Ratgeber · Wohnungseigentümer
Balkonkraftwerk in der Eigentümergemeinschaft: Ihr Recht seit 2024
Seit Oktober 2024 kann jeder Wohnungseigentümer ein Steckersolargerät verlangen. Was die Gemeinschaft noch mitbestimmt, was Sie anmelden und was Mieter dürfen.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Seit dem 17. Oktober 2024 haben Sie als Wohnungseigentümer ein Recht auf ein Balkonkraftwerk. Die Gemeinschaft muss es Ihnen erlauben und darf es nur in seltenen Ausnahmefällen ablehnen. Sie beschließt aber, wo und wie es angebracht wird. Montieren Sie erst nach diesem Beschluss, auch wenn Sie nicht bohren. Anmelden müssen Sie das Gerät nur im Marktstammdatenregister, innerhalb eines Monats.
Ihr Balkon
- Ob?Ihr Rechtseit 17.10.2024, ablehnen nur im Ausnahmefall
- Wo, wie?beschließt die GemeinschaftOrt und Befestigung
- Anmelden?nur im Registerinnerhalb eines Monats
- Montieren?erst nach dem Beschlussauch ohne Bohren
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Ihr Recht seit 17. Oktober 2024: Jeder Eigentümer kann ein Steckersolargerät verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG1). Ablehnen darf die Gemeinschaft nur im Ausnahmefall.
Was das Gesetz regelt -
Ein Beschluss ist trotzdem nötig, auch ohne Bohren, wenn die Module auf Dauer das Bild der Anlage wesentlich verändern (BGH, V ZR 29/244).
Wann Sie einen Beschluss brauchen -
Wo und wie bestimmt die Gemeinschaft, etwa Ort und Befestigung. Mit ihren Vorgaben verhindern darf sie das Gerät nicht.
Was die Gemeinschaft darf -
Anmelden nur im Register: innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister. Bis 800 VA Wechselrichter- und 2.000 W Modulleistung entfällt die Meldung beim Netzbetreiber.
Anmeldung und Technik -
Die Kosten tragen Sie, auch für Wartung und Reparaturen. Dafür gehört der Strom nur Ihnen (§ 21 Abs. 1 WEG8).
Wer was zahlt -
Mieter fragen ihren Vermieter (§ 554 BGB12). Ist die Wohnung eine Eigentumswohnung, braucht er den Beschluss der Gemeinschaft.
Für Mieter
Abschnitt 2
Balkonkraftwerk in der Eigentümergemeinschaft: Was gilt seit dem neuen Gesetz?
Seit dem 17. Oktober 2024 kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG1). So steht es im Gesetz vom 10. Oktober 2024, das am Tag nach seiner Verkündung in Kraft trat (BGBl. 2024 I Nr. 3062). Bis dahin brauchten Sie dafür in der Regel eine Mehrheit in der Versammlung.3 Das Gesetz gilt bundesweit, also auch in Hannover.
Damit ist das Balkonkraftwerk eine privilegierte Maßnahme, wie Wallbox, Barrierefreiheit, Einbruchsschutz und Glasfaser. Wie das bei der Wallbox läuft, steht im Ratgeber Wallbox in der Eigentümergemeinschaft; wie das Gesetz bauliche Veränderungen allgemein regelt, im Ratgeber Bauliche Veränderung in der WEG.
Ob und Wie
Ihr Anspruch betrifft das Ob. Über das Wie entscheidet die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG1). Dazu gehört ausdrücklich der Ort, etwa die Brüstung, die Terrasse oder eine Grünfläche.3 Eine bestimmte Technik schreibt das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor; es verzichtet bewusst auf technische Vorgaben.3
Sichtbar ist erlaubt
Dass die Module von außen zu sehen sind, ist der Regelfall und vom Anspruch erfasst. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage liegt darin in der Regel nicht, selbst wenn an mehreren oder allen Wohnungen Geräte hängen.3 Welche Fristen und Etappen die Reform sonst gebracht hat, steht in der Übersicht für Wohnungseigentümer.
Abschnitt 3
Brauchen Sie eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft?
Brauchen Sie einen Beschluss?
Ja, in aller Regel. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum brauchen vorher einen Beschluss, der sie erlaubt. Ihr Anspruch ändert daran nichts: Er gibt Ihnen ein Recht auf diesen Beschluss, nicht auf die Montage ohne ihn. Fehlt der Beschluss, kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen (BGH, V ZR 29/24, Rn. 134).
Auch ohne Bohren
Eine bauliche Veränderung setzt keinen Eingriff in die Bausubstanz voraus. Es genügt eine auf Dauer angelegte Maßnahme, die das Erscheinungsbild der Anlage wesentlich verändert. Ob die Module nur auf dem Balkon stehen oder an der Brüstung befestigt sind, spielt dann keine Rolle (BGH, Urteil vom 18. Juli 2025, V ZR 29/24, Rn. 19 bis 234). Lassen Sie für das Gerät eine Steckdose setzen oder eine Leitung verlegen, ist es ohnehin ein Eingriff in die Substanz.3
Nur ein Gerät, das ohne jeden Eingriff steht und das Bild der Anlage nicht wesentlich verändert, kann im Einzelfall bloßer Gebrauch des Gemeinschaftseigentums sein.3 Wo diese Grenze liegt, hat der Bundesgerichtshof nicht festgelegt. Sicher sind Sie nur mit einem Beschluss.
Schon montiert, aber ohne Beschluss?
Beantragen Sie den Beschluss jetzt. Verlangt die Gemeinschaft vor Gericht den Rückbau, genügt der Hinweis auf Ihren Anspruch nicht. Sie müssen ihn schon in der ersten Instanz mit einer Widerklage geltend machen, die auf einen Gestattungsbeschluss des Gerichts zielt (BGH, V ZR 29/24, Rn. 144).
Abschnitt 4
So bekommen Sie den Beschluss: Antrag, Versammlung, Montage
- 1Antrag
- 2Einladung
- 3Beschluss
- 4Montage
- 5Register
- 1
Antrag an den Verwalter
Ihr Verlangen richten Sie an die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter. Er nimmt es in die Tagesordnung der nächsten Versammlung auf.6 Nennen Sie:
- Ort am Balkon oder auf der Terrasse
- Zahl und Größe der Module, Befestigung
- Wechselrichterleistung
- ob eine Steckdose gesetzt werden muss
- 2
Einladung
Der Antrag muss als Gegenstand in der Einladung stehen. Eingeladen wird in Textform, in der Regel mindestens drei Wochen vorher (§§ 23, 24 WEG7).
- 3
Beschluss über das Wie
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 WEG7). Den Inhalt finden Sie im Protokoll: Ort, Befestigung, weitere Vorgaben.
- 4
Montage
Halten Sie die Vorgaben des Beschlusses ein. Eine neue Außensteckdose erweitert die Elektroanlage; das darf nur ein Betrieb, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 Abs. 2 NAV11).
- 5
Registrieren
Innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme tragen Sie das Gerät im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ein (§ 5 Abs. 5 MaStRV10).
Wer zahlt was?
Verlangen Sie das Balkonkraftwerk für sich, tragen Sie alle Kosten, die durch die bauliche Veränderung entstehen, und nur Ihnen gehören die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG8). Gemeint sind auch die Folgekosten für Gebrauch und Erhaltung.6 Die anderen Eigentümer zahlen nichts dazu, und der Strom aus den Modulen gehört Ihnen.
Pflicht ist nur eine Versammlung im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG7). Schneller kann es in kleinen Gemeinschaften per Umlaufbeschluss gehen, wenn alle in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG7). Mehr dazu steht im Ratgeber Umlaufbeschluss in der WEG.
Abschnitt 5
Kann die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten?
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| … das Gerät ablehnen? | nein | nur im seltenen Ausnahmefall (§ 20 Abs. 2 und 4 WEG)1 |
| … den Ort festlegen? | ja | der Ort gehört zum Wie, auch Terrasse oder Grünfläche3 |
| … Befestigung und Material vorgeben? | ja | bauliche Details gehören zum Wie6 |
| … Auflagen machen, die das Gerät verhindern? | nein | den Anspruch auszuhöhlen ist unzulässig3 |
| … wegen des Aussehens ablehnen? | in der Regel nein | optische Veränderungen reichen regelmäßig nicht5 |
| Ergebnis | Ihr Recht | die Gemeinschaft regelt nur das Wie |
Nein, nicht pauschal. Eine privilegierte Maßnahme ist in der Regel angemessen. Ablehnen darf die Gemeinschaft nur, wenn Nachteile drohen, die über das hinausgehen, was eine solche Maßnahme typischerweise mit sich bringt; das muss sie darlegen. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen und optische Veränderungen reichen regelmäßig nicht (BGH, Urteile vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22 und V ZR 33/235).
Über das Wie darf sie entscheiden. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt: Vorgaben zum Wie dürfen nicht so weit gehen, dass sie die Installation am Ende verhindern.3 Öffentlich-rechtliche Vorgaben, etwa des Baurechts, muss die Gemeinschaft dabei beachten.
Denkmalschutz in Niedersachsen
Ist Ihr Haus ein Baudenkmal, brauchen Sie zusätzlich die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, denn Sie verändern ein Kulturdenkmal (§ 10 Abs. 1 NDSchG13). Für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist sie in der Regel zu erteilen, wenn sich der Eingriff ins äußere Erscheinungsbild rückgängig machen lässt und die denkmalwerte Substanz nur geringfügig berührt wird (§ 7 Abs. 2 NDSchG13). Die Genehmigung ersetzt den Beschluss der Gemeinschaft nicht.
Was Sie bei einem Nein tun
Fechten Sie den ablehnenden Beschluss an und beantragen Sie zugleich, dass das Gericht den Beschluss fasst (§ 44 Abs. 1 WEG9). Die Anfechtung erheben Sie innerhalb eines Monats nach der Versammlung und begründen sie innerhalb von zwei Monaten (§ 45 WEG9).
Abschnitt 6
Anmeldung, Leistung, Zähler: Was technisch gilt
Bis zu diesen Werten gelten die vereinfachten Regeln für Steckersolargeräte.
-
800 VA
Wechselrichter
Leistung aller Steckersolargeräte hinter Ihrem Zähler zusammen (§ 8 Abs. 5a EEG10).
-
2.000 W
Module
installierte Leistung der Module zusammen; es zählt die höchste einstellbare Leistung.10
-
1 Monat
Registrieren
nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (§ 5 Abs. 5 MaStRV10).
Das Gesetz versteht unter einem Steckersolargerät ein Gerät aus Solarmodulen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker für den Stromkreis Ihrer Wohnung (§ 3 Nr. 43 EEG10). Für solche Geräte gelten seit dem 16. Mai 2024 vereinfachte Regeln, wenn alle Geräte hinter Ihrem Zähler zusammen höchstens 2.000 W Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung haben und Sie für eingespeisten Strom keine Vergütung verlangen.10
- Keine Meldung beim Netzbetreiber: Zusätzliche Meldungen an ihn können nicht verlangt werden. Er erfährt vom Gerät über das Register (§ 8 Abs. 5a EEG10).
- Registrieren ist Pflicht: im Marktstammdatenregister, innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Für Balkonkraftwerke sind nur wenige Angaben nötig.10
- Alter Zähler: Sie dürfen das Gerät schon vor dem Zählertausch betreiben. Der Messstellenbetreiber muss einen Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem einbauen, ohne dass Sie ihn eigens beauftragen (§ 10a EEG10).
Diese Regeln gelten für jeden Betreiber, ob Eigentümer oder Mieter. Sie ersetzen den Beschluss der Gemeinschaft nicht.
Abschnitt 7
Balkonkraftwerk als Mieter einer Eigentumswohnung
Seit dem 17. Oktober 2024 muss Ihnen Ihr Vermieter bauliche Veränderungen erlauben, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen, außer sie sind ihm auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten. Abweichende Klauseln zu Ihrem Nachteil gelten nicht (§ 554 BGB12).
- Ohne Eingriff in die Mietsache richtet sich die Frage nach dem vertragsgemäßen Gebrauch Ihrer Wohnung.3
- Der Vermieter braucht den Beschluss. In einer Eigentumswohnung beantragt er ihn als Eigentümer bei der Gemeinschaft; die Interessen der anderen Eigentümer fließen über diesen Beschluss ein.6
- Beim Auszug nehmen Sie das Gerät grundsätzlich mit. Eine fachgerecht gesetzte Außensteckdose zurückbauen zu lassen, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.3
Damit Ihr Vermieter kein Rückbaurisiko trägt, können Sie ihm eine zusätzliche Sicherheit anbieten (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB12).
Begriffe kurz erklärt
- Steckersolargerät
- Gerät aus Solarmodulen, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker für den Stromkreis der Wohnung (§ 3 Nr. 43 EEG); umgangssprachlich Balkonkraftwerk.
- Privilegierte Maßnahme
- bauliche Veränderung, die jeder Eigentümer verlangen kann: Barrierefreiheit, Laden von Elektrofahrzeugen, Einbruchsschutz, schnelles Internet, Steckersolargeräte (§ 20 Abs. 2 WEG).
- Marktstammdatenregister
- Register der Bundesnetzagentur, in das Betreiber ihre Stromerzeugungsanlagen eintragen, auch Balkonkraftwerke.
- Wechselrichter
- Gerät, das den Gleichstrom der Module in Wechselstrom für die Steckdose umwandelt; seine Leistung wird in Voltampere (VA) angegeben.
Quellen
- § 20 WEG – bauliche Veränderungen, privilegierte Maßnahmen (Abs. 2 Nr. 5: Steckersolargeräte), Grenzen (Abs. 4)
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten … vom 10. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 306 (verkündet 16. Oktober 2024, in Kraft am Tag danach)
- Bundestag: Gesetzentwurf, Drucksache 20/9890, S. 17–19 · Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 20/12146, S. 12 f.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2025, V ZR 29/24 – Solaranlage am Balkon: bauliche Veränderung auch ohne Substanzeingriff (Rn. 13, 14, 19–23)
- Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22 und V ZR 33/23 – Angemessenheit privilegierter Maßnahmen (Pressemitteilung Nr. 26/2024)
- Bundestag, Drucksache 19/18791 (Gesetzentwurf zur WEG-Reform), Begründung zu § 20 Abs. 2 und § 21 WEG (S. 63, 65, 67 f.)
- Wohnungseigentumsgesetz: § 23 · § 24 · § 25
- § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
- Wohnungseigentumsgesetz: § 44 (Beschlussklagen) · § 45 (Fristen)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz: § 3 Nr. 43 · § 8 Abs. 5a · § 10a; § 5 Abs. 5 MaStRV; Bundesnetzagentur – Balkon-Solaranlagen
- § 13 Abs. 2 NAV – Arbeiten an der elektrischen Anlage nur durch eingetragene Installationsunternehmen
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 (Fassung nach Änderung vom 12. Dezember 2023)
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
WLH Immobilien
Wie ich Ihnen helfe
Zertifizierte WEG-Verwaltung in Hannover – Anträge, Versammlung und Beschlüsse in einer Hand.
Ich bin zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG. Verwalte ich Ihre Eigentümergemeinschaft, landet ein Antrag auf ein Balkonkraftwerk bei mir, und ich setze ihn auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung. Für Ihre Gemeinschaft übernehme ich außerdem:
- Versammlungen moderieren und protokollieren
- Beschlüsse umsetzen und dokumentieren
- Wirtschaftsplan, Hausgeld und Jahresabrechnung
- Instandhaltung und Rücklage