Ratgeber · Kaufen
Bauträgervertrag: was er regelt und wie er Sie schützt
Wer eine Neubauwohnung oder ein neues Haus vom Bauträger kauft, zahlt in Raten nach Baufortschritt. Was das Gesetz dabei vorschreibt – mit Ratenrechner nach der Makler- und Bauträgerverordnung.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, mit dem ein Unternehmer ein Haus oder eine Wohnung baut und Ihnen zugleich das Grundstück oder den Anteil daran überträgt (§ 650u BGB). Er wird notariell beurkundet. Bezahlt wird in höchstens sieben Raten nach Baufortschritt: 30 Prozent nach Beginn der Erdarbeiten, der Rest nach festen Bauabschnitten. Bei der ersten Rate steht Ihnen eine Sicherheit von 5 Prozent zu, und für Mängel haftet der Bauträger fünf Jahre ab der Abnahme.
Kaufpreis nach Baufortschritt
Beginn der ErdarbeitenBezugfertig
- 7Raten höchstens
- 5 %Sicherheit für Sie
- 5 JahreMängelrechte ab Abnahme
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Grundstück und Bau in einem Vertrag: Für den Bau gilt Werkvertragsrecht, für das Grundstück Kaufrecht (§ 650u BGB1).
Was ein Bauträgervertrag ist -
Höchstens sieben Raten: 30 Prozent nach Beginn der Erdarbeiten; nach dem Rohbau sind zusammen höchstens 58 Prozent fällig (§ 3 MaBV4).
Zum Ratenrechner -
Erst zahlen, wenn alles gesichert ist: Vormerkung im Grundbuch, Lastenfreistellung und Baugenehmigung; die Wirksamkeit des Vertrags bestätigt der Notar.
Voraussetzungen der ersten Rate -
5 Prozent Sicherheit für die rechtzeitige Fertigstellung ohne wesentliche Mängel, bei der ersten Rate (§ 650m BGB7).
Die Fertigstellungssicherheit -
Abnahme mit Vorbehalt: Bekannte Mängel halten Sie im Protokoll fest. Über das Gemeinschaftseigentum entscheiden Sie selbst; ab der Abnahme laufen fünf Jahre Mängelrechte.
Wie die Abnahme läuft -
Zwei Wochen Zeit: Den Vertragsentwurf soll Ihnen der Notar im Regelfall zwei Wochen vor dem Termin geben (§ 17 BeurkG15).
Vor dem Notartermin
Abschnitt 2
Was ist ein Bauträgervertrag?
| BauträgervertragBauträger baut auf eigenem Grundstück | Eigener BauvertragSie kaufen das Grundstück und beauftragen eine Baufirma | |
|---|---|---|
| Form | ein notarieller Vertrag | Grundstück beim Notar, Bauvertrag in Textform |
| Widerruf | keiner, weil beurkundet | 14 Tage nach Belehrung, wenn nicht beurkundet |
| Zahlung | höchstens sieben Raten nach der MaBV | Abschläge, zusammen höchstens 90 % |
| Kündigen | kein freies Kündigungsrecht | jederzeit bis zur Vollendung |
| Gleich | 5 % Sicherheit, 5 Jahre Mängelrechte | 5 % Sicherheit, 5 Jahre Mängelrechte |
Ein Bauträgervertrag verpflichtet den Unternehmer, ein Haus oder ein vergleichbares Bauwerk zu errichten oder umzubauen und Ihnen zugleich das Eigentum am Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen (§ 650u Abs. 1 BGB1). Bei einer Neubauwohnung ist das Ihr Wohnungseigentum mit dem Anteil am Grundstück. Für den Bau gelten die Regeln des Werkvertrags, für die Übertragung des Grundstücks die des Kaufs. Weil ein Grundstück übertragen wird, muss der ganze Vertrag notariell beurkundet werden (§ 311b BGB14).
Mängel am Bau beurteilen sich grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, auch wenn das Haus beim Kauf schon fertig ist (BGH, VII ZR 171/153).
Was beim Bauträger nicht gilt
Einige Regeln des Bauvertrags hat der Gesetzgeber für Bauträgerverträge ausgenommen (§ 650u Abs. 2 BGB1):
- kein Widerrufsrecht: Beim eigenen Bauvertrag können Sie als Verbraucher 14 Tage widerrufen, wenn er nicht notariell beurkundet ist (§§ 650l, 355 BGB2). Der Bauträgervertrag ist immer beurkundet.
- kein freies Kündigungsrecht: Einen Werkvertrag kann der Besteller sonst bis zur Vollendung jederzeit kündigen (§ 648 BGB2).
- keine einseitigen Änderungswünsche: Das Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650b bis 650d) gilt nicht; Änderungen und Sonderwünsche müssen Sie vereinbaren.
- kein 90-Prozent-Deckel, sondern der Ratenplan der Makler- und Bauträgerverordnung.
Abschnitt 3
Ratenplan nach der MaBV: wann Sie was zahlen
Abschlagszahlungen darf der Bauträger nur so verlangen, wie es die Verordnung zulässt (§ 650v BGB5). Sie verweist auf § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung, kurz MaBV. Davon darf der Vertrag nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 12 MaBV6).
Bevor Sie den ersten Euro zahlen
Geld darf der Bauträger erst annehmen, wenn vier Bedingungen erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 MaBV4):
- Der Vertrag ist wirksam, nötige Genehmigungen liegen vor, der Notar hat das schriftlich bestätigt, und der Bauträger hat kein vertragliches Rücktrittsrecht.
- Für Sie ist eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen; bei einer Wohnung muss außerdem das Wohnungseigentum im Grundbuch angelegt sein.
- Die Lastenfreistellung ist gesichert: Vorrangige Grundschulden werden gelöscht, wenn Sie zahlen. Bleibt der Bau stecken, gilt das gegen den Teil, der dem Baustand entspricht, oder die Bank zahlt Ihnen Ihre Raten zurück.
- Die Baugenehmigung ist erteilt. Ist keine nötig, genügt die Bestätigung der Behörde, dass gebaut werden darf; wo es die nicht gibt, die des Bauträgers, und danach muss ein Monat vergangen sein.
Die Raten im Einzelnen
Danach zahlen Sie in höchstens sieben Teilbeträgen nach dem Bauablauf. Die erste Rate beträgt 30 Prozent der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten, bei einem Erbbaurecht 20 Prozent. Die übrigen Sätze beziehen sich auf die restliche Vertragssumme: 40 Prozent des Rests nach dem Rohbau sind 28 Prozent des Kaufpreises. Nach dem Rohbau sind also zusammen höchstens 58 Prozent fällig. Welche Abschnitte der Bauträger zu sieben Raten zusammenfasst, steht im Vertrag; fällt eine Leistung weg, wird ihr Satz auf die übrigen Raten verteilt.4 Statt des Ratenplans kann der Bauträger auch eine Sicherheit für alle Rückzahlungsansprüche stellen, etwa eine Bürgschaft, die bis zur vollständigen Fertigstellung bestehen bleibt (§ 7 MaBV6).
Ratenrechner: Höchstbeträge je Bauabschnitt
nach § 3 Abs. 2 MaBV, Stand 17.10.2026
Erste Rate €
nach Rohbau zusammen %
Ihre Sicherheit €
| Bauabschnitt | Anteil | höchstens |
|---|---|---|
| Beginn der Erdarbeiten 30 % der Vertragssumme, bei Erbbaurecht 20 % | % | € |
| Rohbau einschließlich Zimmererarbeiten 40 % des Rests | % | € |
| Dachflächen und Dachrinnen 8 % des Rests | % | € |
| Rohinstallation Heizung 3 % des Rests | % | € |
| Rohinstallation Sanitär 3 % des Rests | % | € |
| Rohinstallation Elektro 3 % des Rests | % | € |
| Fenster einschließlich Verglasung 10 % des Rests | % | € |
| Innenputz, ohne Beiputzarbeiten 6 % des Rests | % | € |
| Estrich 3 % des Rests | % | € |
| Fliesen im Sanitärbereich 4 % des Rests | % | € |
| Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Übergabe 12 % des Rests | % | € |
| Fassade 3 % des Rests | % | € |
| vollständige Fertigstellung 5 % des Rests | % | € |
Höchstsätze je Bauabschnitt nach § 3 Abs. 2 MaBV, auf Cent gerundet. Der Bauträger fasst sie zu höchstens sieben Raten zusammen; fällig wird jede Rate erst, wenn der Abschnitt fertig ist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen. Die Sicherheit von 5 Prozent kann als Einbehalt von der ersten Rate oder als Bürgschaft geleistet werden.
Abschnitt 4
Welche Sicherheit steht Ihnen zu?
Der Bauträger sichert Sie ab: 5 Prozent für die Fertigstellung, mehr bei Mehrkosten – und eine Sicherheit von Ihnen ist gedeckelt.
-
5 %
Bei der ersten Rate
der Gesamtvergütung als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel (§ 650m Abs. 2 BGB7).
-
+5 %
Bei Mehrkosten
Steigt die Vergütung durch Änderungen um mehr als 10 Prozent, kommen 5 Prozent der Mehrvergütung dazu.
-
20 %
Höchstens von Ihnen
Eine Sicherheit, die Sie stellen sollen, darf die nächste Rate oder 20 Prozent der Vergütung nicht übersteigen (Abs. 47).
Kaufen Sie als Verbraucher, schuldet Ihnen der Bauträger bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung. Sie sichert, dass Haus oder Wohnung rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig werden (§ 650m Abs. 2 BGB7). Für Bauträgerverträge ordnet das die Abschlagszahlungsverordnung ausdrücklich an (§ 1 Satz 35).
Verlangt der Bauträger es, leisten Sie die Sicherheit selbst, indem Sie 5 Prozent von den Raten zurückbehalten, etwa von der ersten.8 Er kann stattdessen auch eine Garantie oder Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers stellen (§ 650m Abs. 2, 3 BGB7).
Abschnitt 5
Die Abnahme: Wohnung und Gemeinschaftseigentum
- 1Bezugsfertig
- 2Begehung
- 3Abnahme
- 4Übergabe
- 5Fertigstellung
- 65 Jahre
- 1
Bezugsfertig
Die Wohnung ist bewohnbar; Fassaden- und Außenarbeiten können noch fehlen.8
- 2
Gemeinsame Begehung
Sie gehen mit dem Bauträger durch und halten jeden Mangel im Protokoll fest, bei Bedarf mit einem Bausachverständigen.
- 3
Abnahme mit Vorbehalt
Bekannte Mängel behalten Sie sich ausdrücklich vor; sonst verlieren Sie Rechte wegen dieser Mängel.
- 4
Übergabe
Die Rate nach Bezugsfertigkeit zahlen Sie Zug um Zug gegen die Schlüssel.
- 5
Fertigstellung
Die letzte Rate wird erst fällig, wenn alles vollständig fertig ist.
- 6
Fünf Jahre Mängelrechte
Sie laufen ab der Abnahme, für Wohnung und Gemeinschaftseigentum.
Mit der Abnahme erklären Sie, dass der Bau im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie sie nicht verweigern. Kennen Sie einen Mangel und nehmen trotzdem ab, ohne ihn sich vorzubehalten, verlieren Sie wegen dieses Mangels Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung; nur Schadensersatz bleibt (§ 640 Abs. 1, 3 BGB9). Für einen Mangel dürfen Sie in der Regel das Doppelte der Kosten seiner Beseitigung von der fälligen Zahlung zurückhalten (§ 641 Abs. 3 BGB9).
Setzt Ihnen der Bauträger eine Frist zur Abnahme, gilt das Werk als abgenommen, wenn Sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern. Als Verbraucher trifft Sie diese Folge nur, wenn er Sie mit der Aufforderung in Textform darauf hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB9). Verweigern Sie die Abnahme, kann er verlangen, dass Sie gemeinsam den Zustand feststellen (§ 650g BGB9).
Das Gemeinschaftseigentum nehmen Sie selbst ab
Bei einer Neubauwohnung kaufen Sie auch Dach, Fassade, Treppenhaus und Tiefgarage anteilig mit. Jeder Käufer hat einen eigenen Anspruch auf mangelfreie Herstellung auch des Gemeinschaftseigentums und entscheidet grundsätzlich selbst, ob er es abnimmt (BGH, VII ZR 171/153). Eine vorformulierte Klausel, nach der ein vom Bauträger eingesetzter, mit ihm verbundener Erstverwalter das Gemeinschaftseigentum für alle abnimmt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 9. November 2023, VII ZR 241/2210). Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum verfolgt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemeinsam, soweit sie eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (§ 9a Abs. 2 WEG11).
Abschnitt 6
Mängel: Ihre Rechte und die fünf Jahre
Zeigt sich ein Mangel am Bau, können Sie Nacherfüllung verlangen. Beseitigt der Bauträger ihn nicht, dürfen Sie ihn unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst beseitigen lassen und die Kosten verlangen, mindern, zurücktreten oder Schadensersatz fordern (§ 634 BGB12). Diese Ansprüche verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren, gerechnet ab der Abnahme. Hat der Bauträger einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährung, aber nicht weniger als fünf Jahre (§ 634a BGB12).
Anders als beim Kauf eines gebrauchten Hauses kann der Bauträger seine Haftung nicht einfach ausschließen: Beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung nur eingeschränkt zulässig.8 Eine vorformulierte Klausel, die die fünf Jahre verkürzt, ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b ff BGB13). Melden Sie Mängel schriftlich und mit Frist; notieren Sie, wann Sie abgenommen haben.
Abschnitt 7
Vor dem Notartermin: was Sie prüfen
Den beabsichtigten Vertragstext soll Ihnen der beurkundende Notar oder sein Sozius im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen; wird die Frist unterschritten, stehen die Gründe in der Urkunde (§ 17 Abs. 2a BeurkG15). Die Baubeschreibung muss Ihnen der Bauträger in Textform geben, bevor Sie Ihre Vertragserklärung abgeben (Art. 249 § 1 EGBGB16). Prüfen Sie in diesen zwei Wochen:
- Baubeschreibung: Sie muss das Haus, die Leistungen, Pläne mit Flächen, Energie- und Schallschutz sowie verbindliche Angaben zur Fertigstellung enthalten (Art. 249 § 2 EGBGB16). Was unklar bleibt, geht zulasten des Bauträgers (§ 650k Abs. 2 BGB17).
- Fertigstellungstermin: Der Vertrag muss einen verbindlichen Termin oder die Bauzeit nennen (§ 650k Abs. 3 BGB17).
- Ratenplan: nicht mehr als sieben Raten und kein Satz über den Höchstbeträgen aus dem Rechner oben.
- Sicherheit: 5 Prozent, als Einbehalt oder Bürgschaft.
- Abnahme: wer das Gemeinschaftseigentum abnimmt; keine Abnahme durch einen mit dem Bauträger verbundenen Verwalter.
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Was gehört Ihnen allein, welche Sondernutzungsrechte gibt es, wie werden Kosten verteilt? Wo Sie diese Unterlagen finden, steht im Ratgeber Teilungserklärung einsehen.
- Sonderwünsche und Zusagen: Alles gehört in die Urkunde; Nebenabreden außerhalb sind unwirksam.8
Spätestens mit der Fertigstellung muss Ihnen der Bauträger die Unterlagen geben, mit denen Sie gegenüber Behörden nachweisen können, dass nach den Vorschriften gebaut wurde (§ 650n BGB17). Was beim Kauf außerdem an Steuer und Gebühren anfällt, steht im Ratgeber Immobilie kaufen, was Notar und Grundbuch kosten, unter Notarkosten beim Hauskauf in Niedersachsen.
Begriffe kurz erklärt
- MaBV
- Makler- und Bauträgerverordnung; sie legt fest, wann und in welchen Raten ein Bauträger Geld vom Käufer annehmen darf.
- Vormerkung
- Eintrag im Grundbuch, der Ihren Anspruch auf das Eigentum sichert; spätere Verfügungen des Bauträgers wirken Ihnen gegenüber nicht.
- Abnahme
- Ihre Erklärung, dass das Gebaute im Wesentlichen vertragsgemäß ist; mit ihr beginnen die fünf Jahre Mängelrechte.
- Gemeinschaftseigentum
- Teile des Hauses, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören, etwa Dach, Fassade, Treppenhaus und Grundstück.
Quellen
- § 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
- Bürgerliches Gesetzbuch – eigener Bauvertrag: § 648 · § 650i · § 650l · § 355
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016, VII ZR 171/15 – Werkvertragsrecht für Mängel; Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch jeden Erwerber (Rn. 33)
- § 3 Makler- und Bauträgerverordnung – Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
- § 650v BGB – Abschlagszahlungen · § 1 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
- Makler- und Bauträgerverordnung: § 7 (Sicherheit statt Raten) · § 12 (keine abweichende Vereinbarung)
- § 650m BGB – Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
- Bundesnotarkammer, Glossar Wohnungskauf- und Bauträgerverträge – Bezugsfertigkeit, Fertigstellungssicherheit, Sachmängel, Nebenvereinbarungen
- Bürgerliches Gesetzbuch – Abnahme: § 640 · § 641 · § 650g
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2023, VII ZR 241/22 – Abnahmeklausel zugunsten eines verbundenen Erstverwalters unwirksam
- § 9a Wohnungseigentumsgesetz – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Bürgerliches Gesetzbuch – Mängelrechte: § 634 · § 634a
- § 309 BGB – Klauselverbote, Nr. 8 b ff
- § 311b BGB – notarielle Beurkundung
- § 17 Beurkundungsgesetz – Entwurf für Verbraucher
- Baubeschreibung: § 650j BGB · Art. 249 § 1 EGBGB · Art. 249 § 2 EGBGB
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 650k · § 650n
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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- Den Vertragsentwurf stimme ich mit dem Notariat ab, rechne die zwei Wochen bis zur Beurkundung ein und begleite Sie zum Termin.
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