Ratgeber · Wohnungseigentümer
Abrechnungsspitze: was sie bedeutet und wer sie zahlt
Wie die Spitze berechnet wird, warum offene Vorschüsse nicht darin stecken und wer beim Verkauf der Wohnung zahlt. Mit Rechner und Beispielen.
Geschäftsführer der WLH Immobilien GmbH, Immobilienmakler und Verwalter in Hannover
Die Abrechnungsspitze ist der Betrag, um den Ihr Anteil an den Kosten eines Jahres von Ihren beschlossenen Vorschüssen abweicht. Waren die Kosten höher, zahlen Sie die Differenz nach; waren sie niedriger, bekommen Sie ein Guthaben. Nur über diesen Betrag stimmt die Eigentümerversammlung nach Jahresende ab. Vorschüsse, die Sie nicht gezahlt haben, stecken nicht darin: Die schulden Sie weiter aus dem Wirtschaftsplan.
Ihr Anteil laut Jahresabrechnung
3.000 €
Ihre beschlossenen Vorschüsse
2.700 €
Abrechnungsspitzedarüber wird abgestimmt
300 € Nachzahlung
Nicht darin: Vorschüsse, die Sie nicht gezahlt haben
Rechenbeispiel mit runden Zahlen
Abschnitt 1
Das Wichtigste in Kürze
-
Die Spitze ist eine Differenz: Ihr Anteil an den Kosten laut Abrechnung minus Ihre beschlossenen Vorschüsse. Plus heißt nachzahlen, minus heißt Guthaben.
So wird gerechnet -
Offene Vorschüsse stecken nicht darin. Sie bleiben aus dem Wirtschaftsplan geschuldet, und ein Guthaben gibt es nur auf Geld, das Sie gezahlt haben.
Zum Rechner -
Beschlossen wird nur die Spitze (§ 28 Abs. 2 WEG1). Ein Fehler in der Abrechnung zählt beim Anfechten nur, wenn er sie verändert; die Frist ist ein Monat.
Beschluss und Zahlung -
Beim Verkauf zahlt, wer beim Beschluss im Grundbuch steht. Wird erst nach der Umschreibung abgerechnet, trifft es den Käufer, auch für Monate vor seinem Kauf.
Beim Eigentümerwechsel -
Steuer: Vermieter setzen eine Nachzahlung im Jahr der Zahlung ab, den Anteil für die Rücklage aber erst, wenn die Gemeinschaft das Geld ausgibt.
Das Steuerjahr
Abschnitt 2
Abrechnungsspitze: so wird sie berechnet
Im Wirtschaftsplan beschließt die Gemeinschaft vorab, welche Vorschüsse jede Wohnung zahlt. Nach Jahresende rechnet der Verwalter ab, was das Jahr wirklich gekostet hat, und verteilt es in der Einzelabrechnung auf Ihre Wohnung. Die Differenz ist die Abrechnungsspitze:
- Abrechnungsspitze = Ihr Anteil an den Kosten laut Jahresabrechnung (mit der beschlossenen Zahlung in die Rücklage) − Ihre beschlossenen Vorschüsse
Ist das Ergebnis positiv, schulden Sie einen Nachschuss. Ist es negativ, beschließt die Versammlung, Ihre Vorschüsse um diesen Betrag herabzusetzen; daraus entsteht Ihr Guthaben (§ 28 Abs. 2 WEG1).
Es zählt das Soll, nicht das Gezahlte
Abgezogen werden die Vorschüsse, die Sie nach dem Wirtschaftsplan schulden, nicht die, die Sie tatsächlich überwiesen haben (BGH, V ZR 195/23, Rn. 103). Was Sie schuldig geblieben sind, bleibt aus dem Wirtschaftsplan offen; die Abrechnung ändert daran nichts. Ein Guthaben wird nur ausgezahlt, soweit Sie die Vorschüsse auch gezahlt haben.2 Was nach allen Zahlungen insgesamt offen ist, nennt man den Abrechnungssaldo. Über ihn wird nicht abgestimmt.
| Fall Ateurer als geplant | Fall Bgünstiger als geplant | Fall Cgünstiger, aber zwei Raten offen | |
|---|---|---|---|
| Anteil laut Abrechnung | 3.000 € | 2.400 € | 2.400 € |
| Beschlossene Vorschüsse | 2.700 € | 2.700 € | 2.700 € |
| Abrechnungsspitze | +300 € Nachschuss | −300 € Guthaben | −300 € Guthaben |
| Tatsächlich gezahlt | 2.700 € | 2.700 € | 2.250 € |
| Unterm Strich | Sie zahlen 300 € | Sie erhalten 300 € | Sie zahlen 150 €, nichts zurück |
In Fall C sinken die Vorschüsse durch die Abrechnung auf 2.400 €. Gezahlt sind 2.250 €, also fehlen noch 150 €. Wäre das Jahr dagegen teurer gewesen, etwa 3.000 €, kämen zu den 450 € offenen Vorschüssen 300 € Nachschuss hinzu: 750 € insgesamt.
Was aus der Rücklage bezahlt wurde, zählt nicht noch einmal
Bezahlt die Gemeinschaft eine Reparatur aus der Erhaltungsrücklage, darf dieser Betrag nicht in die Abrechnungsspitze einfließen. Sonst zahlten die Eigentümer doppelt, denn das Geld haben sie schon in die Rücklage eingezahlt (BGH, V ZR 96/244). Wie die Vorschüsse im Wirtschaftsplan zustande kommen, erklärt der Ratgeber Wirtschaftsplan der WEG.
Abschnitt 3
Rechner: Nachzahlung oder Guthaben?
Die Zahlen stehen in Ihrer Einzelabrechnung, im Wirtschaftsplan des Jahres und auf Ihrem Kontoauszug. Der Rechner trennt, was beschlossen wird, von dem, was Sie am Ende zahlen oder zurückbekommen. Wurden für das Jahr keine Vorschüsse beschlossen, tragen Sie 0 ein: Dann ist Ihr ganzer Anteil Nachschuss.
Abrechnungsspitze und Saldo
nach § 28 Abs. 2 WEG, Stand 17.10.2026
Abrechnungsspitze: €
Noch offene Vorschüsse €
Unterm Strich €
Offene Vorschüsse schulden Sie aus dem Wirtschaftsplan weiter; zurück gibt es nur, was Sie über Ihren Anteil hinaus gezahlt haben. Verzugszinsen und Mahnkosten sind nicht berücksichtigt.
Abschnitt 4
Was beschlossen wird und wann Sie zahlen
- 1Wirtschaftsplan
- 2Vorschüsse im Jahr
- 3Jahresabrechnung
- 4Beschluss über die Spitze
- 5Zahlung oder Gutschrift
- 1
Wirtschaftsplan
Die Versammlung beschließt vorab die Vorschüsse für das Kalenderjahr.
- 2
Vorschüsse im Jahr
Sie zahlen zu den beschlossenen Terminen. Rückstände bleiben eigene Forderungen der Gemeinschaft.
- 3
Jahresabrechnung
Der Verwalter stellt nach Jahresende Einnahmen, Ausgaben und Ihren Anteil zusammen.
- 4
Beschluss über die Spitze
Die Versammlung beschließt Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. Ab jetzt läuft die Monatsfrist zum Anfechten.
- 5
Zahlung oder Gutschrift
Fällig zu dem Termin, den der Beschluss nennt; nennt er keinen, sofort.
Seit der Reform 2020 bereitet die Abrechnung mit allen Einnahmen und Ausgaben den Beschluss nur vor; erst der Beschluss über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse begründet Ihre Pflicht, nachzuzahlen (§ 28 Abs. 2 WEG1).
Wann die Nachzahlung fällig wird
Zu dem Termin, den der Beschluss bestimmt (§ 28 Abs. 3 WEG1). Nennt er keinen und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, kann die Gemeinschaft sofort Zahlung verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB6). Überweisen Sie die Spitze getrennt von offenen Vorschüssen und geben Sie im Verwendungszweck an, wofür Sie zahlen. Der Anspruch auf den Nachschuss verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem er fällig wurde.6
Anfechten: Fehler zählen nur, wenn sich die Spitze ändert
Halten Sie den Beschluss für falsch, erheben Sie innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung Klage und begründen sie innerhalb von zwei Monaten (§ 45 WEG5). Ein Fehler der Jahresabrechnung reicht dafür nur, wenn er sich auf die Abrechnungsspitze auswirkt (BGH, V ZR 195/233). Betrifft der Fehler nur einen abgrenzbaren Posten, kann das Gericht den Beschluss teilweise für ungültig erklären (BGH, V ZR 96/244). Bis dahin gilt er (§ 23 Abs. 4 WEG5).
Was Sie mit der Abrechnung tun
- Vergleichen Sie die abgezogenen Vorschüsse mit Ihrem Einzelplan: Dort muss das Soll stehen, nicht Ihre Überweisungen.
- Prüfen Sie, ob Ausgaben aus der Rücklage noch einmal auf die Eigentümer verteilt werden.
- Sehen Sie bei Zweifeln die Belege ein; das dürfen Sie (§ 18 Abs. 4 WEG5).
Abschnitt 5
Eigentümerwechsel: Wer zahlt die Nachzahlung?
Käufer werden Eigentümer, wenn sie im Grundbuch stehen (§ 873 BGB6). Von da an zählen sie zur Gemeinschaft. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung verpflichtet nur die Eigentümer, die bei der Beschlussfassung eingetragen sind, nicht ihre Vorgänger (BGH, V ZR 113/11, Rn. 97). Daraus folgt die sogenannte Fälligkeitstheorie: Jeder zahlt, was während seiner Zeit als Eigentümer fällig wird (BGH, V ZR 257/16, Rn. 88).
Was das für Verkäufer und Käufer heißt
- Vorschüsse bis zur Umschreibung zahlt der Verkäufer, danach der Käufer.
- Die Abrechnungsspitze zahlt, wer beim Beschluss eingetragen ist, nach der Umschreibung also der Käufer, auch für die Monate vor seinem Kauf.
- Ein Guthaben steht dem Käufer nur zu, soweit Vorschüsse gezahlt wurden. Hat der Verkäufer nicht gezahlt, bekommt der Käufer nichts zurück.2
- Alte Rückstände des Verkäufers muss der Käufer nicht zahlen (BGH, V ZR 257/16, Rn. 88). Eine Klausel in der Gemeinschaftsordnung, die das ändert, wirkt seit dem 1. Januar 2026 nur, wenn sie ausdrücklich im Grundbuch steht (§ 7 Abs. 3, § 48 Abs. 3 WEG5).
Den Ausgleich im Kaufvertrag regeln
Wer am Ende was trägt, können Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag regeln (BGH, V ZR 232/24, Rn. 29). Eine solche Regel bindet nur die beiden, nicht die Gemeinschaft. Legen Sie fest, ab welchem Tag die Kosten den Käufer treffen und wie eine spätere Nachzahlung oder ein Guthaben für das Verkaufsjahr aufgeteilt wird, etwa nach Monaten. Was beim Verkauf mit der Rücklage geschieht, steht im Ratgeber Erhaltungsrücklage beim Wohnungsverkauf; die Übersicht für Wohnungseigentümer fasst Hausgeld und Verkauf zusammen.
Abschnitt 6
In welchem Steuerjahr zählt die Nachzahlung?
| Sie vermietenWerbungskosten | Sie wohnen selbstSteuerermäßigung | |
|---|---|---|
| Was zählt | Hausgeld und Nachzahlung | nur Arbeitskosten von Handwerkern und Diensten, 20 Prozent davon |
| In welchem Jahr | im Jahr, in dem Sie zahlen | laufende Dienste im Jahr der Vorschüsse, Handwerker im Jahr des Abrechnungsbeschlusses |
| Rücklage | erst, wenn die Gemeinschaft das Geld für Reparaturen ausgibt | erst, wenn daraus Arbeiten bezahlt werden |
| Was Sie brauchen | Kontoauszug und Einzelabrechnung | Abrechnung mit gesondertem Ausweis oder Bescheinigung des Verwalters |
Wenn Sie vermieten
Hausgeld und Nachzahlung sind Werbungskosten in dem Jahr, in dem Sie sie zahlen (§ 11 Abs. 2 EStG10). Die Abrechnung für 2026, die Sie 2027 nachzahlen, gehört also in die Erklärung für 2027. Ausgenommen ist der Teil, der in die Erhaltungsrücklage fließt: Er zählt erst, wenn die Gemeinschaft das Geld für Erhaltungsarbeiten ausgibt (BFH, IX R 19/2411). Was die Gemeinschaft im Jahr aus der Rücklage bezahlt hat, erfragen Sie beim Verwalter. Welche Teile des Hausgelds Sie Ihrem Mieter berechnen dürfen, steht im Ratgeber Hausgeld auf den Mieter umlegen.
Wenn Sie selbst darin wohnen
Hausgeld zählt dann nicht als Werbungskosten. Für Handwerker und haushaltsnahe Dienste wie Treppenhausreinigung oder Gartenpflege mindert sich aber Ihre Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, bei Handwerkern um höchstens 1.200 €, bei haushaltsnahen Diensten um höchstens 4.000 € im Jahr (§ 35a EStG10). Laufende Dienste zählen im Jahr der Vorschüsse, einmalige Handwerkerrechnungen erst im Jahr, in dem die Jahresabrechnung beschlossen wird. Die Finanzverwaltung lässt es auch zu, alles erst im Jahr dieses Beschlusses anzugeben.12 Voraussetzung ist, dass die Abrechnung die Beträge gesondert ausweist; sonst brauchen Sie eine Bescheinigung des Verwalters.
Begriffe kurz erklärt
- Vorschuss
- der Betrag, den Sie nach dem Wirtschaftsplan im Voraus zahlen, Ihr Hausgeld.
- Einzelabrechnung
- Teil der Jahresabrechnung, der die Kosten des Jahres auf Ihre Wohnung verteilt.
- Nachschuss
- Betrag, den Sie über Ihre beschlossenen Vorschüsse hinaus zahlen müssen; die positive Abrechnungsspitze.
- Abrechnungssaldo
- was nach allen Zahlungen insgesamt offen ist, einschließlich nicht gezahlter Vorschüsse; nicht Gegenstand des Beschlusses.
- Erhaltungsrücklage
- Geld der Gemeinschaft für künftige Reparaturen, früher Instandhaltungsrückstellung genannt.
- Fälligkeitstheorie
- Regel der Rechtsprechung: Jeder Eigentümer zahlt, was fällig wird, solange er im Grundbuch steht.
Quellen
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht (Abs. 2: Nachschüsse und Anpassung; Abs. 3: Fälligkeit)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/18791 vom 27.04.2020, Begründung zu § 28 Abs. 2, S. 77: Drucksache
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2024, V ZR 195/23 – Abrechnungsspitze als Beschlussgegenstand, nur betragsrelevante Fehler
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. April 2025, V ZR 96/24 – Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage verteilungsneutral, Teilanfechtung
- Wohnungseigentumsgesetz: § 7 Abs. 3 (Haftung von Sondernachfolgern) · § 18 Abs. 4 (Einsicht) · § 23 Abs. 4 (Gültigkeit) · § 45 (Anfechtungsfrist) · § 48 Abs. 3 (Übergang bis 31.12.2025)
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 195 · § 199 (Verjährung) · § 271 (Leistungszeit) · § 873 (Eigentum mit Eintragung)
- Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2011, V ZR 113/11 – Abrechnungsbeschluss verpflichtet die bei Beschlussfassung eingetragenen Eigentümer
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2017, V ZR 257/16 – Fälligkeitstheorie beim Eigentümerwechsel
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2025, V ZR 232/24 – Regelung im Kaufvertrag bleibt den Parteien überlassen
- Einkommensteuergesetz: § 11 (Jahr der Zahlung) · § 35a (Handwerker und haushaltsnahe Dienste)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24 – Zahlungen in die Erhaltungsrücklage erst bei Verausgabung Werbungskosten
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 9. November 2016 zu § 35a EStG (BStBl I S. 1213), Rn. 47 – Wohnungseigentümer, im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 27b II
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 17. Oktober 2026.
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