Ratgeber · Wohnungseigentümer
Einladung zur Eigentümerversammlung: die Frist richtig berechnen
Drei Wochen, gezählt ab dem Zugang – was das in Tagen heißt, was bei Post, Feiertag und Dringlichkeit gilt und was aus Beschlüssen wird, wenn die Frist nicht stimmt. Mit Fristrechner.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter
Die Frist für die Einladung zur Eigentümerversammlung beträgt mindestens drei Wochen, außer in einem Fall besonderer Dringlichkeit. Es zählt der Tag, an dem die Einladung beim Eigentümer ankommt, nicht der Tag, an dem sie abgeschickt wird. Dieser Tag und der Versammlungstag zählen nicht mit; dazwischen müssen drei volle Wochen liegen. Für eine Versammlung am Donnerstag, 26. November 2026, muss die Einladung deshalb spätestens am Mittwoch, 4. November, da sein.
November 2026Beispiel
- Mi 4.11.Einladung spätestens da
- 21 Tagedrei volle Wochen dazwischen
- Do 26.11.Versammlung
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Mindestens drei Wochen vor der Versammlung muss die Einladung bei jedem Eigentümer sein, als Brief oder E-Mail (§ 24 Abs. 4 WEG1).
Die Frist im Gesetz -
Es zählt der Zugang, nicht das Absenden. Zugangstag und Versammlungstag zählen nicht mit: Rechnen Sie 22 Tage zurück.
So rechnen Sie richtig -
Der Fristrechner nennt den spätesten Zugangstag und den Tag, an dem ein Brief spätestens zur Post muss. Er prüft auch eine Einladung, die Sie bekommen haben.
Zum Fristrechner -
Auch für eine außerordentliche Versammlung gelten drei Wochen. Kürzer geht es nur bei besonderer Dringlichkeit.
Wann es kürzer geht -
Ort, Zeit und Tagesordnung gehören in jede Einladung. Beschlossen werden kann nur, was darin angekündigt ist (§ 23 Abs. 2 WEG2).
Checkliste zur Einladung -
Frist verpasst? Die Beschlüsse gelten, bis ein Gericht sie aufhebt. Klagen müssen Sie binnen eines Monats, und in der Regel zählt nur ein Fehler, der das Ergebnis beeinflusst haben kann.
Wenn die Frist nicht stimmt
Abschnitt 2
Welche Frist gilt für die Einladung zur Eigentümerversammlung?
Die Regel in Zahlen: drei Wochen sind 21 volle Tage, eingeladen wird in Textform, mindestens einmal im Jahr.
-
21
volle Tage
also drei Wochen zwischen Zugang und Versammlung, mindestens (§ 24 Abs. 4 WEG1)
-
0
Unterschriften
Textform genügt: Brief oder E-Mail, die den Absender nennt (§ 126b BGB6)
-
1 ×
im Jahr
beruft der Verwalter die Versammlung mindestens ein (§ 24 Abs. 1 WEG1)
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Einladung in zwei Sätzen: „Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen“ (§ 24 Abs. 4 WEG1). Drei Wochen sind 21 Tage, gezählt vom Tag nach dem Zugang bis zum Tag vor der Versammlung.
„Soll“ heißt nicht, dass die Frist beliebig ist. Lädt der Verwalter ohne Dringlichkeit kürzer ein, sind die Beschlüsse anfechtbar (Abschnitt 7).
Seit Dezember 2020 drei statt zwei Wochen
Die drei Wochen gelten seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020, vorher waren es zwei (BGH, V ZR 196/19, Rn. 68). Steht in Ihrer Gemeinschaftsordnung noch die alte Frist, gilt trotzdem in der Regel die neue. Ältere Vereinbarungen gehen den geänderten Vorschriften nur vor, wenn sich aus ihnen ein anderer Wille ergibt, und der ist in der Regel nicht anzunehmen (§ 47 WEG3).
Was die Gemeinschaftsordnung ändern kann
Die Regeln zur Einberufung sind nicht zwingend; die Eigentümer können sie durch Vereinbarung ändern (BGH, V ZR 235/11, Rn. 510). Lesen Sie deshalb in Ihrer Gemeinschaftsordnung nach, ob eine längere Frist gilt oder ob schon das Absenden der Einladung genügt. Wie die Versammlung sonst arbeitet und abstimmt, steht im Ratgeber Eigentümergemeinschaft.
Abschnitt 3
Zugang oder Absenden: Wie rechnet man die drei Wochen?
Für die Frist kommt es nicht auf das Absenden an, sondern auf den Zugang bei jedem einzelnen Eigentümer (BGH, V ZR 196/19, Rn. 68, § 130 BGB6). Zugegangen ist die Einladung, sobald sie so in Briefkasten oder E-Mail-Postfach liegt, dass man sie unter gewöhnlichen Umständen lesen kann. Ob sie gelesen wird, spielt keine Rolle (BGH, VII ZR 895/21, Rn. 1914).
Vom Versammlungstag 22 Tage zurück
Gerechnet wird nach den Fristregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§§ 186, 187 Abs. 1 BGB7), und die drei Wochen müssen vor dem Versammlungstag abgelaufen sein. So rechnen die Gerichte Fristen, die von einem Termin aus rückwärts laufen (BAG, 7 ABR 32/23, Rn. 1916).
- Spätester Zugang = Versammlungstag − 22 Tage, also der Wochentag davor, drei Wochen früher
Beispiel
- Versammlung: Donnerstag, 26. November 2026
- gleicher Wochentag drei Wochen vorher, Donnerstag, 5. November: einen Tag zu spät
- Einladung spätestens da: Mittwoch, 4. November 2026
Ein Tag macht den Unterschied. In einem Fall aus dem Gesellschaftsrecht mit vertraglicher Drei-Wochen-Frist ging die Einladung zu einer Versammlung am 29. April erst am 8. April zu; der Bundesgerichtshof legte zugrunde, dass die Frist damit um einen Arbeitstag verkürzt war (BGH, II ZR 24/13, Rn. 10, 1415).
Sonntag oder Feiertag
Fällt der späteste Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, rückt er nicht nach hinten. Die Regel, die ein Fristende auf den nächsten Werktag schiebt, betrifft Fristen, in denen jemand etwas erklären oder leisten muss (§ 193 BGB7). Hier würde sie die Zeit verkürzen, die die Eigentümer zur Vorbereitung haben sollen. Briefe werden nur werktags zugestellt (§ 19 PostG18); per Post muss die Einladung dann am Werktag davor da sein.
Puffer für die Post
Von den Briefen, die an einem Werktag eingeliefert werden, muss die Post im Jahresdurchschnitt 95 % am dritten und 99 % am vierten folgenden Werktag zustellen (§ 18 Abs. 1 PostG18). Wer per Brief einlädt, gibt ihn deshalb spätestens vier Werktage vor dem spätesten Zugangstag auf. Im Beispiel ist das Donnerstag, der 29. Oktober, denn der 31. Oktober ist in Niedersachsen Feiertag (§ 2 NFeiertagsG19). Eine E-Mail erfüllt die Textform und kann am selben Tag zugehen.
Wenn schon das Absenden genügt
Manche Gemeinschaftsordnungen bestimmen, dass für eine ordnungsgemäße Einladung die Absendung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift genügt. Das ist wirksam; dann zählt die rechtzeitige Absendung (BGH, V ZR 196/19, Leitsatz 38). Wer umzieht und seine neue Anschrift nicht mitteilt, kann Beschlüsse nicht mit der fehlenden Einladung angreifen (BGH, V ZR 241/129).
Abschnitt 4
Fristrechner: Bis wann muss die Einladung da sein?
Wählen Sie den Tag der Versammlung. Der Rechner nennt den spätesten Tag, an dem die Einladung bei allen Eigentümern angekommen sein muss, und den Tag, an dem ein Brief spätestens zur Post sollte. Haben Sie selbst eine Einladung bekommen, tragen Sie auch ein, wann sie angekommen ist.
Frist der Einladung
nach § 24 WEG, Stand 17.10.2026
Einladung spätestens da
Brief spätestens zur Post
Ihre Einladung
Drei volle Wochen zwischen Zugang und Versammlung (§ 24 Abs. 4 WEG, §§ 187, 188 BGB). Brief: vier Werktage Laufzeit nach § 18 PostG, Feiertage in Niedersachsen. Gilt nicht bei besonderer Dringlichkeit und nicht, wenn Ihre Gemeinschaftsordnung etwas anderes regelt.
Abschnitt 5
Außerordentliche Versammlung oder Eilfall: Wann darf die Frist kürzer sein?
| Jährliche Versammlungdie ordentliche | Außerordentliche Versammlungzusätzlich, aus Anlass | Besonders dringlichdie Entscheidung kann nicht warten | |
|---|---|---|---|
| Wann | mindestens einmal im Jahr | wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer sie in Textform mit Zweck und Gründen verlangt oder die Gemeinschaftsordnung es vorsieht | im Gesetz nicht bestimmt; Maßstab ist der Zweck der Frist |
| Wer lädt ein | der Verwalter | der Verwalter; fehlt er oder weigert er sich pflichtwidrig, der Beiratsvorsitzende, sein Vertreter oder ein ermächtigter Eigentümer | wie sonst auch |
| Frist | mindestens drei Wochen | mindestens drei Wochen | kürzer erlaubt |
Eine außerordentliche Versammlung ist eine Versammlung wie jede andere. Das Gesetz kennt für sie keine eigene, kürzere Frist; auch hier sind es drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG1). Der Verwalter muss sie einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer das in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt (§ 24 Abs. 2 WEG1). Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG1). Wie das ohne Verwalter läuft, steht im Ratgeber WEG ohne Verwalter.
Was „besondere Dringlichkeit“ heißt
Das Gesetz bestimmt den Begriff nicht. Die Frist soll den Eigentümern Zeit geben, sich vorzubereiten, zum Beispiel Rechtsrat einzuholen (BT-Drucksache 19/18791, S. 7217). Kürzer einladen darf der Verwalter deshalb nur, wenn eine Entscheidung nicht so lange warten kann. Oft gibt es schnellere Wege ohne Versammlung:
- Der Verwalter darf selbst handeln, wenn es nötig ist, um eine Frist zu wahren oder einen Nachteil abzuwenden (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG4).
- Droht dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar ein Schaden, darf jeder Eigentümer ohne Zustimmung der anderen das Nötige tun (§ 18 Abs. 3 WEG4).
- Stimmen alle Eigentümer in Textform zu, gilt ein Beschluss auch ohne Versammlung (§ 23 Abs. 3 WEG2). Wie das geht, steht im Ratgeber Umlaufbeschluss in der WEG.
Abschnitt 6
Was muss in der Einladung stehen?
Notwendig sind drei Angaben: der Ort und die Zeit der Versammlung und die Beschlussgegenstände, also die Tagesordnung (BGH, V ZR 123/23, Rn. 2211). Ein Beschluss ist nur gültig, wenn sein Gegenstand in der Einladung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG2).
Textform heißt: eine lesbare Erklärung, die den Absender nennt, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB6). Ein Brief oder eine E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Einzuladen sind alle Eigentümer, auch der Eigentümer einer Garage (BGH, V ZR 235/1110).
Nicht vorgeschrieben, aber hilfreich: der Hinweis, dass man sich vertreten lassen kann, und die Zugangsdaten, wenn die Gemeinschaft die Online-Teilnahme beschlossen hat. Beides muss nicht in der Einladung stehen; wer online teilnehmen will, muss es beim Verwalter verlangen (BGH, V ZR 123/23, Rn. 22, 2411). Was in eine Vollmacht gehört, steht im Ratgeber Vollmacht für die Eigentümerversammlung.
Checkliste: Ist die Einladung vollständig?
0 von 10 Punkten erfüllt
Abschnitt 7
Frist nicht eingehalten: Sind die Beschlüsse ungültig?
Die Einladung kam zu spät – was wird aus dem Beschluss?
Nicht von selbst. Die Regeln zur Einberufung gehören nicht zu den zwingenden Vorschriften des WEG; wer sie verletzt, macht die Beschlüsse regelmäßig nur anfechtbar, nicht nichtig (BGH, V ZR 123/23, Rn. 1011). Bis ein Gericht sie rechtskräftig für ungültig erklärt, gelten sie (§ 23 Abs. 4 WEG2).
Ein Monat für die Klage
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft (§ 44 Abs. 2 WEG5). Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG5). Die Frist läuft ab dem Versammlungstag, nicht erst ab dem Protokoll. Mehr zu Ihren Rechten als Eigentümer steht im Ratgeber Eigentümergemeinschaft.
Erfolg nur, wenn der Fehler zählt
Steht fest, dass der Beschluss auch bei rechtzeitiger Einladung genauso ausgefallen wäre, scheidet eine Ungültigerklärung in der Regel aus (BGH, V ZR 159/19, Rn. 1812). Ist eine Einladung auf dem Postweg verloren gegangen, kann die Anfechtung nur darauf gestützt werden, wenn sich das auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann (BGH, V ZR 196/19, Rn. 68). Halten Sie deshalb fest, was die kurze Frist bei Ihnen verhindert hat: die Teilnahme, eine Vertretung oder die Vorbereitung.
Anders ist es, wenn ein Eigentümer gezielt ferngehalten wird. Dann kommt es auf die Mehrheiten nicht an (BGH, V ZR 159/1912); in ganz besonders schweren Fällen sind die Beschlüsse sogar nichtig (BGH, V ZR 235/11, Rn. 810). Haben dagegen alle Eigentümer an der Versammlung teilgenommen und abgestimmt, kann das Mängel der Einberufung heilen (BGH, V ZR 77/21, Rn. 1813).
Wie schnell das Protokoll vorliegen muss und was darin steht, erklärt der Ratgeber Protokoll der Eigentümerversammlung.
Begriffe kurz erklärt
- Zugang
- Eine Erklärung ist zugegangen, sobald sie so beim Empfänger angekommen ist, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen lesen kann, etwa im Briefkasten.
- Textform
- lesbare Erklärung mit Namen des Absenders auf einem dauerhaften Datenträger, etwa Brief, E-Mail oder PDF; ohne Unterschrift.
- Gemeinschaftsordnung
- die Vereinbarungen der Eigentümer über ihr Zusammenleben, meist Teil der Teilungserklärung.
- Anfechtungsklage
- Klage beim Amtsgericht, mit der ein Eigentümer einen Beschluss für ungültig erklären lassen will.
Quellen
- § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift (Frist Abs. 4, Verlangen Abs. 2, Einberufung ohne Verwalter Abs. 3)
- § 23 WEG – Wohnungseigentümerversammlung (Gegenstand bezeichnen Abs. 2, Beschluss ohne Versammlung Abs. 3, Gültigkeit Abs. 4)
- § 47 WEG – Auslegung von Altvereinbarungen
- Wohnungseigentumsgesetz: § 18 Abs. 3 (Notmaßnahmen) · § 27 Abs. 1 (Aufgaben des Verwalters)
- Wohnungseigentumsgesetz: § 44 (Beschlussklagen) · § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 126b (Textform) · § 130 (Wirksamwerden mit Zugang)
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 186 · § 187 (Fristbeginn) · § 188 (Fristende) · § 193 (Sonn- und Feiertag)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. November 2020, V ZR 196/19 – Zugang maßgeblich, Klausel „Absendung genügt“ wirksam
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2013, V ZR 241/12 – Anschrift nicht mitgeteilt
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2012, V ZR 235/11 – fehlende Einladung macht Beschlüsse anfechtbar
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2024, V ZR 123/23 – notwendiger Inhalt der Einladung, Online-Teilnahme
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2020, V ZR 159/19 – Mangel ohne Auswirkung auf das Ergebnis
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2022, V ZR 77/21 – Heilung von Einberufungsmängeln
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2022, VII ZR 895/21 – Zugang einer E-Mail
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2014, II ZR 24/13 – Drei-Wochen-Frist um einen Arbeitstag verkürzt
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. November 2024, 7 ABR 32/23 – Berechnung rückwärts laufender Fristen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791, S. 72
- Postgesetz: § 18 (Laufzeitvorgaben) · § 19 (Zustellfrequenz)
- § 2 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage – staatlich anerkannte Feiertage
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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