilungsversteigerung kostet

Gerichtsgebühren bei einem Verkehrswert von 400.000 €
PostenBetragWer zahlt
Anordnung (Nr. 2210)120,00 €wer den Antrag stellt
Verfahren (Nr. 2211, 0,5)1.754,00 €vorweg aus dem Erlös
Versteigerungstermin (Nr. 2213, 0,5)1.754,00 €vorweg aus dem Erlös
Verteilung des Erlöses (Nr. 2215, 0,5)1.754,00 €vorweg aus dem Erlös
Zuschlag (Nr. 2214, 0,5)1.754,00 €wer ersteigert, hier bei einem Gebot von 400.000 €
Gutachten über den Verkehrswertnach Aufwandvorweg aus dem Erlös; vorschießen muss es, wer den Antrag stellt
Gebühren zusammen7.136,00 €ohne Gutachten

Verfahren und Termin richten sich nach dem festgesetzten Verkehrswert, Zuschlag und Verteilung nach dem Gebot (§ 54 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 2210–221515). Was das Verfahren kostet, entnimmt das Gericht vorweg dem Erlös; die Anordnung zahlt der Antragsteller und den Zuschlag der Ersteher (§ 109 ZVG12, § 26 GKG15). Vorschießen muss der Antragsteller aber mehr: die Kosten des Gutachtens, für die das Amtsgericht Hannover einen Vorschuss von rund 2.500 bis 3.000 € nennt, und spätestens bei der Bestimmung des Termins zwei Termingebühren, hier 3.508 €. Endgültig trägt er sie nur, soweit der Erlös sie nicht deckt (§§ 15, 17, 26 GKG15). Ersteigert ein Erbe selbst, zählt sein eigener Anteil beim Zuschlag nicht mit. Anwälte, die die Erben beauftragen, kommen hinzu.

Abschnitt 6

Wenn Sie der Erbe sind, der nicht verkaufen will

Auf Dauer verhindern können Sie eine Teilungsversteigerung in aller Regel nicht, denn jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung jederzeit verlangen (§ 2042 BGB13). Aufschieben lässt sie sich: Auf Ihren Antrag stellt das Gericht das Verfahren für höchstens sechs Monate ein, wenn das bei Abwägung der Interessen angemessen ist, und das einmal wiederholt (§ 180 Abs. 2 ZVG12). Den Antrag müssen Sie binnen zwei Wochen stellen, nachdem Ihnen das Gericht den Hinweis darauf zugestellt hat (§ 30b ZVG12).

Gründe sind nur Umstände, die sich in dieser Zeit voraussichtlich ändern, nicht solche, die gegen die Versteigerung überhaupt sprechen (BGH, IXa ZB 267/0316). Bei einer Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, kann das Gericht außerdem Schutz nach der Zivilprozessordnung gewähren (§ 765a ZPO, BGH, V ZB 152/0617).

Was Sie stattdessen tun können

  • Die anderen auszahlen und das Haus übernehmen, auf der Grundlage eines neutral ermittelten Werts.
  • Die Erbteile der anderen kaufen; verkauft einer an einen Fremden, haben Sie das Vorkaufsrecht.
  • In der Versteigerung selbst mitbieten.
  • Eine Vermietung vorschlagen, wenn Sie das Haus nur nicht hergeben möchten.

Wohnen Sie selbst im Haus, können die anderen Erben eine Nutzungsentschädigung verlangen, aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie eine neue Regelung fordern (BGH, IV ZR 69/1418). Was ein geerbtes Haus sonst an Pflichten mitbringt, steht im Ratgeber Haus geerbt – was tun? und in der Übersicht Hausverkauf: geerbtes Haus.

Begriffe kurz erklärt

Testamentsvollstrecker
vom Verstorbenen bestimmte Person, die den Nachlass verwaltet und nach dem Testament verteilt.
Verkehrswert
der Preis, der beim Verkauf am Markt zu erzielen wäre; in der Versteigerung setzt ihn das Gericht fest.
Zuschlag
Beschluss des Gerichts, mit dem der Meistbietende Eigentümer wird.

Quellen

  1. §§ 748, 2032, 2038, 2040 BGB – Kosten nach Anteilen, Erbengemeinschaft, gemeinschaftliche Verwaltung, Verfügung nur gemeinschaftlich: § 748 · § 2032 · § 2038 · § 2040
  2. § 745 BGB – Verwaltung und Benutzung durch Beschluss, Mehrheit nach der Größe der Anteile
  3. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2009, XII ZR 210/05 – Verträge zur ordnungsgemäßen Verwaltung mit Mehrheitsbeschluss
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. September 2005, IV ZR 82/04 – Mitwirkung an einer Verfügung nur bei besonderen Umständen; Übereignung nicht kraft Mehrheitsbeschluss
  5. §§ 2044, 2205 BGB – Ausschluss der Auseinandersetzung (grundsätzlich höchstens 30 Jahre), Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: § 2044 · § 2205
  6. § 311b BGB – notarielle Beurkundung bei Grundstücksverträgen
  7. § 3 Nr. 3 GrEStG – Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses steuerfrei
  8. FamFG – Vermittlung der Auseinandersetzung durch den Notar: § 363 · § 366 (Säumnis) · § 370 (Aussetzung bei Streit)
  9. § 2033 BGB – Verfügung über den Erbteil, notarielle Beurkundung, nicht über einzelne Nachlassgegenstände
  10. §§ 2382, 2384 BGB – Haftung des Käufers, Anzeige an das Nachlassgericht: § 2382 · § 2384
  11. §§ 469, 2034, 2035 BGB – Vorkaufsrecht der Miterben, Frist zwei Monate: § 469 · § 2034 · § 2035
  12. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung: § 30b · § 74a · § 85a · § 109 · § 180 · § 181
  13. §§ 753, 2041, 2042 BGB – Teilung durch Versteigerung, Erlös gehört zum Nachlass, Anspruch auf Auseinandersetzung: § 753 · § 2041 · § 2042
  14. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2025, V ZB 63/23 – jeder Miterbe darf die Teilungsversteigerung beantragen
  15. Gerichtskostengesetz: § 15 (Vorschuss) · § 17 (Auslagenvorschuss) · § 26 · § 54 · Kostenverzeichnis Nr. 2210–2215 · Gebührentabelle (Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109); dazu Amtsgericht Hannover: Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens (Vorschuss für die Schätzung rund 2.500 bis 3.000 €) · Hinweis zur Teilungsversteigerung (Erlösüberschuss wird ohne Einigung hinterlegt)
  16. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03 – Einstellung nur bei Umständen, die sich in sechs oder zwölf Monaten voraussichtlich ändern
  17. § 765a ZPO und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2007, V ZB 152/06 – Vollstreckungsschutz auch in der Teilungsversteigerung: § 765a ZPO · V ZB 152/06
  18. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2015, IV ZR 69/14 – Nutzungsentschädigung unter Miterben frühestens ab dem Verlangen einer Neuregelung

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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Makler und zertifizierter Verwalter in Hannover – ich gebe allen Erben dieselbe Zahl.

Streit in der Erbengemeinschaft entzündet sich oft am Preis. Ich kümmere mich um die Immobilie, nicht ums Erbrecht:

  • Das Haus bewerte ich neutral und begründe den Wert mit Vergleichswerten aus Hannover – eine Grundlage für Auszahlung, Erbteil oder gemeinsamen Verkauf.
  • Ich sage, welche Unterlagen fehlen, und besorge sie; anfallende Gebühren stimme ich vorher ab.
  • Besichtigungen und Termine übernehme ich vor Ort, auch wenn die Erben nicht in Hannover leben. Beraten kann ich Sie auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch und Serbokroatisch.

Wie ich Erben begleite, die aussteigen wollen, und wie ich beide Wege nebeneinanderlege, steht auf meiner Seite Erbteil verkaufen in Hannover.