Ratgeber · Wohnungseigentümer

Bauliche Veränderung in der WEG: Beschluss, Anspruch, Kosten

Wann Sie einen Beschluss brauchen, wann Sie ihn verlangen können, wer zahlt – und was droht, wenn ohne Beschluss gebaut wird. Mit Wegweiser.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Für eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum brauchen Sie einen Beschluss der Eigentümer, und zwar bevor gebaut wird; die einfache Mehrheit genügt. Einen Anspruch darauf haben Sie bei fünf Zwecken, etwa dem Laden eines E-Autos oder einem barrierefreien Zugang, und wenn alle einverstanden sind, die dadurch mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden. Die Kosten trägt dann, wer baut. Wer ohne Beschluss baut, riskiert den Rückbau.

So geht es

  1. Antragan die Gemeinschaft
  2. Beschlusseinfache Mehrheit
  3. Bauengestattet

So nicht

  1. Bauenohne Beschluss
  2. Klageder Gemeinschaft
  3. RückbauBeseitigung verlangt

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

Abschnitt 2

Bauliche Veränderung in der WEG: Wann brauchen Sie einen Beschluss?

Alle sechs sind bauliche Veränderungen – so hat der Bundesgerichtshof entschieden.
  • Personen­aufzugam Hinterhaus · V ZR 244/22
  • Rampe und Terrassebarrierefreier Zugang · V ZR 33/23
  • Klimagerätauf dem Balkon · V ZR 162/25
  • Wand­durchbruchtragende Wand · V ZR 67/25
  • Solaranlageauch ohne Eingriff in die Substanz · V ZR 29/24
  • Dachgaubemit Loggia · V ZR 221/17

Bauliche Veränderungen sind Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, die über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgehen. Die Eigentümer können sie beschließen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestatten (§ 20 Abs. 1 WEG1). Dafür genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG3). Ein Eingriff in die Bausubstanz ist nicht nötig: Auch eine Solaranlage, die das Bild der Anlage wesentlich verändert, ist eine bauliche Veränderung (BGH, V ZR 29/24, Leitsatz 212). Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung sind ein Personenaufzug, eine Rampe mit Terrasse, ein Klimagerät auf dem Balkon, der Durchbruch einer tragenden Wand und eine Dachgaube mit Loggia (V ZR 244/228, V ZR 33/239, V ZR 162/2510, V ZR 67/2511, V ZR 221/1715).

Erst der Beschluss, dann der Bau

Wer bauen will, muss die Gestattung vorher herbeiführen, notfalls mit einer Beschlussersetzungsklage beim Amtsgericht (BGH, V ZR 140/22, Leitsatz 26, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG4). Das gilt auch, wenn die Gemeinschaft nur aus zwei Eigentümern besteht, etwa bei Doppelhaushälften. Ausnahme: Die Gemeinschaftsordnung verzichtet auf den Beschluss, etwa indem sie bestimmt, die Einheiten so zu behandeln, als wären die Grundstücke real geteilt (BGH, V ZR 68/25, Leitsatz 17; mehr zur Gemeinschaft mit zwei Eigentümern).

Gehört das Bauteil der Gemeinschaft?

Nur dann geht es um eine bauliche Veränderung im Sinne des Gesetzes. Was zum Sondereigentum gehört und was gemeinschaftlich ist, etwa bei Fenstern, Heizkörpern und Balkonen, erklärt der Ratgeber Fenster: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Abschnitt 3

Wegweiser: Was gilt für Ihr Vorhaben?

Beantworten Sie bis zu drei Fragen. Der Wegweiser zeigt, ob Sie einen Beschluss brauchen, ob Sie ihn verlangen können oder die Mehrheit frei entscheidet und wer die Kosten trägt. Die Regeln dahinter stehen in den Abschnitten 4 und 5.

Wegweiser bauliche Veränderung

nach §§ 20, 21 WEG, Stand 17.10.2026

Wer soll bauen?
Beschluss nötig?–
Anspruch oder Mehrheit?–
Wer zahlt?–

Immer gilt: keine grundlegende Umgestaltung der Anlage und keine unbillige Benachteiligung eines Eigentümers ohne sein Einverständnis (§ 20 Abs. 4 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln. Der Wegweiser ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Abschnitt 4

Wann haben Sie einen Anspruch – und wo sind die Grenzen?

Fünf Zwecke, für die Sie eine angemessene bauliche Veränderung verlangen können.
  1. Barriere­freiheitNr. 1
  2. E-Auto ladenNr. 2
  3. Einbruchs­schutzNr. 3
  4. GlasfaserNr. 4
  5. Stecker­solargerätNr. 5, seit 2024

Für fünf Zwecke kann jeder Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen: den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, das Laden von Elektrofahrzeugen, den Einbruchsschutz, den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität, etwa Glasfaser, und die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (§ 20 Abs. 2 WEG1). Den fünften Zweck gibt es seit Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 3065). Über das Wie, etwa Ort und Ausführung, beschließt die Gemeinschaft. Mehr dazu steht in den Ratgebern Wallbox in der Eigentümergemeinschaft und Balkonkraftwerk in der WEG.

Angemessen ist eine solche privilegierte Maßnahme in der Regel; nur ausnahmsweise, bei außergewöhnlichen baulichen Gegebenheiten oder einem außergewöhnlichen Begehren, ist sie es nicht; so hat es der Bundesgerichtshof für die Zwecke Nr. 1 bis 4 entschieden (BGH, V ZR 244/22, Leitsatz 2a8). Im Fall des Bundesgerichtshofs setzten nicht gehbehinderte Eigentümer einen Personenaufzug am Hinterhaus einer denkmalgeschützten Jugendstilanlage durch (Rn. 1, 28).

Alles andere: Anspruch nur mit Einverständnis

Für andere Vorhaben können Sie die Gestattung verlangen, wenn alle einverstanden sind, die dadurch über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG1). Beeinträchtigt ist, wer sich nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Ein Klimagerät auf dem Balkon ist danach grundsätzlich zu gestatten; spätere Geräusche stehen dem regelmäßig nicht entgegen (BGH, V ZR 162/25, Leitsätze 1, 210). Auch größere Eingriffe in die Bausubstanz beeinträchtigen nicht ohne Weiteres, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden (V ZR 162/25, Rn. 11, 1210). Beim Durchbruch einer tragenden Wand kommt es etwa auf Statik und Brandschutz an (BGH, V ZR 67/25, Rn. 2111, noch zum alten Recht). Ist nicht jeder einverstanden, kann die Mehrheit die Maßnahme trotzdem gestatten, muss es aber nicht.

Was nie geht

Keine bauliche Veränderung darf die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG1). Bei privilegierten Maßnahmen ist eine grundlegende Umgestaltung typischerweise nicht anzunehmen; unbillig ist eine Benachteiligung erst, wenn sie einem verständigen Eigentümer nicht zuzumuten ist (BGH, V ZR 244/22, Leitsätze 3, 48). Beschließt die Gemeinschaft eine privilegierte Maßnahme, die ein Eigentümer nach § 20 Abs. 2 verlangt, können andere den Beschluss nur aus diesen Gründen oder wegen allgemeiner Mängel angreifen (BGH, V ZR 33/23, Leitsatz 19).

Abschnitt 5

Wer zahlt die bauliche Veränderung?

Wer baut oder bauen lässt, zahlt – alle nur bei großer Mehrheit oder wenn sich die Kosten amortisieren.
Wer die Kosten trägt
Einer bautgestattet oder verlangt Alle bauen, große Mehrheitoder es amortisiert sich Alle bauen, knappe Mehrheitohne Amortisation
WannDie Gemeinschaft gestattet es oder ein Eigentümer verlangt es nach § 20 Abs. 2mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentums­anteile, außer bei unverhältnis­mäßigen Kosten – oder Amortisation in angemessener Zeitjede andere Mehrheit
Nutzennur erallenur die Zahler
Wer zahlter alleinalle nach Anteilennur wer zugestimmt hat

Wer eine bauliche Veränderung gestattet bekommt oder nach § 20 Abs. 2 verlangt, trägt die Kosten allein; ihm allein gehört auch der Nutzen (§ 21 Abs. 1 WEG2). Baut die Gemeinschaft, zahlen alle nach ihren Anteilen, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile zugestimmt haben, außer die Kosten sind unverhältnismäßig. Dasselbe gilt, wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG2). Sonst zahlen nur die, die zugestimmt haben (§ 21 Abs. 3 WEG2). Wie Ihr Anteil zustande kommt, steht im Ratgeber Miteigentumsanteile berechnen.

Wer nicht mitbezahlt hat, kann später verlangen, gegen angemessenen Ausgleich mitnutzen zu dürfen (§ 21 Abs. 4 WEG2). Die Eigentümer können die Kosten anders verteilen, dürfen aber niemandem Kosten auferlegen, der nach dem Gesetz keine tragen muss (§ 21 Abs. 5 WEG2). Ausgleichszahlungen des Bauwilligen an die anderen können sie nicht per Beschluss festlegen (BGH, V ZR 226/23, Leitsatz 314).

Abschnitt 6

Ohne Beschluss gebaut: Droht der Rückbau?

Nach heutigem Recht schützt ein Anspruch auf Gestattung nicht vor dem Rückbau – nur bei Altfällen vor Dezember 2020.

Wer ohne den nötigen Beschluss baut, muss mit einer Klage der Gemeinschaft auf Unterlassung oder Beseitigung rechnen. Dagegen hilft auch nicht der Einwand, man hätte die Gestattung verlangen können (BGH, V ZR 140/22, Leitsatz 26, V ZR 1/24, Leitsatz 213). Einen Anspruch müssen Sie vorher durchsetzen, notfalls mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG4); im Rückbauprozess geht das auch als Widerklage (V ZR 1/24, Leitsatz 3a13).

Anders bei Altfällen: War der Umbau schon vor dem 1. Dezember 2020 fertig, gilt das alte Recht. Dann kann ein Gestattungsanspruch nach altem Recht dem Rückbau entgegengehalten werden (BGH, V ZR 29/24, Leitsätze 1a, 1b12).

Vermieter haften für ihre Mieter

Hat Ihr Mieter ohne Beschluss umgebaut, haften Sie, wenn Sie den Umbau erlaubt haben, wenn Sie damit rechnen mussten und nicht auf den nötigen Beschluss hingewiesen haben oder wenn Sie nach Kenntnis nicht eingeschritten sind (BGH, V ZR 1/24, Leitsatz 113).

Einen Beschluss über eine bauliche Veränderung können Sie innerhalb eines Monats anfechten (§ 45 WEG4); mehr dazu im Ratgeber Eigentümergemeinschaft.

Begriffe kurz erklärt

Bauliche Veränderung
Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum, die über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgeht, auch eine dauerhafte, wesentliche optische Veränderung.
Privilegierte Maßnahme
bauliche Veränderung für einen der fünf Zwecke des § 20 Abs. 2 WEG, die jeder Eigentümer verlangen kann, wenn sie angemessen ist.
Gestattung
Beschluss, mit dem die Gemeinschaft einem einzelnen Eigentümer erlaubt, auf eigene Kosten am gemeinschaftlichen Eigentum zu bauen.
Beschlussersetzungsklage
Klage beim Amtsgericht, mit der das Gericht einen nötigen Beschluss fasst, den die Versammlung verweigert hat.

Quellen

  1. § 20 WEG – Bauliche Veränderungen
  2. § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
  3. § 25 WEG – Beschlussfassung
  4. Wohnungseigentumsgesetz: § 44 (Beschlussklagen) · § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
  5. Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten … vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2023, V ZR 140/22 – Gestattung vor Baubeginn, Unterlassungsanspruch
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2026, V ZR 68/25 – Beschlusszwang bei Doppelhaushälften
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22 – Aufzug, Angemessenheit, grundlegende Umgestaltung
  9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 33/23 – Rampe und Terrasse, Prüfung bei Anfechtung
  10. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2026, V ZR 162/25 – Beeinträchtigung, Klima-Splitgerät auf dem Balkon
  11. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2025, V ZR 67/25 – Durchbruch einer tragenden Wand
  12. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2025, V ZR 29/24 – Solaranlage, Altfälle vor dem 1. Dezember 2020
  13. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2025, V ZR 1/24 – Rückbau, Haftung des Vermieters, Widerklage
  14. Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2024, V ZR 226/23 – keine Ausgleichszahlungen per Beschluss
  15. Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2018, V ZR 221/17 – Dachgaube mit Loggia als bauliche Veränderung (noch zum alten Recht)

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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