Ratgeber · Wohnungseigentümer

Aufgaben einer Hausverwaltung: was sie tun muss und was nicht

Was das Wohnungseigentumsgesetz dem Verwalter vorschreibt, was er allein entscheiden darf – und wofür Sie eine Mietverwaltung brauchen.

Hellmuth Pusch

Hellmuth Pusch

Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Mitglied der Prüfungskommission der IHK Hannover für zertifizierte Verwalter

Stand: 17. Oktober 2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Hausverwaltung beruft in der Eigentümergemeinschaft mindestens einmal im Jahr die Versammlung ein, stellt Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung auf, setzt die Beschlüsse um und vertritt die Gemeinschaft. So schreibt es das Wohnungseigentumsgesetz vor. Kleines und Eiliges entscheidet der Verwalter allein, alles andere die Versammlung. Ihre vermietete Wohnung betreut er damit nicht: Dafür gibt es die Mietverwaltung mit eigenem Vertrag, und dort gilt, was im Vertrag steht.

WEG-Verwaltungdas ganze Haus · nach Gesetz

  • Versammlung mindestens 1× im Jahr
  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
  • Beschlüsse umsetzen

MietverwaltungIhre vermietete Wohnung · nach Vertrag

  • Miete und Mieter
  • Nebenkostenabrechnung
  • was der Vertrag sonst nennt

Abschnitt 1

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz legt die Kernaufgaben fest: Versammlung mindestens einmal im Jahr, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 241, § 28 WEG2).

    Die Aufgaben im Jahreslauf
  • Allein entscheidet der Verwalter nur Kleines und Eiliges. Alles andere beschließt die Versammlung; eine Wertgrenze kann sie selbst festlegen.

    Was er allein darf
  • Ihre vermietete Wohnung betreut die WEG-Verwaltung nicht. Dafür gibt es die Mietverwaltung mit eigenem Vertrag.

    WEG- oder Mietverwaltung
  • Die Nebenkostenabrechnung für Ihren Mieter ist nicht die Jahresabrechnung der WEG. Sie muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein.

    Abrechnung für den Mieter
  • Bleibt etwas liegen, haben Sie Hebel: Einsicht in die Unterlagen, den Beirat, eine Versammlung auf Verlangen und die Abberufung, die jederzeit möglich ist.

    Wenn etwas liegen bleibt
  • Gewerbliche Verwalter brauchen eine Erlaubnis und eine Berufshaftpflicht über mindestens 500.000 € je Schadensfall (§ 15 MaBV16).

    Wer Verwalter sein darf

Abschnitt 2

Aufgaben einer Hausverwaltung in der Eigentümer­gemeinschaft

Ein Jahr in der WEG-Verwaltung: von der Abrechnung bis zum umgesetzten Beschluss.
  1. 1

    Abrechnung aufstellen

    Nach Ende des Kalenderjahres stellt der Verwalter die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht auf, den Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr. Eine Frist dafür nennt das Gesetz nicht.

  2. 2

    Beirat prüft

    Gibt es einen Verwaltungsbeirat, soll er Plan und Abrechnung vor der Versammlung prüfen und Stellung nehmen.

  3. 3

    Einladung

    In Textform und mindestens drei Wochen vorher, außer es ist besonders dringend. Worüber beschlossen werden soll, muss in der Einladung stehen.

  4. 4

    Versammlung

    Mindestens einmal im Jahr. Den Vorsitz führt der Verwalter, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

  5. 5

    Niederschrift

    Über die Beschlüsse unverzüglich. Zusätzlich trägt er jeden Beschluss in die Beschluss-Sammlung ein.

  6. 6

    Beschlüsse umsetzen

    Er vergibt die beschlossenen Aufträge, fordert das Hausgeld an und zieht Nachzahlungen ein.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt dem Verwalter feste Aufgaben im Jahreslauf: die Versammlung einberufen und leiten, die Beschlüsse protokollieren und sammeln (§§ 23, 24 WEG1) und jedes Jahr Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht aufstellen (§ 28 WEG2). Den Vermögensbericht bekommt jeder Eigentümer. Ob der Beirat vorher prüft, hängt davon ab, ob die Gemeinschaft einen bestellt hat (§ 29 Abs. 2 WEG3).

Daneben laufen Aufgaben ohne festen Termin. Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich, schließt also Verträge in ihrem Namen, etwa mit Handwerkern, Versorgern und Versicherern (§ 9b Abs. 1 WEG4). Erhebt ein Eigentümer Klage gegen einen Beschluss, muss der Verwalter alle Eigentümer unverzüglich davon unterrichten (§ 44 Abs. 2 WEG5). Wie Wirtschaftsplan, Hausgeld und Abrechnung zusammenhängen, steht im Ratgeber Eigentümergemeinschaft.

Wer die Umsetzung schuldet

Seit der Reform vom 1. Dezember 2020 ist die Gemeinschaft selbst verpflichtet, Beschlüsse umzusetzen. Der Verwalter erledigt das als ihr ausführendes Organ (BGH, V ZR 263/216; BT-Drs. 19/18791, S. 757). Für Sie macht das einen Unterschied, wenn etwas schiefgeht: Ihr Ansprechpartner ist rechtlich die Gemeinschaft, nicht der Verwalter persönlich (Abschnitt 5).

Abschnitt 3

Was darf der Verwalter allein entscheiden?

Eiliges und Kleines entscheidet der Verwalter, alles andere die Versammlung.

Ohne Beschluss darf und muss der Verwalter zweierlei: Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung treffen, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, und alles tun, was nötig ist, um eine Frist zu wahren oder einen Nachteil abzuwenden (§ 27 Abs. 1 WEG8). Über alles andere beschließt die Versammlung (§ 19 Abs. 1 WEG9).

Was untergeordnet ist, misst sich an Ihrer Anlage. Je größer sie ist, desto mehr darf der Verwalter allein. Je nach Größe können auch Reparaturen, Versorgungs- und Dienstleistungsverträge oder Klagen auf ausstehendes Hausgeld dazugehören (BT-Drs. 19/18791, S. 757).

Die Grenze in Euro legen Sie fest

Eine feste Summe nennt das Gesetz nicht. Die Eigentümer können die Befugnisse des Verwalters aber per Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 Abs. 2 WEG8): mit einer Wertgrenze je Auftrag, mit einem Katalog von Maßnahmen oder mit der Regel, dass Zahlungen ab einem bestimmten Betrag die Zustimmung eines Eigentümers brauchen, etwa des Beiratsvorsitzenden. Steht so ein Beschluss in Ihrer Beschluss-Sammlung, kennen Sie die Grenze Ihrer Anlage.

Nach außen gilt seine Unterschrift

Solche Grenzen gelten nur zwischen Gemeinschaft und Verwalter. Gegenüber Handwerkern, Banken oder Versorgern ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt; ein Vertrag, den er über die Grenze hinaus schließt, bindet die Gemeinschaft trotzdem (§ 9b Abs. 1 Satz 3 WEG4). Ausnahmen sind Grundstückskauf- und Darlehensverträge: Sie darf er nur aufgrund eines Beschlusses schließen.

Abschnitt 4

WEG-Verwaltung oder Mietverwaltung: Wer macht was?

Zwei Aufträge, zwei Grundlagen: die Gemeinschaft nach Gesetz, Ihre vermietete Wohnung nach Vertrag.
WEG-Verwaltung und Mietverwaltung im Vergleich
WEG-Verwaltungfür die Gemeinschaft Miet­verwaltungfür Ihre vermietete Wohnung
Kümmert sich umDach, Fassade, Treppenhaus, Heizung und das Geld der GemeinschaftIhr Mietverhältnis: Miete, Mieter, Nebenkosten
Beauftragt vonder Versammlung per BeschlussIhnen allein per Vertrag
Aufgaben stehenim WEG und im Verwaltervertragnur im Vertrag
Rechnet abJahresabrechnung für die EigentümerBetriebskosten für Ihren Mieter, wenn vereinbart
EndetAbberufung jederzeitnach dem Vertrag

Hinter dem Wort Hausverwaltung stecken zwei verschiedene Aufträge. Die WEG-Verwaltung bestellt die Gemeinschaft per Beschluss (§ 26 Abs. 1 WEG10); sie verwaltet, was allen gehört. Ihre vermietete Wohnung gehört Ihnen allein. Wer sich um sie und Ihren Mieter kümmern soll, beauftragen Sie selbst: mit einer Mietverwaltung, bei Eigentumswohnungen auch Sondereigentumsverwaltung genannt. Übernimmt dieselbe Firma beides, sind das zwei Verträge. Gehört Ihnen ein ganzes Mietshaus, das nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, gibt es keine Gemeinschaft und nur die Mietverwaltung.

Die Abrechnung für Ihren Mieter

Die Jahresabrechnung der Gemeinschaft rechnet Ihr Hausgeld ab, nicht die Nebenkosten Ihres Mieters. Die Betriebskostenabrechnung schulden Sie als Vermieter. Sie muss Ihrem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen; danach können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB11). Die Zahlen dafür liefert die Jahresabrechnung der WEG. Eine Mietverwaltung erstellt die Abrechnung, wenn Ihr Vertrag das vorsieht.

Die Verwaltung zahlt nicht der Mieter

Die Vergütung beider Verwaltungen gehört zu den Verwaltungskosten. Sie sind keine Betriebskosten und lassen sich nicht auf den Mieter umlegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV12). Was eine Verwaltung kostet und wie die Vergütung in der Gemeinschaft verteilt wird, steht im Ratgeber Was kostet eine Hausverwaltung?

Abschnitt 5

Was nicht dazugehört – und was Sie tun, wenn etwas liegen bleibt

Der WEG-Verwalter arbeitet für die Gemeinschaft, nicht für einzelne Eigentümer. Eine Vertretung einzelner Eigentümer sieht das Gesetz seit der Reform nicht mehr vor (BT-Drs. 19/18791, S. 487). Nicht zu seinen Aufgaben gehören deshalb Ihre Wohnung innen, Ihr Mietverhältnis und die Nebenkostenabrechnung für Ihren Mieter, solange Sie ihn damit nicht eigens beauftragen.

Ihre Hebel, der Reihe nach

  1. Einsicht nehmen: Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG13).
  2. Beirat einschalten: Er überwacht den Verwalter und vertritt die Gemeinschaft ihm gegenüber, auch wenn Ansprüche durchzusetzen sind (§ 29 Abs. 2 WEG3, § 9b Abs. 2 WEG4; BT-Drs. 19/22634, S. 4714). Was er darf, steht im Ratgeber Aufgaben des Verwaltungsbeirats.
  3. Versammlung verlangen: Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann sie in Textform mit Zweck und Gründen verlangen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, darf der Beiratsvorsitzende, sein Vertreter oder ein dazu ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 2 und 3 WEG1).
  4. Abberufen: jederzeit, ohne wichtigen Grund. Sein Vertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 WEG10). Wie der Wechsel abläuft, steht im Ratgeber Hausverwaltung kündigen und wechseln.

Entsteht Ihnen ein Schaden, weil der Verwalter seine Pflichten verletzt, richtet sich Ihr Anspruch seit der Reform gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Verwalter selbst. Sein Vertrag mit der Gemeinschaft schützt Sie nicht unmittelbar (BGH, Urteil vom 5. Juli 2024, V ZR 34/2415).

Abschnitt 6

Wer darf Hausverwalter sein?

Drei Zahlen, nach denen Sie einen Verwalter fragen können.

  • 500.000 €

    Berufshaftpflicht

    mindestens je Schadensfall, 1 Million € für alle Fälle eines Jahres (§ 15 MaBV16)

  • 20 Std.

    Weiterbildung

    in drei Kalenderjahren, für den Verwalter und die Beschäftigten, die bei der Verwaltung unmittelbar mitwirken (§ 34c Abs. 2a GewO17)

  • 9

    Zertifizierter Verwalter

    Ab neun Sondereigentumsrechten kann jeder Eigentümer einen verlangen; bei weniger nur dann nicht, wenn ein Eigentümer Verwalter ist und weniger als ein Drittel einen verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG9).

Wer gewerbsmäßig das Gemeinschaftseigentum einer WEG oder für andere Mietwohnungen verwaltet, braucht eine Erlaubnis der Behörde (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO17). Er bekommt sie nur, wenn er zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

Zertifizierter Verwalter

So darf sich nennen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung bestanden hat. Gleichgestellt sind etwa Volljuristen, Immobilienkaufleute und Geprüfte Immobilienfachwirte (§ 26a WEG, § 7 ZertVerwV9). Für die Erlaubnis ist das Zertifikat keine Voraussetzung (BT-Drs. 19/22634, S. 4614). Seit dem 1. Dezember 2023 kann aber jeder Eigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter bestellt. Ausgenommen ist nur die kleine Gemeinschaft mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in der ein Eigentümer selbst Verwalter ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 48 Abs. 4 WEG9). Wie es dazu kam, steht im Abschnitt WEG-Reform.

Lassen Sie sich vor der Wahl Erlaubnis, Versicherungsnachweis und Zertifikat zeigen.

Begriffe kurz erklärt

Wirtschaftsplan
Plan der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für ein Kalenderjahr; aus ihm beschließt die Versammlung das Hausgeld.
Jahresabrechnung
Abrechnung über den Wirtschaftsplan nach Jahresende; beschlossen werden Nachzahlungen oder angepasste Vorschüsse.
Vermögensbericht
jährlicher Bericht über den Stand der Rücklagen und das wesentliche Vermögen der Gemeinschaft, für jeden Eigentümer.
Beschluss-Sammlung
fortlaufendes Verzeichnis der Beschlüsse und gerichtlichen Urteilsformeln der Gemeinschaft seit dem 1. Juli 2007.
Sondereigentumsverwaltung
Verwaltung einer einzelnen vermieteten Eigentumswohnung im Auftrag ihres Eigentümers, mit eigenem Vertrag.
Zertifizierter Verwalter
Verwalter, der vor einer Industrie- und Handelskammer geprüft wurde oder einen gleichgestellten Abschluss hat.

Quellen

  1. Wohnungseigentumsgesetz: § 23 (Versammlung, Bezeichnung des Gegenstands) · § 24 (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift, Beschluss-Sammlung)
  2. § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
  3. § 29 WEG – Verwaltungsbeirat
  4. § 9b WEG – Vertretung der Gemeinschaft, auch gegenüber dem Verwalter
  5. § 44 WEG – Beschlussklagen, Unterrichtung durch den Verwalter
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2022, V ZR 263/21 – Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen trifft die Gemeinschaft
  7. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791 vom 27.04.2020, S. 48 (keine Vertretung einzelner Eigentümer) und S. 75 (Verwalter als Vollzugsorgan, Größe der Anlage, Wertgrenzen): Drucksache 19/18791
  8. § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
  9. Beschlüsse und zertifizierter Verwalter: § 19 WEG · § 26a WEG · § 48 Abs. 4 WEG · § 7 ZertVerwV (Gleichstellung)
  10. § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters
  11. § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten, Abrechnungsfrist
  12. § 1 Betriebskostenverordnung – Verwaltungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten
  13. § 18 WEG – Verwaltung und Benutzung, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
  14. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/22634 vom 16.09.2020, S. 46 (Zertifikat keine Voraussetzung der Gewerbeerlaubnis) und S. 47 (Beirat überwacht den Verwalter): Drucksache 19/22634
  15. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2024, V ZR 34/24 – Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Verwalters nur gegen die Gemeinschaft
  16. § 15 Makler- und Bauträgerverordnung – Mindestversicherungssummen für Wohnimmobilienverwalter
  17. § 34c GewO – Erlaubnis, Berufshaftpflicht und Weiterbildung der Wohnimmobilienverwalter, Fassung vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215: Weiterbildungspflicht seither nur noch für Verwalter, nicht mehr für Makler)

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.

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Für Ihre Eigentümergemeinschaft übernehme ich die Aufgaben aus diesem Ratgeber:

  • Versammlungen vorbereiten, moderieren und protokollieren
  • Wirtschaftsplan, Hausgeld und Jahresabrechnung
  • Instandhaltung und Rücklage
  • Beschlüsse umsetzen und dokumentieren

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