Ratgeber · Kaufen

Checkliste für die Haus­besichtigung

Acht Bereiche, die Sie beim Rundgang prüfen, die Unterlagen, die Sie vorher anfordern – und warum Gründlichkeit beim Kauf eines gebrauchten Hauses Ihr Schutz ist. Zum Abhaken und Ausdrucken.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Prüfen Sie bei der Hausbesichtigung acht Bereiche der Reihe nach: Lage, Außenbereich, Dach, Keller und Feuchtigkeit, Heizung und Energie, Fenster, Elektrik und Wasser sowie die Unterlagen. Die Checkliste unten können Sie abhaken und ausdrucken. Gründlich zu sein lohnt sich: Bei gebrauchten Häusern wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel häufig ausgeschlossen, und einen Mangel, den Sie beim Kauf kennen, können Sie später nicht mehr geltend machen.

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  1. Lage
  2. Außen
  3. Dach
  4. Keller, Feuchte
  5. Heizung, Energie
  6. Fenster, Türen
  7. Elektrik, Wasser
  8. Unterlagen

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Acht Bereiche, 42 Punkte: Die Checkliste führt Sie vom Umfeld über Dach und Keller bis zu den Unterlagen. Sie zählt mit und lässt sich ausdrucken.

    Zur Checkliste
  • Unterlagen vorher anfordern: Grundbuchauszug, Baulastenauskunft, Bauakte und Energieausweis lesen Sie vor dem zweiten Termin, nicht erst beim Notar.

    Welche Unterlagen
  • Der Energieausweis muss bei der Besichtigung vorliegen (§ 80 GModG6). Er nennt Effizienzklasse, Energieträger und das Baujahr der Heizung.

    Energieausweis lesen
  • Was Sie sehen, kaufen Sie mit: Bekannte Mängel können Sie später nicht geltend machen (§ 442 BGB12), und der Haftungsausschluss greift nur bei Arglist oder Garantie nicht.

    Was der Ausschluss bedeutet
  • Zweimal hinsehen: beim ersten Termin den Überblick, beim zweiten mit Unterlagen und bei Bedarf mit einem Bausachverständigen.

    Fehler vermeiden

Abschnitt 2

Checkliste Hausbesichtigung: alle Punkte zum Abhaken

Haken Sie ab, was Sie gesehen oder erhalten haben, und notieren Sie offene Fragen auf dem Ausdruck. Die Häkchen bleiben nur, solange diese Seite geöffnet ist; drucken Sie die Liste deshalb vor dem Termin aus. Die Belege zu den Pflichten stehen in den Abschnitten danach.

Checkliste zum Abhaken

0 von 42 Punkten geprüft

1 · Lage und Umfeld
2 · Außen: Fassade und Grundstück
3 · Dach und Dachboden
4 · Keller und Feuchtigkeit
5 · Heizung und Energie
6 · Fenster und Türen
7 · Elektrik, Wasser, Sicherheit
8 · Unterlagen

Abschnitt 3

Vor dem Termin: welche Unterlagen Sie anfordern

Sechs Unterlagen zeigen, was man beim Rundgang nicht sieht – die meisten bekommen Sie über den Verkäufer.
UnterlageWoherWas sie zeigt
GrundbuchauszugVerkäufer; Einsicht nur mit berechtigtem Interesse1Eigentümer, Rechte Dritter wie Wegerecht oder Nießbrauch, Grundschulden
BaulastenauskunftBauaufsicht von Stadt oder Region2Pflichten des Grundstücks, die nicht im Grundbuch stehen
BauakteVerkäuferob Haus und Anbauten genehmigt sind, Pläne, Wohnfläche
EnergieausweisVerkäufer oder Makler, spätestens bei der Besichtigung6Effizienzklasse, Energieträger, Baujahr der Heizung
FeuerstättenbescheidVerkäuferFeuerstätten, Kehr- und Prüftermine; gilt auch für Sie10
Bescheide und VersicherungVerkäufer, GemeindeGrundsteuer, offene Erschließungsbeiträge, Gebäudeversicherung

Planen Sie zwei Termine: beim ersten den Überblick und die Bitte um Unterlagen, beim zweiten die Prüfung mit den Unterlagen in der Hand, bei Bedarf mit einem Bausachverständigen. Die Bundesnotarkammer zählt es ausdrücklich zu den Aufgaben des Käufers, den Zustand des Hauses, die Genehmigung der Bauten, Baulasten, Altlasten und die Abrechnung der Erschließung vor dem Notartermin zu prüfen.3

Zwei Punkte, die Geld kosten können

  • Erschließungsbeiträge für die Straße zahlt, wer Eigentümer ist, wenn der Bescheid bekannt gegeben wird (§ 134 BauGB4). Fragen Sie die Gemeinde, ob Straße und Kanalanschluss abgerechnet sind, und lassen Sie offene Beiträge im Kaufvertrag regeln.
  • Die Gebäudeversicherung geht mit dem Eigentum auf Sie über (§ 95 VVG5). Kündigen können Sie sie nur innerhalb eines Monats nach dem Erwerb (§ 96 Abs. 2 VVG5). Lassen Sie sich deshalb Vertrag und gemeldete Schäden vorher zeigen.

Den Bebauungsplan für die Nachbarschaft hält die Gemeinde für jeden zur Einsicht bereit (§ 10 Abs. 3 BauGB4). Welche Unterlagen ein Verkäufer bereithalten sollte, zeigt das Gegenstück zu dieser Liste, die Checkliste für den Hausverkauf. Was Grundbuch und Baulastenverzeichnis im Einzelnen enthalten, steht im Ratgeber Immobilie kaufen.

Abschnitt 4

Heizung und Energieausweis: was Sie ablesen

Die Effizienzklasse folgt allein aus der Endenergie je Quadratmeter und Jahr – je weiter rechts, desto mehr Energie braucht das Haus.

Verkäufer oder Makler müssen Ihnen den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach dem Kaufvertrag übergeben (§ 80 Abs. 4 GModG6). Er gilt zehn Jahre. Für ein Haus mit weniger als fünf Wohnungen, dessen Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, muss es bis Ende 2026 in der Regel ein Bedarfsausweis sein, der aus der Bausubstanz rechnet und nicht aus dem Verbrauch der Vorbesitzer. Die Effizienzklasse von A+ bis H ergibt sich aus der Endenergie (§ 86, Anlage 10 GModG6). Ab 1. Januar 2027 werden neue Ausweise digital ausgestellt, und diese Pflicht zum Bedarfsausweis für ältere Wohnhäuser entfällt; ein gültiger Ausweis reicht weiter aus.7

Heizung: was seit Juli 2026 gilt

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz. Gestrichen sind die 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen und das Betriebsverbot für alte Heizkessel.7 Beim Tausch stehen mehrere Wege offen, von der Wärmepumpe bis zum Wärmenetz (§ 42 GModG8). Bauen Sie nach einem Kauf eine neue Gas- oder Ölheizung ein, muss ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff stammen: 10 Prozent ab 2029, 15 ab 2030, 30 ab 2035 und 60 ab 2040 (§ 43 GModG8).

Dämmpflicht unter dem Dach

Eine oberste Geschossdecke ohne Mindestwärmeschutz muss gedämmt werden, oder das Dach darüber (§ 35 Abs. 1 GModG8). Hat der Verkäufer schon am 1. Februar 2002 selbst in seinem Haus mit höchstens zwei Wohnungen gewohnt und gehört es ihm seitdem, haben Sie dafür zwei Jahre ab Ihrem Eigentumserwerb. Sonst trifft die Pflicht jeden Eigentümer, also auch Sie ab dem Erwerb. Sie gilt nicht für den Eigentümer, der in seinem Haus mit höchstens zwei Wohnungen selbst wohnt, soweit sich die Kosten nicht in angemessener Frist durch Einsparungen erwirtschaften lassen (§ 35 Abs. 3, 4 GModG8).

Wasser und Schornstein

Trinkwasserleitungen aus Blei mussten bis 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt sein. Hat das Gesundheitsamt dem Verkäufer die Frist verlängert, weil er das Wasser nur im eigenen Haushalt nutzt, endet sie ein Jahr nach dem Eigentumswechsel (§ 17 Abs. 3 TrinkwV9). Die Voraussetzungen einer Legionellenprüfung erläutert mein Ratgeber. Der Feuerstättenbescheid des Bezirksschornsteinfegers nennt die Feuerstätten und ihre Prüftermine und gilt auch für Sie als neuen Eigentümer (§ 14a SchfHwG10).

Abschnitt 5

Gekauft wie besichtigt: was der Haftungsausschluss bedeutet

Nach dem Kauf haftet der Verkäufer für einen Mangel nur, wenn Sie ihn nicht kannten – und bei einem Haftungsausschluss nur bei Arglist oder Garantie.

Ohne besondere Vereinbarung haftet der Verkäufer für Sachmängel, und Ihre Rechte verjähren bei einem Haus in fünf Jahren ab der Übergabe (§ 438 BGB12). Bei gebrauchten Immobilien wird diese Haftung aber häufig im Kaufvertrag ausgeschlossen.11 Dann bleibt Ihnen nur, was das Gesetz nicht abbedingen lässt: Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit garantiert, kann er sich auf den Ausschluss nicht berufen (§ 444 BGB12).

Was Sie gesehen haben, zählt gegen Sie

Kennen Sie einen Mangel beim Vertragsschluss, haben Sie deswegen keine Rechte. Übersehen Sie ihn grob fahrlässig, nur bei Arglist oder Garantie (§ 442 BGB12). Und der Verkäufer darf davon ausgehen, dass Mängel, die bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennbar sind, auch Ihnen ins Auge fallen; darüber muss er nicht eigens aufklären (BGH, Urteil vom 15. September 2023, V ZR 77/2213). Über Umstände, die für Ihren Entschluss wesentlich sind und deren Mitteilung Sie redlicherweise erwarten dürfen, muss er Sie dagegen auch ungefragt aufklären.

Zusagen gehören in den Vertrag

Sagt der Verkäufer etwas über den Zustand zu, etwa dass das Dach neu gedeckt oder der Keller trocken sei, lassen Sie das in den Kaufvertrag schreiben. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB14), und Absprachen außerhalb der Urkunde sind grundsätzlich unwirksam; sie können sogar den ganzen Vertrag gefährden.3 Was ein Kaufvertrag regeln sollte, steht im Ratgeber Kaufvertrag beim Hausverkauf.

Abschnitt 6

Häufige Fehler bei der Hausbesichtigung

  1. 1

    Nur einmal hinsehen

    Beim ersten Termin fällt der Blick auf Räume und Licht. Mängel findet, wer ein zweites Mal mit Liste und Unterlagen kommt.

  2. 2

    Den Keller auslassen

    Sehen Sie sich jeden Kellerraum an, auch den Heizungsraum. Dort zeigen sich Feuchtigkeit und der Zustand der Haustechnik.

  3. 3

    Frischer Farbe vertrauen

    Fragen Sie, warum gerade gestrichen wurde, und lassen Sie sich Rechnungen zeigen.

  4. 4

    Zusagen mündlich lassen

    Nur was im notariellen Vertrag steht, zählt.

  5. 5

    Unterlagen erst beim Notar lesen

    Dann ist es für Nachfragen und Preisverhandlungen zu spät.

Wann ein Bausachverständiger mitkommen sollte

Vorgeschrieben ist ein Gutachten nicht. Weil Sie bei einem Haftungsausschluss tragen, was Sie übersehen, lohnt der Blick eines Fachmanns aber, sobald einer dieser Punkte zutrifft:

  • Sie sehen Feuchteflecken, Salzränder oder Schimmel, oder es riecht modrig.
  • Sie finden Risse in tragenden Wänden oder im Sockel.
  • Das Haus wurde vor dem 31. Oktober 1993 gebaut oder umgebaut, und Sie planen Umbauten: Asbest ist seit diesem Tag verboten und kann in älteren Häusern auch in Fliesenkleber, Spachtelmassen und Putzen stecken.15
  • Dach, Dachboden oder Keller sind nicht zugänglich.

Prüfen Sie außerdem die Rauchwarnmelder: In Niedersachsen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege führen, je mindestens einen haben (§ 44 Abs. 5 NBauO16). Was dafür im Einzelnen gilt, steht im Ratgeber Rauchmelderpflicht in Niedersachsen.

Begriffe kurz erklärt

Sachmangel
Das Haus hat nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit, etwa ein undichtes Dach, das im Vertrag als dicht beschrieben ist.
Arglist
Der Verkäufer kennt einen Mangel oder hält ihn für möglich und verschweigt ihn, obwohl er weiß oder damit rechnet, dass Sie ihn nicht kennen und den Vertrag sonst nicht oder nicht so geschlossen hätten.

Quellen

  1. § 12 Grundbuchordnung – Einsicht nur mit berechtigtem Interesse
  2. § 81 Niedersächsische Bauordnung – Baulast und Baulastenverzeichnis
  3. Bundesnotarkammer, Infoblatt „Der Kauf einer gebrauchten Immobilie“ – Checkliste für den Käufer, Nebenabreden
  4. Baugesetzbuch: § 10 (Einsicht in den Bebauungsplan) · § 127 (Erschließungsanlagen; Abwasser nicht) · § 134 (Beitragspflichtiger)
  5. Versicherungsvertragsgesetz: § 95 · § 96
  6. Gebäudemodernisierungsgesetz (bis 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz): § 79 · § 80 · § 85 · § 86 · § 87 · Anlage 10
  7. Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 – Umbenennung, Streichung der §§ 71 bis 73, Energieausweis ab 1. Januar 2027 (Art. 2 Nr. 31, 32; Art. 9 Abs. 2)
  8. Gebäudemodernisierungsgesetz: § 35 (Nachrüstung) · § 42 (Heizungstausch) · § 43 (Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen)
  9. § 17 Trinkwasserverordnung – Trinkwasserleitungen aus Blei (Abs. 1 und 3)
  10. § 14a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – Feuerstättenbescheid
  11. Bundesnotarkammer, Glossar Grundstückskauf – Sachmängel
  12. Bürgerliches Gesetzbuch: § 434 · § 438 · § 442 · § 444
  13. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. September 2023, V ZR 77/22 – Aufklärungspflichten des Verkäufers, Rn. 24, 25 und 28 · Urteil vom 12. April 2013, V ZR 266/11 – Begriff der Arglist
  14. § 311b BGB – notarielle Beurkundung
  15. Umweltbundesamt, „Asbest“ (Stand 30. Juli 2024)
  16. § 44 Niedersächsische Bauordnung – Wohnungen, Rauchwarnmelder (Fassung ab 1. Juli 2024)

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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