Ratgeber · Wohnungseigentümer
Bauliche Veränderung in der WEG: Beschluss, Anspruch, Kosten
Wann Sie einen Beschluss brauchen, wann Sie ihn verlangen können, wer zahlt – und was droht, wenn ohne Beschluss gebaut wird. Mit Wegweiser.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter
Für eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum brauchen Sie einen Beschluss der Eigentümer, und zwar bevor gebaut wird; die einfache Mehrheit genügt. Einen Anspruch darauf haben Sie bei fünf Zwecken, etwa dem Laden eines E-Autos oder einem barrierefreien Zugang, und wenn alle einverstanden sind, die dadurch mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden. Die Kosten trägt dann, wer baut. Wer ohne Beschluss baut, riskiert den Rückbau.
So geht es
- Antragan die Gemeinschaft
- Beschlusseinfache Mehrheit
- Bauengestattet
So nicht
- Bauenohne Beschluss
- Klageder Gemeinschaft
- RückbauBeseitigung verlangt
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Erst der Beschluss, dann der Bau. Für bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum genügt die einfache Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG1, § 25 Abs. 1 WEG3).
Wann ein Beschluss nötig ist -
Der Wegweiser zeigt mit zwei, drei Klicks, ob Sie einen Beschluss verlangen können und wer zahlt.
Zum Wegweiser -
Anspruch bei fünf Zwecken: Barrierefreiheit, E-Auto laden, Einbruchsschutz, Glasfaser, Steckersolargerät (§ 20 Abs. 2 WEG1).
Wann Sie einen Anspruch haben -
Nie zulässig: eine grundlegende Umgestaltung der Anlage oder die unbillige Benachteiligung eines Eigentümers (§ 20 Abs. 4 WEG1).
Was nie geht -
Wer baut, zahlt. Alle zahlen nur bei großer Mehrheit oder wenn sich die Kosten amortisieren (§ 21 WEG2).
Wer die Kosten trägt -
Ohne Beschluss gebaut? Dann hilft auch ein Anspruch auf Gestattung nicht gegen den Rückbau.
Wenn schon gebaut ist
Abschnitt 2
Bauliche Veränderung in der WEG: Wann brauchen Sie einen Beschluss?
- Personenaufzugam Hinterhaus · V ZR 244/22
- Rampe und Terrassebarrierefreier Zugang · V ZR 33/23
- Klimagerätauf dem Balkon · V ZR 162/25
- Wanddurchbruchtragende Wand · V ZR 67/25
- Solaranlageauch ohne Eingriff in die Substanz · V ZR 29/24
- Dachgaubemit Loggia · V ZR 221/17
Bauliche Veränderungen sind Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, die über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgehen. Die Eigentümer können sie beschließen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestatten (§ 20 Abs. 1 WEG1). Dafür genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG3). Ein Eingriff in die Bausubstanz ist nicht nötig: Auch eine Solaranlage, die das Bild der Anlage wesentlich verändert, ist eine bauliche Veränderung (BGH, V ZR 29/24, Leitsatz 212). Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung sind ein Personenaufzug, eine Rampe mit Terrasse, ein Klimagerät auf dem Balkon, der Durchbruch einer tragenden Wand und eine Dachgaube mit Loggia (V ZR 244/228, V ZR 33/239, V ZR 162/2510, V ZR 67/2511, V ZR 221/1715).
Erst der Beschluss, dann der Bau
Wer bauen will, muss die Gestattung vorher herbeiführen, notfalls mit einer Beschlussersetzungsklage beim Amtsgericht (BGH, V ZR 140/22, Leitsatz 26, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG4). Das gilt auch, wenn die Gemeinschaft nur aus zwei Eigentümern besteht, etwa bei Doppelhaushälften. Ausnahme: Die Gemeinschaftsordnung verzichtet auf den Beschluss, etwa indem sie bestimmt, die Einheiten so zu behandeln, als wären die Grundstücke real geteilt (BGH, V ZR 68/25, Leitsatz 17; mehr zur Gemeinschaft mit zwei Eigentümern).
Gehört das Bauteil der Gemeinschaft?
Nur dann geht es um eine bauliche Veränderung im Sinne des Gesetzes. Was zum Sondereigentum gehört und was gemeinschaftlich ist, etwa bei Fenstern, Heizkörpern und Balkonen, erklärt der Ratgeber Fenster: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Abschnitt 3
Wegweiser: Was gilt für Ihr Vorhaben?
Beantworten Sie bis zu drei Fragen. Der Wegweiser zeigt, ob Sie einen Beschluss brauchen, ob Sie ihn verlangen können oder die Mehrheit frei entscheidet und wer die Kosten trägt. Die Regeln dahinter stehen in den Abschnitten 4 und 5.
Wegweiser bauliche Veränderung
nach §§ 20, 21 WEG, Stand 17.10.2026
Immer gilt: keine grundlegende Umgestaltung der Anlage und keine unbillige Benachteiligung eines Eigentümers ohne sein Einverständnis (§ 20 Abs. 4 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann Abweichendes regeln. Der Wegweiser ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Abschnitt 4
Wann haben Sie einen Anspruch – und wo sind die Grenzen?
- BarrierefreiheitNr. 1
- E-Auto ladenNr. 2
- EinbruchsschutzNr. 3
- GlasfaserNr. 4
- SteckersolargerätNr. 5, seit 2024
Für fünf Zwecke kann jeder Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen: den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, das Laden von Elektrofahrzeugen, den Einbruchsschutz, den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität, etwa Glasfaser, und die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (§ 20 Abs. 2 WEG1). Den fünften Zweck gibt es seit Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 3065). Über das Wie, etwa Ort und Ausführung, beschließt die Gemeinschaft. Mehr dazu steht in den Ratgebern Wallbox in der Eigentümergemeinschaft und Balkonkraftwerk in der WEG.
Angemessen ist eine solche privilegierte Maßnahme in der Regel; nur ausnahmsweise, bei außergewöhnlichen baulichen Gegebenheiten oder einem außergewöhnlichen Begehren, ist sie es nicht; so hat es der Bundesgerichtshof für die Zwecke Nr. 1 bis 4 entschieden (BGH, V ZR 244/22, Leitsatz 2a8). Im Fall des Bundesgerichtshofs setzten nicht gehbehinderte Eigentümer einen Personenaufzug am Hinterhaus einer denkmalgeschützten Jugendstilanlage durch (Rn. 1, 28).
Alles andere: Anspruch nur mit Einverständnis
Für andere Vorhaben können Sie die Gestattung verlangen, wenn alle einverstanden sind, die dadurch über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG1). Beeinträchtigt ist, wer sich nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Ein Klimagerät auf dem Balkon ist danach grundsätzlich zu gestatten; spätere Geräusche stehen dem regelmäßig nicht entgegen (BGH, V ZR 162/25, Leitsätze 1, 210). Auch größere Eingriffe in die Bausubstanz beeinträchtigen nicht ohne Weiteres, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden (V ZR 162/25, Rn. 11, 1210). Beim Durchbruch einer tragenden Wand kommt es etwa auf Statik und Brandschutz an (BGH, V ZR 67/25, Rn. 2111, noch zum alten Recht). Ist nicht jeder einverstanden, kann die Mehrheit die Maßnahme trotzdem gestatten, muss es aber nicht.
Was nie geht
Keine bauliche Veränderung darf die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG1). Bei privilegierten Maßnahmen ist eine grundlegende Umgestaltung typischerweise nicht anzunehmen; unbillig ist eine Benachteiligung erst, wenn sie einem verständigen Eigentümer nicht zuzumuten ist (BGH, V ZR 244/22, Leitsätze 3, 48). Beschließt die Gemeinschaft eine privilegierte Maßnahme, die ein Eigentümer nach § 20 Abs. 2 verlangt, können andere den Beschluss nur aus diesen Gründen oder wegen allgemeiner Mängel angreifen (BGH, V ZR 33/23, Leitsatz 19).
Abschnitt 5
Wer zahlt die bauliche Veränderung?
| Einer bautgestattet oder verlangt | Alle bauen, große Mehrheitoder es amortisiert sich | Alle bauen, knappe Mehrheitohne Amortisation | |
|---|---|---|---|
| Wann | Die Gemeinschaft gestattet es oder ein Eigentümer verlangt es nach § 20 Abs. 2 | mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile, außer bei unverhältnismäßigen Kosten – oder Amortisation in angemessener Zeit | jede andere Mehrheit |
| Nutzen | nur er | alle | nur die Zahler |
| Wer zahlt | er allein | alle nach Anteilen | nur wer zugestimmt hat |
Wer eine bauliche Veränderung gestattet bekommt oder nach § 20 Abs. 2 verlangt, trägt die Kosten allein; ihm allein gehört auch der Nutzen (§ 21 Abs. 1 WEG2). Baut die Gemeinschaft, zahlen alle nach ihren Anteilen, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile zugestimmt haben, außer die Kosten sind unverhältnismäßig. Dasselbe gilt, wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG2). Sonst zahlen nur die, die zugestimmt haben (§ 21 Abs. 3 WEG2). Wie Ihr Anteil zustande kommt, steht im Ratgeber Miteigentumsanteile berechnen.
Wer nicht mitbezahlt hat, kann später verlangen, gegen angemessenen Ausgleich mitnutzen zu dürfen (§ 21 Abs. 4 WEG2). Die Eigentümer können die Kosten anders verteilen, dürfen aber niemandem Kosten auferlegen, der nach dem Gesetz keine tragen muss (§ 21 Abs. 5 WEG2). Ausgleichszahlungen des Bauwilligen an die anderen können sie nicht per Beschluss festlegen (BGH, V ZR 226/23, Leitsatz 314).
Abschnitt 6
Ohne Beschluss gebaut: Droht der Rückbau?
Ohne Beschluss gebaut – was gilt?
Wer ohne den nötigen Beschluss baut, muss mit einer Klage der Gemeinschaft auf Unterlassung oder Beseitigung rechnen. Dagegen hilft auch nicht der Einwand, man hätte die Gestattung verlangen können (BGH, V ZR 140/22, Leitsatz 26, V ZR 1/24, Leitsatz 213). Einen Anspruch müssen Sie vorher durchsetzen, notfalls mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG4); im Rückbauprozess geht das auch als Widerklage (V ZR 1/24, Leitsatz 3a13).
Anders bei Altfällen: War der Umbau schon vor dem 1. Dezember 2020 fertig, gilt das alte Recht. Dann kann ein Gestattungsanspruch nach altem Recht dem Rückbau entgegengehalten werden (BGH, V ZR 29/24, Leitsätze 1a, 1b12).
Vermieter haften für ihre Mieter
Hat Ihr Mieter ohne Beschluss umgebaut, haften Sie, wenn Sie den Umbau erlaubt haben, wenn Sie damit rechnen mussten und nicht auf den nötigen Beschluss hingewiesen haben oder wenn Sie nach Kenntnis nicht eingeschritten sind (BGH, V ZR 1/24, Leitsatz 113).
Einen Beschluss über eine bauliche Veränderung können Sie innerhalb eines Monats anfechten (§ 45 WEG4); mehr dazu im Ratgeber Eigentümergemeinschaft.
Begriffe kurz erklärt
- Bauliche Veränderung
- Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum, die über die ordnungsmäßige Erhaltung hinausgeht, auch eine dauerhafte, wesentliche optische Veränderung.
- Privilegierte Maßnahme
- bauliche Veränderung für einen der fünf Zwecke des § 20 Abs. 2 WEG, die jeder Eigentümer verlangen kann, wenn sie angemessen ist.
- Gestattung
- Beschluss, mit dem die Gemeinschaft einem einzelnen Eigentümer erlaubt, auf eigene Kosten am gemeinschaftlichen Eigentum zu bauen.
- Beschlussersetzungsklage
- Klage beim Amtsgericht, mit der das Gericht einen nötigen Beschluss fasst, den die Versammlung verweigert hat.
Quellen
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen
- § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
- § 25 WEG – Beschlussfassung
- Wohnungseigentumsgesetz: § 44 (Beschlussklagen) · § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten … vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2023, V ZR 140/22 – Gestattung vor Baubeginn, Unterlassungsanspruch
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2026, V ZR 68/25 – Beschlusszwang bei Doppelhaushälften
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22 – Aufzug, Angemessenheit, grundlegende Umgestaltung
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 33/23 – Rampe und Terrasse, Prüfung bei Anfechtung
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2026, V ZR 162/25 – Beeinträchtigung, Klima-Splitgerät auf dem Balkon
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2025, V ZR 67/25 – Durchbruch einer tragenden Wand
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2025, V ZR 29/24 – Solaranlage, Altfälle vor dem 1. Dezember 2020
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2025, V ZR 1/24 – Rückbau, Haftung des Vermieters, Widerklage
- Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2024, V ZR 226/23 – keine Ausgleichszahlungen per Beschluss
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2018, V ZR 221/17 – Dachgaube mit Loggia als bauliche Veränderung (noch zum alten Recht)
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
WLH Immobilien
Wie ich Ihnen helfe
Zertifizierte WEG-Verwaltung in Hannover – Versammlung, Geld und Beschlüsse in einer Hand.
Ich bin zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG. Für Ihre Eigentümergemeinschaft übernehme ich:
- Versammlungen moderieren und protokollieren
- Beschlüsse umsetzen und dokumentieren
- Instandhaltung und Rücklage
- Umbau und Instandsetzung mit Handwerk aus meinem Netzwerk
Sie möchten den Verwalter wechseln? Ich stelle mich Ihrer Gemeinschaft vor, erstelle ein Angebot und stimme Beginn und Übergabe der Unterlagen mit Ihnen ab. Mehr dazu steht auf meiner Seite zur WEG-Verwaltung in Hannover.