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Auflassungs­vormerkung: Wie lange dauert sie nach dem Notartermin?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Wie lange Grundbuchämter in und um Hannover brauchen, was Sie dabei schützt und was Sie tun können.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine gesetzliche Frist für die Eintragung der Auflassungsvormerkung gibt es nicht; beim Amtsgericht Hannover dauerte ein Grundbuchverfahren von November 2024 bis November 2025 im Schnitt 10,05 Tage. In der Region lagen die Zeiten im Frühjahr 2026 zwischen ein bis zwei Wochen für Vormerkungen in Wennigsen und drei bis vier Monaten für Eintragungen in Burgwedel. Den Antrag stellt der Notar nach dem Termin, sobald er die Urkunde einreichen kann. Ist die Vormerkung eingetragen, schickt er die Fälligkeitsmitteilung, sobald auch alle übrigen Unterlagen da sind.

Vom Antrag bis zur EintragungKeine gesetzliche Frist

Ø 10 TageAmtsgericht Hannoveralle Grundbuchverfahren, 11/2024 bis 11/2025

1–2 WochenAmtsgericht WennigsenVormerkungen werden vorgezogen, April 2026

3–4 MonateAmtsgericht BurgwedelEintragungen allgemein, März 2026

Landesregierung Niedersachsen, Drucksachen 19/9208 und 19/10321

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine feste Frist: Das Bundesrecht schreibt den Grundbuchämtern keine Bearbeitungszeit vor.2

    Wie lange es dauert
  • Hannover: im Schnitt 10,05 Tage für ein Grundbuchverfahren;2 in Burgwedel im März 2026 drei bis vier Monate.3

    Warum es dauern kann
  • Erst Vormerkung, dann Geld: Die Fälligkeitsmitteilung kommt, wenn die Vormerkung steht und alle übrigen Unterlagen da sind.

    Vom Termin bis zur Zahlung
  • Schon der Antrag schützt: Spätere Anträge darf das Grundbuchamt erst danach erledigen (§ 17 GBO7).

    Was die Vormerkung sichert
  • Dauert es lange, fragen Sie den Notar, ob der Antrag eingereicht ist und ob das Grundbuchamt etwas nachfordert.

    Was Sie tun können

Abschnitt 2

Auflassungs­vormerkung: Dauer nach dem Notartermin

Bis zur Zahlung bleibt alles bei Ihnen; der Käufer ist ab dem Antrag durch die Reihenfolge und ab der Eintragung durch die Vormerkung gesichert.

Sind die Erklärungen beurkundet, soll der Notar sie beim Grundbuchamt einreichen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann (§ 53 BeurkG1). Ab dann liegt die Dauer beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihr Haus liegt.

Eine Frist für die Eintragung gibt es nicht: Das Grundbuchverfahren ist Bundesrecht und sieht keine Bearbeitungszeiten vor. Die Eintragung verfügt eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger, die sachlich unabhängig entscheiden; Vorgaben der Justizverwaltung zur Dauer wären unzulässig.2

Zahlen aus Hannover und der Region

Eine amtliche Statistik zur Dauer führt Niedersachsen nicht. Die Landesregierung hat im Landtag aber diese Werte genannt:

  • Amtsgericht Hannover: 22.276 Grundbuchverfahren von November 2024 bis Anfang November 2025, durchschnittlich 10,05 Tage, einmalig ausgewertet.2
  • Amtsgericht Wennigsen: Eilige Anträge, insbesondere Auflassungsvormerkungen und Grundschulden, werden vorgezogen und in ein bis zwei Wochen erledigt (Stand April 2026).3
  • Amtsgericht Burgwedel: vom Antrag bis zur Eintragung im November 2025 sechs bis sieben Monate, im März 2026 noch drei bis vier Monate.3

Für das ganze Land nannte die Landesregierung im Dezember 2025 Zeiten von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen; eilige Anträge werden vorrangig behandelt.2 Welches Amtsgericht für Ihr Haus zuständig ist, sagt Ihnen der Notar; es steht auch auf Ihrem Grundbuchauszug.

Abschnitt 3

Was passiert zwischen Notartermin und Zahlung?

  1. 1

    Antrag

    Der Notar reicht die Bewilligung der Vormerkung beim Grundbuchamt ein. Ab dem Eingang zählt die Reihenfolge.

  2. 2

    Prüfung

    Das Grundbuchamt prüft den Antrag. Fehlt etwas, setzt es eine Frist, das Hindernis zu beheben.

  3. 3

    Eintragung

    Die Vormerkung steht in Abteilung II des Grundbuchs. Das Grundbuchamt teilt die Eintragung dem Notar und den Beteiligten mit.

  4. 4

    Fälligkeitsmitteilung

    Liegen auch Löschungsunterlagen und Genehmigungen vor, teilt der Notar dem Käufer mit, dass er zahlen muss.

  5. 5

    Zahlung

    Der Käufer zahlt in der Frist aus dem Vertrag. Danach übergeben Sie, und der Notar beantragt die Umschreibung.

Grundlage der Eintragung ist Ihre Bewilligung als Verkäufer (§ 885 Abs. 1 BGB4); den Antrag stellt der Notar im Namen der Beteiligten (§ 15 Abs. 2 GBO5). Steht der Eintragung ein Hindernis entgegen, weist das Grundbuchamt den Antrag zurück oder setzt eine Frist, es zu beheben, die sogenannte Zwischenverfügung (§ 18 GBO5). Jede Eintragung teilt es dem Notar, dem Antragsteller und dem Eigentümer mit (§ 55 GBO5).

Die Vormerkung ist nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Fälligkeitsmitteilung. Üblich sind außerdem die Löschungsunterlagen für Ihre Grundschuld und nötige Genehmigungen.6 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt, braucht es erst für die Umschreibung, nicht für die Zahlung.6 Wie es danach bis zum Grundbuch weitergeht, steht im Ratgeber Hausverkauf: nach dem Notartermin.

Abschnitt 4

Was sichert die Vormerkung, und was kostet sie?

Die Vormerkung schützt den Käufer vor allem, was nach ihr kommt; bezahlen muss sie in der Regel er.

  • Antrag

    Reihenfolge gesichert

    Ein später beantragter Eintrag darf nicht vorher erfolgen (§ 17 GBO7).

  • Eintrag

    Vormerkung wirkt

    Spätere Verfügungen sind dem Käufer gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB4).

  • 0,5

    Gebühr

    Eine halbe Gebühr beim Grundbuchamt, die Löschung später 25 € (Nr. 14150, 141528).

Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf das Eigentum. Was nach ihr im Grundbuch passiert, etwa ein weiterer Verkauf, eine neue Grundschuld oder eine Zwangsvollstreckung gegen Sie, ist ihm gegenüber unwirksam, soweit es seinen Anspruch beeinträchtigt (§ 883 Abs. 2 BGB4). Auch in einer Insolvenz des Verkäufers bleibt sein Anspruch erhalten (§ 106 InsO9).

Schon vor der Eintragung zählt der Eingang: Eintragungen erhalten ihren Rang nach der Zeitfolge der Anträge (§ 45 GBO7), und ein später gestellter Antrag darf nicht vor dem früheren erledigt werden (§ 17 GBO7). Für Sie heißt das: Sie bleiben Eigentümer, bis der Käufer eingetragen ist (§ 873 BGB10), eine Übertragung an jemand anderen wäre dem Käufer gegenüber unwirksam.

Kosten

Für die Eintragung berechnet das Grundbuchamt eine halbe Gebühr nach Tabelle B, bei 400.000 € Kaufpreis 392,50 €; ist der Käufer Eigentümer, kostet die Löschung der Vormerkung 25 € (Nr. 14150, 141528). Beides zahlt nach dem Gesetz der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB10). Was Notar und Grundbuch insgesamt kosten, steht im Ratgeber Notarkosten beim Hauskauf in Niedersachsen.

Abschnitt 5

Warum dauert die Auflassungs­vormerkung manchmal ewig?

Als Gründe für längere Bearbeitungszeiten nennt die Landesregierung vor allem viel Arbeit und Personalengpässe, etwa durch Vertretungen in den Sommermonaten und längere Krankheit, dazu die Umstellung der Grundbuchämter auf die elektronische Akte. Auch die Qualität der eingereichten Unterlagen spielt eine Rolle.2 In Burgwedel und Wennigsen fehlte zuletzt Personal, etwa durch längere Erkrankungen; in Wennigsen lagen Anfang April 2026 rund 2.000 Anträge bei den Rechtspflegern, nicht alle davon bearbeitungsreif.3

Was im Einzelfall aufhält

  • Der Antrag ist noch nicht eingereicht, etwa weil eine Unterlage für die Einreichung fehlt.
  • Das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung erlassen und wartet darauf, dass das Hindernis behoben wird (§ 18 GBO5).
  • Das Grundbuchamt verlangt einen Kostenvorschuss. Das darf es in Grundbuchsachen nur im Einzelfall, und nicht, wenn der Notar erklärt hat, persönlich für die Kosten zu haften (§§ 13, 16 GNotKG11).

Ist die Vormerkung eingetragen und der Kaufpreis trotzdem nicht fällig, fehlt eine andere Voraussetzung, etwa die Löschungsunterlagen Ihrer Bank. Ist er fällig, aber noch nicht da, lohnt ein Blick auf die Finanzierung des Käufers: Seine Bank zahlt in aller Regel erst, wenn ihre Grundschuld eingetragen ist. Er sollte sie deshalb gleich nach dem Kaufvertrag beurkunden lassen.12

Abschnitt 6

Was können Sie tun, wenn es dauert?

Drei Fragen an den Notar klären fast immer, wo es hängt.

Den Antrag stellt der Notar; er bekommt jede Eintragung mitgeteilt (§ 55 GBO5) und kennt den Stand. Diese Fragen helfen:

  • Ist der Antrag eingereicht, und wann? Der Notar soll ihn einreichen, sobald es geht (§ 53 BeurkG1).
  • Gibt es eine Zwischenverfügung? Dann fehlt eine Unterlage, die Sie oder der Käufer liefern können.
  • Was fehlt außer der Vormerkung noch für die Fälligkeit? Geben Sie dem Notar früh die Daten Ihrer Bank, damit er die Löschungsunterlagen anfordern kann.
  • Hat der Käufer die Grundschuld für seine Bank schon bestellt? Ohne deren Eintragung zahlt die Bank in aller Regel nicht aus.

Gibt es einen Grund zur Eile, besprechen Sie mit dem Notar, ob er ihn dem Grundbuchamt mitteilt; eilige Anträge werden vorrangig behandelt.2 Will der Käufer schon vor der Zahlung einziehen, schlägt der Notar Regelungen zu Ihrer Absicherung vor.13

Wenn der Kauf platzt

Die Vormerkung bleibt im Grundbuch, bis sie gelöscht wird. Dafür braucht es grundsätzlich die Bewilligung des Käufers, denn sein Recht ist betroffen (§ 19 GBO5). Fragen Sie den Notar deshalb schon beim Entwurf, wie die Vormerkung gelöscht wird, wenn der Käufer nicht zahlt und Sie zurücktreten. Worauf Sie im Entwurf sonst achten, steht im Ratgeber Kaufvertrag fürs Haus.

Begriffe kurz erklärt

Zwischenverfügung
Schreiben des Grundbuchamts, das ein Hindernis nennt und eine Frist setzt, es zu beheben.
Fälligkeitsmitteilung
Schreiben des Notars an den Käufer, dass der Kaufpreis jetzt zu zahlen ist.
Auflassungsvormerkung
Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der den Anspruch des Käufers auf das Eigentum sichert, bis er eingetragen ist.
Tabelle B
Gebührentabelle für Notare und Grundbuchämter im GNotKG; aus ihr folgt die volle Gebühr für einen Geschäftswert.

Quellen

  1. § 53 BeurkG – Einreichung beim Grundbuchamt, sobald die Urkunde eingereicht werden kann
  2. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 19/9208 – Antwort der Landesregierung vom 03.12.2025 „Bearbeitungszeiten bei Grundbuchsachen an niedersächsischen Amtsgerichten“ (keine Statistik, Amtsgericht Hannover 10,05 Tage, keine gesetzlichen Bearbeitungszeiten, Ursachen)
  3. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 19/10321 – Antwort der Landesregierung vom 02.04.2026 (Amtsgerichte Burgwedel und Wennigsen)
  4. §§ 883, 885 BGB – Wirkung und Eintragung der Vormerkung: § 883 · § 885
  5. Grundbuchordnung und Grundbuchverfügung: § 15 GBO (Antrag durch den Notar) · § 18 GBO (Zwischenverfügung) · § 19 GBO (Bewilligung) · § 55 GBO (Bekanntmachung) · § 12 GBV (Vormerkung in Abteilung II)
  6. Bundesnotarkammer: Kaufpreisfälligkeit (Voraussetzungen der Fälligkeitsmitteilung) · Eigentumsübergang (Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Umschreibung)
  7. Grundbuchordnung – Reihenfolge und Rang: § 17 · § 45
  8. GNotKG, Kostenverzeichnis (Anlage 1) Nr. 14150 und 14152 und Gebührentabelle B (Anlage 2): Kostenverzeichnis · Gebührentabelle
  9. § 106 InsO – Vormerkung in der Insolvenz
  10. §§ 448, 873 BGB – Kosten des Grundstückskaufs, Eigentum mit Eintragung: § 448 · § 873
  11. GNotKG – Vorschuss in Grundbuchsachen: § 13 · § 16
  12. Bundesnotarkammer – Infoblatt „Der Kauf einer gebrauchten Immobilie“ (Grundschuld des Käufers gleich nach dem Kaufvertrag bestellen)
  13. Bundesnotarkammer – Besitz, Nutzen, Lasten (Absicherung bei früherer Übergabe)

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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  • Ich sage Ihnen, welche Unterlagen fehlen, und besorge sie; anfallende Gebühren stimme ich vorher mit Ihnen ab.
  • Ich stimme den Vertragsentwurf mit dem Notariat ab und begleite Sie zum Termin.
  • Nach dem Termin bin ich für Sie erreichbar, bis zur Übergabe mit Übergabeprotokoll.

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